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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00   

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BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00 (https://dejure.org/2001,91)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 (https://dejure.org/2001,91)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 (https://dejure.org/2001,91)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag - Vorheriger Antrag an den Dienstherrn - Erforderlichkeit eines Antrags - Allgemeine Leistungsklage - Feststellungsklage - Beamter - Klage aus dem Beamtenverhältnis - Widerspruch - Keine Verwaltungsaktqualität - Konkretisierung - Besoldung - Nachzahlung

  • Judicialis

    BBVAnpG 99 Art. 9 § 1; ; BRRG § 126 Abs. 3; ; VwGO § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei Feststellungsklage nicht erforderlich; Allgemeine Leistungsklage, kein vorheriger Antrag an den Dienstherrn bei - des Beamten; Klage aus dem Beamtenverhältnis, vorgeschriebener Widerspruch bei ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 350
  • NVwZ 2002, 97
  • FamRZ 2001, 1607 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1042
  • DVBl 2002, 196
  • DÖV 2001, 1042
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) erhobenen und mit Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) nachdrücklich unter Fristsetzung bekräftigten Forderung Rechnung getragen, die Besoldung der Beamten mit mehreren Kindern seit 1988 zu verbessern.

    Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend zu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht haben (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330).

    Für den Nachzahlungsanspruch ist es unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330 f.).

    Mit dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte Widerspruch erhoben hat, beginnt in Übereinstimmung mit dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330) nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 die Nachzahlung.

    Wenn es diejenigen Beamten für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend gemacht haben, und die Dauer des notwendigen Vorverfahrens als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bezeichnet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330), setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender Widerspruch ohne einen vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 11. Juli 1996 - 2 BvR 571/96 - (ZBR 1997, 90 f.) unter Hinweis auf den Beschluss vom 22. März 1990 (a.a.O. S. 369 f.) auch ausdrücklich ausgeführt, der Beamte könne gegen die unzureichende Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen (§ 126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) erhobenen und mit Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) nachdrücklich unter Fristsetzung bekräftigten Forderung Rechnung getragen, die Besoldung der Beamten mit mehreren Kindern seit 1988 zu verbessern.

    Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend zu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht haben (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330).

    Für den Nachzahlungsanspruch ist es unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330 f.).

    Mit dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte Widerspruch erhoben hat, beginnt in Übereinstimmung mit dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330) nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 die Nachzahlung.

    Wenn es diejenigen Beamten für schutzwürdig erachtet, die ihren Anspruch gegenüber dem Dienstherrn zeitnah durch Widerspruch geltend gemacht haben, und die Dauer des notwendigen Vorverfahrens als unschädlich für die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bezeichnet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O. S. 385 und vom 24. November 1998, a.a.O. S. 330), setzt es damit voraus, dass ein anspruchswahrender Widerspruch ohne einen vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann.

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 38.95

    Erfordernis eines vorherigen Antrags an den Dienstherrn vor Schadenersatzklage

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht vor der Erhebung einer Schadensersatzklage aus dem Beamtenverhältnis einen an den Dienstherrn gestellten Antrag als eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung gefordert hat (vgl. u.a. Urteile vom 27. Juni 1986 - BVerwG 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303 und vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 31 m.w.N.), ist dies klarstellend einzuschränken: Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens voraus.

    Nur diese gibt dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. u.a. Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - ZBR 1968, 280 und vom 10. April 1997, a.a.O. S. 31 f.).

  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 105.64

    Anspruch auf Heimurlaub eines Beamten im Dienst des Auswärtigen Amtes - Ablauf

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Nur diese gibt dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. u.a. Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - ZBR 1968, 280 und vom 10. April 1997, a.a.O. S. 31 f.).

    Daran fehlt es, wenn der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird (vgl. Urteil vom 29. Februar 1968, a.a.O. S. 282).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und - BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253 , vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz 237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
  • BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70

    Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und - BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253 , vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz 237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und - BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253 , vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz 237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 10.98

    Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten; Dienstposten, Bewährung auf einem

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und - BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253 , vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz 237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
  • BVerwG, 13.11.1997 - 2 A 6.96

    Entzug des Tarnkennzeichens.

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und - BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253 , vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz 237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
  • BVerfG, 11.07.1996 - 2 BvR 571/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung in Sachen der

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00
    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 11. Juli 1996 - 2 BvR 571/96 - (ZBR 1997, 90 f.) unter Hinweis auf den Beschluss vom 22. März 1990 (a.a.O. S. 369 f.) auch ausdrücklich ausgeführt, der Beamte könne gegen die unzureichende Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen (§ 126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 27.06.1986 - 6 C 131.80

    Berufssoldat - ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Liegt kein Ausnahmefall vor, müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21 S. 3 f.).

    Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 354 f. bzw. S. 3 f.).

    Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben kann, sondern Widerspruch einlegen muss (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4 f.; Beschluss vom 18. Juni 2009 - BVerwG 2 B 64.08 - Buchholz 237.2 § 93 BlnLBG Nr. 1 = NVwZ 2009, 1314 ).

    Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte in der Begründung des Widerspruchs deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 355 f. bzw. S. 4).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Aus dem Prozessrecht ergibt sich keine Notwendigkeit eines Antrages vor Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 , Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 8a).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Dienstliche Beurteilungen kann der Beamte ohne vorherigen Antrag auf deren Änderung oder Beseitigung mit diesem Ziel unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen (vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99 (https://dejure.org/2000,84)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 (https://dejure.org/2000,84)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Therapiekosten für ein behindertes Kind mit Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung - Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahme für eine Einzeltherapie in einer heilpädagogischen-psychologischen ...

  • rechtsportal.de

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe; Jugendhilfe, Legasthenietherapie als Maßnahme der Kenntnisgrundsatz, keine Geltung des - im Jugendhilferecht; Kostenübernahme als Maßnahme der Jugendhilfe; Legasthenietherapie, Kostenübernahme als ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 98
  • NVwZ 2002, 97 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 763
  • FamRZ 2001, 1452 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1060
  • DÖV 2001, 909
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Zwar geht das Berufungsgericht unter Bezug auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2; Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13) zu Recht davon aus, dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahmen übernimmt.
  • Drs-Bund, 14.02.1979 - BT-Drs 8/2571
    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Eine von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, die vorsah, dass Leistungen der Jugendhilfe vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nicht von einem Antrag abhängig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuches - Jugendhilfe - BTDrucks 8/2571 vom 14. Februar 1979, S. 9), ist jedoch im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt und nicht wieder aufgegriffen worden.
  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Die materiellen Voraussetzungen eines Hilfeanspruchs nach § 35 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 3 und 5 EingliederungshilfeVO, insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer seelischen Behinderung, hat der erkennende Senat, anknüpfend an seine Rechtsprechung zu § 39 BSHG (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16 S. 11), dahin konkretisiert, dass entscheidend ist, ob seelische Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 38.97 - Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 1 - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom -).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie (BTDrucks a.a.O. S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 109, 155/167) wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird.
  • BVerwG, 15.07.1959 - V C 80.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Doch wäre ihm die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsantrags der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB allenfalls dann versagt, wenn er die Klägerin von einer Antragstellung abgehalten hätte (vgl. BVerwGE 9, 89 ).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 5 C 19.99

    Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Nur unter dieser Voraussetzung können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - FEVS 51, 347 = NDV-RR 2000, 67 = DVBl 2000, 1212 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes -: "gegen eine rein nachfrageorientierte Auslegung des Bedarfsbegriffs" im Zusammenhang mit der Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs an Kinderkrippenplätzen).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 21.93

    Verwaltungsverfahren - Verhältnisse - Eingliederungshilfe - Änderung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Die materiellen Voraussetzungen eines Hilfeanspruchs nach § 35 a SGB VIII in Verbindung mit §§ 3 und 5 EingliederungshilfeVO, insbesondere die Voraussetzungen für die Annahme einer seelischen Behinderung, hat der erkennende Senat, anknüpfend an seine Rechtsprechung zu § 39 BSHG (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16 S. 11), dahin konkretisiert, dass entscheidend ist, ob seelische Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 38.97 - Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 1 - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom -).
  • BSG, 14.12.1982 - 8 RK 23/81

    Sachleistung der Krankenpflege eines Versicherten

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass von einem vorherigen Antrag auf die benötigte Hilfe abgesehen werden könne, wenn "von vornherein klar (sei), dass der Leistungsträger nicht leisten wird - etwa weil dies seiner ständigen Praxis entspricht" (so Mrozynski, NDV 2000, 110 , unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG, die allerdings mit Rücksicht auf § 13 Abs. 3 SGB V überholt ist; vgl. demgegenüber z.B. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 8 RK 23/81 - SozR 2200 § 182 RVO Nr. 86).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2).

    Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10).

    In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    § 36a Abs. 3 SGB VIII markiert insoweit keine bereichsspezifische Ausnahme, wie die Beklagte mit Blick auf die Besonderheiten der Finanzierung der Betreuungsplätze glauben machen will, sondern ist vielmehr als Regelung zu verstehen, mit welcher dem "Missbrauch" des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als "bloße Zahlstelle" entgegengewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/5616 zu Nr. 15, S. 26 unter Hinweis auf BVerwGE 112, 98; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - JAmt 2012, 603 [604]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12

    Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98, NJW-RR 2001, 763, nimmt die genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug und ergänzt insoweit lediglich, dass die Auffassung der Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe nicht einen Hilfeantrag des Leistungsberechtigten vor Beginn der auf den Hilfebedarf gerichteten Maßnahme voraussetze.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98); ... gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sogenannte Selbstbeschaffung zulässig ist.

    In der Einzelbegründung (dort S. 67) heißt es zu Nr. 13 (§ 36a): "Diese Praxis ... (Anmerkung: der Inanspruchnahme des Jugendsamtes als bloße Zahlstelle) steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE 112, 98).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,838
BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00 (https://dejure.org/2001,838)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2001 - 5 C 20.00 (https://dejure.org/2001,838)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 (https://dejure.org/2001,838)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilferechtlicher Eilfall - Erstattung von Krankenhauskosten durch den Träger der Sozialhilfe - Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch des Nothelfers

  • Judicialis

    BSHG § 121

  • rechtsportal.de

    BSHG § 121
    Sozialhilferecht - Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskosten durch den Träger der Sozialhilfe; Sozialhilfe; Erstattung von Krankenhauskosten in einem Eilfall; Kostenerstattungsanspruch des Nothelfers.

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 298
  • NVwZ 2002, 97 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 765
  • FamRZ 2002, 455 (Ls.)
  • DVBl 2002, 346
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - 22 A 662/98

    Anspruch auf Übernahme der Pflegekosten für eine stationäre

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00
    BVerwG 5 C 20.00 OVG 22 A 662/98.
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00
    Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung im Sinne der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 44, 148 = Buchholz 310 § 173 VwGO Anh. § 239 ZPO Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00
    In seinem Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG V C 27.73 - (BVerwGE 45, 131, 133 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 2 S. 5) hat der Senat mit Blick auf das Risiko des Nothelfers, "auf den Aufwendungen sitzen zu bleiben", die Notwendigkeit betont, gegebenenfalls selbst den Weg der Durchsetzung von Ansprüchen unmittelbar gegen den Hilfeempfänger zu gehen, da sonst die Besorgnis begründet sei, der Träger der Sozialhilfe könne in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt werden; Entsprechendes gilt mit Blick auf das Risiko einer wegen des Status oder der vermeintlichen Bonität des Patienten bzw. seiner Angehörigen zu gering angesetzten Vorschussanforderung.
  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 31.78

    Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Hilfe in

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00
    Ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG setzt vielmehr voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist; die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten (vgl. BVerwGE 59, 73, 75).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) .

    Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300) , andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.

    Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18) .

    Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen (BVerwGE 114, 298 ff) .

    Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300) , andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3998/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Die Sozialhilfeträger haben nicht die Stellung eines Ausfallbürgen des Nothelfers (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20/00 - BVerwGE 114, 298 - juris Rdnr. 13).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,220
BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00 (https://dejure.org/2001,220)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 (https://dejure.org/2001,220)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 (https://dejure.org/2001,220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Deutscher Volkszugehöriger - Status eines Spätaussiedlers - Ausschluss vom Erwerb des Status eines Spätaussiedlers bei Ausübung einer Funktion

  • Judicialis

    BVFG F. 2000 § 5 Nr. 2 Buchstabe b; ; BVFG F. 2000 § 5 Nr. 2 Buchstabe c

  • rechtsportal.de

    BVFG (F. 2000) § 5 Nr. 2 lit. b, c
    Vertriebenenrecht - Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines Spätaussiedlers bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt bzw. bei mindestens dreijährigem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 58 (Leitsatz)

    § 5 Nr. 2 Buchst. b u. c BVFG
    Aufnahme als Spätaussiedler/Statusausschluss/hauptamtlicher Parteifunktionär der KPdSU

  • zaoerv.de PDF, S. 31 (Zusammenfassung)

    Rechtsstellung deutscher Volkszugehöriger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 116
  • NVwZ 2002, 97 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 794
  • NJ 2001, 557 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1156
  • DVBl 2001, 1158
  • DÖV 2001, 788
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00
    Die Statusausschlussvorschriften des § 5 Nr. 2 Buchstabe b und c BVFG i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 HSanG erfassen auch deutsche Volkszugehörige, die ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem In-Kraft-Treten des Haushaltssanierungsgesetzes gestellt haben (wie BVerwGE 99, 133 [135 ff.]).

    Diese Vorschrift gilt in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren (vgl. BVerwGE 99, 133 [135 ff.]).

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00
    Das Gesetz billigt damit dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion (vgl. BVerwGE 108, 340 [343 f.] zur Vorgängervorschrift).

    Diese waren - wie der Senat bereits zur Vorgängervorschrift hervorgehoben hat (BVerwGE 108, 340 [345 f.]) - in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft zukam.

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00
    Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 95, 143 [154 f.]; stRspr).

    Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten betroffen sind (vgl. BVerfGE 95, 143 [155]).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00
    Die nachteiligen Rechtsfolgen der Norm treffen also Nichtfamilienmitglieder in gleicher Weise wie Familienmitglieder, so dass eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Benachteiligungsverbot ausscheidet (vgl. BVerfGE 28, 104 [112]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2000 - 2 A 2762/98

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler; Ausschluss eines

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00
    BVerwG 5 C 17.00 OVG 2 A 2762/98.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - 2 A 962/04

    Vertriebenenrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs einer in Russland geborenen

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158.

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 -.

    vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 - .

    vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 und - 5 C 28.00 -.

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 11 B 08.1791

    Für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere in den fünf Urteilen vom 29. März 2001 (Az. 5 C 15.00 DVBl 2001, 1526; Az. 5 C 17.00 BVerwGE 114, 116; Az. 5 C 24.00 Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5; Az. 5 C 26.00, Juris; Az. 5 C 28.00, einer Parallelentscheidung zu dem in der Sache 5 C 24.00 ergangenen Urteil) grundsätzlich zur Auslegung des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG geäußert.

    Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal eines Volksdeutschen an, ohne hierbei jedoch auf das Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes abzustellen (vgl. z.B. BVerwG vom 29.3.2001 BVerwGE 114, 116/118).

    Die Frage, welche Funktionen im Sinn von § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet (BVerwG vom 29.3.2001 BVerwGE 114, 116/119).

    Hauptamtlich tätige Funktionäre der KPdSU haben deshalb eine Funktion ausgeübt, die in der ehemaligen Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam im Sinn von § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG galt (BVerwG vom 29.3.2001 BVerwGE 114, 116/119 f.).

    Da unter dieser Voraussetzung die meisten Institutionen im Staat und in der Wirtschaft der Sowjetunion sowie zahlreiche der in diesen Einrichtungen ausgeübten Tätigkeiten als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden müssten, würde der Grundsatz unterlaufen, dass es deutschen Volkszugehörigen nicht verwehrt sein sollte, in der Staatsverwaltung, der Armee oder der staatlich gelenkten Wirtschaft eine herausgehobene Stellung zu erreichen (BVerwG vom 29.3.2001 BVerwGE 114, 116/118).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2003 - 2 A 3785/99

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Zuordnung zur deutschen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156, und - 5 C 26.00 - Urteil des Senats vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 - .

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116.

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