Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.06.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    GG Art. 16 Abs. 1; RuStAG § 17 Nr. 2, § 25 Abs. 1
    Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft durch Annahme derjenigen eines anderen Staates

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 668 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1750
  • NVwZ 2001, 1393



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04  

    Einbürgerung

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393; BVerwGE 100, 139 ; für Vermeidbarkeit oder Beeinflussbarkeit oder zumutbare Vermeidbarkeit als Kriterium der Abgrenzung zwischen zulässigem Verlust und verbotener Entziehung auch Gross, DVBl 1954, S. 801 ; Boetius, AöR 92, S. 49 ff. ; Seifert, DÖV 1972, S. 671 ; Scholz/Uhle, NJW 1999, S. 1510 ; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 16 Rn. 49; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 12 zu Art. 16 GG; Allesch, in: Umbach/Clemens, GG Bd. 1, 2002, Rn. 10 zu Art. 16 GG; Kämmerer, in: Bonner Kommentar, Art. 16 Rn. 49).
  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06  

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

    Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, dass er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, dass er nach § 25 Abs. 2 StAG vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt (vgl. zum früheren § 25 RuStAG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393).
  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07  

    Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG), die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - InfAuslR 2007, 162 Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - NVwZ 2001, 1393).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.06.2001 - 2 BvR 571/00   

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 743 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1667
  • NVwZ 2001, 1393



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfGK 2, 64 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393 ).

    Verschiedene Besoldungsgruppen können deshalb ungleich behandelt werden, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerfGE 56, 353 ; 61, 43 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393 ).

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 736/10  
    Mit Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 - habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht sachwidrig sei, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen linearen Anpassung einen begrenzten ,,Sparbetrag" mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen seien.

    Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris; m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5) insbesondere nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten ,,Sparbeitrag" zu fordern.

    Das Alimentationsprinzip umfasst gerade nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris).

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 2 A 689/10  

    Abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet, Abstandsgebot, Förderalismusreform,

    Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris; m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5) insbesondere nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten ,,Sparbeitrag" zu fordern.

    Das Alimentationsprinzip umfasst gerade nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentuale vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris).

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  • BVerfG, 14.10.2003 - 2 BvL 19/02  

    Einmalzahlung an Ruhestandsbeamte bei der Besoldungsanpassung

    Dieses hat bereits entschieden, dass das Alimentations-prinzip nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung umfasst, so dass etwa auch ein vorübergehender Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen nicht das Alimentationsprinzip verletzt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393f.).
  • VG Weimar, 01.06.2010 - 4 K 1123/08  

    Recht der Landesbeamten; amtsangemessene Alimentation; Abstufungsgebot;

    be der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessene Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2001 a.a.O. - 2 BvR 571/00 - in Juris, m.w.N. zur Rspr. des BVerfG in Rd. 5).

    Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 02.06.2001 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    kommen eine (baldige) Angleichung nötiger haben als die Empfänger höherer Bezüge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, 61; Beschluss vom 02.06.2001 - 2 BvR 571/00- in Juris Rd. 5; BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 - Rd. 34).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09  

    Garantie einer umfassenden Rechtsstellung von ehemals bei der Deutschen

    Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 [243 ff.] m. w. N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 [269 ff.]: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 [281]: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 [352 f.]: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 [333]: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 [110 ff.]: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 [169 ff.]: verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 [67, 69 f.]: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte).
  • OVG Sachsen, 03.02.2011 - 2 A 54/09  

    GG Art 3, Art 33 Abs. 5; SächsVerf Art 18, Art 91; BBesG § 73;

    Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).

    Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5) insbesondere nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten ,,Sparbeitrag" zu fordern.

  • BVerwG, 23.07.2009 - 2 C 76.08  

    Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; greifbares

    Das Alimentationsprinzip umfasst nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung, sodass ein vorübergehender Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge nicht das Alimentationsprinzip verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 - NVwZ 2001, 1393 f. , vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 - ZBR 2004, 47 und vom 24. September 2007 a.a.O. S. 1438).
  • BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 10/02  

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungswidrigkeit der

    aa) Bei der Anwendung dieses Maßstabes ist allerdings die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, wonach dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz vor allem bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukommt, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden (vgl. hierzu BVerfGE 26, 141 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 103, 310 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 571/00 -, DÖD 2002 S. 217, stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1525/08  

    Kürzung der Sonderzuwendung, Streichung des Urlaubsgeldes und amtsangemessener

    So wurden die Beamtenbezüge jahrelang unter Berücksichtigung der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst angepasst, auch wenn - zunächst gelegentliche und seit 1999 durchgängige - zeitliche Verschiebungen der jeweiligen Erhöhungen um einige Monate festzustellen sind, zur Verfassungsmäßigkeit der zeitversetzt für die Beamten übernommenen Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NVwZ 2001, 1393 f., und juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, DÖD 2008, 32, und juris, und vom 27. Juli 2000 - 10 A 10314/01 -, NVwZ-RR 2002, 50, und juris Rn. 22 ff., so auch bei den Erhöhungen im Jahr 2003 und im darauffolgenden Jahr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1416/08  

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1695/08  

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08  

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • OVG Sachsen, 05.10.2010 - 2 A 380/09  

    KFOR-Einsatz, abgesenkte Besoldung

  • OVG Sachsen, 01.12.2010 - 2 A 380/09  

    Verfassungsmäßigkeit einer niedrigen Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten

  • OLG Frankfurt, 18.12.2003 - 21 U 24/03  

    Bauvertrag - Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bürgschaft a.e.A.

  • VG Saarlouis, 10.01.2006 - 3 K 241/04  

    Besoldung der Beamten und Richter: Die Kürzungen der Sonderzahlungen sind

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.08.2008 - LVG 5/08  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 3 A 1167/09  
  • VG Gießen, 20.01.2005 - 5 E 1288/04  

    Doppelte Berücksichtigung einer als Soldat auf Zeit im Beitrittsgebiet

  • VG Gießen, 14.10.2008 - 5 K 587/08  

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen - nicht

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