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   VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99   

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VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 (https://dejure.org/1999,484)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.07.1999 - 4 TG 2118/99 (https://dejure.org/1999,484)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 (https://dejure.org/1999,484)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1 BImSchG, § 2 BImSchV 26, § 14 Abs 1 BauNVO, § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO
    Nachbarschutz gegen eine ortsfeste Sendefunkanlage - Gefahr schädlicher Wirkungen von Funkwellen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Behörde gegen Mobilfunksender

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine ortsfeste Sendefunkanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nutzungsverbot für Antennenanlage; Sendefunkanlage für Mobilfunk im E2-Netz; Bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme; Mobilfunkanlagen; Umwelteinwirkungen durch Sendefunkanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 694
  • K&R 1999, 575
  • DÖV 2000, 335
  • BauR 2000, 1162
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 4 TH 2064/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme bei der Zulassung einer Mobilfunkanlage stellt, ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 BImSchG heranzuziehen (Beschluss des Senats vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --, ESVGH 45, 164 ff. = NVwZ 1995, 1010 ff. = BRS 56 Nr. 175).

    Der Senat hat daher bereits in seinem Beschluss vom 30.12.1994 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Zugrundelegung der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission, die zudem mit den Richtwerten der Internationalen Strahlenschutzassoziation -- IPRA -- übereinstimme, rechtlich hinsichtlich der thermischen Wirkungen nicht zu beanstanden sei.

    Der 4. Senat hat schon in seinem Beschluss vom 30.12.1994 (a.a.O) in Übereinstimmung mit mehreren Beschlüssen vom selben Tage des damals für dasselbe Sachgebiet zuständigen 3. Senats (3 TH 177, 525, 1781, 1782 und 2286/94) angenommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die gesundheitliche Schädigung oder Belästigung von Nachbarn in der Umgebung von Sendemasten des Mobilfunks im C-und D-Netz, deren Nutzung damals im Streit war, bestand.

    Er sieht sich zu dieser Änderung seiner Rechtsprechung im Eilrechtsschutzverfahren einmal dadurch veranlasst, dass ein bei Abfassung seines Beschlusses vom 30.12.1994 (a.a.O.) gedachter Zeitraum, der bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vergehen könnte, inzwischen verstrichen ist, ohne dass dem Senat zusätzliche Erkenntnisse zur Verfügung stehen, die es erlauben würden, athermische Wirkungen der Aufnahme von Hochfrequenzenergie im menschlichen Körper, wie sie unter Beachtung der geltenden Grenzwerte möglich ist, als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren und für diese Wirkung wiederum eine Grenze anzugeben.

  • BVerwG, 04.06.1996 - 4 C 15.95

    Bauordnungsrecht: Begriff der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung,

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies allerdings nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 -- 4 B 93.88 -- Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88; Urteil vom 04.06.1996 -- 4 C 15.95 -- BauR 1996, 841 (842); ebenso Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1994 -- 3 UE 3593/89 --).

    Der Senat kann es im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob diese Rechtsprechung dahingehend fortentwicklungsbedürftig ist, dass die Bauaufsichtsbehörde in weitergehendem Umfang zum Einschreiten zugunsten des betroffenen Nachbarn verpflichtet ist -- eine Andeutung findet sich insoweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1996, a.a.O. --, bei Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bundesrechts --, denn die Nutzung der Sendefunkanlage verletzt die Antragsteller nicht in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften.

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96

    Kontrolle zivilrechtlichler Entscheidungen zur Immission elektromagnetischer

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.02.1997 -- 1 BvR 1658/96 --, BRS 59 Nr. 183 ausgeführt, die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass in eine wertende Betrachtung über die Wesentlichkeit von Grundstücksbeeinträchtigungen bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse nicht einzugehen hätten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • OVG Sachsen, 17.12.1997 - 1 S 746/96

    Genehmigungsfähigkeit; Mobilfunksendeanlage; Außenbereich; Schmalseitenprivileg;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Dieser Ansicht schließt sich der Senat an (im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.1997 -- 1 S 746/96 --, DÖV 1998, 431 (432) m.w.N.).
  • VGH Hessen, 17.08.1995 - 3 TH 798/94

    Fertigstellung eines von einem öffentlich-rechtlichen Bauträger begonnenen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Der 3. Senat hat auf fachlichen Einwand hin in seinem Beschluss vom 17.08.1995 -- 3 TH 798/94 -- (BauR 1996, 223) seine Auffassung dahin korrigiert, dass, um eine Verminderung der elektrischen Ersatzfeldstärke auf 1/10 zu erreichen, eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nur um den Faktor der Quadratwurzel aus 10, also ungefähr 3, 16, erforderlich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1998 - 8 S 1848/98

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Errichtung gewerblicher Sendeanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Die Baugenehmigungspflicht ist auch danach zu beurteilen, ob mit einer weiteren Hauptnutzung des Gebäudes, an dem die Antennenanlage angebracht wird, dessen bisherige Art der baulichen Nutzung durch Hinzufügung einer neuen Nutzungsart rechtserheblich geändert wird (VGH Bad.- Württ., U. v. 26.10.1998 -- 8 S 1848/98 -- in VBlBW 1999, 218).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Eine solche städtebauliche Relevanz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wenn die Anlage -- auch und gerade in ihrer unterstellten Häufigkeit -- Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen, wozu auch das Ortsbild der Gemeinde zählt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 -- 4 C 27.91 -- BauR 1993, 315 (316)).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 B 93.88

    Baurecht - Nachbarschutz - Schwarzbau - Behördliches Einschreiten -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies allerdings nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 -- 4 B 93.88 -- Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88; Urteil vom 04.06.1996 -- 4 C 15.95 -- BauR 1996, 841 (842); ebenso Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1994 -- 3 UE 3593/89 --).
  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 3 TH 525/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
    Schließlich weiche die Entscheidung auch von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.1994 -- 3 TH 525/94 -- ab, welcher im Hinblick auf die Vorsorge den vom Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelten Sicherheitsabstand um den Faktor 10 erhöht habe.
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    So hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer Entscheidung vom 29. Juli 1999 die Qualifizierung einer Mobilfunksendeanlage als Nebenanlage auch im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 abgelehnt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, S. 694 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2003 - 10 B 2417/02

    Nachbarschutz bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen

    zur Einordnung von Mobilfunksendeanlagen als Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne: Hess. VGH, Beschluss vom 29.7.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83; VG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2001 - 16 K 735/01 -, BauR 2002, 299, 301; VG Gießen, Urteil vom 28.3.2001 - 1 G 562/01 -, JURIS; Bromm, Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, UPR 2003, 57 ff.; Kniep, Kommunale Planung - Mobilfunkstationen, DWW 2002, 198 ff.; Krist, Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Ansiedlung von Mobilfunkbasisstationen, BauR 2000, 1130, 1132 f.; Jung, Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, 24 ff.

    (verneinend): Hess. VGH, Beschluss vom 29.7.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83; Rathjen, Zur Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen, ZfBR 2001, 304 f., Krist, a.a.O., 1135; differenzierend: Jung, a.a.O., 26; vgl. auch Bromm, a.a.O., 58 f.

    Während der Bay. VGH, Beschluss vom 8.7.1997 - 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181, annimmt, es müsse dem Verordnungsgeber im Jahre 1990 vor Augen gestanden haben, dass im Zuge des Fortschritts auf dem Gebiet der Fernmeldetechnik fernmeldetechnische Anlagen zunehmend Sendeanlagen mit umfassten, und deshalb zu der Auffassung gelangt, dass auch Mobilfunksendeanlagen fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sein können, vertritt der Hess. VGH, Beschluss vom 29.7.1999, a.a.O., die gegenteilige Ansicht mit der Begründung, eine Sendefunkanlage sei keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sondern eine Hauptanlage, die Gegenstand einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinn der §§ 2 bis 13 BauNVO sei.

  • VGH Hessen, 06.12.2004 - 9 UE 2582/03

    Mobilfunkbasisstation im reinen Wohngebiet

    Diese Berufung hat sie mit Schriftsatz vom 26. September 2003, eingegangen am 29. September 2003, im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, könne eine Mobilfunkbasisstation nicht als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen werden.

    hinausragt, hat sie auf das Ortsbild Einfluss und ist damit von bauplanungsrechtlicher Relevanz im oben umschriebenen Sinne (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, NWVBl. 2003, 382; Bromm, Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, UBR 2003, 57 ff.; Kniep, Kommunale Planung - Mobilfunkstationen, DWW 2002, 198 ff.; Krist, Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Ansiedlung von Mobilfunkbasisstationen, BauR 2000, 1130; Jung, Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, 24 ff.; Rathjen, Zur Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen, ZfBR 2001, 304).

    Die ausnahmsweise Zulässigkeit der streitgegenständlichen Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO scheitert auch nicht daran, dass es sich bei ihr um eine Hauptanlage handelte (a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, a. a. O., der - allerdings ohne nähere Begründung - annimmt, Mobilfunksendeanlagen seien keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, sondern Hauptanlagen).

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