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   OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99   

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OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99 (https://dejure.org/1999,2663)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1999 - 4 Bs 92/99 (https://dejure.org/1999,2663)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 (https://dejure.org/1999,2663)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsfolgen einer Neuregelung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz im Hinblick auf das Ausländergesetz (AuslG); Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 AuslG auf Grund der Neuregelungen des Rechts der elterlichen Sorge nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AuslG § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1671

Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 17 VG 244/99
  • OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 828 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 105
  • FamRZ 2000, 880
  • DVBl 2000, 436 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    c) Es kann offen bleiben, inwieweit die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Einführung einer gemeinsamen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, die gewachsene Bedeutung des Umgangsrechts sowie grundsätzlich die Stärkung der Rechtsposition des Kindes (vgl. §§ 1626, 1626a, 1684 BGB n.F.) möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren (so zum Familienbegriff der Berliner Verfassung BerlVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 687 ) und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen Schutzpflichten des Art. 6 GG im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen hat (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 11 M 1343/00 -, InfAuslR 2000, S. 392 ff. und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, S. 75 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00.OVG -, InfAuslR 2000, S. 388 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 1 S 1381/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten Elternteil

    Es ist daher einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausübt, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, EzAR 020 Nr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.9.2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, 75 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.9.2000 - 1 M 3199/00 -, InfAuslR 2001, 78 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 -, NVwZ-RR 2000, 833 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, NVwZ 2000, 105 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2000, InfAuslR 2000, 388 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 7.12.1999, NurdÖR 2000, 116 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 3.9.1999, NVwZ 2000, 348 ff.).

    Aus dem Anspruch des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und der Berechtigung sowie auch Verpflichtung ebenfalls jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind (§§ 1626 Abs. 1 und 3, 1671 Abs. 1, 1684 Abs. 1 BGB) und der insoweit durch das Kindschaftsreformgesetz geschaffenen erheblichen Veränderung der Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung insbesondere durch die Stärkung der Rechtsposition des Elternteils, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, kann nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und beide Elternteile die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben einschließlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind auch tatsächlich wahrnehmen und insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft eigener Art auch zu dem Elternteil aufrechterhalten wird, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, a.a.O. mit Hinw. auf die Motive des Gesetzgebers zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorge für geschiedene bzw. getrennt lebende Eltern, vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 62).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2000 - 1 M 3199/00

    Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; ausländischer Elternteil;

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Kammer) in seinem Beschluss vom 31. August 1999 (a.a.O.) trotz Hinweises auf diese Reform des Kindschaftsrechts keinen Anlass gesehen, die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze zu modifizieren (ebenso z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2105 = EZAR 020 Nr. 13; möglicherweise z.T. a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 19.4.2000 - 11 M 1343/00 -, NdsVBl 2000, 193).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Kammer) in seinem Beschluss vom 31. August 1999 (a. a. O.) trotz Hinweises auf diese Reform des Kindschaftsrechts keinen Anlass gesehen, die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze zu modifizieren (ebenso z. B. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2105 = EZAR 020 Nr. 13; möglicherweise z. T a. A. Nds. OVG, Beschl. v 19.4.2000 - 11 M 1343/00 -, NdsVBl. 2000, 193).

  • VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00

    Ablehnung der einstweiligen Aussetzung der Ausreisepflicht mangels Bestehens

    Demgemäß wird in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass es auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nach wie vor wesentlich auf die tatsächliche Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Sinne einer wirklichen Ausübung des Sorgerechts ankomme (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 - FamRZ 2000, 880 f.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 11 M 1343/00 - InfAuslR 2000, 392 = NdsVBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Der vorliegende Fall nötigt deshalb nicht zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, welche aufenthaltsrechtliche Bedeutung dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht als solchem unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) zukommt (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.8.1999, NVwZ 2000, 59; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, NVwZ 2000, 105; Aufsätze von Dietz, InfAuslR 1999, 177, Laskowski/Albrecht, ZAR 1999, 100 und Kiehl, NVwZ 2000, 282).
  • VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausübung der Personensorge

    Hieraus kann jedoch nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft auch tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und beide Elternteile die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben einschließlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind auch tatsächlich wahrnehmen und insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft eigener Art auch zu dem Elternteil aufrecht erhalten wird, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 29/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2002 - 1 S 1381/01 -).
  • OVG Berlin, 06.07.2001 - 8 S 9.01

    D (A), Ausländer, Deutschverheiratung, Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis,

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  • OVG Niedersachsen, 11.12.2000 - 11 M 3943/00

    Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Duldung; Ehe; Familie;

    Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch davon auszugehen, dass es bei der ausländerrechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem (mitsorgeberechtigten) Elternteil und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kind vorliegt, (weiterhin) ganz wesentlich auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechtes ankommt (vgl. z. B. Beschl. v. 18.9.2000 - 11 M 2929/00 - ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.1999 - NVwZ 2000, 105; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.4.2000 - 10 B 10369/00. - OVG - InfAuslR 2000, 308).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2000 - 11 M 2929/00

    Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer; ausländischer Elternteil;

    Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass nunmehr ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen des mitsorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft vorliegen soll (so auch Hamb. OVG, Beschl. v. 28.4. 1999, NVwZ 2000, 105).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (AuslG)

    Entsprechendes gilt für die "familiäre Lebensgemeinschaft" im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmungen; was in Sonderheit die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG des Weiteren vorausgesetzte Ausübung der Personensorge angeht, gilt das eingangs Gesagte (so im Wesentlichen auch z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 f.; VGH München, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 10 CE 99.968 -, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 5 f.; Dietz, Ausweisung trotz Sorgerechts ?, InfAuslR 1999, S. 177 f.; Huber, Geändertes Kindschaftsrecht und Ausländerrecht, NVwZ 1998, S. 713 f.; Laskowski/Albrecht, Das Kindschaftsrechtsreformgesetz und seine Bedeutung für familienbezogene Aufenthaltsrechte, ZAR 1999, S. 100 f.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdnr. 14 zu § 22 AuslG, Rdnrn. 5, 6 und 7 zu § 23 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnrn. 8 c und 8 e zu § 22 AuslG, Rdnrn. 3 d und 3 e zu § 23 AuslG; unklar BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 f., in dem, bezogen auf das Interesse am Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Ablehnung des Antrags eines gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auf Befristung der Abschiebungswirkungen und Aufenthaltsgenehmigung, hilfsweise Duldung, ausgeführt ist, dass ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein könnte).
  • OVG Brandenburg, 13.08.2001 - 4 B 261/01

    Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ; Gewährung einstweiligen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2003 - 2 M 66/02

    Aufenthaltsrecht eigenständiges, Härte, Aufenthaltserlaubnis, Belang

  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 13 K 5725/00

    Bestehen eines Umgangsrechts begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft

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