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   BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01   

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https://dejure.org/2001,1620
BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01 (https://dejure.org/2001,1620)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 (https://dejure.org/2001,1620)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2001 - 6 B 6.01 (https://dejure.org/2001,1620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Anhörung der Prüfer als sachverständige Zeugen im gerichtlichen Verfahren bei der Beanstandung der Bewertung von Prüfungsarbeiten - Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Benotung einer Klausur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2986 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 922
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich die Befugnis des Verwaltungsgerichts, von den Prüfern gegebene Begründungen zu konkretisieren, zu ergänzen oder zu ersetzen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 265).

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 (a.a.O.) geltend macht, unterstellt sie, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit einem abstrakten Rechtssatz gegen den dort aufgestellten Rechtssatz gewandt, dass einem Prüfling bei Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit während des gerichtlichen Verfahrens in dem gleichen Umfang das Recht eingeräumt werden müsse, etwaige Einwendungen gegen die Benotung zu erheben und darzulegen, worin nach seiner Meinung die Irrtümer und Rechtsfehler in der Bewertung zu sehen seien, wie einem Prüfling, der unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Bewertung seiner Arbeit und die Begründung hierfür erfahre.

  • BVerwG, 30.03.2000 - 6 B 8.00

    Mehrdeutige Einzelbewertung; Klarstellung durch den Prüfer im gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398) dargelegt, Bundesrecht verbiete nicht, dass der Prüfer eine objektive mehrdeutige Einzelbewertung im gerichtlichen Verfahren erläutere und die Bewertung in der klargestellten Fassung sodann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werde.

    Gleiches gilt für die angebliche Divergenz zu dem Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398 = NVwZ 2000, 503.

  • BVerwG, 22.11.1963 - IV C 125.63

    Verhältnis von Strafverfahren und Ausschließung in einem Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Sollte der Verwaltungsgerichtshof von dem - gemäß § 98 VwGO, § 358 ZPO nicht notwendigen - Beweisbeschluss vor seiner Erledigung (stillschweigend) abgerückt sein, so könnte dies zunächst im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft sein, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden wäre, die aus seiner Sicht noch erforderliche Sachaufklärung durch Stellung eines Beweisantrags zu bewirken (vgl. BVerwGE 17, 172; 69, 70, 80).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Sollte der Verwaltungsgerichtshof von dem - gemäß § 98 VwGO, § 358 ZPO nicht notwendigen - Beweisbeschluss vor seiner Erledigung (stillschweigend) abgerückt sein, so könnte dies zunächst im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft sein, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden wäre, die aus seiner Sicht noch erforderliche Sachaufklärung durch Stellung eines Beweisantrags zu bewirken (vgl. BVerwGE 17, 172; 69, 70, 80).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat, es sei denn, dem Gericht musste sich auch ohne Stellung eines Beweisantrags die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - 7 B 28.88 - NVwZ 1988, 1020; Beschl. v. 01.03.2001 - 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 923).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - 2 A 138/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 922 = juris Rn. 6.
  • VGH Hessen, 08.06.2011 - 1 A 1991/08

    Entlassung eines Beamtenanwärters

    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann daher von der Beklagten nicht geltend gemacht werden (vgl. zur revisionsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 308; vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 922 sowie vom 26. März 2004 - 1 B 79.03 - NVwZ 2004, 1009).
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