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   BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00, 1 PKH 16.00   

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BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00, 1 PKH 16.00 (https://dejure.org/2000,43)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2000 - 9 C 6.00, 1 PKH 16.00 (https://dejure.org/2000,43)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2000 - 9 C 6.00, 1 PKH 16.00 (https://dejure.org/2000,43)
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Asylversagung für gefährliche Straftäter II

§ 51 Abs. 3 AuslG, Art. 16a GG, Art. 33 Abs. 2 GFK

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AuslG § 51 Abs. 1 und Abs. 3 2. Alternative; StGB § 57 Abs. 1
    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz; Gefahr für Allgemeinheit; schwere Straftat; Rauschgiftdelikt; Einzelfallprüfung; Wiederholungsgefahr; Prognosemaßstab; Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz - Politische Verfolgung - Ausschluss vom Abschiebungsschutz - Gefahr für Allgemeinheit - Schwere Straftat - Rauschgiftdelikt - Einzelfallprüfung - Wiederholungsgefahr - Prognosemaßstab - Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 3; StGB § 57 Abs. 1
    Türkei, Kurden, PKK, Sympathisanten, Haft, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Brandstiftung, Ermittlungsverfahren, Abschiebungsschutz, Straftäter, Drogendelikte, Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Bewährung, Reststrafe, ...

  • Judicialis

    AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 3 2. Alternative; ; StGB § 57 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1, 3 Alt. 2; StGB § 57 Abs. 1
    Asylrecht; Ausländerrecht - Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz; Gefahr für Allgemeinheit; schwere Straftat; Rauschgiftdelikt; Einzelfallprüfung; Wiederholungsgefahr; Prognosemaßstab; Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 185
  • NVwZ 2001, 442
  • DVBl 2001, 483
  • DÖV 2001, 341
 
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Wird zitiert von ... (363)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Dieser nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - (BVerwGE 106, 351, 361) sowohl für die erste Alternative als auch für die frühere Fassung der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG geforderte besonders hohe Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei Anwendung der neuen Fassung der zweiten Alternative nicht mehr maßgeblich.

    Soweit der Senat gefordert hat, dass an die Abschiebung eines Asylberechtigten oder eines politischen Flüchtlings in den Verfolgerstaat strengere Anforderungen zu stellen sind als an dessen Ausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - a.a.O. S. 361), ist dem - unabhängig von der Frage, inwieweit eine solche Abstufung verfassungsrechtlich geboten ist - hinsichtlich der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG jedenfalls durch die im Vergleich zu dem Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Voraussetzungen hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - DVBl 2000, 697).

    Abgesehen davon, dass die für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. zu § 56 StGB BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - a.a.O. S. 41), haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen.

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gleichwohl dann entfällt, wenn in der Person des Klägers ein Ausschlussgrund im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1).

    Bei der Abwägung des Schutzinteresses des politisch Verfolgten und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - a.a.O. zur Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3 AuslG ausgeführt hat - nämlich zu berücksichtigen, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes letztlich nicht zu befürchten ist.

  • BVerwG, 20.10.1994 - 1 B 84.94

    Ausweisungsschutz eines nicht asylberechtigten Ausländers wegen der Gefahr

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die noch keine Mindestfreiheitsstrafe vorsah, sondern nur eine rechtskräftige Verurteilung "wegen einer besonders schweren Straftat" (§ 51 Abs. 4, später § 51 Abs. 3 AuslG 1990 oder zuvor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 "wegen eines besonders schweren Verbrechens") voraussetzte, hat die Rechtsprechung stets verlangt, dass eine Wiederholungsgefahr hinzukommen muss (grundlegend Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202, 209 f.; ebenso Beschluss vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 84.94 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7).

    So sind auch die Ausführungen in dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 84.94 - a.a.O. nicht zu verstehen.

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - DVBl 2000, 697).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die noch keine Mindestfreiheitsstrafe vorsah, sondern nur eine rechtskräftige Verurteilung "wegen einer besonders schweren Straftat" (§ 51 Abs. 4, später § 51 Abs. 3 AuslG 1990 oder zuvor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 "wegen eines besonders schweren Verbrechens") voraussetzte, hat die Rechtsprechung stets verlangt, dass eine Wiederholungsgefahr hinzukommen muss (grundlegend Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202, 209 f.; ebenso Beschluss vom 20. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 84.94 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7).
  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - InfAuslR 1993, 121).
  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    Das bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht (vgl. zur entsprechenden Prognose bei Ausweisungen von nach § 48 AuslG privilegierten Ausländern den Beschluss des Senats vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 26.01.2000 - 2 A 299/98
    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00
    BVerwG 9 C 6.00 OVG 2 A 299/98.A.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Erst recht fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, die Strafvollstreckungskammer wäre der Sache nach der Auffassung, dem Kläger würde es prognostisch gelingen, über die Bewährungszeit hinaus und unabhängig von dem Druck eines Verfahrens ein straffreies Leben zu führen (vgl. zu diesem ausweisungsrechtlichen Erfordernis BVerwG, Urteile vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris Rn. 18, und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 A 562/17 -, juris Rn. 30; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 28 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2008 - 15 A 620/07

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gefahr für die Allgemeinheit, Straftat,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185 ff. zu der entsprechenden inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG.

    1 C 28.97 -, NVwZ 1998, 740 = DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 -.

    vgl. zu § 57 Abs. 1 StGB BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 17 B 1406/95.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 19 CS 16.2466

    Bedeutung der Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe für die Gefahrenprognose

    Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 23.6.2016 - 1 B 77/16 - juris Rn. 4; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - InfAuslR 2013, 217, juris Rn. 17 ff.; U.v. 16.11.2000 - 9 C 6/00 - BVerwGE 112, 185; B.v. 16.11.1992 - 1 B 197/92 - InfAuslR 1993, 121, juris Rn. 4; B.v. 23.9.1987 - 1 B 97/87 - InfAuslR 1988, 1; B.v. 19.10.1982 - 1 C 100.78 - InfAuslR 1983, 34/35 re.Sp.; vgl. auch BVerfG, B.v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 - InfAuslR 2001, 113, Juris Rn. 18, 19) ist hinsichtlich von Strafrestaussetzungen ein anderer Standpunkt zu entnehmen.

    Dem insoweit grundsätzlichen Urteil vom 16. November 2000 (a.a.O.) zufolge ist eine Strafrestaussetzung nach § 57 StGB bei der ausländerrechtlichen Prognose von tatsächlichem Gewicht und stellt ein wesentliches Indiz dar, begründet aber keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr.

    Dem Urteil vom 16. November 2000 zufolge (9 C 6/00 - BVerwGE 112, 185, juris Rn. 16) sind hier insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. nunmehr auch AVwV AufenthG Nr. 53.3.1.4, in der die Prognoseindizien wesentlich differenzierter dargestellt werden als in AuslG-VwV Nr. 51.3.3.0, die vom BVerwG am 16.11.2000 in Bezug genommen worden ist).

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 (a.a.O.) werden insoweit die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt genannt.

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 (a.a.O.) werden insoweit die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt genannt.

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 (a.a.O.) werden insoweit die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt genannt.

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