Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.05.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02   

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https://dejure.org/2002,3224
BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02 (https://dejure.org/2002,3224)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2002 - 9 B 15.02 (https://dejure.org/2002,3224)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 9 B 15.02 (https://dejure.org/2002,3224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Differenzierung zwischen unterschiedlichen Bodennutzungsarten als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes; Rüge der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1508
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.

    Denn insoweit handelt es sich nicht um Verbandslasten, die nämlich der Erfüllung bzw. der Finanzierung einer den Verbandsmitgliedern selbst obliegenden Aufgabe dienen, sondern um Beiträge im Rechtssinne, an deren Erhebung strengere rechtliche Anforderungen zu stellen sind (BVerwGE 109, 97 ).

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2).

    Auch wenn es nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf, gilt im Hinblick auf den mit der Verbandsmitgliedschaft bzw. der Umlegung der Verbandslast verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen und die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - a.a.O., S. 3).

  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    Ist aber eine Vorschrift des Bundesrechts ausschließlich kraft eines - vom Oberverwaltungsgericht hier wiederum irrevisibel ausgelegten und dabei ausdrücklich nicht auf das "Vorteilsprinzip" bezogenen - Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden, handelt es sich insoweit um irrevisibles Landesrecht (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    11 Hinsichtlich der Fragen eins und zwei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.
  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    Mit der in § 106 Abs. 1 WG LSA geschaffenen Umlegungsmöglichkeit auf die Grundsteuerpflichtigen hat der Landesgesetzgeber eine der Umlegung auf Verbandsmitglieder ähnliche Regelung geschaffen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3, S. 2), die an der Qualifizierung als Verbandslast und am fehlenden Entgeltcharakter der Umlage nichts ändert.
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508).

    Insoweit ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverändert festzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1992, a.a.O., S. 2 f. und vom 4. Juni 2002, a.a.O.).

    Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder.

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, wenn er sich dort dagegen ausgesprochen hat, dass es zur Rechtfertigung der Umlage "des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf".

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Insbesondere kann die Abgabe nicht als eine so genannte Verbandslast (vgl. z. B. BVerwGE 42, 210 [217]; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, S. 1508) gerechtfertigt werden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2024 - 3 LZ 715/21
    Soweit sie darauf verweist, dass das Verbot einer sachunangemessenen und unverhältnismäßigen Benachteiligung im Sinne der von ihr zitierten Entscheidung des Eufach0000000011s (Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, juris Rn. 5) noch nicht "näher ausgeformt" sei, ist zu bemerken, dass dieses Kriterium einer rechtssatzmäßigen Konkretisierung nicht zugänglich ist, da ihre Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 -, juris Rn. 18).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1734
BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00 (https://dejure.org/2002,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 (https://dejure.org/2002,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 (https://dejure.org/2002,1734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    HBeihVO § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (= BhV § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1); EU-Vertrag Art. 49 Abs. 1, Art. 50
    Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherungssystems als ...

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Heilkur - Ausland - Amtsärztliches Gutachten - Notwendigkeit - Freiheit des Dienstleistungsverkehrs - Beamtenrechtliche Beihilfe - Auslandskur - Kur - Dienstleistungsfreiheit - Mitgliedsstaat

  • Judicialis

    HBeihVO § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (= § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BhV); ; EU-Vertrag Art. 49 Abs. 1; ; EU-Vertrag Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49, 66, 46 EG
    Europarecht, Beihilfefähigkeit von Heilkuren in EU-Staaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 269
  • NJW 2003, 768 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1508
  • DVBl 2002, 1643
  • BB 2003, 66
  • DÖV 2003, 31
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EU (Art. 60 EGV) erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - C 368/98 - DVBl 2001, 1509 und - C 157/99 - DVBl 2001, 1512 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dass die streitige nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EU (Art. 59 und 60 EGV) nicht aus (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.).

    Gegen Art. 49 EU (Art. 59 EGV) verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede nationale Regelung, die eine Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaates erschwert (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dieses Erfordernis stellt sowohl für die Beihilfeberechtigten als auch für die medizinischen Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie Behilfeberechtigte davon abhält oder zumindest davon abhalten kann, Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 f. und 1515 jeweils m.w.N.).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 56 EGV (jetzt Art. 46 EU) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Schließlich hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 56 EGV (Art. 46 EU) es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der medizinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerfG, 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98

    Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der Europäischen Kommission,

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Unterabs. 3 EU (früher Art. 177 Unterabs. 3 EGV) scheidet aus, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der zu treffenden Entscheidung bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430).
  • BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 26.00

    Flugsicherheitsgebühr; Nichtigkeit von Verwaltungsakten; Geltungsvorrang des

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • BVerwG, 13.04.2000 - 5 C 14.99

    Spätgeborener aus der früheren Sowjetunion; Abstammung von zwei deutschen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Nach dem vom Vertreter des Bundesinteresses vorgelegten statistischen Material über durchgeführte Kuren von Beamten im In- und Ausland, das als solches von den Beteiligten nicht angezweifelt worden ist und deswegen im Revisionsverfahren als unstreitige Tatsache berücksichtigt werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93 S. 8 m.w.N.; stRspr), ist auch bei einer Wahlfreiheit zwischen Inlands- und Auslandskur innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu befürchten, dass das deutsche Kurwesen infolge eines künftigen Ausbleibens beihilfeberechtigter Beamter in existentielle Schwierigkeiten geraten könnte.
  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 BN 1.00

    Voraussetzungen der Grundsatzrevision - Vereinbarkeit einer landesrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EU (Art. 60 EGV) erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - C 368/98 - DVBl 2001, 1509 und - C 157/99 - DVBl 2001, 1512 jeweils m.w.N.; stRspr).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00
    Bestimmungen nationalen Rechts, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, dürfen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 75, 223 , BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 - DVBl 2000, 900 ; Urteile vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154 und vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 17 S. 9; Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 5 und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 BN 1.00 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 S. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

    Eine Beihilferegelung, die die Erstattung im Ausland entstandener Aufwendungen für medizinische Dienstleistungen ausschließt oder auch nur begrenzt und gegenüber der Beihilfegewährung für ärztliche Behandlungen im Inland ungünstiger ist, ist grundsätzlich geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz abzuschrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O., zum EG-Ausland: EuGH, Urteil vom 18.03.2004 , a.a.O., BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269).

    Was eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit anbelangt, ist darüber hinaus zweifelhaft, ob das deutsche Institut der beamtenrechtlichen Beihilfe überhaupt als ein System der sozialen Sicherheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2002, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269, m.w.N.

    vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - C 368/98 -, DVBl 2001, 1509; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, a.a.O.; und vom 19. Februar 2009 - 2 CN 1.07 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - 4 S 1070/08 -, a.a.O.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07

    Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von gesteigerten Anforderungen abhängig macht, gegen Art. 49 EG über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs verstößt (vgl. Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00 - BVerwGE 116, 269 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 23).

    Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Behandlung keinen Aufschub duldet (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1511 f. und 1515 jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 a.a.O. S. 271).

  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 C 46.10

    Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Notwendigkeit; Erforderlichkeit; Totalprothese;

    Demgegenüber muss eine implantatbasierte Totalprothese entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht "zwingend" erforderlich sein; nach allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätzen ist es ausreichend, dass eine solche Versorgung medizinisch notwendig ist (vgl. zum Maßstab der "zwingenden" Erforderlichkeit Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00 - BVerwGE 116, 269 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 23).
  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

    Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81).

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2021 - 6 K 898/19
    Der Kläger nimmt zur Begründung seiner Klage Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 23.05.2002 - 2 C 35/00 - juris - und führt aus, es ergebe sich daraus, dass die Vorschriften der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO europarechtswidrig seien, soweit Sanatoriumsbehandlungen im Ausland danach nicht beihilfefähig seien.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH - Urteil vom 18.03.2004 - C 8/02 - und des BVerwG - Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 - verstößt eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der amtsärztlichen Bestätigung abhängig macht, eine Auslandskur sei zwingend notwendig, gegen Art. 49 Abs. 1 EG über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.

  • VGH Hessen, 31.03.2021 - 1 A 660/20

    Beihilfe für einen Sanatoriumsaufenthalt im Ausland

    Der Kläger hat sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -, NVwZ 2002, 1508).

    Ein derartiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV nicht vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 18. März 2004 - C 8/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -, NVwZ 2002, 1508 - jeweils für die Beihilfefähigkeit von Heilkuren im EU-Ausland; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -, juris Rn. 49 für die Beihilfefähigkeit von Sanatoriumsbehandlungen im EU-Ausland).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - 1 A 2526/04

    Anspruch auf Beihilfe für einen Sanatoriumsaufenthalt bei fehlender vorheriger

    BVerwG, Urteil vom 23.5.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269.
  • VG Düsseldorf, 31.03.2009 - 26 K 8231/08

    Beamte Versorgungsempfänger Beihilfe Ausland Beförderung Beförderungskosten

    Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von in den Mitgliedstaaten der EG entstehenden Beförderungskosten gegen Art. 49 des EG-Vertrages verstößt und wegen des Geltungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts diese Regelung der BVO unanwendbar ist, so VG Aachen, Urteil vom 10.01.2008 1 K 339/05 Juris, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 2 C 35/00 Juris; a.A. bisher: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2005 26 K 327/05 Juris.
  • VG Aachen, 10.01.2008 - 1 K 339/05

    Beihilfe zu den Kosten für seinen Transport durch einen Rettungshubschrauber

    Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof scheidet aus, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der zu treffenden Entscheidung bleibt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -.
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