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   BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98   

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BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 (https://dejure.org/2000,144)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 (https://dejure.org/2000,144)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 (https://dejure.org/2000,144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Asylrecht - Verfassungsbeschwerde - Politische Verfolgung - Abschiebung - Ausländer - Abschiebungshindernis - Afghanistan - Willkürverbot

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 a
    Afghanistan, Kommunisten, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Verfolgungsbegriff, Auslegung

  • Judicialis

    GG Art. 16a Absatz 1; ; GG Art. ... 3 Abs. 1; ; AuslG § 53; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53 Abs. 4; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 34a Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1165
  • DVBl 2000, 1518
 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz.

    Sie werden - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufgehoben.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinen nun angegriffenen Urteilen (Beschwerdeführer zu 1.: BVerwGE 105, 306; Beschwerdeführer zu 2.: Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 198, S. 143) die erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteile zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG wieder her; im Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. wies es ferner die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ab, verpflichtete aber zur Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

    Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher, zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, "wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen" (BVerwGE 105, 306 ).

    Die angegriffenen Urteile sind daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben; die Sachen sind in diesem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98
    Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung sei somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfGE 80, 315 ).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" (vgl. BVerfGE 80, 315 ) - tatsächlich errichtet hat.

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98
    Hierin liegt keine Anerkennung eines verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums der Gerichte bei der Interpretation des Grundrechts selbst, wohl aber die Zuerkennung eines gewissen Wertungsrahmens bei der Anwendung eines gefundenen Rechtssatzes auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. BVerfGE 76, 143 ; 83, 216 ).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98
    Hierin liegt keine Anerkennung eines verfassungsgerichtlich nicht überprüfbaren Spielraums der Gerichte bei der Interpretation des Grundrechts selbst, wohl aber die Zuerkennung eines gewissen Wertungsrahmens bei der Anwendung eines gefundenen Rechtssatzes auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. BVerfGE 76, 143 ; 83, 216 ).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) das Verfahren - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG - zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -).

    Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 a Abs. 1 GG versprochen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 f., 336; Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 m.w.N.).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne der o.a. übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Je nach ihrer Stärke kommt einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnimmt, in dem der Bürgerkrieg ohne entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauert (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Die Tatsachengerichte müssen jedoch beachten, dass allein wegen eines andauernden äußeren Bürgerkriegsgeschehens die Annahme politischer Verfolgung nicht praktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist den Erwägungen hierzu im ersten Revisionsurteil nicht entgegengetreten; es hat lediglich angemerkt (Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O. BA S. 9 = NVwZ 2000, 1165, 1167 = DVBl 2000, 1518, 1519 f.), es bedürfe "erneuter fachgerichtlicher Beurteilung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien, die Annahme politischer Verfolgung ausschließt".

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Gibt es allerdings solche Strukturen, so spricht dies für eine verfestigte, auf Dauer angelegte übergreifende Ordnungsmacht (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 - NVwZ 2000, 1165).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) das Verfahren - mit Ausnahme der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 1 AuslG - zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -).

    Die in der Berufungsentscheidung zur Frage einer quasi-staatlichen Verfolgung zugrunde gelegten Maßstäbe und Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts entsprechen nicht in vollem Umfang dem Bundesrecht; das gilt auch unter Beachtung der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich unmittelbar nur auf Art. 16 a GG bezieht (Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat (vgl. im Einzelnen das gleichzeitig ergangene Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist diesen Erwägungen nicht entgegengetreten; es hat lediglich angemerkt (Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O. BA S. 9 = NVwZ 2000, 1165, 1167 = DVBl 2000, 1518, 1519 f.), es bedürfe "erneuter fachgerichtlicher Beurteilung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien, die Annahme politischer Verfolgung ausschließt".

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