Weitere Entscheidung unten: EuGH, 28.11.2000

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99   

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https://dejure.org/2000,4232
BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99 (https://dejure.org/2000,4232)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.2000 - 1 BvR 151/99 (https://dejure.org/2000,4232)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 (https://dejure.org/2000,4232)
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Bebauungsplan Hafenspitze

Art. 14 GG, Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf einem Privatgrundstück

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung - Revision - Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Eigentumsgarantie - Grundstück - Bestandsschutz - Anwartschaftsrecht

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassung; Revision; Verfassungsbeschwerde; Rechtswegerschöpfung; Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Eigentumsgarantie; Grundstück; Bestandsschutz; Anwartschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1566 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 424
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.1998 - 1 K 14/94

    Festsetzungen des Bebauungsplans; Zweckbestimmung zur Freizeitnutzung;

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99
    b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig vom 23. Januar 1998 - 1 K 14/94 -,.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99
    14 Abs. 1 GG schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99
    Gesetze, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfGE 79, 174 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1992 - 1 BvR 1536/91 - ).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99
    Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Verhinderungs- oder Negativplanung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn eine Planung - unabhängig davon, ob sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist, die getroffene Festsetzung also nur vorgeschobenes Mittel ist, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, S. 875; Beschluss vom 23. Juni 1992 - 4 B 55/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 456).
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99
    Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Verhinderungs- oder Negativplanung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn eine Planung - unabhängig davon, ob sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist, die getroffene Festsetzung also nur vorgeschobenes Mittel ist, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, S. 875; Beschluss vom 23. Juni 1992 - 4 B 55/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 456).
  • BVerfG, 02.07.1992 - 1 BvR 1536/91

    Frist der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Nichtigerklärung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99
    Gesetze, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfGE 79, 174 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 1992 - 1 BvR 1536/91 - ).
  • BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

    Gesetze, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind insoweit auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen (vgl. BVerfGE 79, 174 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, Rn. 4 m.w.N.).

    Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz greift daher nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, Rn. 3 m.w.N.).

    Es schließt damit nicht aus, dass die betriebene Nutzung bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, also nicht einmal genehmigungsfähig war und ihr daher insoweit kein Bestandsschutz zukam (vgl. zum Bestandsschutz BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, Rn. 3; jeweils m.w.N.).

  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    118, 284; vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 24.07.2000 - 1 BvR 151/99 -, NVwZ 2001, 424; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 -, BauR 2007, 1697; Dürr, VBlBW 2000, 457, 459; Weidemann/Krappel, NVwZ 2009, 1207).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2012 - 2 A 760/10

    Beseitigung einer "ehemals errichteten Jagdhütte"(jetzt: Einfamilienhaus) auf

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2000- 1 BvR 151/99 -, NVwZ 2001, 424 = juris Rn. 8, und vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246 = juris Rn. 4; BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, BRS 65 Nr. 92 = juris Rn. 5, und vom 27. Februar 1993 - 4 B 5.93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -, S. 18 d. amtl.
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Rechtsprechung
   EuGH, 28.11.2000 - C-88/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,720
EuGH, 28.11.2000 - C-88/99 (https://dejure.org/2000,720)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2000 - C-88/99 (https://dejure.org/2000,720)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2000 - C-88/99 (https://dejure.org/2000,720)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensvorschriften - Im Zusammenhang mit einer Fusion von Gesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Roquette Frères

  • EU-Kommission PDF

    Roquette Frères

    Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung - Modalitäten - Anwendung des nationalen Rechts - Ausschlussfristen - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des ...

  • EU-Kommission

    Roquette Frères

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Rechtsstreit zwischen der Roquette Frères SA (im Folgenden: Klägerin) und der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Eintragungssteuer auf die Einbringung von beweglichen Vermögensgegenständen; Rechtsbehelfe im ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Gesellschaftsteuer

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter (europarechtswidriger) Abgaben - Zulässigkeit allgemeiner Verjährungsfristen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Gesellschaftsteuern

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69, Richtlinie 69/335/EWG
    Erstattung; Gemeinschaftsrecht; Kapitalansammlung; Körperschaftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Béthune - Voraussetzungen für die Erstattung einer unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts (Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) erhobenen Steuer - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 741
  • NVwZ 2001, 424 (Ls.)
  • EuZW 2001, 318
  • BB 2001, 145
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die günstigste interne Verjährungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind (Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 36, und C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 20, sowie vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 20).

    Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere, weniger günstige Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile Edis, Randnr. 37, und Spac, Randnr. 21, Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, In.Co.Ge.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 27, und Urteil Aprile, Randnr. 21).

    Dies wäre nur dann anders, wenn diese Modalitäten nur für Klagen auf Erstattung solcher Steuern oder Abgaben gelten würden, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden (Urteile Edis, Randnr. 37, Spac, Randnr. 21, und Aprile, Randnr. 21).

    Hierzu ist festzustellen, dass das Recht eines Mitgliedstaats, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erhobenen Abgaben auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, nicht dadurch berührt wird,dass der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung dieser Vorschrift erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen (Urteil Edis, Randnr. 26).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die günstigste interne Verjährungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind (Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 36, und C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, Randnr. 20, sowie vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96, Aprile, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 20).

    Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere, weniger günstige Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile Edis, Randnr. 37, und Spac, Randnr. 21, Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, In.Co.Ge.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 27, und Urteil Aprile, Randnr. 21).

    Dies wäre nur dann anders, wenn diese Modalitäten nur für Klagen auf Erstattung solcher Steuern oder Abgaben gelten würden, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden (Urteile Edis, Randnr. 37, Spac, Randnr. 21, und Aprile, Randnr. 21).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    In seinem Urteil vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505) stellte der Gerichtshof fest, dass diese Steuer, die damals in Artikel 816-I-2° des Code général des impôts vorgesehen war, eine Gesellschaftsteuer im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) darstellt.

    Der Einspruch der Klägerin wurde insofern für zulässig gehalten, als er vor Ablauf der in Artikel R.*196-1 Absatz 1 Buchstabe c des Livre des procédures fiscales vorgesehenen Einspruchsfrist eingelegt worden sei, da das zu seiner Begründung geltend gemachte "Ereignis" im Sinne dieser Vorschrift das Urteil Bautiaa und Société française maritime gewesen sei.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Gerichtshof im Urteil Bautiaa und Société française maritime die Anwendung einer Frist, wie sie in Artikel L. 190 Absatz 3 des Livre des procédures fiscales vorgesehen sei, auf Klagen, die auf Erstattung der gemäß Artikel 816-1 des Code général des impôts erhobenen Gesellschaftsteuer gerichtet seien, bereits missbilligt habe, da er in Randnummer 49 dieses Urteils entschieden habe, dass kein Anlass für eine Ausnahme von dem Grundsatz bestehe, dass ein Auslegungsurteil auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirken müsse, und es folglich abgelehnt habe, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken.

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27).

    Was zunächst die Vereinbarkeit einer Frist, wie sie in Artikel L. 190 Absatz 3 des Livre des procédures fiscales vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts angeht, so entspricht die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen grundsätzlich diesem Erfordernis, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (u. a. Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, und Palmisani, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen, und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.

    Was zunächst die Vereinbarkeit einer Frist, wie sie in Artikel L. 190 Absatz 3 des Livre des procédures fiscales vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts angeht, so entspricht die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen grundsätzlich diesem Erfordernis, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (u. a. Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, und Palmisani, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen, und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn.

    Was zunächst die Vereinbarkeit einer Frist, wie sie in Artikel L. 190 Absatz 3 des Livre des procédures fiscales vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts angeht, so entspricht die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen grundsätzlich diesem Erfordernis, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (u. a. Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, und Palmisani, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 177 EG-Vertrag eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95, Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil Krüger, Randnr. 23).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere, weniger günstige Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile Edis, Randnr. 37, und Spac, Randnr. 21, Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, In.Co.Ge.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 27, und Urteil Aprile, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Doch ergibt sich, wie im Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (siehe auch Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, und in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, sowie Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20, Spac, Randnr. 29, und Fantask, Randnr. 51).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 28.11.2000 - C-88/99
    Doch ergibt sich, wie im Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (siehe auch Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, und in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, sowie Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96, Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20, Spac, Randnr. 29, und Fantask, Randnr. 51).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, das mit Art. 234 EG geschaffen wurde, um dem nationalen Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18, und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 23), sind die Möglichkeiten zu prüfen, die den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 96/71 genannten Aspekte, einschließlich der Mindestlohnsätze, die die Unternehmen den Arbeitnehmern, die sie im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen entsenden, garantieren müssen, zu Gebote stehen.
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

    Grundsätzlich verstoßen Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, weil sie - wenn sie angemessen sind - ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind (28. November 2000 - C-88/99 - Rn. 22, Slg. 2000, I-10465).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht dessen, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 19), ist festzustellen, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die mit der ersten Frage ersucht wird, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
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