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   BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00   

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BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 (https://dejure.org/2002,30)
BVerfG, Entscheidung vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 (https://dejure.org/2002,30)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 (https://dejure.org/2002,30)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 durch Festnahme und Ingewahrsamnahme im Rahmen einer Abschiebung ohne richterliche Anordnung

  • Wolters Kluwer

    Festhalten - Festnahme - Ingewahrsamnahme - Abschiebung eines Ausländers - Freiheitsentziehung - Richterliche Anordnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 104 Abs. 2; GG Art. 104 Abs. 2 S. 3; AuslG § 42 Abs. 7; FEVG § 13
    D (A), Ausländer, Ausweisung, Abschiebung, Festnahme, Polizei, Gewahrsam, Freiheitsentziehung, Richterliche Anordnung, Haftrichter, Richtervorbehalt

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 2

  • RA Kotz

    Richtervorbehalt bei Freiheitsentzug gilt unabhängig von dienstlicher Erreichbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 2
    Erreichbarkeit des zuständigen Richters bei einer Freiheitsentziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 239
  • NJW 2002, 3161
  • NVwZ 2002, 1370 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1263
  • DVBl 2002, 1544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 10, 302 ; 53, 152 ; 58, 208 ; 83, 24 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767, der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).

    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 32, 87 ; 65, 317 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; Grabitz, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 10, 302 ; 53, 152 ; 58, 208 ; 83, 24 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767, der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Der Beschwerdeführer ist nicht lediglich in dem zur Durchführung der Abschiebung unvermeidlichen Maße in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sondern vor dem Vollzug der Abschiebung von 16.00 Uhr bis gegen 3.00 Uhr des folgenden Tages gegen seinen Willen in einen Haftraum eingeschlossen worden (vgl. § 2 Abs. 1 FEVG; vgl. zur Abgrenzung BVerwGE 62, 317 ; 62, 325 ).

    Der Senat lässt offen, ob eine auch diesen Eingriff umfassende Rechtsgrundlage in § 49 AuslG, der allgemeinen Regelung über die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, oder in § 57 AuslG, der freilich von der vorherigen richterlichen Anordnung einer Inhaftnahme zur Vorbereitung oder Sicherung einer Abschiebung als Regel ausgeht (vgl. dazu BVerwGE 62, 317 ; BGH, NJW 1993, S. 3069 ; OLG Frankfurt/Main, NVwZ 1998, S. 213 ; Remmel, in: GK-AuslR, § 57 AuslG Rn. 31), oder - wie das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung gemeint hat - in der dem allgemeinen Polizeirecht angehörenden Vorschrift des § 18 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG - in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 101) gefunden werden kann.

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 ).

    Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).

    b) Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; Rüping, in: Bonner Kommentar (BK), Art. 104 Rn. 63; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 41; Grabitz, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 10, 302 ; 53, 152 ; 58, 208 ; 83, 24 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767, der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).

    Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze (vgl. BVerfGE 83, 24 ), befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 1968, DVBl 1968, S. 470; Podlech, in: AK-GG, 2001, Art. 104 Rn. 36 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 42; Rüping, in: BK, Art. 104 Rn. 66; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rn. 58; Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 39).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 32, 87 ; 65, 317 ).

    Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ).

    Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ).

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

    Freiheitsbeschränkungen, also Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 ; 29, 183 ), wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt.

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
    Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 78.77

    Verhaftung zur Abschiebung - Art. 104 Abs. 2 GG, Art. 5 MRK

  • OLG Frankfurt, 22.05.1997 - 20 W 365/96

    Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme wegen Freiheitsentziehung vor Erlass

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • KG, 11.04.1968 - 1 W XX B 2422/67
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 658/90

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 105, 239 ).

    Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 105, 239 ).

    a) Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG umfasst sowohl freiheitsbeschränkende (Art. 104 Abs. 1 GG) als auch freiheitsentziehende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 GG), die das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs voneinander abgrenzt (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 105, 239 ).

    Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) liegt dann vor, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 105, 239 ).

    Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. BVerfGE 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 47/05 -, juris, Rn. 26; Radtke, in: Epping/Hillgruber,Beck'scher Online-Kommentar GG, 37. Edition, Art. 104 Rn. 3 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 104 Rn. 11 f.; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 5a).

    Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    1. Art. 104 Abs. 2 GG fügt für die Freiheitsentziehung dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes, dem das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Freiheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unterworfen ist, den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 105, 239 ).

    Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ).

    Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; zu dem Spannungsverhältnis zwischen dieser Verpflichtung und den durch sie entstehenden rechtsstaatlichen Infrastrukturkosten Wischmeyer, Die Kosten der Freiheit, 2015, S. 20 f.).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 m.w.N.).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ).

    Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48).

    Nicht vermeidbar sind zum Beispiel die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung oder ein renitentes Verhalten des Betroffenen bedingt sind (vgl. BVerfGE 105, 239 ; BVerfGK 7, 87 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48).

    Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt (vgl. - noch auf § 104 Abs. 3 StPO abstellend - BVerfGE 105, 239 ; 139, 245 ).

    In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

    Der erforderlichen Prognoseentscheidung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Gerichtsorganisation (siehe oben Rn. 96, 100) zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 105, 239 ; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 36).

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Diese praktische Wirksamkeit wird nur erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise zulässig ist, diese Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, BVerfGE 105, 239; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, jeweils mwN).

    Denn "unverzüglich" ist - wie bei Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG - dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, aaO; vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04, NVwZ 2007, 1044, 1045; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, jeweils mwN).

    Die in § 163c Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SOG LSA geregelte 12-Stunden-Frist, auf die sich der Angeklagte beruft, setzt dem Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung lediglich eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. - zu Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG - auch BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00; vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07, aaO).

  • VG München, 24.03.2020 - M 26 S 20.1252

    Corona-Pandemie - Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen

    Das Grundrecht der Freiheit der Person umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit, also das Recht, "einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist", und den derzeitigen Aufenthaltsort jederzeit verlassen zu können (BVerfGE 94, 166/198; 96, 10/21; 105, 239/248).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,25
BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 (https://dejure.org/2001,25)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 (https://dejure.org/2001,25)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 (https://dejure.org/2001,25)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach einem Freiheitsverlust durch Inhaftierung (Abschiebungshaft); Voraussetzungen der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses; Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2
    D (A), Abschiebungshaft, Beendigung der Abschiebungshaft, Erledigung der Hauptsache, Rechtsmittel, Beschwerde, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Nachträgliche Überprüfung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsweggarantie, Feststellungsinteresse, Rechtswidrigkeit

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4
    Fortsetzungs-Feststellungsinteresse bei rechtswidrig angeordneter Abschiebehaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 220
  • NJW 2002, 2456
  • NVwZ 2002, 1370 (Ls.)
  • FGPrax 2002, 137 (Ls.)
  • StV 2002, 609
  • DVBl 2002, 688
 
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Wird zitiert von ... (803)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Die Gewährung von Rechtsschutz kann hier weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängen, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (Ergänzung zu BVerfGE 96, 27).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "prozessualen Überholung" (BVerfGE 96, 27) folge nichts anderes.

    1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 [326]; 67, 43 [58]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 [213]; 96, 27 [39]).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 [343]; 83, 24 [31]; 87, 48 [61]; 92, 365 [410]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.]; 65, 76 [90]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 [98 f.]; 96, 27 [39]).

    Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]).

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

    Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

    Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es nämlich zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 [191]; 49, 252 [258]; 63, 77 [79]; 73, 322 [327]; 96, 27 [40]; stRspr).

    Nachdem nunmehr feststeht, dass die Beschwerdegerichte die Beschwerden nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verwerfen durften, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 [43]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1777/00

    Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    B - - 2 BvR 1337/00 -, 3. des Herrn V ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerd Nogossek und Koll., Habsburgerring 1, 50674 Köln - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2000 - 19 W 111/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 25. Juli 2000 - 2 T 85/00 -, c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2000 - 19 W 72/00 -, d) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24. Mai 2000 - 2 T 85/00 -, e) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 2000 - 11 XIV 3585/B - - 2 BvR 1777/00 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff am 5. Dezember 2001 beschlossen:.

    a) Gegen den Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 1777/00, einen bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber, war erstmals mit Beschluss vom 4. November 1999 Abschiebungshaft angeordnet und sodann durch Beschluss vom 3. Februar 2000 bis zum 4. Mai 2000 verlängert worden.

    c) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1777/00 hebt hervor, dass in seinem Fall die Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch wegen Wiederholungsgefahr geboten sei.

    In den Verfahren 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00 hatten auch die Ausländerbehörden und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme; letzteres hat von einer Äußerung abgesehen.

    Inwieweit im Verfahren 2 BvR 527/99 auch aus der beabsichtigten Verfolgung von Ersatzansprüchen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK und im Verfahren 2 BvR 1777/00 aus einer konkreten Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzbedürfnis abzuleiten war, kann offen bleiben.

    Die Beschlüsse sind aufzuheben; die Sachen sind zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Oldenburg (2 BvR 527/99), das Oberlandesgericht Köln (2 BvR 1337/00) und das Oberlandesgericht Hamm (2 BvR 1777/00) zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

    Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1777/00 auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2000 angreift, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.

  • BGH, 25.06.1998 - V ZB 7/98

    Überprüfung einer Abschiebehaftanordnung nach Erledigung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Dies habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1998 (BGHZ 139, 254) bestätigt.

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 139, 254) den Standpunkt vertrete, die Abschiebungshaft sei nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt, dass die Gefahr des "Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde, zeige sich, dass diese Gefahr tatsächlich doch bestehe.

    a) Im Verfahren 2 BvR 527/99 hat für den Bundesgerichtshof der Vorsitzende des V. Zivilsenats mitgeteilt, die Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1998 (BGHZ 139, 254) gingen mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass für die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblich sei, ob die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sei, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den von der Verfahrensordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen könne.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 139, 254) hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei typischem Verfahrensablauf in der Lage seien, über Rechtsmittel gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung innerhalb der Haftdauer zu entscheiden.

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht aber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; 58, 208 [219]; 83, 24 [29 f.]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 [343]; 83, 24 [31]; 87, 48 [61]; 92, 365 [410]; 96, 27 [39]; stRspr).

  • OLG Köln, 04.07.2000 - 9 Wx 33/00

    Rechtsschutzinteresse für einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" nach einer

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn A ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Barbara Neander und Koll., Osterdeich 55, 28203 Bremen - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 1999 - 5 W 34/99 -, b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 1999 - 14 T 88/99 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 13. Januar 1999 - 1625-0-15 XIV 6 B - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Jan Sürig - 2 BvR 527/99 -, 2. des Herrn E ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Alsenstraße 17, 52068 Aachen - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2000 - 9 Wx 33/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 10. März 2000 - 3 T 12/00 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11. Januar 2000 - 41 XIV 4053.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2000 - 9 Wx 33/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht aber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; 58, 208 [219]; 83, 24 [29 f.]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    a) Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 [92]; 65, 317 [322]; Grabitz, Freiheit der Person, in HStR VI, § 130 Rn. 1).
  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht aber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; 58, 208 [219]; 83, 24 [29 f.]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den davon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind, im Kern seiner Persönlichkeit (vgl. auch BVerwGE 62, 317 [322]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.]; 65, 76 [90]; 96, 27 [39]; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91

    Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 110/01

    Rechtmäßigkeit von Vorbereitungshaft

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2001 - 14 Wx 109/00

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer; Anspruch auf Schadensersatz wegen

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, u.a. -, BVerfGE 104, 220 [232 f.] = juris, Rn. 34 ff.).

    Dies umfasst die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch in Erledigungsfällen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, u.a. -, BVerfGE 104, 220 [233 f.] = juris, Rn. 36; stRspr; auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 32 = BVerwGE 146, 303).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Zwar gewährleistet das Gebot effektiven Rechtsschutzes keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (VerfGH RP, Beschluss vom 9. Januar 2019, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. -, BVerfGE 92, 365 [410]; Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 [231], stRspr.).

    Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 77, 275 [284]; Beschluss vom 17. März 1988 - 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 [99]; Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvR 1324/90 -, BVerfGE 84, 366 [369 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2001, a.a.O., BVerfGE 104, 220 [232]).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Unter die Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie die hier geltend gemachte Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01   

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BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01 (https://dejure.org/2002,285)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2002 - 2 BvR 553/01 (https://dejure.org/2002,285)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 (https://dejure.org/2002,285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Unterbringung eines Strafgefangenen - Zu kleiner Haftraum - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Rechtsweggarantie

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; StVollzG § 115 Abs. 3
    Unterbringung mehrerer Strafgefangener in einem Haftraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2699
  • NVwZ 2002, 1370 (Ls.)
  • StV 2002, 435
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 49, 329 ; 84, 34 ; 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ).
  • BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 2989/95

    Objektiv willkürlkiche Verkennung des Rechtsschutzziels

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, in juris).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 49, 329 ; 84, 34 ; 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 49, 329 ; 84, 34 ; 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen davon auszugehen, dass auch nachträglich ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zu bejahen ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 49, 329 ; 84, 34 ; 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ).
  • OLG Frankfurt, 15.08.1985 - 3 Ws 447/85

    Haftraum; Mindestanforderungen an Grundfläche; Anzahl der Gefangenen; Unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Dadurch ging das Rechtsbeschwerdegericht darüber hinweg, dass bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt Grenzen durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) gesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 27 f. mit Anm. Lesting).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 49, 329 ; 84, 34 ; 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ).
  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

    Auf diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 ), gegenüber der besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ) und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation.
  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen anerkannt, in denen gegen schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B. Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen - oder nahe liegende Willkür eines Hoheitsträgers vor Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ).
  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113

    Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 - NJW 2002, 2700 , vom 8. April 2004 âEURŒ- 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 , vom 23. November 2005 - 2 BvR 1514/03 - juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137 Rn. 30).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01   

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https://dejure.org/2002,330
BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01 (https://dejure.org/2002,330)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.2002 - 2 BvR 261/01 (https://dejure.org/2002,330)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 (https://dejure.org/2002,330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Unterbringung eines Strafgefangenen - Zu kleiner Haftraum - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Rechtsweggarantie

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; StVollzG § 116 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; StVollzG § 115 Abs. 3
    Unterbringung mehrerer Strafgefangener in einem Haftraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2700
  • NVwZ 2002, 1370 (Ls.)
  • StV 2002, 661
  • DVBl 2002, 772
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht namentlich durch den Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 - bereits entschieden (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).

    Ein berechtigtes Interesse des Bürgers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, besteht unter anderem dann, wenn die Maßnahme diskriminierend wirkt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).

    Auf die vom Oberlandesgericht hervorgehobene Frage, ob der Beschwerdeführer Rechtsschutz in angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahme erreichen konnte, kommt es dabei nicht maßgeblich an (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).

    Statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln, wie der Annahme der prozessualen Überholung, leer laufen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).
  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Dem Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kommt in der Verfassung ein Höchstwert zu; es ist als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte zu betrachten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfGE 96, 27 ; 100, 313 ; 101, 397 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00 -).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben (vgl. BVerfGE 72, 105 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    Dem Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kommt in der Verfassung ein Höchstwert zu; es ist als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte zu betrachten (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ).
  • OLG Frankfurt, 15.08.1985 - 3 Ws 447/85

    Haftraum; Mindestanforderungen an Grundfläche; Anzahl der Gefangenen; Unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01
    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Unterbringung in kleinen Hafträumen durch die Menschenwürde der betroffenen Strafgefangenen Grenzen gesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 27 f. mit Anm. Lesting).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Es berücksichtigt auch nicht, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gerichte veranlasst, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 15) und eine (materiell) unberechtigte zwangsweise Vollstreckung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen kann (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1159).
  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

    Auf diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 ), gegenüber der besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ) und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation.
  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen anerkannt, in denen gegen schwer wiegende Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B. Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen - oder nahe liegende Willkür eines Hoheitsträgers vor Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ).
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Rechtsprechung
   LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13520
LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01 (https://dejure.org/2001,13520)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.11.2001 - LVG 11/01 (https://dejure.org/2001,13520)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. November 2001 - LVG 11/01 (https://dejure.org/2001,13520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

    Einen derartigen Ausnahmefall sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Zwischenurt. v. 06.05.1999, aaO.), auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, als nicht gegeben an.

    Dies mache deutlich, dass die Norm (auch) abschreckende Wirkung erzeuge (bzw. erzeugen solle) und dies dazu führen könne, das Verhalten von Bürgern zu steuern (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus weiteren Gründen annehmen, die im Zwischenurteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Mai 1999 (NVwZ-RR 1999, 617) erwogen werden.

    Eine klassische Funktion des damit umschriebenen, auch im Sicherheits- und Ordnungsrecht üblichen Konditionalprogramms bestehe jedoch gerade in der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von Eingriffssituationen für potentielle Adressaten von Vollzugsakten (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Das Merkmal ist dogmatisch der Beschwerdebefugnis zuzuordnen und hat insoweit auch die Aufgabe, Popularklagen zu verhindern und die Verfassungsbeschwerde von der abstrakten Normenkontrolle abzugrenzen (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4).

    Dabei ist die Notwendigkeit der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift durch einen Vollzugsakt ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst fehlt (BVerfGE 70, 35 [51]; 90, 128 [136]).

    Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (BVerfG, Urt. v. 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 [158]; BVerfGE 90, 128 [136]).

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]).

    Unmittelbarkeit ist ein Begriff des Verfassungsprozessrechts, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen und auszulegen ist (BVerfGE 70, 35 [50 f.]; 90, 128 [136]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4).

    Dabei ist die Notwendigkeit der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift durch einen Vollzugsakt ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst fehlt (BVerfGE 70, 35 [51]; 90, 128 [136]).

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]).

    Unmittelbarkeit ist ein Begriff des Verfassungsprozessrechts, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen und auszulegen ist (BVerfGE 70, 35 [50 f.]; 90, 128 [136]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 7/01
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4).

    Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, dass er gerade durch das Gesetz und nicht erst durch seinen Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 - 1 BvR 1995, 2248/94 -, BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 5).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, dass er gerade durch das Gesetz und nicht erst durch seinen Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 - 1 BvR 1995, 2248/94 -, BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 5).

    In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (BVerfG, Urt. v. 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 [158]; BVerfGE 90, 128 [136]).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Das beanstandete Gesetz bestimmt nicht lediglich einen Rahmen für den Eingriff, indem es die Verwaltung zu Maßnahmen bloß ermächtigt, so dass erst die spätere Verwaltungsentscheidung in Rechte des Betroffenen eingreifen kann (LVerfG LSA, Beschl. v. 13.11.2001 - LVG 11/01 -, LVerfGE 12, 394 [396], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f]; vgl. auch LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 8/01 -, LVerfGE 12, 387 [390]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Diesen Grundsatz hat das Gericht zuletzt in dem Verfahren LVG 11/01 (Beschluss vom 13.11.2001) erneut betont, in welchem es die Verfassungsbeschwerde gegen (den durch das Änderungsgesetz 2000 eingefügten) § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt mangels Unmittelbarkeit dieser Regelung als unzulässig verworfen hat.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05

    Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig

    Das beanstandete Gesetz bestimmt nicht lediglich einen Rahmen für den Eingriff, indem es die Verwaltung zu Maßnahmen bloß ermächtigt, so dass erst die spätere Verwaltungsentscheidung in Rechte des Betroffenen eingreifen kann (LVerfG LSA, Beschl. v. 13.11.2001 - LVG 11/01 -, LVerfGE 12, 394 [396], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f]; vgl. auch LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 8/01 -, LVerfGE 12, 387 [390]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 28.01.2008 - LVG 2/08

    Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde zum

    Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (LVerfG, Beschl. v. 13.11.2001 - LVG 11/01 - LVerfGE 12, S. 394 [396] m. w. N.).
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