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   BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01   

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BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01 (https://dejure.org/2002,641)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2002 - 4 C 4.01 (https://dejure.org/2002,641)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 (https://dejure.org/2002,641)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 11 Abs. 2, §§ 124, 124 a, 127; BauGB § 35 Abs. 3
    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer; Lebenssachverhalt; Lagerplatz; Außenbereich.

  • Wolters Kluwer

    Anschlussberufung - Zulassungsberufung - Prozessualer Anspruch - Lebenssachverhalt - Lagerplatz - Außenbereich

  • Judicialis

    VwGO § 11 Abs. 2; ; VwGO § 124; ; VwGO § 124 a; ; VwGO § 127; ; BauGB § 35 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Baurecht - Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer; Lebenssachverhalt; Lagerplatz; Außenbereich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inhalt und Zulässigkeit einer Anschlussberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 169
  • NJW 2002, 3647 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1250
  • DVBl 2002, 1423
  • BauR 2002, 1520
  • ZfBR 2002, 693
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht ohne die Beschränkungen, die es dem Institut der Zulassungsberufung entnimmt, der im Zivilprozessrecht weithin vertretenen Meinung gefolgt wäre, die Anschlussberufungen (§ 521 ZPO), die einen anderen prozessualen Anspruch als das Hauptrechtsmittel zum Gegenstand haben, für zulässig hält (vgl. neben den Fundstellennachweisen im Urteil des BGH vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00 - BGHZ 148, 156 auch Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 521 Rn. 6; Rössler, in: Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 521 Anm. C III h; Baumbach, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 524 Rn. 8; Klamaris, Das Rechtsmittel der Anschlussberufung, 1975, S. 209; Fenn, FamRZ 1976, 259 ).

    Das Berfungsgericht hat die Anschlussberufung auch dann zu Unrecht verworfen, wenn die Gesichtspunkte der prozessualen Waffengleichheit und Billigkeit es nicht gebieten, für verschiedene Ansprüche jeglicher Art die Verbindung durch eine Anschlussberufung zuzulassen; denn einer Anschließung sind jedenfalls solche Ansprüche zugänglich, die in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Wege der Hauptberufung verfolgten Ansprüchen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, a.a.O., für die unselbständige Anschlussrevision).

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93).
  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 83.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Sachentscheidung durch das Revisionsgericht bei

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Bei einer fehlerhaften Prozessabweisung der Klage kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 - Buchholz 427.3 § 290 LAG Nr. 15 S. 1 m.w.N. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 31.92 - Buchholz 451.16 § 6 BJagdG Nr. 2 S. 1 , Beschluss vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 83.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 61).
  • BVerwG, 16.06.1994 - 3 C 31.92

    Ersatz eines Wildschadens - Verlust einer Mitgliedschaft in einer Körperschaft

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Bei einer fehlerhaften Prozessabweisung der Klage kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 - Buchholz 427.3 § 290 LAG Nr. 15 S. 1 m.w.N. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 31.92 - Buchholz 451.16 § 6 BJagdG Nr. 2 S. 1 , Beschluss vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 83.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 61).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Wegen des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zwischen Lagerplatz und Umzäunung hat sich die Prüfung der Vorschrift auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit und nicht nur auf den hinzugekommenen Zaun zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 und 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 sowie Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 11.94

    Unselbständige Anschlußberufung - Identität der Gegenstände von (Haupt-)Berufung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Zum anderen soll die Anschließung einen möglichen Rechtsmittelführer vor der leichtfertigen Einlegung von Rechtsmitteln warnen, weil er jederzeit mit der Anschließung des Gegners und damit mit der Verschlechterung seiner Position durch das Urteil im nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 ).
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 24/95

    Antrag und Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm als Voraussetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1996 (6 RKa 24/95), in der die Anschlussberufung bei Verschiedenartigkeit der Ansprüche ausgeschlossen wird, besagt nicht, dass selbst zwei eng miteinander verzahnte Ansprüche nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung sein können.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Wegen des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zwischen Lagerplatz und Umzäunung hat sich die Prüfung der Vorschrift auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit und nicht nur auf den hinzugekommenen Zaun zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 und 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 sowie Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64).
  • BVerwG, 04.02.2000 - 4 B 106.99

    Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nachtragsgenehmigung; Änderung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Wegen des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zwischen Lagerplatz und Umzäunung hat sich die Prüfung der Vorschrift auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit und nicht nur auf den hinzugekommenen Zaun zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 und 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 sowie Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64).
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 19.81

    Windenergieanlage - Windkraftanlage - Außenbereich - Privilegierung - Umfang -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01
    Zwar ist dem Vorhaben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entgegenzuhalten, dass es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt; denn ein Schrottlagerplatz vermag den Begriff der Siedlung jedenfalls dann nicht zu erfüllen, wenn er - wie hier - in keinem funktionalen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 ).
  • BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit der Anschlußberufung bei Zulassungsberufung

  • BVerwG, 16.05.1991 - 3 C 34.89

    Rechtmäßigkeit einer Änderung und Rückforderung von Kriegsschadenrente -

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 83.77

    Gewährung von Erholungsfürsorge - Überprüfung einer Ermessensentscheidung

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

  • BGH, 23.11.1954 - V ZB 18/52

    Erledigung einer Vorlage durch neues Gesetz

  • BVerwG, 18.05.1999 - 9 B 282.99

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung der

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Bei einer fehlerhaften Prozessabweisung der Klage kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18

    Nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Außenbereich; Baugenehmigung für Boxen

    So führt nach der ständigen Rechtsprechung auch der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits die Errichtung einer dem Außenbereich in dem Sinne "wesensfremden" Bebauung in einer Außenbereichslandschaft, die ihre Empfindlichkeit gegenüber hinzutretender Bebauung nicht bereits generell und endgültig verloren hat, gegebenenfalls auch nur einer landwirtschaftlich benutzten Fläche,(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, BRS 65, 207, unter Verweis auf eine insoweit vorliegende "naturgegebene Bodennutzung") in aller Regel zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil der Außenbereich gerade vor dem "Eindringen" einer solchen Bebauung geschützt werden soll.(vgl. dazu grundlegend schon BVerwG, Beschluss vom 29.4.1968 - IV B 77.67 -, DVBl. 1969, 261, wonach eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht nur bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht "grob unangemessen" ist) Allerdings zeigt die Existenz des § 35 Abs. 2 BauGB, dass der Gesetzgeber - wegen des Bezugs des Bauplanungsrechts zu Art. 14 GG - nicht gewissermaßen apodiktisch davon ausgeht, dass ein sogenanntes "sonstiges" Vorhaben ganz generell im Außenbereich nie genehmigungsfähig ist.

    Ein reiner Baustofflagerplatz erfüllt jedenfalls dann nicht den Begriff der "Siedlung", wenn er - wie hier - in keinem funktionalen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage steht.(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, BRS 65, 207, dort konkret zu einem Schrottlagerplatz im Außenbereich) Eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ist daher zumindest fernliegend.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Auch ohne vorherigen Zulassungsantrag ermöglicht die Anschlussberufung im Fall einer wirksam eingelegten Berufung eine volle Überprüfung des erstinstanzlichen Streitstoffs, auch wenn insoweit ein Zulassungsantrag nicht gestellt war; es besteht keine Beschränkung auf den Rahmen der Zulassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, juris Rn. 14, und vom 1. März 2012 - 10 C 5.11 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 127 Rn. 6a).

    Soweit für die Anschließung zwar keine Streitgegenstandsidentität, zumindest aber ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher (sachlicher) Zusammenhang mit den im Wege der Hauptberufung verfolgten Ansprüchen gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002, a. a. O. Rn. 17, und vom 1. März 2012, a. a. O.), beziehen sich die Hauptberufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hier sogar auf denselben prozessualen Anspruch.

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