Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.05.2001

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   BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01   

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BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,81)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,81)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 (https://dejure.org/2001,81)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis - Abschiebungsschutz - Abschiebungshindernis - Allgemeine Gefahr - Verfassungskonforme Handhabung - Extreme allgemeine Gefahrenlage - Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung - Allgemein schwierige Lebensbedingungen - Angolanische Kleinkinder

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 53 Abs. 4
    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Verfassungskonforme Auslegung, Rechtsschutzbedürfnis, Duldung, Angola, Existenzminimum, Versorgungslage, Medizinische Versorgung, Kinder, Kleinkinder, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ...

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 6 § 54
    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung; allgemein schwierige Lebensbedingungen; angolanische Kleinkinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 1
  • NVwZ 2002, 101
  • DVBl 2001, 1772
  • DÖV 2002, 395
 
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Wird zitiert von ... (1073)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Die vom Berufungsgericht angenommene Verstärkung dieser Gefahr für die aus Europa zurückkehrenden Kleinkinder ändert nichts an der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da es sich auch insoweit nur um typische Auswirkungen der festgestellten allgemeinen Gefahr handelt (zu diesem Grundsatz vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Freilich ist das Berufungsgericht wie jedes Tatsachengericht verpflichtet, den erhobenen Sachverhalt vollständig und umfassend zu würdigen und im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die tatrichterliche Würdigung bei der Annahme einer Gruppenverfolgung in einem bestimmten Land betont (Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 ).

    Dazu gehört auch, dass sich die Oberverwaltungsgerichte - in der für ein Urteil gebotenen Konzentration und Kürze - mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander setzen und dies in der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Begründung nachprüfbar darstellen (Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 200 ).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Das wäre allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Klägerin bereits über ein anderweitiges Bleiberecht in Deutschland verfügte, das ihr eine bessere Rechtsstellung gewährt, als sie sie mit der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen kann (offen gelassen im Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 bei einer schon vorhandenen Aufenthaltsbefugnis für eine auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichtete Klage).

    Allerdings steht der Klägerin hier wohl ein Anspruch auf eine asylverfahrensunabhängige ausländerrechtliche Duldung zu, da sich ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Deutschland aufhalten und Art. 6 Abs. 1, 2 GG ihrer Rückkehr nach Angola ohne die Eltern entgegensteht (zum grundrechtlichen Familienschutz als Abschiebungshindernis vgl. etwa Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 m.w.N.).

    Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG scheitert für die Klägerin allerdings nicht bereits daran, dass ihr mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Anspruch auf Duldung durch die Ausländerbehörde zustehen dürfte (zu diesem Duldungsgrund vgl. Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., BVerwGE 109, 305 m.w.N.), weil ihre Eltern aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden dürfen.

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

    Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (Urteil vom 19. November 1996, a.a.O., BVerwGE 102, 249 ).

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 ).

    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihr trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 ; Urteil vom 27. April 1998, a.a.O., Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77, 80 f.).

  • BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sinn und Zweck des § 117 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Aus der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ergeben sich keine gesteigerten Begründungsanforderungen für das Gericht, die über die Pflicht zur Niederlegung der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Entscheidungsgründe nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinausgehen (Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31).
  • BVerwG, 11.05.1998 - 9 B 409.98

    Ausländerrecht - Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung,

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung (vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - InfAuslR 1999, 525 und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98 - sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA S. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis).
  • BVerwG, 22.07.1998 - 9 B 452.98

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender ordnungsgemäßer Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01
    Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung (vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - InfAuslR 1999, 525 und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98 - sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA S. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00

    Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 305.94

    Antrag auf Asyl - Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

  • OVG Hamburg, 22.01.1999 - 1 Bf 550/98

    Afghanistan, Tadschiken, Khad, Militärangehörige, Abschiebungshindernis,

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2000 - 1 A 1462/96

    Angola, Bakongo, Mukongo, UNITA, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr,

  • BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des groben

  • VGH Bayern, 10.11.1999 - 25 B 99.32078

    Angola, Minderjährige, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - A 13 S 446/98
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).

    Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4).

    Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1. 1999, NVwZ 1999, 668).

    Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7).

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BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00 (https://dejure.org/2001,2054)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 (https://dejure.org/2001,2054)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 1 D 22.00 (https://dejure.org/2001,2054)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Zustellbeamtin der Post; Durchführung der Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens der Beamtin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war; Unterschlagung eines Postanweisungsbetrages (220 DM); Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 240
  • NVwZ 2002, 101 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 772
  • DVBl 2001, 1682
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 08.12.1998 - 1 D 46.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Vornahme falscher Eintragungen in

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so dass sich sein Vorliegen nicht ausschließen lässt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 1 D 46.97 - m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O.) ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Beförderungsgut ausnahmsweise möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist.

    Der Senat hat zudem wiederholt anerkannt, dass sich ein Schockzustand auch über mehrere Tage - sogar über mehrere Monate (vgl. z.B. Urteil vom 8. Dezember 1998 a.a.O. m.w.N.) - erstrecken kann.

  • BVerwG, 28.03.1984 - 1 D 63.83

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme - Milderungsgrund - Psychische

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Zwar hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass eine länger andauernde psychische Belastungssituation nicht geeignet ist, als "Ausnahmesituation" im Sinne des Milderungsgrundes anerkannt zu werden (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - zur Abgrenzung zu den Fällen der verminderten Schuldfähigkeit und der Schuldunfähigkeit, vgl. Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - BVerwGE 76, 145 = DokBer B 1984, 192 m.w.N.).

    Bereits in seinem Urteil vom 28. März 1984 (a.a.O.) hatte der Senat zum Ausdruck gebracht, dass die Pflichtverletzung "äquivalent" zu der schockgeprägten Seelenlage sein müsse.

  • BVerwG, 27.05.1997 - 1 D 53.96

    Entstehen einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Hinsichtlich der Frage, ob eine psychische Ausnahmesituation für das Dienstvergehen "kausal" war (vgl. dazu Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG I D 33.75 - DokBer B 1976, 175), hat der Senat zuletzt überwiegend eine wertende Betrachtung angestellt und einen besonderen schocktypischen Bezug der Zugriffshandlung zu der Schocksituation verlangt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11; Urteil vom 26. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 10.98 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Milderungsgrund wurde letztlich nur dann angenommen, wenn es für die Ausnahmesituation typisch war, dass der durch sie ausgelöste seelische Schock zu einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut geführt hatte; spielten bei der psychischen Ausnahmesituation wirtschaftliche Gesichtspunkte keine Rolle - wie hier -, hat der Senat die kausale Verknüpfung zwischen dem Schockereignis und dem Zugriffsdelikt zumeist verneint (vgl. die Beispiele im Urteil vom 27. Mai 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.1997 - 1 D 40.97

    Unerlaubtes Entwenden von Diensteigentum der Bahn durch einen

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Der Senat hat es deshalb für die Annahme des Milderungsgrundes regelmäßig nicht ausreichen lassen, wenn sich ein Beamter allgemein auf seine Scheidungssituation, die Trennungsfolgen, den Streit um die Kindererziehung oder vergleichbare Umstände und damit auf eine fortdauernde seelische Belastung berufen hat (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 76.96 - Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 40.97 -).

    Hinsichtlich der Frage, ob eine psychische Ausnahmesituation für das Dienstvergehen "kausal" war (vgl. dazu Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG I D 33.75 - DokBer B 1976, 175), hat der Senat zuletzt überwiegend eine wertende Betrachtung angestellt und einen besonderen schocktypischen Bezug der Zugriffshandlung zu der Schocksituation verlangt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11; Urteil vom 26. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 10.98 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 28.09.1951 - 2 StR 391/51

    Für die Verursachung des Todes in § 226 StGB gilt die Bedingungstheorie

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Danach ist eine psychische Ausnahmesituation für die Pflichtwidrigkeit kausal, wenn der Schockzustand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Fehlverhalten entfiele (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1951 - 2 StR 391/51 - BGGSt 1, 332 >333<; Urteil vom 11. Mai 1951 - I ZR 106/50 - BGHZ 2, 138 >141<).
  • BVerwG, 28.09.1999 - 1 D 42.98

    Postbeamter des einfachen Dienstes; Zueignung eines zu Unrecht angeforderten

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Eine solche, von außen auf den Beamten einwirkende Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit den plötzlich eintretenden Bedarf oder z.B. einer Mahnung oder einer Drohung durch Gläubiger Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 42.98 - m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1951 - I ZR 106/50

    Adäquater Kausalzusammenhang

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Danach ist eine psychische Ausnahmesituation für die Pflichtwidrigkeit kausal, wenn der Schockzustand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Fehlverhalten entfiele (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1951 - 2 StR 391/51 - BGGSt 1, 332 >333<; Urteil vom 11. Mai 1951 - I ZR 106/50 - BGHZ 2, 138 >141<).
  • BVerwG, 27.11.1991 - 1 D 66.90

    Diebstahl von Beförderungsgut in großen Mengen über einen langen Zeitraum -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Dabei ist die Tatsache, dass die Beamtin das sich zugeeignete Geld anschließend - aus welchen Gründen auch immer - wieder vernichtet hat, disziplinar nicht anders zu beurteilen, als die unerlaubte Ansichnahme dienstlich anvertrauten Geldes zu - ggf. vorübergehenden - privaten Zwecken (vgl. zum Parallelfall des Zugriffs auf anvertrautes Beförderungsgut, das anschließend vernichtet wird, Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 43.94 - Urteil vom 27. November 1991 - BVerwG 1 D 66.90 -).
  • BVerwG, 27.06.1996 - 1 D 103.95

    Untreue und Urkundenfälschung eines Kassenbeamten beim Postamt - Nicht

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    An die Nichtbefolgung der Anordnung knüpft die Bundesdisziplinarordnung keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 1 D 103.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 04.07.2000 - 1 D 33.99

    Unterschlagung einer als Fundsache anvertrauten Geldbörse durch einen Postbeamten

    Auszug aus BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 22.00
    Der hier in Rede stehende Milderungsgrund unterscheidet sich von dem des Handelns in einer persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. dazu z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - m.w.N.), bei dem es um ein Nachgeben gegenüber einer materiellen (wirtschaftlichen) Versuchung geht.
  • BVerwG, 23.09.1997 - 1 D 76.96

    Entnahme von Bargeld aus Einschreibebriefen durch einen Postbeamten - Verstoß

  • BVerwG, 25.11.1997 - 1 D 77.97

    Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des

  • BVerwG, 28.11.1995 - 1 D 43.94

    Verletzung des Postgeheimnisses durch einen Postbediensteten als schweres

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 18.97

    Vorliegen des Milderungsgrundes einer psychischen Ausnahmesituation - Vorliegen

  • BVerwG, 27.01.1999 - 1 D 10.98
  • BVerwG, 10.10.2000 - 1 D 46.98
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Der so ausgelöste Schockzustand muss zwar vorübergehender Natur sein, kann aber durchaus Monate lang anhalten (Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - BVerwGE 114, 240 ).
  • OVG Thüringen, 08.08.2017 - 8 DO 568/16

    Anforderungen an eine Anschuldigungsschrift; Entfernung eines Beamten der

    Ebenso wenig können die Pflichtverletzungen als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation eingeordnet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22/00 - BVerwGE 114, 240 = juris Rn. 15 f.).
  • VG Münster, 17.03.2015 - 13 K 741/14

    Entfernung; Polizeibeamter; Bestechlichkeit; Verlegungsantrag

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, juris, Rn. 18 ff.
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