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   VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02   

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https://dejure.org/2002,574
VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02 (https://dejure.org/2002,574)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 (https://dejure.org/2002,574)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 (https://dejure.org/2002,574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmter Beschwerdeantrag; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Auseinandersetzung mit angefochtener Entscheidung; Entbehrlichkeit eines ausdrücklichen Antrags; Ermittelbarkeit des Rechtsschutzziels aus Beschwerdevorbringen

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 4, Satz 6
    Rechtsmittel, Sozialhilfe - Beschwerdeantrag; Beschwerdebegründung; Darlegung; Rechtsschutzziel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2581 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 883
  • VBlBW 2002, 398
  • DVBl 2002, 1063
 
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Wird zitiert von ... (94)

  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 3 B 1784/23

    Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 5 RL 2008/115/EG bei Erlass einer

    Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2023, a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, unveröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Das Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann erfüllt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt ist, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf die Anträge in erster Instanz eindeutig ergibt (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

    Damit ist den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz VwGO genügt, auch wenn der Antrag nicht ausdrücklich gestellt worden ist (offengelassen in VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 10 ME 207/18

    Zugang zu öffentlicher Einrichtung nur über Vertragsschluss

    Die Stellung eines Antrags ist allerdings grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 M 256/13 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 4).
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