Rechtsprechung
BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99 |
Vorstandsstreit jüdische Gemeinde
§ 1004 BGB analog, Schutz einer Verwaltungstätigkeit;
Justizgewährungsanspruch, Art. 20, 92 GG;
Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i. V. m. WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 1004
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3
- Wolters Kluwer
Kirchengemeinschaft - Religionsgemeinschaft - Jüdische Gemeinde - Inanspruchnahme auf Unterlassung - Schiedsgericht der Kirche
- Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)
Interne Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaften
- Judicialis
GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 92; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; BGB § 1004
- ra.de
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Kirchliche Rechtsakte vor staatlichen Gerichten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitigkeiten innerhalb einer Kirchen- oder Religionsgemeinschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Auseinandersetzung um die Vertretung einer jüdischen Gemeinde
- nomos.de , S. 40 (Leitsatz)
Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 92, 140 iVm WRV Art. 137 Abs. 3 GG; § 1004 BGB
Kirchen-/Religionsgemeinschaft/Unterlassungsanspruch/Schiedsgericht/staatliche Gerichte
Besprechungen u.ä.
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Kirchen in Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit
Verfahrensgang
- BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
- BGH, 06.04.2000 - V ZR 271/99
Papierfundstellen
- NJW 2000, 1555
- MDR 2000, 718
- NVwZ 2000, 963 (Ls.)
- NJ 2000, 427 (Ls.)
- DVBl 2000, 999
Wird zitiert von ... (50) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64
Teilung einer Kirchengemeinde
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 18, 385, 386).Die Frage, ob eine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387).
- BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83
Loyalitätspflicht
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.).Das ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung nicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl. BVerfGE 70, 138, 168;… Rüfner, aaO, S. 1090;… Johnsen, aaO, S. 195).
- BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 69/93
Innerkirchliche Angelegenheiten
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (…von Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.;… Schmidt-Bleibtreu, aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999, 350).
- BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94
Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW 1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345;… von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111).Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999, 349, 350).
- BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
Vereinsstrafe
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061;… Sachs, aaO, 495;… Heckel, aaO, S. 228;… Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f;… im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). - BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW 1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345;… von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111). - BGH, 19.09.1966 - III ZR 199/64
Zuständigkeit für vermögensrechtliche Ansprüche von Pfarrern
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372, 374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht fest. - BGH, 16.03.1961 - III ZR 17/60
Rechtsweg für kirchenrechtliche Ansprüche
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372, 374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht fest. - OLG Naumburg, 11.09.1997 - 7 U 1328/97
Umfang der Vertretungsrechte eines in einer außerordentlichen Gemeindeversammlung …
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061;… Sachs, aaO, 495;… Heckel, aaO, S. 228;… Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f;… im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). - BGH, 18.02.1954 - III ZR 311/52
Nachprüfung kirchlichen Verfassungsrechts
Auszug aus BGH, 11.02.2000 - V ZR 271/99
Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061;… Sachs, aaO, 495;… Heckel, aaO, S. 228;… Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f;… im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). - OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.1997 - B 2 S 30/96
Ehemaliger Vorstand einer Jüdischen Gemeinde; Untersagung von Tätigkeiten als …
- BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg
- BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02
Rechtsweg für Ansprüche eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem …
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. September 1999, NJW 1999, 349) und des Bundesgerichtshofes (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555) sei dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - ein interner Rechtsweg nicht zur Verfügung stehe.Dies ist vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen und durch § 545 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht entzogen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, V ZR 291/99, NJW 2000, 1555;… MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 Rdn. 17).
Für Kirchen- oder Glaubensgemeinschaften hat der Senat mit Urteil vom 11. Februar 2000 (V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 mit Anm. v. Campenhausen, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 2000, 622; Kästner, NVwZ 2000, 889; Maurer, JZ 2000, 1113; Nolte, NJW 2000, 1844; Rüfner, LM GG Art. 2 Nr. 73) entschieden, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet.
b) Die Entscheidung des Senats vom 11. Februar 2000 (V ZR 291/99, NJW 2000, 1555) betrifft zwar den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Glaubensgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder, ist in ihrem grundsätzlichen Verständnis hierauf aber nicht beschränkt.
Erst recht sind die staatlichen Gerichte dann zuständig, wenn innerkirchliche oder innergemeinschaftliche Rechtsfragen nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen (Senatsurt. v. 11. Februar 2000, aaO S. 1556).
Inhalt und Umfang des staatlichen Rechtsschutzes hängen materiell davon ab, was der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach aufgrund einer Güterabwägung zwischen religionsrechtlichem Schutz- und Freiheitsbedürfnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft und allgemeinem Recht des einzelnen als eigene Angelegenheit der Kirche oder Glaubensgemeinschaft anzusehen ist (Senat, Urt. v. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, aaO S. 1556).
Dasselbe gilt für die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines kirchlichen Gerichts (Senatsurt. V. 11. Februar 2000, V ZR 271/99, NJW 2000, 1555, 1557) oder einer Schlichtungsstelle, weil die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur insoweit unter die verfassungsrechtliche Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstbestimmung fällt, als der Gegenstand ihrer Entscheidung seinerseits von dieser Gewährleistung erfaßt wird (…v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 370).
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die …
Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht, alle eigenen Angelegenheiten auf Grundlage des religiösen Selbstverständnisses rechtlich zu gestalten (vgl. zum Ganzen BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f., jeweils mwN).b) Da eine Regelung über die Eingliederung lokaler Vereine in die neu entstandene Körperschaft Rechte außenstehender Dritter - wie beispielsweise der Vereinsgläubiger - und damit den bürgerlichen Rechtskreis berührt, handelt es allerdings nicht um eine allein den inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft betreffende Angelegenheit, für die sich aus den staatlichen Gesetzen keine Schranken ergeben (vgl. BVerfG, NJW 1999, 350; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f.; BVerfG, DVBl 2007, 1555, 1561 mwN).
Zu den für alle geltenden Gesetzen zählen auch die Vorschriften des Sachenrechts (BVerfG, NJW 1983, 2571 f.; Senat, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f.; BayObLG, NJW-RR 1994, 914 f.;… vgl. auch BVerwG, NVwZ 2008, 1357 Rn. 17 und NVwZ 1991, 774, 776) und die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche den Erwerb und Verlust der Rechtsfähigkeit regeln (vgl. BVerfGE 83, 341, 355;… Muckel in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., S. 827, 836 f.;… Ehlers in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV Rn. 18 f.;… Magen in Umbach/Clemens, GG, Art. 140 Rn. 88 ff.;… von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 106;… vgl. auch Mückl in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band VII, S. 711, 783;… von Campenhausen/Unruh, in Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV Rn. 190 ff. und BVerwG, NVwZ 1991, 774, 776).
Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 66, 1, 22; 70, 138, 167; Senat, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99, NJW 2000, 1555 f. und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02, NJW 2003, 2097, 2099).
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 19.12
Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverhältnis; …
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen Entscheidungen von Religionsgesellschaften und zur Intensität ihrer gerichtlichen Überprüfung (BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306) bedarf es mangels einer Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG keiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. - BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 21.14
Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes; Justizgewährungsauftrag; autonome …
Im Kollisionsfall hat das staatliche Recht Vorrang (BGH, Urteile vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95 - NJW 1997, 3368 und vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).Auch dieser Bereich ist nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belegt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 und Kammerbeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349; BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 47.07 - NVwZ 2008, 1357 …und vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).
Ansonsten sind sie auf die Prüfung beschränkt, ob Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 47.07 - NVwZ 2008, 1357 …und vom 27. Februar 2014 a.a.O. Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 …und vom 28. März 2003 a.a.O. ).
Hierzu zählen die gegen jede Änderung geschützten Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, das Willkürverbot und elementare rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren der Entscheidungsfindung (BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).
Der Rechtsschutzauftrag ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Verständnis des autonom gesetzten Rechts, das den Entscheidungen der Religionsgesellschaften zugrunde liegt, mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar ist (BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 ).
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 18.14
Einklage eines von Gerichten der Evangelischen Kirchen zugesprochenen …
Im Kollisionsfall hat das staatliche Recht Vorrang (BGH, Urteile vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95 - NJW 1997, 3368 und vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).Auch dieser Bereich ist nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belegt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 und Kammerbeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349; BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 47.07 - NVwZ 2008, 1357 …und vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).
Ansonsten sind sie auf die Prüfung beschränkt, ob Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 47.07 - NVwZ 2008, 1357 …und vom 27. Februar 2014 a.a.O. Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 …und vom 28. März 2003 a.a.O. ).
Hierzu zählen die gegen jede Änderung geschützten Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, das Willkürverbot und elementare rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren der Entscheidungsfindung (BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).
Der Rechtsschutzauftrag ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Verständnis des autonom gesetzten Rechts, das den Entscheidungen der Religionsgesellschaften zugrunde liegt, mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar ist (BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 ).
- BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 20.14
Geltendmachung von erforderlichen kirchenrechtlichen Ansprüche im Klageverfahren …
Im Kollisionsfall hat das staatliche Recht Vorrang (BGH, Urteile vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95 - NJW 1997, 3368 und vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).Auch dieser Bereich ist nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belegt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - BVerfGE 72, 278 und Kammerbeschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 - NJW 1999, 349; BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 47.07 - NVwZ 2008, 1357 …und vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).
Ansonsten sind sie auf die Prüfung beschränkt, ob Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 47.07 - NVwZ 2008, 1357 …und vom 27. Februar 2014 a.a.O. Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 …und vom 28. März 2003 a.a.O. ).
Hierzu zählen die gegen jede Änderung geschützten Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, das Willkürverbot und elementare rechtsstaatliche Anforderungen an das Verfahren der Entscheidungsfindung (BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 ).
Der Rechtsschutzauftrag ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Verständnis des autonom gesetzten Rechts, das den Entscheidungen der Religionsgesellschaften zugrunde liegt, mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar ist (BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - NJW 2000, 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - BGHZ 154, 306 ).
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ). - BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 7.01
Staatskirchenrecht; Rechtsweg zu staatlichen Gerichten; Anwendung staatlichen …
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) folgt, dass die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BGH, JZ 2000, 1111 mit insoweit zust. Anm. Maurer, JZ 2000, 1113; auch BVerfGE 83, 341 ).Es mag sein, dass eine Unterwerfungserklärung der Klägerin, wäre sie abgegeben worden, für das staatliche Gericht die Verpflichtung begründen kann, die Entscheidung des Schieds- und Verwaltungsgerichts des Zentralrats abzuwarten und sie, wenn sie ergangen ist, der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BGH, JZ 2000, 1111 ).
- BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496/01
Zur Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung …
Der Beschwerdeführer hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob namentlich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 291/99 -, NJW 2000, S. 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306) daran festzuhalten sei, dass in Statusrechtsstreitigkeiten Geistlicher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verschlossen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 42, 312 ).Er beruft sich dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000, nach dem das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften nicht zu einem prinzipiellen Ausschluss staatlichen Rechtsschutzes in bestimmten Bereichen führt, sondern bei der Gewährung solchen Rechtsschutzes in Abwägung mit dem Grundsatz der Bindung der Religionsgesellschaften an die allgemeinen Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu berücksichtigen ist; Entscheidungen in inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft haben die staatlichen Gerichte danach jedenfalls insoweit zu respektieren, als sie nicht willkürlich sind oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoßen (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1555 ).
- BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01
Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen …
- LAG Hamm, 18.07.2012 - 10 Sa 890/12
Ordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin nach Entzug der bischöflichen …
- LAG Baden-Württemberg, 06.09.2006 - 17 Ta 9/06
Arbeitsgerichtsbarkeit: Zuständigkeit für eine Verfügungsklage eines ehemaligen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - 5 A 1385/12
Geltendmachung eines auf kirchlichem Prozessrecht beruhenden Anspruchs auf …
- BAG, 13.09.2006 - 4 AZR 1/06
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf die AVR-DW-EKD
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - 5 A 1386/12
Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Verfahren vor den …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2014 - 5 A 1384/12
Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Verfahren vor den …
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 12125/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1941/10
Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche
- EGMR, 20.12.2011 - 38254/04
Rechtsschutz für Pfarrer: Kirchlicher Streit vor weltlichem Richter
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07
Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer …
- FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09
Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben
- OLG Hamm, 26.05.2021 - 11 U 79/20
Schadensersatz; Kind eines Priesters; Rechtsverfolgung; Kostenerstattung; …
- LAG Hessen, 29.10.2004 - 1 Sa 868/04
- VG Freiburg, 21.07.2005 - 2 K 1296/05
Zur staatlichen Gerichtsbarkeit bei innerkirchlichen Streitigkeiten
- VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1665/11
Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte über einen Anspruch auf Erstattung …
- BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 1978/00
Zur Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung …
- VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 1 K 8559/99
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 4 S 1542/05
Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit für innerkirchliche Streite; …
- VG Freiburg, 21.06.2007 - 4 K 1268/06
Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer …
- VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1664/11
Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte über einen Anspruch auf Erstattung …
- VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1666/11
Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte über einen Anspruch auf Erstattung …
- OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 1 Ws 534/00
Träger eines kirchlichen Amtes
- BVerwG, 28.06.2005 - 7 B 9.05
Anspruch auf Teilhabe an finanziellen Leistungen des Landes Sachsen-Anhalt an den …
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2004 - 6 B 10891/04
Keine Anrufung der staatlichen Gerichte bei kircheninternen Angelegenheiten
- OLG Köln, 23.07.2002 - 24 U 49/02
Verfahrensrecht: Klage gegen eine Religionsgemeinschaft
- VG Stuttgart, 23.05.2000 - 17 K 4775/99
- VG München, 19.12.2013 - M 22 K 12.106
Antrag auf Löschung der Eintragungen im Taufbuch; keine öffentlich-rechtliche …
- VG Stuttgart, 10.05.2000 - 17 K 1930/99
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten über kirchliches Recht; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2010 - 4 L 92/10
Abwasserbeseitigungsbeitrag
- VG Hannover, 30.05.2008 - 2 A 813/07
Gewaltmonopol; Justizsgewährungspflicht; Loccumer Vertrag; öffentlich-rechtliche …
- LAG Hessen, 14.08.2007 - 1 Sa 315/07
Kirchliches Schiedsgericht
- VG Düsseldorf, 19.10.2007 - 1 K 3310/07
Rechtmäßigkeit einer Versetzung in einen kirchenbeamtenrechtlichen Wartestand; …
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2007 - 4 S 1402/06
Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeit zwischen jüdischer Gemeinde und …
- OVG Niedersachsen, 21.09.2000 - 2 M 2952/00
Allgemeiner Justizgewährungsanspruch; Auswahlentscheidung; …
- EGMR, 06.12.2011 - 39775/04
REUTER c. ALLEMAGNE
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2007 - 4 S 1403/06
Jüdische Gemeinde muss Streit "innerkirchlich" klären
- ArbG Herne, 23.09.2008 - 3 Ca 1900/08
Kirchliches Arbeitsrecht, Zuständigkeit der staatlichen Gerichte
- VG München, 24.06.2004 - M 17 K 03.1392
- AG Böblingen, 16.07.1993 - 1 C 417/93
Rechtsprechung
BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Planfeststellungsbeschluß - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk - Enteignung - Freihändige Abtretung - Enteignungsentschädigung - Jagdgenossenschaft - Jagdausübungsrecht
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Enteignung, - einer Jagdgenossenschaft beim Neubau einer Bahnstrecke; Hochge- schwindigkeitszüge, Bahnstrecke für -
- Judicialis
GG Art. 14 Ca; ; GG Art. 14 Ia; ; AEG § 22; ; BJagdG § 8; ; BJagdG § 9; ; HEG § 50
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 14; AEG § 22; BJagdG § 8; BJagdG § 9; HEG § 50
Durchschneidung eines Jagdbezirks einer Jagdgenossenschaft - rechtsportal.de
AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; GG Art. 14; HEG § 50
Enteignung einer Jagdgenossenschaft - ibr-online
Enteignung einer Jagdgenossenschaft
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ArgeLandentwicklung (Leitsatz)
Enteignung; Jagdgenossenschaft; Jagdrecht
Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß. - hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Amtshaftung - Wild
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
ICE-Trasse durchtrennt Jagdbezirk: Hat Jagdgesellschaft Anspruch auf Entschädigung? (IBR 2000, 235)
Papierfundstellen
- BGHZ 143, 321
- NJW 2000, 1720
- MDR 2000, 520 (Ls.)
- NVwZ 2000, 963 (Ls.)
- VersR 2000, 497
- WM 2000, 828
- WM 2000, 829
- DVBl 2000, 788
- DÖV 2000, 556
Wird zitiert von ... (23) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94
Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des …
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).
Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).
So kann der Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen (BGHZ 132, 63, 65 f).
Ein solcher Entschädigungsanspruch ist also - wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der hoheitlichen Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundeigentums der Jagdgenossen aus dem Jagdbezirk - auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet; er kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist (BGHZ 132, 63, 68 ff).
Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.
Daraus kann sich weiter ergeben, daß im Falle einer Beteiligung der Jagdgenossenschaft am Enteignungsverfahren gegen die Grundeigentümer (Jagdgenossen) in diesem Verfahren auch über eine Entschädigung der Jagdgenossenschaft abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 63, 70, wo für die dortige Fallgestaltung ausgeführt wird, die Jagdgenossenschaften seien im Enteignungs-Entschädigungsverfahren nach § 7 ff BadWürttEnteigG abzufinden).
- BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80
Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks …
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 261, 264).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das zu den sonstigen Rechten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65).
Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f; 132, 63, 65).
Wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der beschriebenen Art und Weise unter Inanspruchnahme von Grundeigentum der Jagdgenossen von einer Autobahn durchschnitten wird, kann die Jagdgenossenschaft, wie der Senat entschieden hat, von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen sein (BGHZ 84, 261).
Es liegt allerdings nahe, daß in solchen Fällen bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise die Jagdgenossenschaft - als Inhaberin eines "Stücks abgespaltenen Eigentums" (BGHZ 84, 261, 265; 132, 63, 65) - ebenso wie die betroffenen Grundeigentümer (vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 2 HEG) formell am Enteignungsverfahren zu beteiligen ist, ohne daß es einer Anmeldung ihres Rechts (wie etwa bei nicht im Grundbuch eingetragenen privaten Rechten an den betroffenen Grundstücken, vgl. für Hessen: § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HEG) bedarf.
- BGH, 15.10.1992 - III ZR 147/91
Entschädigungspflicht bei Erteilung einer Baugenhemigung mit Pflicht zur …
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält.
Aus der zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 2 HEG ("so kann ...") ist jedoch schon nicht - jedenfalls nicht mit der für den Rechtsuchenden erforderlichen Klarheit - zu entnehmen, daß in den darin ausdrücklich angesprochenen Fällen ein Entschädigungsverfahren vor der Enteignungsbehörde - im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung für einen gerichtlichen Entschädigungsprozeß - erfolgen muß (vgl. allerdings zur Regelung in Bayern nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayEG Senatsurteil BGHZ 120, 38, 41).
- BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82
Entschädigung für Nachteile einer vorläufigen Anordnung in der …
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig behandelt, denn im Streitfall gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde als Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 74 f; 120, 38, 40 f) für den Entschädigungsprozeß zu verlangen.Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist in einem solchen Fall Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69).
- BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95
Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung …
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Bei einer solchen Sachlage kann das Revisionsgericht die Auslegung des Landesrechts - insgesamt - selbst vornehmen, nicht anders als in dem Fall, daß das Berufungsgericht an sich nicht revisibles Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Landesrecht 6). - BGH, 23.05.1985 - III ZR 10/84
Gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesbaugesetzes
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Ein behördliches Festsetzungsverfahren ist für das gerichtliche Verfahren nur dann Sachurteilsvoraussetzung, wenn - abgesehen von der Möglichkeit entsprechender Parteivereinbarungen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 95, 1, 5; 120, 38, 41) - das einschlägige Verfahrensrecht (§§ 37 BBahnG, 22 AEG, hier in Verbindung mit dem Hessischen Enteignungsgesetz) eindeutige diesbezügliche Vorschriften enthält. - BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91
Denkmalschutz
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Eine Enteignung im eigentlichen Sinne liegt nur bei hoheitlichen Akten vor, die darauf gerichtet sind, dem einzelnen konkrete, als Eigentum geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. - m.w.N. - BVerfGE 100, 226, 239 f = JZ 1999, 895 f m. Anm. Ossenbühl). - BGH, 21.11.1996 - V ZB 19/96
Rechtsweg für eine Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Deutsche Bahn AG …
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Zwar ist der Bau und Betrieb der Eisenbahn durch die Beklagte als solcher im Unterschied zur Einrichtung einer Bundesautobahn nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gestaltet (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 - NJW 1997, 744). - BVerwG, 17.04.1986 - 3 C 36.85
Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung
Auszug aus BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99
Allerdings gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), und im Falle der tatsächlichen Errichtung der Bahnanlage käme das dann eingreifende Betretungsverbot für Bahnanlagen nach § 62 Abs. 1 EBO einem Jagdverbot gleich (BVerwG BayVBl. 1986, 565).
- BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die …
Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentscheidungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742).Auch insoweit hat der Senat an seine bereits früher entwickelten Grundsätze angeknüpft (BGHZ 143, 321, 326 f;… zustimmend zur Gesamtbetrachtung insbesondere Ossenbühl aaO), nach denen gerade unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG eine solche, die einzelnen Teilakte des Erwerbsvorgangs zusammenfassende Sichtweise geboten ist, die entscheidend darauf abstellt, dass am Ende des Vorgangs das begünstigte Unternehmen das Grundstück für seine Zwecke nutzen kann und das Recht des betroffenen (Neben-) Berechtigten deswegen untergegangen oder anderweitig beeinträchtigt ist.
Sie bemängelt insoweit, der Senat habe die Grundsätze seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) trotz bestehender Unterschiede auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.
Maßgeblich war die Erwägung, dass es für die Anwendung der Enteignungsentschädigungsbestimmungen darauf ankommt, ob das betroffene Recht bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist (BGHZ 143, 321, 326 f und 167, 1, 10, Rn. 24 f).
- BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05
Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für …
In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff).Der Senat hat in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt (BGHZ 143, 321, 325 ff).
Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende Senat hält an der dem entgegen stehenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1953 (…Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, Urteilsumdruck S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits Senatsurteil BGHZ 143, 321, 326 ff).
- BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02
Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung
Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge, während die Revisionserwiderung nunmehr den Klageanspruch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (III ZR 110/99, BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) anstelle unerlaubter Handlung auf Enteignungsentschädigung nach § 12 EnWG i.V.m. § 4 NEG stützen will.Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesautobahn) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht einschlägig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung gehört dieses Jagdausübungsrecht zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324;… Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 5;… Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl., § 1 Rn. 6; jew. m.w.N.).
Es ist gleichsam ein "Stück abgespaltenen Eigentums" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (BGHZ 84, 261, 265 f.; 143, 321, 324).
- BGH, 08.12.2016 - III ZR 407/15
Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der …
(2) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 68 f; vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, 325 ff …und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05, BGHZ 167, 1, Rn. 19 ff).In seinen Urteilen vom 15. Februar 1996 (…aaO) und vom 20. Januar 2000 (aaO), denen jeweils die Durchschneidung eines Jagdbezirks durch den Neubau einer Bundesautobahn beziehungsweise einer Bahntrasse zugrunde lag, stellte der Senat zugunsten der an der (teilweise) freihändig erfolgten Veräußerung der Grundstücke nicht beteiligten Jagdgenossenschaften eine Gesamtbetrachtung an.
Danach seien die Jagdrechte ungeachtet der freihändigen Veräußerung der betroffenen Grundstücke im Ergebnis in Ausübung eines Enteignungsrechts beeinträchtigt worden (…Urteil vom 15. Februar 1996 aaO S. 68 ff) beziehungsweise Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden (Urteil vom 20. Januar 2000 aaO S. 327).
- BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
Enteignung einer Jagdgenossenschaft
Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.
Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum verbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den Grundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossenschaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition (auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.
Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren Eingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen wie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung nicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirtschaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied treffenden - Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders, als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (…vgl. Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).
- OLG Jena, 21.02.2007 - Bl U 594/06
Eingriff in das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft durch eine …
Wie das Landgericht auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1722) zutreffend erkannt hat, mangelt es an einer (eindeutigen) Vorschrift im ThürEG (vgl. § 44 ThürEG), nach der die vorausgegangene Betreibung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens als zwingende Sachurteilsvoraussetzung für den Zugang zum gerichtlichen Entschädigungsprozess ausgestaltet wäre.Das gleichsam als ein "Stück abgespaltenes Eigentum" verstandene Jagdausübungsrecht des einzelnen Jagdgenossen erstarkt in diesem Fall erst in der Hand der Genossenschaft zu einem geschützten Recht (vgl. BGH NJW 1982, 2183, 2184; NJW 1996, 1897, 1898; NJW 2000, 1720, 1721; NJW-RR 2004, 100, 102).
aa) Der BGH war bereits mehrfach mit Konstellationen befasst, in denen der Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft durch den Bau einer Autobahn (…vgl. BGH Urt. v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 = BGHZ 84, 261 = NJW 1982, 2183;… Urt. v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 = NJW 1996, 1897;… Urt. v. 4.8.2000 - III ZR 328/98 = NJW 2000, 3638) oder einer ICE-Bahnstrecke (vgl. Urt. v. 20.1.2000 - III ZR 110/99 = BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) durchschnitten wurde.
In diesem Kontext hat der BGH darauf verwiesen, dass zwar in eigentumsrechtlicher Hinsicht die Jagdgenossenschaft durch den Entzug der Teilfläche insofern kein Nachteil erleide, als die für die Trassenführung benötigten und enteigneten Flächen weiterhin zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten und in diesem Bereich den Jagdgenossen - zu denen der Straßen- bzw. Bahnstreckenträger als Grundeigentümer der Trassen hinzutrete - im Prinzip weiterhin die Jagdausübung gestattet sei (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721).
Zwar ist zutreffend, dass der BGH mehrfach entschieden hat, dass auch diejenigen Nachteile nach Enteignungsregeln zu entschädigen seien, welche eine Jagdausübung an den nicht zur Trassenführung benötigten (einer Betretung weiterhin zugänglichen) Restflächen - z.B. durch Beschränkung der Schussrichtung, Einschränkungen von Treibjagd, Pirsch und Ansitz, Erfordernis zusätzlicher Wildzäune, Änderungen des Wildbestands usw. - beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721; NJW 2000, 3638).
- OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass …
Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2000 (BGH NJW 2000, 1720 ff.) hinzuweisen.Auch soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.01.2000, Az.: III ZR 110/99) eine Gesamtbetrachtung der hier maßgeblichen Vorgänge, d. h. der (Teil-) Entwidmung und des sich ihr anschließenden freihändigen Verkaufs an die Klägerin, für erforderlich hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
- BGH, 15.12.2005 - III ZR 10/05
Kein Anspruch des Grundstückseigentümers aus Gewissensgründen gegen den …
Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63, 65; 143, 321, 324). - OVG Hamburg, 12.04.2018 - 5 Bf 51/16
Befriedung einer zum Jagdgebiet gehörenden Grundfläche auf Betreiben des …
Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft ist "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen [...], das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt" (…BGH, Urt. 14.6.1982, III ZR 175/80, BGHZ 84, 261, juris Rn. 12; Beschl. v. 20.1.2000, III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, juris Rn. 5). - OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 35/12
Planfeststellungsbeschluss; Postulationsfähigkeit; Ortsumgehung Celle; …
Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 -, BGHZ 84, 261; Urteil vom 20.01.2000 - III ZR 110/99 -, BGHZ 143, 321). - StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610
Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen …
- BVerwG, 25.03.2015 - 9 A 1.14
Planfeststellungsverfahren; Bundesfernstraße; PWC-Anlage; Planrechtfertigung; …
- VGH Bayern, 06.11.2018 - 8 ZB 17.1096
Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2007 - 9a D 129/04
Entschädigung wegen Durchschneidens eines Jagdbezirks
- BVerwG, 24.05.2011 - 9 B 97.10
Jagdgenossenschaft; Jagdausübungsrecht; Jagdbezirk; Flurbereinigungsverfahren; …
- VG Stuttgart, 03.12.2004 - 6 K 3130/04
Störung des Jagdausübungsrechts einer Jagdgenossenschaft durch …
- VG Hamburg, 09.02.2016 - 4 K 6243/14
Jagdpächter; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis
- OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 10 KS 1/09
Klagebefugnis einer nach § 10 Nr. 2 Buchst. b FlurbG am Flurbereinigungsverfahren …
- OLG Köln, 04.08.2022 - 19 U 226/21
Rechtsstellung des früheren Eigentümers eines zur Abwendung der Enteignung an den …
- OLG Brandenburg, 30.06.2009 - 2 U 53/06
Zuständigkeit: Entschädigung wegen Inanspruchnahme von Pachtflächen durch …
- OVG Schleswig-Holstein, 18.02.2010 - 10 MR 1/09
Verletzung der Rechte einer Jagdgenossenschaft durch eine zur Verschiebung oder …
- VG Münster, 07.03.2008 - 10 K 2095/06
- VGH Bayern, 15.03.2001 - 13 A 98.2877
Rechtsprechung
BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99 |
Zivildienst-Unfall II
§ 839 BGB, Art. 34 GG, Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist
Volltextveröffentlichungen (11)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Amtspflichtverletzung - Zivildienstleistender - Haftung der Bundesrepublik Deutschland
- Judicialis
- ra.de
- VersR (via Owlit)
BGB § 839; GG Art. 34
Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet immer die Bundesrepublik Deutschland - rechtsportal.de
BGB § 839; GG Art. 34
Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden - ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- MDR 2000, 955
- NVwZ 2000, 963
- NZV 2000, 503
- NJ 2000, 428 (Ls.)
- VersR 2001, 585
- WM 2000, 1586
- DVBl 2000, 1290
- DÖV 2001, 260
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91
Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Das Berufungsgericht beurteilt im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 118, 304 den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und hält die beklagte Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht darauf, daß sich die Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden L. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindet, für ersatzpflichtig.Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann nach den Regeln über die Amtshaftung, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304, 306 ff.; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f.;… ebenso Harrer/Haberland, ZDG, 4. Aufl., § 34 Anm. 7 a;… a.A. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Aufl., § 34 Anm. 2;… Weller, Besondere Probleme der Haftung für Amtspflichtverletzungen im Zivildienst, Diss. 1993, S. 7 ff., 42 f.).
b) Auf dieser Grundlage hat der Senat bei Amtspflichtverletzungen von Zivildienstleistenden in privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen als haftende Körperschaft nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland angesehen (BGHZ 118, 304, 311;… Beschluß vom 26. März 1997 aaO).
Letztlich hat aber nicht dieser, sondern die Bundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (vgl. bereits Senat in BGHZ 118, 304, 309;… Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO), weil der öffentlich-rechtliche Träger aufgrund der Anerkennung seiner Einrichtung gemäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und er insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde - selbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 253, 255 ff.; Brecht, § 4 Anm. 10; Harrer/Haberland, § 3 Anm. 3).
- BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96
Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige …
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann nach den Regeln über die Amtshaftung, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304, 306 ff.; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f.;… ebenso Harrer/Haberland, ZDG, 4. Aufl., § 34 Anm. 7 a;… a.A. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Aufl., § 34 Anm. 2;… Weller, Besondere Probleme der Haftung für Amtspflichtverletzungen im Zivildienst, Diss. 1993, S. 7 ff., 42 f.).So hat der Senat etwa hinsichtlich der einem Träger des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen von einer freiwilligen Hilfsorganisation zur Verfügung gestellten Rettungssanitäter oder -fahrer, bei denen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der Amtstätigkeit fehlt, als haftende Körperschaft den Träger des Rettungsdienstes angesehen (Beschluß vom 26. März 1997 aaO).
b) Auf dieser Grundlage hat der Senat bei Amtspflichtverletzungen von Zivildienstleistenden in privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen als haftende Körperschaft nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland angesehen (BGHZ 118, 304, 311; Beschluß vom 26. März 1997 aaO).
Letztlich hat aber nicht dieser, sondern die Bundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (vgl. bereits Senat in BGHZ 118, 304, 309; Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO), weil der öffentlich-rechtliche Träger aufgrund der Anerkennung seiner Einrichtung gemäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und er insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde - selbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 253, 255 ff.; Brecht, § 4 Anm. 10; Harrer/Haberland, § 3 Anm. 3).
- BGH, 05.07.1990 - III ZR 166/89
Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von …
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Das folgt in derartigen Fallgestaltungen ohne weiteres daraus, daß der Zivildienstleistende hier nur einen einzigen Dienstherrn - die Bundesrepublik Deutschland - hat, weil sich Art. 34 GG lediglich auf Körperschaften des öffentlichen Rechts bezieht (BGHZ 49, 108, 115 f.; Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - VersR 1991, 324, 325;… ebenso Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 2. Teil VI 4 S. 114).
- BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85
Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren …
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823). - BGH, 21.04.1983 - III ZR 2/82
Haftung für Amtspflichtverletzung der bei der unteren …
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823). - BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82
Amtspflichten Zivildienstleistender
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Letztlich hat aber nicht dieser, sondern die Bundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (vgl. bereits Senat in BGHZ 118, 304, 309;… Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO), weil der öffentlich-rechtliche Träger aufgrund der Anerkennung seiner Einrichtung gemäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und er insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde - selbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 253, 255 ff.; Brecht, § 4 Anm. 10; Harrer/Haberland, § 3 Anm. 3). - BGH, 30.11.1967 - VII ZR 34/65
Haftung für Amtspflichtverletzungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen im …
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
Das folgt in derartigen Fallgestaltungen ohne weiteres daraus, daß der Zivildienstleistende hier nur einen einzigen Dienstherrn - die Bundesrepublik Deutschland - hat, weil sich Art. 34 GG lediglich auf Körperschaften des öffentlichen Rechts bezieht (BGHZ 49, 108, 115 f.; Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - VersR 1991, 324, 325;… ebenso Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 2. Teil VI 4 S. 114). - BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89
Voraussetzungen der Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823). - BGH, 27.01.1994 - III ZR 109/92
Amtspflichten der Bediensteten von Einrichtungen des Katastrophenschutzes in …
Auszug aus BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99
In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823).
- BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
Vertragliche Haftung privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen für …
Dies gilt auch in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).Er hat dabei darauf hingewiesen, bei Beschäftigungsstellen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sei der Bezug zur Ausübung eines öffentlichen Amtes noch enger (Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586).
Der konkrete Einsatz eines Zivildienstleistenden falle trotz der vorhandenen eigenen Entscheidungskompetenz und Weisungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letzten Endes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (Senatsurteil vom 11. Mai 2000 aaO S. 1587).
Unvereinbar ist sie jedoch mit der Gleichwertigkeit der Ausgestaltung des Zivildienstes in allen seinen Facetten, die dem Bund die Möglichkeit gibt, durch allgemeine oder Einzelweisungen die Tätigkeit der Beschäftigungsstellen zu steuern, wobei die Einrichtungen bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZDG nur in begrenztem Umfang auf deren Auswahl Einfluß nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586, 1587 f).
Ihr ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 (III ZR 258/99 - WM 2000, 1586, 1587) nicht gefolgt, in dem er weder Gesichtspunkte sachgerechter Risikoverteilung noch Billigkeitsgründe gesehen hat, die Haftung für Pflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden auf seine (öffentlich-rechtliche) Beschäftigungsstelle zu verlagern.
- BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03
Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche …
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beantworten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstellungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964). - OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
Amtshaftung: Haftung für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des …
Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).Letztlich hat nicht der Träger der Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik dem Dienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (BGH NVwZ 2000, 963, 964 m.w.Nachw.).
Denn der konkrete Einsatz des Zivildienstleistenden fiel letzten Endes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (BHGH NVwZ 2000, 963, (964», so daß der Zeuge B. auch nicht als Erfüllungsgehilfe des J. e.V. angesehen werden kann.
- BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00
Ausgleichspflicht der Bundesrepublik Deutschland bei durch einen …
Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland (Senatsurteil BGHZ 118, 304; Senatsbeschluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 = NJW 1997, 2109 = VersR 1997, 967; Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 = NVwZ 2000, 963). - OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 2 U 2/01
Zur Haftung bei einer Amtspflichtverletzung des Landrats in Brandenburg
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, haftet für Amtspflichtverletzungen regelmäßig die Körperschaft, die den betreffenden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat, wobei grundsätzlich unbeachtlich bleibt, ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt (BGHZ 53, 217, 219; BGH DÖV 1981, 383; BGHZ 87, 202, 203 ff; 99, 326, 330 ff.; BGH NVwZ 1992, 298; MDR 1994, 776; 2000, 955).Diese Anknüpfung an die Anstellung versagt dann, wenn der Handelnde entweder keinen Dienstherren oder aber mehrere Dienstherren hat (BGHZ 87, 202, 204; 99, 326, 330; BGH MDR 2000, 955).
- OLG München, 15.07.2004 - 1 U 4795/03
Haftung der Gemeinde für Dienstkräfte auch bei Tätigkeiten des übertragenen …
Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (BGH, Urteil vom 11.5.2000, III ZR 258/99 = VersR 2001, 585). - OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 59/00
Amtshaftung für von einem Zivildienstleistenden verursachte Schäden
Auch wenn - wie hier - Träger der Beschäftigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, haftet die Beklagte für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden (BGH, Urteil vom 11.05.2000 - III ZR 258/99).