Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 07.05.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15109
BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,15109)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,15109)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,15109)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,15109) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr - Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2343
  • NVwZ 2001, 1059 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.03.1997 - 2 WD 29.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei bei entwürdigender Behandlung von

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Als solche Besonderheiten wäre ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen ließen (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m.w.N.).

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr.: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 >, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - ).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - ).

  • BVerwG, 07.04.1987 - 2 WD 43.86

    Entwürdigende Behandlung eines Kameraden - Beischlaf mit einer Prostituierten als

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde sich kein Hinweis, dass eine entwürdigende Aufnahmeprüfung während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art allein deswegen milder gesehen werden könne als in sonstigen Fällen (vgl. Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

    Soldaten, die Aufnahmerituale zu Lasten Untergebener veranstalten oder dulden, geben damit zu erkennen, dass sie die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden haben, mit der Folge, dass sie entweder von ihrer Funktion entbunden werden müssen oder Anlass zur disziplinaren Ermittlung und Ahndung geben (vgl. Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

    Der Senat hat in derartigen Fällen eines Fehl Verhaltens zu Lasten Untergebener je nach Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gewählt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - und vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

  • BVerwG, 27.04.1982 - 2 WD 6.82

    Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren als Disziplinarmaßnahme -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

    Diese Folgen der Verletzung ihrer Treuepflicht hätten sich beide Soldaten sonst zurechnen lassen müssen (vgl. Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WB 11.76 - und vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 -).

  • BVerwG, 06.03.1987 - 2 WDB 11.86

    Soldatenrecht - Dienstpflicht - Gelöbnis - Vorgesetztenpflicht - Kompaniechef -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Dienstaufsicht hat nicht nur eine Beobachtungs- und Überprüfungsfunktion, sondern auch eine Erziehungs- und Eingriffsfunktion; sie dient einerseits der Wahrung der Disziplin dadurch, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen beobachten und kontrollieren muss, um sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten bzw. Pflichtverletzungen zu verhindern (Urteil vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - , Beschlüsse vom 14. Dezember 1983 - BVerwG 2 WDB 13.83 - <NZWehrr 1984, 74 > und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NJW 1987, 3213>), und muss andererseits wahrgenommen werden, um Untergebene vor Nachteilen zu bewahren, insbesondere drohende Gefahren eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden.

    Insoweit berühren sich die Dienstaufsichtspflicht und die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, für seine Untergebenen zu sorgen (Beschluss vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - ).

  • BVerwG, 06.07.1976 - 2 WD 11.76

    Pflicht eines Soldaten zum Gehorsam - Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

    Dienstaufsicht hat nicht nur eine Beobachtungs- und Überprüfungsfunktion, sondern auch eine Erziehungs- und Eingriffsfunktion; sie dient einerseits der Wahrung der Disziplin dadurch, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen beobachten und kontrollieren muss, um sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten bzw. Pflichtverletzungen zu verhindern (Urteil vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - , Beschlüsse vom 14. Dezember 1983 - BVerwG 2 WDB 13.83 - <NZWehrr 1984, 74 > und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NJW 1987, 3213>), und muss andererseits wahrgenommen werden, um Untergebene vor Nachteilen zu bewahren, insbesondere drohende Gefahren eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden.

  • BVerwG, 12.07.1984 - 2 WD 17.84

    Einstandsritual - Fernmeldetaufe - Militärischer Vorgesetzter - Schweres

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

    Der Senat hat in derartigen Fällen eines Fehl Verhaltens zu Lasten Untergebener je nach Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gewählt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - und vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

  • BVerwG, 20.09.1978 - 2 WDB 26.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Um eine solche Angelegenheit handele es sich in der Regel bei dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art (Beschluss vom 20. September 1978 - BVerwG 2 WDB 26.76 -).
  • BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme wegen unwürdiger

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch die Erklärung des Einverständnisses eines betreffenden Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362, [366] = NZWehrr 1991, 77>).
  • BVerwG, 15.04.1970 - II WD 7.70

    Führen eines Kraftfahzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt zwar die Schuld nicht aus, kann aber im Rahmen der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 15. April 1970 - BVerwG 2 WD 7.70 - und vom 9. November 1971 - BVerwG 2 WD 27.71 -).
  • BVerwG, 06.05.1992 - 2 WD 49.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr.: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 >, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - ).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen -

  • BVerwG, 14.12.1983 - 2 WDB 13.83

    Untätigsein eines Offiziers - Rechtswidrige vorläufige Festnahme - Befehl -

  • BVerwG, 21.07.1993 - 2 WD 13.93

    Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots und Kürzung der Dienstbezüge -

  • BVerwG, 28.01.1999 - 2 WD 17.98

    Demütigung Untergebener durch Umhängen eines Schildes als Verletzung der

  • BVerwG, 17.03.1999 - 2 WD 28.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

  • BVerwG, 09.11.1971 - II WD 27.71

    Pflicht eines Soldaten zur Achtung der Rechte der Kameraden - Pflicht eines

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Zum anderen hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001 S. 2343 ; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17

    Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen

    Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten beginnen, bestehen Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) stellten Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten drohe und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des "Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, "Unteroffiziersprüfung", Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, "Erziehungsritual", Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, "Bestrafungsritual", Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, "Fernmeldetaufen", jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.

    Es wird weiter geltend gemacht, dass sich aus der Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Aufnahmeritualen, selbst wenn sie durch Vorgesetzte durchgeführt bzw. geduldet worden seien, der Auffassung sei, dass es keiner reinigenden Maßnahme in Form einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zumindest einer Degradierung bedürfe.

    Deswegen geht auch der Hinweis auf die disziplinarrechtliche Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) fehl.

    Dass dieser Unfug (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) weiterhin nicht "ausgerottet" werden konnte, belegen allerdings die streitgegenständlichen Ereignisse.

    Dies ist auch nach Ansicht des Senats - trotz eines durch neue Medien beeinflussten Kommunikationsverhaltens und sonstiger soziokultureller Veränderungen - weiterhin auch nicht im Sinne einer Gratwanderung hinnehmbar (vgl. in diesem Sinne aber wohl Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6), da Aufnahmerituale, auch wenn sie mit harmloseren Inhalten beginnen, als bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet sind, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen werden und letztlich durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11

    Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete durch das Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht freigestellt werden (Urteile vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 2 WD 13.00 - juris Rn. 3, 13, und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 - BVerwGE 86, 362 sowie BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 a.a.O. Rn. 61).

    Ein etwaiger Irrtum der Soldaten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen wäre daher nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 9).

    Hinsichtlich der anschließenden Misshandlungen, an denen die Soldaten gemeinschaftlich mitwirkten, scheidet ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats hingegen aus (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 13.00 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 44 = juris Rn. 5).

    c) Die Soldaten zu 1 und 2 haben durch die unterlassene Intervention gegen den Übergriff des Zeugen Obermaat B., der Soldat zu 2 durch die unterlassene Intervention gegen den ausschließlichen Übergriff des Soldaten zu 1 und beide durch ihre gemeinschaftliche Mitwirkung an den nachfolgenden Misshandlungen gegen die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 17).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 15 m.w.N.).

    Er gibt damit zu erkennen, dass er die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10700/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 2 WD 12/00 -, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 4 S 2200/17 -, juris, Rn. 31 (zum Wehrdisziplinarrecht).
  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    Zum anderen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG,  Urteil  vom 17. Oktober 2000- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001, S. 2343 ; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris, Rn. 25).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01

    Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich misshandelt oder entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 -, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 -, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -, vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 -).
  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

    Soweit die Soldaten im Einzelfall damit einverstanden gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie durch den Soldaten zu einem solchen - mit der unverzichtbaren Menschenwürde (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - ZBR 2001, 254 = DokBer B 2001, 16>) unvereinbaren - Fehlverhalten im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung verleitet wurden.

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [ff.]>, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - , vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - ).

  • BVerwG, 26.10.2005 - 2 WD 33.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; Zusenden von SMS; Funktionale

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - , vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -, vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 -).
  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 9371/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

  • BVerwG, 04.05.2006 - 2 WD 9.05

    Ehrverletzende, entwürdigende Äußerung eines Vorgesetzten; Beeinflussung

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10458/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

  • LG Heidelberg, 24.09.2012 - 1 O 96/11

    Amtshaftung des Landes Baden-Württemberg: Geldentschädigung bei Unterbringung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16908
OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01 (https://dejure.org/2001,16908)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2001 - 2 SN 6.01 (https://dejure.org/2001,16908)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 2 SN 6.01 (https://dejure.org/2001,16908)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,16908) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sanierung; keine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen einer sanierungsrechtlichen Baugenehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsprozessrecht, Aufschiebende Bedingung nicht isoliert anfechtbar

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1059
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Zutreffend weist die Ast. allerdings darauf hin, dass das BVerwG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Betroffene gegen eine für rechtswidrig angesehen belastende Nebenbestimmung regelmäßig mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung vorgehen kann; ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen könne, hänge davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne; dies sei jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens (so zuletzt Urt. v. 22.11.2000, NVwZ 2001, 429 m. w. Nachw.).

    Unvergleichbar mit der hier in Frage stehenden aufschiebenden Bedingung sind schließlich auch die dem Urteil des BVerwG v. 22.11.2000 (NVwZ 2001, 429) zu Grunde liegenden, einen Planfeststellungsbeschluss beigefügten, nachweitgehend anderen rechtlichen Kriterien zu beurteilenden Auflagen und Auflagenvorbehalte.

  • BVerwG, 10.07.1980 - 3 C 136.79

    Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines

    Auszug aus OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    In dem Urt. v. 10.7.1980 (BVerwGE 60, 269 = NJW 1980, 2773 L) ging es um eine als Befristung bezeichnete Nebenbestimmung, mit deren Hilfe die Wirksamkeitsdauer bestimmter Feststellungen nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegegesetze bis zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in ... begrenzt werden sollte; das BVerwG hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage für zulässig gehalten, weil nach seiner Auffassung die Befristung und die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nicht untrennbar miteinander verbunden waren, wobei es offen gelassen hat, ob die Nebenbestimmung als echte Befristung, auflösende Bedingung oder Widerrufsvorbehalt einzustufen sei.
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 12.85

    Investitionszulagebescheinigung - Appartement-Hotel - Nebenbestimmungen

    Auszug aus OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Das Urteil des BVerwG vom 24.4.1987 betraf die Klage gegen die einer Investitionszulagenbescheinigung beigefügte, darin als "Bedingung" und vom Gericht als "Zusatz" bezeichnete Einschränkung, dass die betreffende Anlage für die Dauer von 25 Jahren fremdenverkehrsgewerblich genutzt werden müsse (NJW 1988, 276).
  • OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02

    Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet

    Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf die Akten des Gerichts im vorliegenden Verfahren sowie in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 2 SN 6.01 und VG 13 A 200.02 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Wie der Senat bereits wiederholt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, ist zwar die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung nach materiellem Recht im Ergebnis nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch erst eine Frage der Begründetheit und nicht bereits der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, es sei denn, eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung scheidet offenkundig von vornherein aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; OVG Bln, Beschlüsse vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 - NVwZ 2001, S. 1059 und vom 12. Juni 2002 - OVG 2 S 8.02 - BauR 2003, S. 1024, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Schon die Bedingung Nr. 1, deren isolierte Aufhebbarkeit offensichtlich von vornherein ausscheidet, wie der Senat bereits im Beschluss vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, S. 1059 anerkannt hat, und die den Baubeginn von dem vorherigen Nachweis des Angebots von Modernisierungs- bzw. Räumungsvereinbarungen entsprechend den Sozialplänen abhängig macht, beugt weitgehend der vom Beklagten befürchteten Entwicklung vor.

    Die Bedingung bezweckt, dass mit der von der Sanierungsgenehmigung erfassten Bauarbeiten nicht begonnen wird, bevor die erforderten Nachweise erbracht sind und die betroffenen Mieter die Auswirkungen der baulichen Maßnahmen bereits ausgesetzt sind, bevor ihnen die Modernisierungs- und Räumungsvereinbarungen auch nur angeboten worden sind (vgl. dazu auch den Beschluss des 2. Senats vom 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, S. 1059 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09

    Windenergieanlage; Rückbausicherheit

    Eine solche Auffassung hat zwar das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Fall vertreten, in dem - wie hier - eine aufschiebende Bedingung in Streit stand und der insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (vgl. Beschl. v. 07.05.2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 2 M 153/08

    Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Bedingung zulässig

    Eine solche Auffassung hat zwar das OVG B-Stadt in einem Fall vertreten, in dem - wie hier - eine aufschiebende Bedingung in Streit stand und der insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist (Beschl. v. 07.05.2001 - 2 SN 6.01 - NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2024 - 8 B 1160/23

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung isolierte Anfechtbarkeit Nebenbestimmung

    Ebenso für aufschiebende Bedingungen: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - OVG 3 S 23.16 -, juris Rn. 10 (Abschlagszahlung gegen Sicherheitsleistung), und vom 7. Mai 2001 - 2 SN 6/01 -, NVwZ 2001, 1059 (1060); Thür.
  • VG Berlin, 18.07.2002 - 13 A 424.01

    Sanierungsrechtliche Genehmigung und Mietobergrenzen

    Bei der Nebenbestimmung, die Festlegung der Sozialpläne einzuhalten bzw. umzusetzen und den betroffenen Mietern Vereinbarungen anzubieten und im Falle von Vereinbarungen die sich aus den Sozialplänen ergebenden zulässigen Mieten zugrunde zulegen, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, von deren Erfüllung die Wirksamkeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung abhängt (so schon VG Berlin, Beschluss v. 9. März 2001 - VG 13 A 49.01 -, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss v. 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01 T).
  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01

    Isolierte Anfechtung von Neben- oder Inhaltsbestimmung; Nebenbestimmungen als

    Bei Bedingungen ist regelmäßig von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, das die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausschließt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001, 2 SN 6/01), NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02

    Isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung durch eine Anfechtung; Schutz der

    Ob die Anfechtung im Ergebnis auch zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt zwar davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, soweit - was hier nicht der Fall ist - eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwGE 65, 140 f., E 100, 335, 338 und Beschluss vom 17. Juli 1995, NVwZ-RR 1996, S. 20, vgl. auch den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 11 S 5.17

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nebenbestimmung; Forderung

    Hiervon ist auch für den Fall auszugehen, dass es sich um eine Nebenbestimmung handelt, die - wie vorliegend - in Gestalt einer aufschiebenden Bedingung erfolgt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 SN 6.01 -, NVwZ 2001, 1059; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.September 2008 - 2 M 153/08 -, juris Rz. 7).
  • VG Hamburg, 24.08.2020 - 9 E 1395/20

    Stilllegung einer genehmigten Kindertagesstätte ohne Nachweis von

    Letzteres ist bei einer aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten in einer Baugenehmigung, die mit der Hauptregelung eine untrennbare Einheit bildet (zu einer untrennbaren Einheit einer aufschiebenden Bedingung mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011, 3 B 39/11, juris Rn. 16), jedoch der Fall (zu einer aufschiebenden Bedingung in einer sanierungsrechtlichen Genehmigung: OVG Berlin, Beschl. v. 7.5.2001, 2 SN 6/01, NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Berlin, 26.06.2003 - 2 S 20.03

    Beantragung von Investitionen für den Umbau und Modernisierung eines

    Ob Teilregelungen eines Bescheids Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG sind, die unter Berücksichtigung der ihnen im jeweiligen Zusammenhang mit der begünstigenden Regelung zukommenden Funktion und Bedeutung einer gesonderten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Behandlung zugänglich sind und dementsprechend im Anfechtungsstreit "isoliert" aufgehoben werden können oder ob dies infolge einer unlösbaren Verknüpfung mit der begünstigenden Regelung nicht zulässig ist und der Betroffene eine Beseitigung der Nebenbestimmungen nur im Wege einer mit dem Verpflichtungsbegehren zu verfolgenden Revision der gesamten Regelung erreichen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2000, NVwZ 2001, S. 429; Beschluss des Senats vom 7. Mai 2001, NVwZ 2001, S. 1059).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht