Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 18.01.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00   

Gewaltspielgeräte

Art. 12, 105 GG, erhöhte Besteuerung 'gewaltverherrlichender' Automatenspiele durch Gemeindesatzung ist zulässig (Bestätigung der Entscheidung des BVerwG, «Gewaltspielgeräte»)

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Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kommunale Besteuerung von "Gewaltspielautomaten" zulässig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kommunale Besteuerung von "Gewaltspielautomaten" zulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation, 17.5.2001)

    Höhere Steuer für "Gewaltspielautomaten" rechtmäßig

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2001, 1135
  • NVwZ 2001, 1264



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Wird zitiert von ... (164)  

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04  

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht seither festgehalten (Beschluss vom 18. Mai 1971 1 BvL 7, 8/69 BVerfGE 31, 119 ; vgl. auch Beschluss vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74 BVerfGE 49, 343 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 1 BvR 624/00 NVwZ 2001, 1264).

    21 Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens hat die Rechtsprechung dem Normgeber stets einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt, der ausgehend vom herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer insbesondere auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung des Maßstabs zulässt (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Urteil vom 1. April 1971 1 BvL 22/67 BVerfGE 31, 8 ; vgl. auch Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O. S. 1264; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. S. 239, 242 und Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12, 15).

    22 bb) Vor diesem Hintergrund haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Wahl eines Stückzahlmaßstabs bei der Spielautomatensteuer bisher für grundsätzlich zulässig gehalten (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 94 f.; Urteil vom 1. April 1971, a.a.O. S. 16, 19; Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a. NVwZ 1997, 573 und vom 3. Mai 2001, a.a.O.; Beschluss vom 18. Mai 1971, a.a.0.

    Er sieht sich in dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2001 (a.a.O.), worin das Gericht den Gemeinden eine Überprüfung ihrer Praxis, die Spielautomatensteuer anhand des Stückzahlmaßstabs zu erheben, aufgegeben hat mit Blick auf die mittlerweile bestehenden technischen Möglichkeiten zur Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs.

    47 bb) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Gemeinden mit der Spielautomatensteuer auch außerfiskalische Lenkungszwecke verfolgen dürfen, solange sie sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung im Übrigen setzen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001, a.a.O., unter Verweis auf Urteil vom 7. Mai 1998 2 BvR 1991, 2004/95 BVerfGE 98, 106 ; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 C 9.99 BVerwGE 110, 248 ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05  

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Die örtliche Vergnügungsteuer gehört zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - , NVwZ 2001, S. 1264).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322 ) ebenso wie das vorlegende Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne, zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218 sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88; zustimmend BFHE 217, 280 ; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf die "Umsätze" der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten stellt (vgl. BVerfGE 31, 8 ; BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 ; NVwZ 2001, S. 1264).

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02  

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Selbst wenn diese außerfiskalischen Ziele gegenüber dem Einnahmezweck in den Vordergrund treten würden, änderte dies am materiellen Gehalt als Steuer nichts (BVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 [299]; Beschluss vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61 [80] m. w. N.; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens durch geeignete Maßnahmen zu wahren (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [96]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten jedenfalls als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1974 - 2 BvL 16/73 -, BVerfGE 40, 52 [55]; Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174 [183]; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, KStZ 1997, 193 [197] = NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 [117] = NJW 1998, 2341; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 = DVBl 2001, 1135).

    Es erscheint angemessen, die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers zu beteiligen, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielautomaten herabgesetzt oder die Zahl der vom Betreiber aufgestellten Apparate vermindert werden sollte (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [101]; Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [32]; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. -, NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 [1265] = DVBl 2001, 1135 [1137]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 1700/00   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2960
  • MMR 2001, 521
  • NVwZ 2001, 1264 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02  

    Immobilien - Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstück

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 18. Januar 2001 (NJW 2001, S. 2960) ausgeführt, § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG setze voraus, dass die vorhandene Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt werde.

    Da der aus der Nutzung der betroffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des Leitungsrechts zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht in derartigen Fällen weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. BGHZ 145, 16 ; siehe auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2960).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04  

    Immobilien - Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.: Verjährung

    Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte.

    Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.).

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01  

    Immobilien - Höhe der Entschädigung für Inhalts- und Schrankenbestimmung

    § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG a.F. stellt auch unter Zugrundelegung des vom Oberlandesgericht angenommenen weit gefassten Anlagenbegriffs keine Enteignung, sondern eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 196 ; NJW 2001, S. 2960 ).
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  • OLG Köln, 14.03.2008 - 15 U 154/07  
    Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den in der genannten Entscheidung im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen an, die in der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 2960 ff) keinerlei Beanstandung erfahren haben, sondern maßgeblich dafür herangezogen wurden, um die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Duldungspflicht der Grundstückseigentümer als verfassungskonform einzuordnen.

    Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ließ sich die zu gestattende und gemäß den nationalen Bestimmungen der § § 57 Abs. 1 TKG a.F./76 Abs. 1 TKG gestattete Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen jedenfalls dann nur bei entsprechender Ausgleichszahlung an die Eigentümer als verfassungskonform gestalten, wenn die hinzunehmende Inanspruchnahme zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden oder zu einer die bisherige Nutzung erweiternden Nutzung führt (vgl. BVerG, NJW 2001, 2960; BGHZ 145, 16/32) .

  • LG Dortmund, 10.09.2004 - 17 S 113/03  
    NJW 2000, Seite 3206, BverfG NJW 2001, 2960).

    (BverfG NJW 2001, Seite 2960) nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich.

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