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   VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00   

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VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00 (https://dejure.org/2001,398)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 12.07.2001 - VerfGH 152/00 (https://dejure.org/2001,398)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 (https://dejure.org/2001,398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen der zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über das Halten und Züchten unwiderleglich als gefährlich eingestufter Hunderassen; Besonderes Gefahrenpotential von Kampfhunden; Verfassungsmäßigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen der zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über das Halten und Züchten unwiderleglich als gefährlich eingestufter Hunderassen; Besonderes Gefahrenpotential von Kampfhunden; Verfassungsmäßigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen HundeVO Bln zurückgewiesen

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 7, 10 Abs. 1, 17, 23 Abs. 1, 33 VvB;. §§ 3 Abs. 1 iVm 4, 5, 5a, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 HundeVO Bln; § 55 ASOG
    HundeVO Bln/Rasseliste über unwiderleglich gefährliche Hunde/Gleichheitssatz/Verhältnismäßigkeit

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 7, 10 Abs. 1, 17, 23 Abs. 1; ASOG § 55; HundeVO Bln

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Hunde

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 7, 10 Abs. 1, 17, 23 Abs. 1, 33 VvB;. §§ 3 Abs. 1 iVm 4, 5, 5a, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 HundeVO Bln; § 55 ASOG
    HundeVO Bln/Rasseliste über unwiderleglich gefährliche Hunde/Gleichheitssatz/Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1266
  • DVBl 2001, 1586
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (50)

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Die dem Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr zuzubilligende Gestaltungsfreiheit ist zudem unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell um so größer, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - Vf. 16-VII- 92 u.a. - NVwZ-RR 1995, 262 ).

    aa) Dass von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 m. w. N.).

    Aus den fachwissenschaftlichen Aussagen (vgl. auch die Nachw. in BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ) ergibt sich danach mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Züchtung verschiedener Hunderassen nicht nur auf die Ausbildung bestimmter körperlicher Merkmale, sondern auch psychischer Eigenschaften richtet, dass es "Aggressionszüchtungen" gibt und dass sich bestimmte Rassen hierfür besonders eignen.

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

    Ob es sich bei den damit erfassten Hunden um eine Rasse im zoologischen Sinne oder eine Kreuzung verschiedener Hunderassen handelt (vgl. Eichelberger, in: VDH, a.a.0., S. 6, 14), kann dahinstehen, da in der kynologischen Fachliteratur zumindest von der Bestimmbarkeit dieser Hunde ausgegangen wird (vgl. die vom BayVerfGH angeführten Nachweise, NVwZ-RR 1995, 262 ; sowie VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 ).

    In dieser bereits mehrfach zitierten Entscheidung wird detailliert - unter Auswertung kynologischer Fachliteratur - zu den einzelnen Hunderassen Stellung genommen (NVwZ-RR 1995, 262 ); auf diese Ausführungen nimmt der Verfassungsgerichtshof Bezug (vgl. auch OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ).

    Hinsichtlich des Bullterriers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4), für den in Bayern eine widerlegliche Vermutung gilt, wird in der Fachliteratur im wesentlichen übereinstimmend - zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Züchtungen - eine genetische Hypertrophie des Aggressionsverhaltens festgestellt (vgl. die Nachw. in BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 sowie Feddersen- Petersen, Hundepsychologie, S. 78 ff.).

    Die Beschwerdeführer als Halter von der Verordnung erfasster Hunde müssen sich den höheren Rang der damit geschützten Rechtsgüter entgegenhalten lassen (vgl. zum Leinenzwang BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Sie wirken ohne einen vermittelnden Akt - insbesondere ohne einen Vollzugsakt der Exekutive - unmittelbar in den Rechtskreis der Beschwerdeführer ein (vgl. zum Erfordernis der Unmittelbarkeit: BVerfGE 16, 147 ; 45, 104 ; 90, 128 ).

    Dieser in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 -LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128, ).

    Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1996, a.a.0, S. 54) ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten - nicht geboten ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 90, 128 ).

    Da das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist (Urteil vom 31. Oktober 1996, a.a.0., S. 54 f.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ), kommt der fachgerichtlichen Vorklärung insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. BVerfGE 86, 382 ; 90, 128 ).

    Soweit tatsächliche Fragen von Bedeutung sind, beziehen sie sich nicht auf die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts, sondern betreffen vorrangig die Entscheidungsgrundlagen und die Einschätzungen des Verordnungsgebers (vgl. BVerfGE 90, 128 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91

    Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind entsprechende Regelungen daher teilweise als gleichheitswidrig beanstandet worden, da es keine Gründe für die Annahme einer höheren Aggressivität bestimmter Hunderassen gebe, die ausschließlich und durchgängig rassebedingt sei (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen DÖV 1993, 576 ).

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

    Ob es sich bei den damit erfassten Hunden um eine Rasse im zoologischen Sinne oder eine Kreuzung verschiedener Hunderassen handelt (vgl. Eichelberger, in: VDH, a.a.0., S. 6, 14), kann dahinstehen, da in der kynologischen Fachliteratur zumindest von der Bestimmbarkeit dieser Hunde ausgegangen wird (vgl. die vom BayVerfGH angeführten Nachweise, NVwZ-RR 1995, 262 ; sowie VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 ).

    Dass insoweit im Einzelfall eine Zuordnung durch sachverständige Amtstierärzte erforderlich sein mag, nimmt der Regelung nicht ihre hinreichende Bestimmtheit (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - LVerfGE 9, 45 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 95, 267 ; 99, 367 ).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind überdies um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 ; 82, 126 ; 88, 87 ; 99, 367 ; allgemein zur Entwicklung des Gleichheitssatzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rdnr. 14).

    Es genügt vielmehr, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigenden Gründen beruht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 91, 389 ; 93, 99 ; 95, 217 ; 99, 367 ).

    Soweit es sich - wie vorliegend - um einen komplexen und in mancher Hinsicht noch nicht endgültig, jedenfalls nicht durch eindeutig objektivierbare Maßstäbe geklärten Sachverhalt handelt, ist dem Verordnungsgeber angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der verfassungsgerichtlich nicht darauf zu kontrollieren ist, ob mit Blick auf die Zweckbestimmung der Regelung eine optimale Lösung gefunden worden ist (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 87 ).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - 13 L 521/95

    Kampfhund; Hundesteuer; Steuer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Die darin liegende Benachteiligung der Halter im einzelnen aufgeführter Rassen beruht unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der angegriffenen Regelungen auf hinreichend sachbezogenen Gesichtspunkten, die die damit verbundenen Einschränkungen der Haltung ihrer Art und ihrem Gewicht nach zu rechtfertigen vermögen (im Ergebnis ebenso BayVerfGH, NVwZ 1995, 262 ; OVG Bremen, NVwZ 2000, 1435 ; zur Erhebung einer Kampfhundesteuer auch BVerwGE 110, 265 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ; VGH München, NVwZ 1997, 819; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; vgl. aus der Literatur Schmitt Glaeser/Horn, Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,  1996, 417 ; Hölscheidt, Kampfhunde als Rechtsproblem, NdsVBl.

    In dieser bereits mehrfach zitierten Entscheidung wird detailliert - unter Auswertung kynologischer Fachliteratur - zu den einzelnen Hunderassen Stellung genommen (NVwZ-RR 1995, 262 ); auf diese Ausführungen nimmt der Verfassungsgerichtshof Bezug (vgl. auch OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ).

    Seine Einordnung als abstrakt gefährlich ist sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 110, 265 ) als auch - unter ausführlicher Bezugnahme auf einschlägige Veröffentlichungen - vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (NVwZ 1997, 816 ) bestätigt worden.

    Die insoweit vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof herangezogenen Veröffentlichungen belegen eine besondere Gefährlichkeit, die gerade bei Unzulänglichkeiten des Halters fatale Folgen haben kann; der Fila Brasileiro wird aufgrund seiner ausgeprägten natürlichen Schärfe und seiner niedrigen Reizschwelle als völlig ungeeignet für die Haltung in der Stadt beschrieben (vgl. zu letzterem auch OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1999 - 1 S 2214/98

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Der in der Haltung solcher Hunde liegenden abstrakten Gefahrenquelle kann er durch sicherheitsrechtliche Vorschriften, die die Haltung zum Schutz der Allgemeinheit bestimmten Anforderungen unterwerfen, entgegentreten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Oktober 1992 - 1 N 1/92 - DOV 1993, 576; Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B 291/00 - NVwZ 2000, 1435 ; VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 - NVwZ 1999, 1016 ; VGH Kassel, Beschluss vom 8. September 2000 - 11 NG 2500/00 - NVwZ 2000, 1438 ).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind entsprechende Regelungen daher teilweise als gleichheitswidrig beanstandet worden, da es keine Gründe für die Annahme einer höheren Aggressivität bestimmter Hunderassen gebe, die ausschließlich und durchgängig rassebedingt sei (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen DÖV 1993, 576 ).

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Die darin liegende Benachteiligung der Halter im einzelnen aufgeführter Rassen beruht unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der angegriffenen Regelungen auf hinreichend sachbezogenen Gesichtspunkten, die die damit verbundenen Einschränkungen der Haltung ihrer Art und ihrem Gewicht nach zu rechtfertigen vermögen (im Ergebnis ebenso BayVerfGH, NVwZ 1995, 262 ; OVG Bremen, NVwZ 2000, 1435 ; zur Erhebung einer Kampfhundesteuer auch BVerwGE 110, 265 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ; VGH München, NVwZ 1997, 819; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; vgl. aus der Literatur Schmitt Glaeser/Horn, Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,  1996, 417 ; Hölscheidt, Kampfhunde als Rechtsproblem, NdsVBl.

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

    Seine Einordnung als abstrakt gefährlich ist sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 110, 265 ) als auch - unter ausführlicher Bezugnahme auf einschlägige Veröffentlichungen - vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (NVwZ 1997, 816 ) bestätigt worden.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - LVerfGE 9, 45 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 95, 267 ; 99, 367 ).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind überdies um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 ; 82, 126 ; 88, 87 ; 99, 367 ; allgemein zur Entwicklung des Gleichheitssatzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rdnr. 14).

    Es genügt vielmehr, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigenden Gründen beruht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 91, 389 ; 93, 99 ; 95, 217 ; 99, 367 ).

  • OVG Bremen, 06.10.1992 - 1 N 1/92

    Kampfhundeverordnung (Maulkorb- und Leinenzwang) - Polizeiverordnung; Kampfhunde;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Der in der Haltung solcher Hunde liegenden abstrakten Gefahrenquelle kann er durch sicherheitsrechtliche Vorschriften, die die Haltung zum Schutz der Allgemeinheit bestimmten Anforderungen unterwerfen, entgegentreten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Oktober 1992 - 1 N 1/92 - DOV 1993, 576; Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B 291/00 - NVwZ 2000, 1435 ; VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 - NVwZ 1999, 1016 ; VGH Kassel, Beschluss vom 8. September 2000 - 11 NG 2500/00 - NVwZ 2000, 1438 ).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind entsprechende Regelungen daher teilweise als gleichheitswidrig beanstandet worden, da es keine Gründe für die Annahme einer höheren Aggressivität bestimmter Hunderassen gebe, die ausschließlich und durchgängig rassebedingt sei (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen DÖV 1993, 576 ).

    cc) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Verordnungsgeber habe es gleichheitswidrig unterlassen, über die im einzelnen aufgeführten Hunderassen hinaus noch andere, möglicherweise ebenso gefährliche Hunde - wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschen Schäferhund - in die Regelung des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln aufzunehmen, kann den Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen (wie hier BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 ; BVerwGE 110, 265 ; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; a. A. VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105 sowie NVwZ 1999, 1016 ; OVG Bremen, DÖV 1993, 576 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 - OVGE 24, 412 ).

  • OVG Bremen, 21.09.2000 - 1 B 291/00

    Kampfhundeverordnung (Maulkorb- und Leinenzwang); einstweiliger Rechtsschutz -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00
    Der in der Haltung solcher Hunde liegenden abstrakten Gefahrenquelle kann er durch sicherheitsrechtliche Vorschriften, die die Haltung zum Schutz der Allgemeinheit bestimmten Anforderungen unterwerfen, entgegentreten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Oktober 1992 - 1 N 1/92 - DOV 1993, 576; Beschluss vom 21. September 2000 - 1 B 291/00 - NVwZ 2000, 1435 ; VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 - NVwZ 1999, 1016 ; VGH Kassel, Beschluss vom 8. September 2000 - 11 NG 2500/00 - NVwZ 2000, 1438 ).

    Die darin liegende Benachteiligung der Halter im einzelnen aufgeführter Rassen beruht unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der angegriffenen Regelungen auf hinreichend sachbezogenen Gesichtspunkten, die die damit verbundenen Einschränkungen der Haltung ihrer Art und ihrem Gewicht nach zu rechtfertigen vermögen (im Ergebnis ebenso BayVerfGH, NVwZ 1995, 262 ; OVG Bremen, NVwZ 2000, 1435 ; zur Erhebung einer Kampfhundesteuer auch BVerwGE 110, 265 ; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 816 ; VGH München, NVwZ 1997, 819; OVG Koblenz, NVwZ 2001, 228 ; vgl. aus der Literatur Schmitt Glaeser/Horn, Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,  1996, 417 ; Hölscheidt, Kampfhunde als Rechtsproblem, NdsVBl.

    Die insoweit - gerade mit Blick auf den generellen Maulkorbzwang - in Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine durch einen positiv verlaufenen Wesenstest widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit sei zur Gefahrenabwehr ausreichend, entsprechende Ausnahmen vom Maulkorbzwang seien daher geboten (vgl. OVG Bremen, NVwZ 2000, 1435 ; VGH Kassel, NVwZ 2000, 1438 ), erscheint nicht überzeugend.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH A 11/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA wegen Außervollzugsetzung der

  • OVG Brandenburg, 20.10.2000 - 4 B 155/00

    Gültigkeit und Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und

  • VGH Hessen, 08.09.2000 - 11 NG 2500/00

    Halten und Führen gefährlicher Hunde; zur Gültigkeit der Gefahrenabwehrverordnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10789/00

    Hundesteuer; Rasselisten einer Hundesteuersatzung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1997 - 5 B 3201/96

    Stadt darf das Halten eines bissigen Hundes untersagen, wenn der Halter die dafür

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00

    Einstweilige Anordnung; Gefahrtierverordnung; Kampfhund; Normenkontrollantrag;

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • VGH Bayern, 29.07.1996 - 4 B 95.1675

    Hundesteuer; höhere Hundesteuer für Kampfhunde

  • OVG Saarland, 01.12.1993 - 3 N 3/93

    Zuständigkeit; Bezeichnung; Normenkontrolle; Ausfertigung; Polizeiverordnung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00

    Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvR 1329/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig

  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • VerfGH Berlin, 12.12.1996 - VerfGH 38/96

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Die Verfassungsgerichte der Länder und die Verwaltungsgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit derartiger Regelungen unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits BerlVerfGH, NVwZ 2001, S. 1266; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273, und andererseits etwa HessVGH, ESVGH 52, S. 41; SchlHOVG, NVwZ 2001, S. 1300).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Der Gleichheitssatz verwehrt grundsätzlich auch nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 103, 310 ; 111, 115 ).

    (1.) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich danach unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - LVerfGE 9, 45 und Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 99, 367 ).

    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 112, 164 ; 105, 73 ; 103, 173 ).

    Bei lediglich verhaltens- oder sachverhaltsbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindungen vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 58).

    Die unterschiedliche Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung entspricht (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 59), ist auch von der Rechtsprechung und der Verwaltung zu beachten.

    (2.) Nach diesen Grundsätzen ist es hier erforderlich, aber auch ausreichend, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 60 und Beschluss vom 1. November 2004, a. a. O., S. 213 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

    Dieser Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt (u.a.) ausnahmsweise nicht unter den Voraussetzungen des - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - a.a.O. und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ).

    Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden, die mithin im Rechtssinn als gleich anzusehen sind; er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 71, 39 ; 85, 238 ).

    Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O., m.w.N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 17, 122 ; 103, 310 ).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 99, 367 ).

    Ist der Gesetzgeber - etwa weil eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vorliegt, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft (vgl. BVerfGE 89, 365 ; 91, 346 ) oder weil die gesetzliche Regelung zwar lediglich verhaltens- bzw. sachverhaltsbezogen differenziert, jedoch Freiheitsrechte berührt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ) - einerseits nicht bloß an das Willverbot gebunden, unterliegt er andererseits aber auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse, so genügtes, dass die differenzierende Regelung in diesem Gesetz auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Der Umstand, dass möglicherweise der eine oder andere Antragsteller irgendwann mit seinem Hund in eine solche Wohnung ziehen könnte, reicht nicht aus, um die Vorhersehbarkeit einer Rechtsbeeinträchtigung bejahen zu können (vgl. BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266).

    In diesem Bereich ist von einem weiten Gestaltungsraum des Normgebers auszugehen, das nicht an den strengen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen ist (vgl. auch BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1268; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 1273, 1275 [VerfGH Rheinland-Pfalz 04.07.2001 - VGH B 8/01] ; BVerfGE 88, 87, 97; 91, 389, 401; 93, 99, 111; 95, 267, 317; 99, 367, 389).

    Aus diesem Grund sind die Rasselisten nicht allein am Maßstab eines auf ein Willkürverbot reduzierten Gleichheitsgebots zu prüfen, sondern müssen auf einer hinreichend sachbezogenen, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigenden Tatsachengrundlage beruhen (BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1268; ähnlich RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 1273, 1275 [VerfGH Rheinland-Pfalz 04.07.2001 - VGH B 8/01] ; BayVerfGH, BayVBl. 1995, S. 76, 80).

    Die von ihm vorzunehmende Gefahrenabschätzung kann auf empirischen Tatsachen wie etwa der Beißhäufigkeit, aber auch auf Art und Schwere der durch Artvertreter der jeweiligen Rassen hervorgerufenen Verletzungen sowie auf kynologischen Erkenntnissen über das Ausmaß der rassespezifischen Gefährlichkeit beruhen (vgl. BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1269).

    Handelt es aber nicht um die Wahrnehmung bzw. Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, bedurfte es weder eines Gesetzes, um diejenigen, welche den Wesenstest oder die Sachkundeprüfung durchführen, mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen (vgl. BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1273), noch musste der Verordnungsgeber das Nähere zu den als Verwaltungshelfer zu qualifizierenden privaten Sachverständigen bestimmen.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Dies gilt auch für die Pit Bull Terrier, die von der FCI zwar nicht als Hunderasse anerkannt, in Literatur und fachwissenschaftlichen Stellungnahmen aber gleichwohl als hinreichend identifizierbare Gruppe von Hunden beschrieben wird (vgl. Fleig, a.a.O., S. 223 ff. m. Hinw. auf die Anerkennung der Pit Bull Terrier durch den "United Kennel Club"; Hamann, in: Verband für das deutsche Hundewesen [VDH], Kampfhunde? Gefährliche Hunde?, 5. Aufl. 2000, S. 26; wie hier: VGH BW, NVwZ 1992, 1105 [1109]; BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262 [267]; BerlVerfGH; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -, S. 34).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

    Die Beschwerdeführerinnen sind auch, wie es bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Rechtsetzung Voraussetzung ist, durch die angegriffene Neuregelung des Promotionsrechts selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht betroffen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ), da sie ohne weiteren Vollzugsakt der Exekutive gemäß § 137 BerlHG n.F. verpflichtet sind, ihre Promotionsordnungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des § 35 BerlHG n.F. entsprechend den dort vorgesehenen Änderungen anzupassen.

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 12. Juli 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 und vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

    Im einzelnen muss nach diesem Grundsatz die gewählte gesetzliche Regelung geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; BVerfGE 90, 145 ).

    Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Eingriffs gewahrt sein (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

    Ob es sich bei den Pit Bull Terriern um eine Rasse im zoologischen Sinne, eine Gruppe oder eine Kreuzung verschiedener Hunderassen handelt, ist für die Frage der Bestimmtheit der Norm ohne Belang (VerfGH Berlin, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O.), denn in Literatur und fachwissenschaftlichen Stellungnahmen werden diese Tiere als hinreichend identifizierbarer Hundetyp beschrieben, als American Pit Bull-Terrier gezüchtet und als solche durch den United Kennel Club (UKC) anerkannt (vgl. zur Bestimmtheit dieses Hundetyps, Normenkontrollurteil des Senats vom 18.08.1992, a.a.O., VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2001, a.a.O., Bay. VerfGH, Urteil vom 14.12.1994 - Vf 16-VII-92 -, NVwZ-RR 1995, 262 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Selbst wenn im Einzelfall eine Zuordnung der Kreuzung durch sachverständige Stellen erforderlich sein mag, nimmt dies der Regelung nicht ihre hinreichende Bestimmtheit (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2001, a.a.O.; VerfGH Berlin, Urteil vom 12.07.2001, a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Er hat der Rechtsprechung des Senats Rechnung getragen und die Kampfhundeeigenschaft als widerlegliche Vermutung ausgestaltet und sich dadurch innerhalb der ihm durch den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen bewegt (vgl. für die Rechtmäßigkeit sog. "Rasselisten", Bay. VerfGH, Urteil vom 12.10.1994 - Vf 16-VII-92 -, NVwZ-RR 1995, 262; VerfGH Berlin, Urteil vom 12.07.2001 - VerfGH 152/00 - VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2001 - VGH B 12/00 - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.12.2000 - 2 Bs 311/00 - Hess. VGH, Urteil vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - für den Bereich der erhöhten Besteuerung sog. Kampfhunde: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265).

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

    So ist bereits der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 (VerfGH 47, 207/231 = NVwZ-RR 1995, 262/268; ebenso BerlVerfGH vom 12.7.2001 NVwZ 2001, 1266/1270) unter Bezugnahme auf die im Wesentlichen übereinstimmende Fachliteratur (Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, 1986, 78 f., 80; dies., Der praktische Tierarzt 1990, 18/24; dies., Deutsche tierärztliche Wochenschrift 1991, 15/17; Wegner, Die Haltung von Kampfhunden, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1990, 168/170 f.; Gebhardt/Haucke, Die Sache mit dem Hund, 1990, 103 ff.; Krämer, Kosmos-Hundeführer, 2. Aufl. 1991, 155; Fleig, Kampfhunde II, 1983, 105 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Züchtungen dieser Hunderasse eine genetische Hypertrophie des Aggressionsverhaltens feststellbar sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

    Beim Erlass von Vorschriften, die das Führen, Halten und Züchten von Hunden regeln, also nicht an personenbezogene oder unveräußerliche Merkmale der Adressaten anknüpfen, sondern deren Verhalten bestimmen, verfügt der Normgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht an den strengen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen ist (BVerfGE 88, 87, 96 f.; 93, 99, 111; 95, 267, 316 f.; 99, 367, 388-390; vgl. auch BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1268; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 1273, 1275).

    Die von ihm vorzunehmende Gefahrenabschätzung kann auf empirischen Tatsachen wie etwa der Beißhäufigkeit, aber auch auf Art und Schwere der durch Vertreter der jeweiligen Rassen hervorgerufenen Verletzungen sowie auf kynologischen Erkenntnissen über das Ausmaß der rassespezifischen Gefährlichkeit beruhen (vgl. BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1269).

    Von der Aufnahme weiterer Rassen in die Listen des § 8 Abs. 2 und 3 HundehV konnte der Verordnungsgeber aber mit der sachlichen Begründung absehen, dass die nicht aufgenommenen Hunderassen wie der Deutsche Schäferhund seit langem in Deutschland weit verbreitet sind, in der Allgemeinheit eine höhere Akzeptanz genießen und als Schutz- und Gebrauchshunde für vielerlei Zwecke, besonders bei Polizei, Grenzschutz, Schutzdiensten und traditionell als Wach-, Such- und Blindenhunde verwendet werden (ebenso BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1270; vgl. auch BVerwG, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 S. 75 [82]; a.A. VGH Mannheim, NVwZ 1999, 1016, 1018).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 5 A 1.08

    Normenkontrolle; genereller Leinenzwang für Hunde, - im gesamten Gebiet einer

    Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 [350] = juris Rn. 32, und vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 -, juris Rn. 24; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -, juris Rn. 103; VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 2720/06 -, juris Rn. 25; OVG Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - OVG 4 B 155/00.NE -, juris Rn. 155).

    Vielmehr handelt es sich bei der Hundehaltung um eine Massenerscheinung, bei der der Verordnungsgeber insbesondere zur Abwehr erheblicher Gefahren für höchste Rechtsgüter zu typisierenden Reglungen befugt ist (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O., Rn. 104 unter Bezugnahme auf BVerfGE 78, 214, 226, m.w.N.).

    Gewisse Generalisierungen und Typisierungen sind insoweit unumgänglich und können unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit der Regelung mit sich bringen kann (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O., Rn. 104).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07

    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Auffassung zur Unwirksamkeit der

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 1363/01

    Vorschriften der "Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin" bzgl des

  • VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 214/03
  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

  • VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05

    Keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2011 - 5 A 1.10

    Normenkontrolle; Gemeindeordnung; ordnungsbehördliche Verordnung; genereller

  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00

    Umstellung vom Frontmetermaßstab auf Grundstücksflächenmaßstab bei der Bemessung

  • VerfGH Berlin, 11.07.2008 - VerfGH 93 A/08

    Erlass einer eA, durch die das Berliner Nichtraucherschutzgesetz vorläufig bis

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03

    Verstoß gegen die Hundeverordnung Berlin: Ermächtigung zur Regelung der

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 204/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung von

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 14/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 98/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

  • KG, 07.06.2004 - 5 Ws (B) 179/03

    Rechtswirksamkeit der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO

  • VerfGH Berlin, 09.02.2010 - VerfGH 78/07

    Überraschungsentscheidung bei gleichzeitiger Verhandlung über den Auskunfts- und

  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 97/05

    Wegen Bestehens der rechtlichen Möglichkeit der Beantragung einer

  • VerfGH Berlin, 23.10.2007 - VerfGH 128/07

    Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus

  • VerfGH Berlin, 11.06.2008 - VerfGH 27 A/08

    Ablehnung des Erlasses einer eA wegen bloß pauschaler Angaben zur Umsatzeinbuße -

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 2/03

    Bemessung des Kammerbeitrags für rein wissenschaftlich tätige Ärzte mit

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 30/06

    Kein Verfassungsverstoß bei Entscheidung über Ausweisung eines "faktischen

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 141/05

    Wegen fehlender Substantiierung und aus Gründen der Subsidiarität unzulässige

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 4 ZB 11.1425

    Hundesteuer; erhöhter Steuersatz für Kampfhunde; Bullterrier

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

  • VerfGH Berlin, 11.06.2008 - VerfGH 67 A/08

    Wegen mangelnder Darlegung einer Existenzgefährdung Ablehnung einer einstweiligen

  • VerfGH Berlin, 11.06.2008 - VerfGH 65 A/08

    Wegen fehlender Darlegung schwerer wirtschaftlicher Nachteile Ablehnung des

  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06

    Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Berlin, 22.05.2007 - VerfGH 30/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VG Berlin, 21.04.2005 - 11 A 925.04

    Maulkorbzwang für "Kampfhunde" rechtmäßig

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 19 A/07

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 163/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Medienberichterstattung

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 183/01
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