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   BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02   

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BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02 (https://dejure.org/2002,1192)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02 (https://dejure.org/2002,1192)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 (https://dejure.org/2002,1192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Einstweilige Anordnung - Regierungsamtsrat - Beförderung - Bewerbung - Bestenauslese - Zulässigkeit - Begründetheit - Abwehr drohender Nachteile - Wichtiger Grund - Gemeinwohl - Folgenabwägung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 33 Abs. 2
    Konkurrentenklage eines Bewerbers gegen anderweitige Besetzung einer Beförderungsstelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1367
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 , stRspr).

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur Verfassungskonformität BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwG, DVBl 2002, S. 203 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 , stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales wird aufgegeben, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 857/02, längstens für die Dauer von sechs Monaten, eine der am 13. November 2001 hausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Regierungsoberamtsrätin/-rat) nicht zu besetzen.
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 , stRspr).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur Verfassungskonformität BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwG, DVBl 2002, S. 203 ).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 , stRspr).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02
    Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur Verfassungskonformität BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwG, DVBl 2002, S. 203 ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - NVwZ 2002, 1367 und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 ff. und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 ).
  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    Da Art. 33 Abs. 2 GG den öffentlichen Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Amt mehrfach zu vergeben (vgl. Senat 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 20 f., aaO) , lässt sich der Eingriff in das Recht des unterlegenen Bewerbers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nicht mehr korrigieren (vgl. BVerfG 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - zu II 2 a der Gründe, ZBR 2002, 395) .
  • BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06

    Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch

    Der Eingriff in das Recht des unterlegenen Bewerbers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt lässt sich nicht mehr korrigieren (BVerfG 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - Rn. 6, ZBR 2002, 395).
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