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   BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01   

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https://dejure.org/2001,1117
BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01 (https://dejure.org/2001,1117)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.2001 - 3 C 25.01 (https://dejure.org/2001,1117)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - 3 C 25.01 (https://dejure.org/2001,1117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Familienleistung - Erziehungsgeld - Leistungsvoraussetzungen - Wanderarbeitnehmer - Asylbegehren - Türkische Staatsangehörigkeit - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlungsgebot - Soziale Sicherheit - Landeserziehungsgeld - Bundeserziehungsgeld

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Kindergeld, Erziehungsgeld, Landeserziehungsgeld, Erziehungsgeld, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz, Soziale Sicherheit, Arbeitnehmerbegriff, Wanderarbeitnehmer, Konventionsflüchtlinge, ...

  • Judicialis

    Abkommen EWG-Türkei (1963) Art. 9; ; ARB Nr. 3/80 Art. 2; ; ARB Nr. 3/80 Art. 3 Abs. 1; ; ARB Nr. 3/80 Art. 4; ; VO (EWG) Nr. 1408/71

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziation EWG-Türkei; Türkei, Assoziierung der -; Assoziationsrat, Beschluss des - s; Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats; Diskriminierungsverbot, assoziationsrechtliches-; Diskriminierungsverbot, gemeinschaftsrechtliches-; Gleichbehandlungsgebot, türkischer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • zaoerv.de PDF, S. 95 (Kurzinformation)

    EG - Assoziierungsabkommen Europäische Gemeinschaften - Türkei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 864
  • DVBl 2002, 915
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01
    Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

    Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - (Slg. 1999, I - 2685, 2743 = InfAuslR 1999, 324; bestätigt mit Urteil vom 14. März 2000 - Rs. C-102/98 und C-211/98 - a.a.O. Rn. 35) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 im Geltungsbereich des Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstelle, der ausreichend bestimmt sei, um von einem nationalen Gericht angewendet werden zu können, und daher geeignet sei, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln; aus der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift folge, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können.

    Hierzu hat der EuGH im vorerwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O. Rn. 76 ff.) entschieden, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl EG Nr. L 149 S. 2, i.d.F. der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, ABl EG Nr. L 230 S. 8) - VO (EWG) Nr. 1408/71 - anlehne (Rn. 84) und die in Art. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 für die Anwendung dieser Verordnung gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" sich auf jede Person erstrecke, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübe oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines (oder mehrerer) Mitgliedstaates besitze.

    Der erkennende Senat kann das vorerwähnte Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) ebenfalls nur als Bestätigung und Übernahme der tradierten Rechtsprechung auch für den von Art. 2 und Art. 3 ARB 3/80 geregelten Bereich verstehen; in dem diesem Urteil vom 4. Mai 1999 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatten nämlich weder die Klägerin noch deren Ehemann die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit betreten.

    Sowohl das Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) wie auch dasjenige vom 14. März 2000 (a.a.O.) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger der Ausgangsverfahren - ohne Zwischenaufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - direkt aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (eingewandert) waren.

    Nach der vorerwähnten neueren Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 a.a.O. Rn. 26 und vom 4. Mai 1999 a.a.O. Rn. 75), die dem Urteil vom 18. Dezember 1992 noch nicht zugrunde gelegt werden konnte, ist es im vorliegenden Zusammenhang der Zugehörigkeit einer Familienleistung zum sachlichen Anwendungsbereich unerheblich, ob der Berechtigte Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist; vielmehr kann eine Familienleistung im dargelegten Verständnis auch dann vorliegen, wenn sie - wie Kindergeld, Bundeserziehungs- oder Landeserziehungsgeld - unabhängig davon gewährt wird, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht.

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01
    Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

    Aus dem Urteil vom 4. Mai 1999 vermag der erkennende Senat nach allem nur abzuleiten, dass zur Überzeugung des EuGH für den Begriff der Familienleistungen im hier vorliegenden Zusammenhang keine anderen Maßstäbe gelten, wie er sie in seinem Urteil vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - (Slg. 1996, I - 4895, 4929 = InfAuslR 1997, 5) für den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Bezug auf das Bundeserziehungsgeld entwickelt hat.

    b) Die maßgeblichen Gründe, die der entscheidungstragenden Annahme des Urteils vom 10. Oktober 1996 (a.a.O. Rn. 20 - 27), das Bundeserziehungsgeld sei einer Familienleistung gleichzustellen, zugrunde gelegen haben, beanspruchen mithin auch im vorliegenden Verfahren Beachtung.

    Nach der vorerwähnten neueren Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 a.a.O. Rn. 26 und vom 4. Mai 1999 a.a.O. Rn. 75), die dem Urteil vom 18. Dezember 1992 noch nicht zugrunde gelegt werden konnte, ist es im vorliegenden Zusammenhang der Zugehörigkeit einer Familienleistung zum sachlichen Anwendungsbereich unerheblich, ob der Berechtigte Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist; vielmehr kann eine Familienleistung im dargelegten Verständnis auch dann vorliegen, wenn sie - wie Kindergeld, Bundeserziehungs- oder Landeserziehungsgeld - unabhängig davon gewährt wird, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht.

    Der nunmehr für die hier in Rede stehende Materie zuständige erkennende Senat kann daher an der Auffassung des damals zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr festhalten, weil - nicht anders als im Zusammenhang des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996 a.a.O. Rn. 32 und 33) - auch im vorliegenden Zusammenhang des Art. 4 Abs. 1 ARB 3/80 keine Differenzierung geboten oder maßgeblich ist zwischen sozialen Leistungen, die ausschließlich für Arbeitnehmer gelten, und solchen, für die die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten nicht gilt, wie dies bei Familienleistungen der Fall ist.

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01
    a) Diese Vorschrift ist - wie der EuGH entschieden hat (Urteil vom 14. März 2000 - Rs. C-102/98 und C 211/98 - Slg. 2000, I - 1287, 1311, 1326 Rn. 36) - für den Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführungs- und Konkretisierungsvorschrift zu Art. 9 Abkommen EWG-Türkei, wonach - dem in Art. 7 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz "entsprechend" - jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - (Slg. 1999, I - 2685, 2743 = InfAuslR 1999, 324; bestätigt mit Urteil vom 14. März 2000 - Rs. C-102/98 und C-211/98 - a.a.O. Rn. 35) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 im Geltungsbereich des Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstelle, der ausreichend bestimmt sei, um von einem nationalen Gericht angewendet werden zu können, und daher geeignet sei, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln; aus der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift folge, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können.

    Sowohl das Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) wie auch dasjenige vom 14. März 2000 (a.a.O.) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger der Ausgangsverfahren - ohne Zwischenaufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - direkt aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (eingewandert) waren.

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92

    Gleichheitssatz - Landeserziehungsgeld - Türken

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01
    Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - Rs. C-245/94 und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom 4. Mai 1999 - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des Urteils vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).

    Die vom Berufungsgericht wegen Divergenz (BVerwGE 91, 327) zugelassene Revision zielt auf Klageabweisung und ist im Kern wie folgt begründet:.

    bb) Schließlich kann es hiernach nicht darauf ankommen, ob und inwieweit es sich bei Landeserziehungsgeld um eine Leistung handelt, die der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern und ihren Familien dient (so freilich noch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327 ).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01
    aa) Zu Recht hat der VGH angenommen, dass es nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang des Art. 6 ARB 1/80 für die Eigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen als "Arbeitnehmer" oder "Familienangehöriger eines Arbeitnehmers" unbeachtlich ist, ob dieser als solcher - etwa als angeworbener Arbeitnehmer - nach Deutschland eingereist ist oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet hat (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - Slg. 1997, I - 5143, 5159, für Sprachkurs- bzw. Studienaufenthalt); die Annahme des VGH, der Streitfall sei nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, ist nicht zu beanstanden.
  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Auszug aus BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01
    Deswegen sieht der erkennende Senat zumindest für den hier gegebenen Fall der erlaubten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach einer Anerkennung als politisch Verfolgter keinen Anlass, das Verfahren zur Vorabentscheidung auszusetzen, zumal der EuGH in seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 - Rs. C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 - (bislang unveröffentlicht, Rn. 39 ff.) die rechtliche Stellung von Flüchtlingen und Staatenlosen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gestärkt und deren Einbeziehung in Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42) grundsätzlich gebilligt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Es führt aus (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 - 3 C 25.01 -, NVwZ 2002, 864), nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 ARB 1/80 sei es unbeachtlich, ob der türkische Staatsangehörige als "Arbeitnehmer" oder "Familienangehöriger eines Arbeitnehmers" nach Deutschland eingereist sei oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet habe.

    Dies sei jedoch "nicht einmal ansatzweise erfolgt" (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 a.a.O.), und es sei auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung die rechtliche Stellung von Flüchtlingen und Staatenlosen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gestärkt und deren Einbeziehung in Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42) grundsätzlich gebilligt habe.

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Auch Leistungen wie Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können Familienleistungen sein (BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/0, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864; EuGH Urteil v. 10.10.1996 C-245/94 und 312/94, Slg. 1996, I - 4895, 4929; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I - 2685, 2743; abw.

    Der persönliche Anwendungsbereich des ARB 3/80 gilt auch für "Wanderarbeitnehmer", die nicht direkt aus der Türkei eingereist sind (vgl. BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/01, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864, m. w. N.).

    Im Blick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 entspricht die Höhe des Kindergeldes nach Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 so, wie es im Streitfall geltend gemacht wird, der nach dem Einkommensteuergesetz (§ 66 Abs. 1 EStG 2003: 154 EUR bzw. 179 EUR monatlich) vorgesehenen gesetzlichen Höhe (vgl. FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, StE 2008, 628; s.a. BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/01, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864: Gleichbehandlung selbst bei kommunalen Rechtsvorschriften mit Sozialbezug).

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 EG 6/04 R

    Bundeserziehungsgeld - Erwerbstätigkeit - Familienleistung - Familienangehörige -

    Es ist unerheblich, aus welchen Gründen die Bundesrepublik Deutschland betreten wurde (vgl Urteil des EuGH vom 4. Mai 1999, aaO; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2001 = InfAuslR 2002, 255).
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Erfasst sind - anders als im Koordinationsrecht - auch Arbeitnehmer, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (BVerwG vom 6.12.2001 - 3 C 25.01 - juris RdNr 24 ff; Hänlein, ZAR 1998, 21, 27) .
  • BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 27.01

    Assoziation EWG-Türkei; Türkei, Assoziierung der - ; Assoziationsrat, Beschluss

    Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen (wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).
  • BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 26.01

    Assoziation EWG-Türkei; Türkei, Assoziierung der -; Assoziationsrat, Beschluss

    Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind; wie Urteil vom 6. Dezember 2001 - BVerwG 3 C 25.01 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - L 7 BK 4174/17
    Im vorliegenden Zusammenhang kann es sich dabei nur um die Gleichbehandlung t.r Staatsangehöriger mit Staatsangehörigen der Gemeinschaft handeln, denn Art. 9 Abkommen EWG-T. verlangt eine "entsprechende" Anwendung des originären gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 6. Dezember 2001 - 3 C 25/01 - juris Rdnr. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2004 - L 11 EG 948/02

    Erziehungsgeldanspruch - türkische Staatsangehörige - aufenthaltsrechtlicher

    Art. 3 Abs. 1 ARB enthalte die Durchführung und Konkretisierung des in Art. 9 des Abkommens verankerten allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (Urteil vom 04.05.1999 - C-262/96 - (Sürül) - Slg 1999, I-2743, RdNr. 64 = BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 4 und vom 14.03.2000 - C-102/98 und C-211/98 - Slg 2000, I-1311, RdNr. 36 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1; vgl. auch VGH Mannheim, Urteile vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -, InfAuslR 2001, 257 und vom 12.03.2001 - 1 S 1334/00 -, bestätigt vom BVerwG mit Urteil vom 06.02.2001 - 3 C 25/01 - BSG, Urteil vom 29.01.2002 - B 10 EG 2/01 R - BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2 - BSG, Urteil vom 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - 9 S 1790/02

    Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

    Der Europäische Gerichtshof selbst hat in seinem Urteil vom 04.05.1999 (- Rs. C-262/96 -, InfAuslR 1999, S. 324), das der Änderung der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -, VBlBW 2001, 407) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 - 3 C 25.01 -, DVBl 2002, 915) zugrundelag und auf das sich der klägerische Wiederaufnahmeantrag stützt, festgestellt, dass die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlass dieses Urteils geltend gemacht werden könne, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hätten (Rz. 113).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2002 - 6 K 2487/99

    Landeserziehungsgeld für slowakische Staatsangehörige abgelehnt

    Nichts anderes gilt mit Blick auf das von den Klägern in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2001 (-3 C 25.01- InfAuslR 2002, 255ff. = DVBl 2002, 915ff.).
  • VG Freiburg, 14.08.2007 - 1 K 543/06

    Kein Landeserziehungsgeld für eine in Deutschland wohnende und in der Schweiz

  • VG Karlsruhe, 14.05.2002 - 11 K 3109/01

    Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Wiederaufgreifensgrund;

  • VG Sigmaringen, 20.08.2002 - 1 K 851/02

    Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige - Gleichbehandlung -

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