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   BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99   

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BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99 (https://dejure.org/1999,87)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1999 - 11 CN 1.99 (https://dejure.org/1999,87)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 (https://dejure.org/1999,87)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a, Art. 106, 107; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; Steuermaßstab der Stückzahl; verfassungsmäßige Aufwandsteuer; Steuergerechtigkeit; Vereinbarkeit mit europäischem Recht

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verwendung eines Steuermaßstabes - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Feststellung der Nichtigkeit der Regelung über den Steuersatz für das Halten von Automaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; GG Art. 106; ; GG Art. 107; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; Steuermaßstab der Stückzahl; verfassungsmäßige Aufwandsteuer; Steuergerechtigkeit; Vereinbarkeit mit europäischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 237
  • NVwZ 2000, 936
  • DVBl 2000, 910
  • DÖV 2000, 550
 
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Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.03.1997 - 8 B 51.97

    Verfassungsrecht - Gleichartigkeit der Vergnügungssteuer

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Daß § 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin darstellt, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. März 1997 (a.a.O. S. 574 rechte Spalte unten) ausgeführt.

    Vielmehr ist die Steuerkompetenz ausreichend (BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O.; BFHE 160, 61 ff.).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 21. März 1997 (BVerwG 8 B 51.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entschieden.

    In Würdigung der dazu vorliegenden, bereits im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1997 (a.a.O.) berücksichtigten Rechtsprechung hängt die Frage, ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat, vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Unter Anlegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs erweist sich die Verwendung des Steuermaßstabs der Stückzahl bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen als nach wie vor verfassungsgemäß (ebenso Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 11 CN 3.99).

    In seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 11 CN 3.99 hat der Senat daran ausdrücklich festgehalten.

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin in ihrer Vergnügungssteuersatzung mit der Differenzierung nach Aufstellorten für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bereits den Anforderungen entsprochen hat, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 25. Januar 1995 (BVerwG 8 N 2.93, a.a.O.) formuliert hat.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    OVG Schleswig vom 22.04.1998 - Az.: OVG 2 K 3/95 -.

    BVerwG 11 CN 1.99 OVG 2 K 3/95.

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer sind danach: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so daß sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 1999 - Rs. C - 338/97 u.a. - EuZW 1999, 692 - Pelzl u.a.).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen; dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 ; 38, 61 ) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 ).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen; dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 ; 38, 61 ) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Ist der Fragenkomplex somit in bezug auf das Problem des vorliegenden Verfahrens eindeutig und unmißverständlich geklärt, so entfällt die im Grundsatz nach Art. 234 EGV bestehende Vorlagepflicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - - Cilfit).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen; dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 ; 38, 61 ) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 ).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
    Doch steht dem Gesetzgeber zur Neuregelung des Finanzausgleichssystems ein Anpassungsspielraum zu, der zum Erlaß eines Maßstäbegesetzes bis zum 31. Dezember 2002 und zum Erlaß einer Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes auf der Grundlage des Maßstäbegesetzes bis zum 31. Dezember 2004 zu nutzen ist (BVerfG, Urteil vom 11. November 1999 - BVerfG 2 BvF 2/98 u.a. -).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Die Spielgerätesteuer wird auch in Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, S. 573 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 25; Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 26; Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 30; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 -, NVwZ 1990, S. 903 f.; Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 312 ; BFHE 217, 280 ) und Literatur (vgl. etwa Heintzen, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4./5. Aufl. 2003, Art. 105 Rn. 57; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 105 Rn. 61; Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 16 Rn. 17; Wolff, NVwZ 2005, S. 1241 ) übereinstimmend als Unterfall der Vergnügungsteuer und damit als Aufwandsteuer verstanden.

    Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungsteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (vgl. BVerfGE 16, 64 ; 49, 343 ; 65, 325 zur Aufwandsteuer; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ).

    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 14, 76 ; ferner BVerfGE 31, 119 ; 49, 343 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 28 S. 13 f.; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFHE 217, 280 ).

    Als Ersatzmaßstab ist bei einer Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten in der Vergangenheit, bis dies durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 ) erheblich erschwert wurde, vielfach eine pauschalierende Bemessung der Steuer nach der Stückzahl der aufgestellten Automaten gewählt worden (vgl. neben der vom Finanzgericht vorgelegten Norm etwa die satzungsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 - und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 110, 237; 123, 218 ; BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, S. 933, und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322 - waren).

    Die Verwendung derartiger Ersatzmaßstäbe wurde und wird mit Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität (vgl. etwa BVerfGE 14, 76 ; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ) und dem Hinweis darauf begründet, dass der jeweilige Vergnügungsaufwand der Automatennutzer nicht zuverlässig erfasst werden könne (vgl. BVerwGE 123, 218 m.w.N.).

    Die durch den Stückzahlmaßstab erzwungene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist bisher in der Rechtsprechung stets als durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ; BVerwGE 110, 237 ).

    Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein wirklichkeitsnäherer Maßstab deswegen nicht zur Verfügung stünde, weil ein stärker am Aufwand der Spieler orientierter Maßstab mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wäre (vgl. dazu BVerwGE 110, 237 ; BVerwG, NVwZ 2000, S. 933 ; BFHE 217, 280 ; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 55 ).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen (Fortführung von BVerwGE 110, 237).

    In Übereinstimmung damit hat auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Spielautomatensteuer ausdrücklich einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem gewählten Maßstab und dem Vergnügungsaufwand für erforderlich gehalten (Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 BVerwGE 110, 237 ; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 1995 BVerwG 8 N 2.93 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 13 f. m.w.N.).

    Dieser Sichtweise hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 240 f.; bereits ebenso unter Berufung auf die nach der Lebenserfahrung zu erwartende Beziehung zwischen Erstanschaffungspreis des Automaten und Benutzerhäufigkeit Urteile vom 7. März 1958 BVerwG 7 C 84.57 BVerwGE 6, 247 ; vom 26. Mai 1967 BVerwG 7 C 92.65 BVerwGE 27, 146 ; vom 7. Februar 1975 BVerwG 7 C 68.72 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 19 S. 3).

    Vor diesem Hintergrund ging auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 1999 (BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 241 f.) davon aus, dass "unter den jetzigen technischen Bedingungen mit Hilfe elektronischer Datenerfassung die Feststellung der exakten Einspielergebnisse der Spielautomaten, die früher nur durch Auszählung der Münzen möglich gewesen wäre, erleichtert ist." Die grundsätzliche Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs brauchte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung gleichwohl nicht in Frage zu stellen, weil nach den es bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Einspielergebnisse der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen lediglich zwischen 2 000 und 2 500 DM monatlich schwankten und das Bundesverwaltungsgericht danach den erforderlichen lockeren Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand noch gewahrt sah.

    Die Beklagte beruft sich hierfür auf das Urteil des Senats vom 22. Dezember 1999 (BVerwG 11 CN 1.99, a.a.O. S. 240; ebenso OVG Lüneburg, a.a.O., und OVG Koblenz, a.a.O. juris Rn. 26).

    32 (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 (BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 242) Schwankungen in den monatlichen Einspielergebnissen von Automaten mit Gewinnmöglichkeit zwischen 2 000 und 2 500 DM für jedenfalls vereinbar mit dem Stückzahlmaßstab angesehen und sich für diese Erkenntnis auf den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Teilurteil aus dem Jahre 1962 akzeptierten relativ größeren Unterschied zwischen damals 600 und 800 DM im Anschaffungspreis der Geräte berufen.

    Dies setze freilich voraus, dass sich die Unternehmen nicht wesentlich voneinander unterschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 103; Beschluss vom 18. Mai 1971, a.a.O. S. 130; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 13 f.; Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 241).

    Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12; Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 239 f.).

    Auch der Senat vermag den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen, was den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 ( BVerwG 11 CN 1.99 a.a.O. S. 242 f.) für den Stückzahlmaßstab erkannten Praktikabilitätsvorsprung in Frage stellte.

  • OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02

    Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [938]; und - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 [934]) Steuersätze von 600, 00 DM/Monat bzw. 400, 00 DM/Monat für einen in einer Spielhalle aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 200, 00 DM/Monat für einen dort aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit sowie von 150, 00 DM/Monat bzw. 200, 00 DM/Monat für einen an sonstigen Orten aufgestellten Apparat mit Gewinnmöglichkeit und von 70, 00 DM/Monat bzw. 50, 00 DM/Monat für einen dort aufgestellten Apparat ohne Gewinnmöglichkeit unbeanstandet gelassen.

    "Die hiermit verbundene Typisierung und Pauschalierung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]).

    Diese Kontrollen würden die kommunalen Verwaltungen mangels entsprechend geschulten Personals überfordern (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]).

    All dies ist mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]).".

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 f.) unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 22.04.1998 (- 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 ff. = KStZ 1999, 55 ff.) ausführlich begründet, dass - bezogen auf das Jahr 1998 - Praktikabilitätserwägungen unverändert die Anwendung des Stückzahlmaßstabes rechtfertigen.

    Besteuert wird dabei der Vermögensaufwand des Spielers für das Vergnügen an den Spielgeräten, weil dieser Aufwand Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers ist (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [95 f.]; Beschluss vom 01.04.1971, BVerfGE 31, 8 [19 f.]; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand des Spielers bleibe auch dann eine pauschale Anknüpfung, wenn das Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage für die Steuer gewählt werde (BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936).

    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 -, BVerfGE 48, 227 [239]; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936).

    Mit Blick auf die Vergnügungssteuer wird allgemein weiter verlangt, dass der für die Pauschalierung gewählte Ersatzmaßstab bei der Steuerbemessung zumindest einen lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand der Spieler als eigentlichem Ziel der Vergnügungssteuer aufweist (BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]; zur Anknüpfung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen an der Raumgröße der Veranstaltungsstätte vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, DÖV 2004, 705 [708]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]) entschieden, der für die Rechtfertigung der Spielautomatensteuer als Pauschalsteuer erforderliche lockere Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand sei jedenfalls gewahrt, wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Einspielergebnisse zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM monatlich zu verzeichnen seien.

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