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   EuGH, 27.06.2000 - C-404/97   

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EuGH, 27.06.2000 - C-404/97 (https://dejure.org/2000,1102)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2000 - C-404/97 (https://dejure.org/2000,1102)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - C-404/97 (https://dejure.org/2000,1102)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2, 169, 170 und 175 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, 226 EG, 227 EG und 232 EG] sowie Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Portugals wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem EG-Vertrag und aus der Entscheidung 97/762/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über die ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA; Mit ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 2; ; EG-Vertrag Art. 169; ; EG-Vertrag Art. 170; ; EG-Vertrag Art. 175; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EG-Vertrag Art. 5;... ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt - [EG-Vertrag, Artikel 93 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Innerhalb den vorgesehenen Fristen nicht erfolgte Aufhebung und Rückforderung der von der Entscheidung C(97)2130 betroffenen Beihilfen zugunsten des Unternehmens EPAC

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 310
  • EuZW 2001, 22
  • DVBl 2000, 1269
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich dem Artikel 5 EG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung derBestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).

    Zum Erfordernis, die Entscheidung des Supremo Tribunal Administrativo abzuwarten, durch die der genannte Beschluß Nr. 430/96-XIII für nichtig erklärt wird, während dieses Gericht selbst wiederum das Ergebnis der beim Gerichtshof anhängigen Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung abwarte, ist darauf hinzuweisen, daß die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung derartiger Beihilfen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muß, diese Vorschriften aber so anzuwenden sind, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und daß das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird (siehe u. a. Urteil vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland, Randnr. 12).

  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

    Zu den Gründen, die eine einseitige Rücknahme der Bürgschaft angeblich unmöglich machen, genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe möglicherweise infolge deren Abschaffung gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird (Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14).

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Am 7. Juli 1997 wurden gegen diese Entscheidung zwei Nichtigkeitsklagen von der Portugiesischen Republik (C-246/97) und von EPAC (T-204/97) erhoben.

    Die Portugiesische Republik und EPAC haben mit Klageschriften, die am 23. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes (C-330/97) bzw. am 14. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts (T-270/97) eingereicht wurden, gegen die streitige Entscheidung zwei Nichtigkeitsklagen erhoben.

    Mit zwei Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 hat der Gerichtshof das Verfahren in den Rechtssachen C-246/97 und C-330/97 bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97 ausgesetzt.

  • EuGH - C-330/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Portugal / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(97)2130final der

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Die Portugiesische Republik und EPAC haben mit Klageschriften, die am 23. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes (C-330/97) bzw. am 14. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts (T-270/97) eingereicht wurden, gegen die streitige Entscheidung zwei Nichtigkeitsklagen erhoben.

    Mit zwei Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 hat der Gerichtshof das Verfahren in den Rechtssachen C-246/97 und C-330/97 bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97 ausgesetzt.

    Dieses habe hierüber mit Rücksicht auf die beim Gerichtshof in der Rechtssache C-330/97 anhängige Nichtigkeitsklage noch nicht entschieden.

  • EuGH - C-246/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Portugal / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 1320, mit der die

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Am 7. Juli 1997 wurden gegen diese Entscheidung zwei Nichtigkeitsklagen von der Portugiesischen Republik (C-246/97) und von EPAC (T-204/97) erhoben.

    Mit zwei Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 hat der Gerichtshof das Verfahren in den Rechtssachen C-246/97 und C-330/97 bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97 ausgesetzt.

  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Nach ständiger Rechtsprechung vermag die Befürchtung interner Schwierigkeiten, auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, es nicht zu rechtfertigen, daß ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 16).
  • EuGH, 07.06.1988 - 63/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Zu den Gründen, die eine einseitige Rücknahme der Bürgschaft angeblich unmöglich machen, genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe möglicherweise infolge deren Abschaffung gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird (Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich dem Artikel 5 EG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung derBestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Zu der von der portugiesischen Regierung geltend gemachten materiellen Unmöglichkeit, die Entscheidung richtig durchzuführen, die sich aus der Unverständlichkeit ihres verfügenden Teils ergeben soll, ist festzustellen, daß der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so daß er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlaß geführt haben (Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
    Was die angebliche Unverständlichkeit der in Artikel 2 der streitigen Entscheidung enthaltenen Anordnungen angeht, weil keine Mittel transferiert worden seien, so umfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 15).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.02.1990 - C-74/89

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 40).

    Schließlich gilt für die streitige Entscheidung eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie bleibt ungeachtet der anhängigen Nichtigkeitsklage in allen ihren Teilen für die Französische Republik verbindlich (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 57).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).

    Sodann ist zu der angeblichen rechtlichen Komplexität des Rückforderungsvorgangs wegen der Schwierigkeit, festzustellen, ob das anwendbare Verfahren ein zivilrechtliches ist oder ob das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung derartiger Beihilfen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muss, diese Vorschriften aber so anzuwenden sind, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und dass das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 55).

    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    78 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aber die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55).

    97 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen ist, wonach der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (u. a. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    105 Da sich die Italienische Republik vorliegend darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Rückzahlung der streitigen Beihilfen für die begünstigten Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen würde, die zum Verschwinden einer großen Anzahl dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise im Beschäftigungs- und sozialen Bereich herbeiführen würde, genügt der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55).

    125 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zur Rechtssache C-404/97(6) weiterhin festgehalten: "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

    1999, L 145, S. 18.3: - Rechtssache C-17/99 (Frankreich/Kommission), vgl. die Schlussanträge vom 11. Januar 2001.4: - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 30 ff.).

    5: - Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 34 ff.).

    38 f. 7: - Urteil in der Rechtssache C-404/97 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 57).

    L 83, S. 1.9: - Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-404/97 (zitiert in Fußnote 3, Nr. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

    Die Annahme, dass das Rückforderungsverhältnis zum Beihilfeempfänger öffentlich-rechtlicher Natur sein kann, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2000, Rs. C-404/97 - Kommission/Portugiesische Republik, NVwZ 2001, 310 Tz 38 und 46).

    Dem Umstand, dass es hier nicht um die Gültigkeit einer dem innerstaatlichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden europarechtlichen Norm, sondern um die Wirksamkeit einer Einzelfallentscheidung geht, dürfte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 27. Juni 2000, a.a.O. - Kommission/Portugal, Tz. 35) Rechnung getragen werden können.

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Zu dem Vorbringen, die Rückzahlung sei kompliziert und schwierig zu überprüfen und die Beihilferegelung sei im nationalen Produktionsgeflecht umfänglich angewandt worden, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Befürchtung interner, selbst unüberwindlicher Schwierigkeiten es nicht zu rechtfertigen vermag, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Der Hoge Raad der Nederlanden weist zudem darauf hin, dass der Gerichtshof in einer vergleichbaren Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal (C-404/97, Slg. 2000, I-4897), ergangen sei, die Bürgschaft als unwirksam angesehen und die Auffassung vertreten habe, das nationale Gericht müsse sie deshalb im Rahmen seiner Pflicht, die Auswirkungen einer rechtswidrigen Beihilfe zu beseitigen, für nichtig erklären.
  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Außerdem ist, worauf bereits hingewiesen worden ist, der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in unterschiedlicher Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 44; Urteile SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).
  • VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05

    Warnow Werft darf gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe vorerst behalten

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.12.2010 - C-507/08

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

  • OVG Thüringen, 29.06.2010 - 3 KO 524/08

    Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch Verwaltungsakt nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LEENDERT A. GEELHOED HAT GRIECHENLAND NICHT ALLE

  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-209/00

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Keine Durchführung einer

  • EuG, 08.07.2020 - T-203/18

    Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-383/00

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2002 - C-394/01

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06

    Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-622/22

    Kommission/ Malta (Services de liaison de données aéronautiques) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01

    Kommission / Österreich

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

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