Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01   

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https://dejure.org/2002,1401
BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01 (https://dejure.org/2002,1401)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 6 C 10.01 (https://dejure.org/2002,1401)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 (https://dejure.org/2002,1401)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; "Scheidungshalbwaise"; Einwilligung; Kindeswohl.

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Änderung des Familiennamens von "Scheidungshalbwaisen"

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Familiennamens - Namensänderung - Wichtiger Grund - Scheidungshalbwaise - Einwilligung - Kindeswohl

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Änderung des Familiennamens bei Scheidungshalbwaisen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2410
  • NVwZ 2002, 1388 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1624 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1567 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
    Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (wie Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) im Einzelnen begründet.

    Diese Voraussetzungen hat der Senat im Falle der fehlenden Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Änderung des Namens der sog. Scheidungshalbwaisen in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils unter Berücksichtigung der Wertung des § 1618 Satz 4 BGB für Fälle der Einbenennung von Stiefkindern unter Aufgabe seiner von geringeren Anforderungen ausgehenden früheren Rechtsprechung in der Regel dann für gegeben erachtet, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
    Die Klägerin macht zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Revision geltend: Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74) ab.
  • VGH Bayern, 26.01.2001 - 5 B 00.2249
    Auszug aus BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung durch Urteil vom 26. Januar 2001 (StAZ 2001, 214 L.S.) im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:.
  • OVG Sachsen, 13.03.2013 - 3 A 657/11

    Namensänderung, Sorgerecht, wichtiger Grund, Namensstabilität

    Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall eines "Scheidungshalbwaisen" (Urt. v. 20. März 2002 - 6 C 10/01 -, juris Rn. 12) berufen.

    Die von der Klägerin hierfür herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 20. März 2002 a. a. O.) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Hiervon ausgehend und nur in einem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung (v. 20. März 2002 a. a. O. Rn. 11 ff. [12]) ergänzend festgestellt, dass dann, wenn auch die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls die durch den sorgeberechtigten Elternteil ausdrücklich oder nach den Umständen erklärte Einwilligung des Kindes vorliege, widerlegbar vermutet werde, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspreche, sie demnach erforderlich sei.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (in seinem Urteil v. 20. März 2002 a. a. O. Rn. 14) darauf entschieden, dass objektive Hinweise auf eine Gefahr für den dauerhaften Bestand des Sorgerechtsverhältnisses oder auf eine bevorstehende Änderung des Familiennamens des sorgeberechtigten Elternteils eine Ausnahme von der dort bejahten Vermutung rechtfertigen könnten.

    Im Übrigen hat es auch das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin mehrfach herangezogenen Entscheidung vom 20. März 2002 (a. a. O. Rn. 13 a. E.) im Licht von Art. 3 GG für gerechtfertigt erachtet, (von § 1618 BGB erfasste) Namensänderungsbegehren von Stiefkindern und solche von "Scheidungshalbwaisen" unterschiedlich zu behandeln.

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Im Übrigen richtet sich auch das Verfahren bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich an Aspekten des Kindeswohls aus (vgl. hierzu BVerwG vom 20.03.2002 - 6 C 10/01, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Neben den bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen, die nur die vorgenannten Namensänderungsregelungen enthalten, besteht für alle übrigen Fälle deshalb weiterhin die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 NÄG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, NJW 2002, 2406, 2407 und Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 -, NJW 2002, 2410; Beschluss des erkennenden Senats vom 10. April 2001 - 4 A 130/OO.Z; s. a. Schwerdtner, NJW 2002, 735).

    Dieser Erforderlichkeitsmaßstab folgt - wie mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, NJW 2002, 2406 und NJW 2002, 2410) - aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB.

  • VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06

    Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 -, juris und NJW 2002, 2410; BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, juris und NJW 1988, 85, zur Änderung des Familienamens eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris.
  • OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08

    Änderung des Familiennamens - Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410).
  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10/01 - ), Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 1618 BGB sind bei der begehrten Namensänderung von sog. Stiefkindern oder sog. Scheidungshalbwaisen öffentliche Belange der Ordnungsfunktion des Namens grundsätzlich von allenfalls geringem abwägungserheblichen Belang, Denn der Zweck des Einwilligungserfordernisses ist ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2012 - 8 A 2232/11 -, ).
  • OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26 ; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410 ).
  • VG Freiburg, 09.01.2008 - 4 K 2244/07

    Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Namensänderung - Anhörung durch

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass bei verständiger Würdigung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil (hier: dem Antragsteller) nicht zumutbar erscheint ( vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 20.03.2002, NJW 2002, 2410, und vom 20.02.2002, NJW 2002, 2406; VG Freiburg, Beschluss vom 23.12.2004 - 1 K 411/04 - m.w.N. ).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2015 - 16 UF 117/15

    Namensänderung für gemeinsame Kinder nach Ehescheidung: Familiengerichtliche

    § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB treffen auf diese Fallkonstellation nicht zu (vgl . BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, Az. 6 C 18/01, NJW 2002, 2410).
  • VG Aachen, 11.01.2008 - 6 K 901/07

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes vom Namen des Vaters

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
  • VGH Bayern, 21.08.2020 - 5 ZB 19.1233

    Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

  • OVG Bremen, 06.04.2005 - 1 A 29/05

    Zulässigkeit einer Namensänderung; An eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

  • VG Wiesbaden, 10.11.2017 - 6 K 1114/15
  • VG Würzburg, 08.04.2009 - W 6 K 08.671

    Namensänderung; Anfechtungsklage; Familienname; nichteheliches Kind; wichtiger

  • VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; "Scheidungshalbwaise"

  • VG Münster, 20.01.2006 - 1 K 16/06

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Änderung eines

  • VG Freiburg, 23.12.2004 - 1 K 411/04

    Prozeßkostenhilfe bei Namensänderung von Scheidungshalbwaisen

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02   

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https://dejure.org/2002,889
VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02 (https://dejure.org/2002,889)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 (https://dejure.org/2002,889)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 (https://dejure.org/2002,889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmter Beschwerdeantrag in der Beschwerdebegründung; Ermittlung des Rechtsschutzziels durch Auslegung; Auslegung des Begriffs des Darlegens der Beschwerdegründe; Unselbstständige Bedeutung des Begriffs des "Auseinandersetzens" mit der angefochtenen Entscheidung; ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

  • rechtsportal.de

    VwGO § 146 Abs. 4
    Rechtsmittel - Beschwerdeantrag, Beschwerdebegründung, Bestimmter Antrag, Darlegung, Auseinandersetzung, Beschränkter Prüfungsumfang, RMBereinVpG, Entstehungsgeschichte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 57 (Ls.)
  • NJW 2002, 80
  • NJW 2003, 80 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1388
  • NVwZ-RR 2002, 1388
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Das Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann erfüllt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt ist, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf die Anträge in erster Instanz eindeutig ergibt (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

    Damit ist den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz VwGO genügt, auch wenn der Antrag nicht ausdrücklich gestellt worden ist (offengelassen in VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -).

  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Seine Amtsermittlungspflicht ist insofern eingeschränkt (vgl. auch Bay.VGH., Beschl. v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, BayVBl. 2002, 306).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Die Beschwerdebegründung gibt nichts Ausreichendes dafür her, dass beim Antragsteller ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der das ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG beseitigt (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = NJW 1994, 2167).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags - grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - Seibert a.a.O., S. 269).
  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.89

    Rücknahme der Revision - Eingeschränkter Revisionsantrag - Bösgläubigkeit bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Auch dort reicht es aus, wenn sich das Antragsziel aus dem Gesamtvorbringen unmissverständlich entnehmen lässt (so zu § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 a RdNr. 58, sowie Kopp/Schenke, VwGO, § 124 a RdNr. 18; zu § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1991 - 3 C 6.89 - NJW 1992, 703).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - 11 S 557/02

    Fristgerechte Beschwerdebegründung - Eingang beim OVG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    c) Das im - nicht öffentlichen - Vermittlungsverfahren schließlich gefundene und Gesetz gewordene Ergebnis (vgl. BT-Drs. 14/7779 [Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses]) stellt einen Kompromiss zwischen beiden dargestellten Auffassungen dar (zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002, 311).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Insoweit enthält die Neuregelung der §§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO "Elemente des bisherigen Zulassungsrechts" (so die zutreffende Formulierung des OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 - [Leitsatz in JURIS]).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Diese Anforderungen lassen sich, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, grundsätzlich nur im Wege einer substantiellen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfüllen (vgl. Nachweise in VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.1998 - 4 S 660/98 - weitere Nachweise auch bei Eyermann/Happ a.a.O., § 124 a RdNr. 26).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Erforderlich dafür ist, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2002 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163).
  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6856
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02
    Folge hiervon wären eine erhebliche Vermehrung der Eilverfahren, eine dementsprechend längere Verfahrensdauer im Einzelfall sowie eine beträchtliche Mehrbelastung der Gerichte (vgl. i.e. BT-Drs. 14/6856, S. 13 [Gesetzentwurf des Bundesrats] sowie BT-Drs. 14/7744, S. 3 [Anrufung des Vermittlungsausschusses]).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Benutzung als Ferienwohnung; Nutzungsänderung

    Lässt sich dieses mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung und einer Bezugnahme auf den Antrag in erster Instanz klar und eindeutig bestimmen, ist das Erfordernis eines bestimmten Antrags i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ-RR 2002, 1388, juris Rn. 3; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 13c m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22

    Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für

    Einen bestimmten Antrag (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dem sich diese Begehren ohne - grundsätzlich untunliche - Ermittlungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 3) entnehmen ließen, hat der Antragsteller nicht gestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 3 S 1752/10

    Voraussetzungen für die Berufung auf die Verletzung nachbarschützender

    Allerdings bestehen Bedenken, ob die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 09.08.2010, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach sich der Beschwerdeführer mit den von ihm in Frage gestellten Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzen muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388 ff.).
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