Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2001 - C-223/99, C-260/99   

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EuGH, 10.05.2001 - C-223/99, C-260/99 (https://dejure.org/2001,980)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - C-223/99, C-260/99 (https://dejure.org/2001,980)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - C-223/99, C-260/99 (https://dejure.org/2001,980)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • EU-Kommission PDF

    Agorà und Excelsior

    Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung, die Messeveranstaltungen und Ausstellungen ausrichtet und nach Leistungskriterien ...

  • EU-Kommission

    Agorà und Excelsior

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Definition einer öffentlichen Einrichtung; Aufgaben, die zum einen auf andere Art als ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Definition einer öffentlichen Einrichtung; Aufgaben, die zum einen auf andere Art als ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 92/50/EWG Art. 1 Buchst. b Unterabs. 2; ; Richtlinie Nr. 71/305/EWG Anhang I; ; EG Art. 234

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Messegesellschaft: Öffentlicher Auftraggeber? (IBR 2001, 438)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, Mailand - Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3180 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 197 (Ls.)
  • EuZW 2001, 382
  • NZBau 2001, 403
  • DVBl 2001, 1159 (Ls.)
  • BauR 2001, 1633
  • VergabeR 2001, 281
  • VergabeR 2001, 285
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits unterscheidet (Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 36).

    Aus diesem Verzeichnis ergibt sich, dass es sich im Allgemeinen um Aufgaben handelt, die zum einen auf andere Art als durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden, und die der Staat zum anderen aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (siehe in diesem Sinn Urteil BFI Holding, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art Aufgaben nicht ausschließt, die auch von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten (Urteil BFI Holding, Randnr. 53), er hat aber auch ausgeführt, dass das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die betreffende Einrichtung auf dem Markt im Wettbewerb steht, darauf hinweisen kann, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art handelt (Urteil BFI Holding, Randnr. 49).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof kann es aber nur ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Bosman, Randnr. 61).

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Dem Gerichtshof kommt es dagegen zu, aus den gesamten vom nationalen Gericht gemachten Angaben, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Elemente herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Im Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Im Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des nationalen Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf einen konkreten Fall anzuwenden (vgl. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
    Die in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale müssen dabei gleichzeitig vorliegen (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 21).
  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig dann fehlt, wenn sie nicht den Hauptzweck des betreffenden Unternehmens oder nur ein Zwischenziel zur Erfüllung nicht kommerzieller Zwecke darstellt (EuGH C-18/01, Entscheidung vom 22.05.2003, "Korhonen", Rn. 54 f. und EuGH C-283/00, Entscheidung vom 16.10.2003, "SIEPSA", Rn. 88f.), andererseits aber eine Einrichtung schon dann als gewerblich handelnd einzustufen sein kann, wenn sie zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber doch nach Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet (EuGH C-223/99, Entscheidung vom 10.05.2001, "Agorà und Excelsior", Rn. 40).

    Schon der Umstand, dass ein Verlustausgleichsmechanismus nicht positiv vorgesehen ist, spricht dafür, dass die Antragsgegnerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt (vgl. EuGH C-223/99, Rn. 40).

  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    Soweit die Antragsgegnerin auf Entscheidungen zu im städtischen Besitz stehenden Messegesellschaften (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C-223/99 und C-260/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Verg 50/16) und Sparkassen (Senat, Beschluss vom 15.06.2005 - 17 Verg 3/05) verweist, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 29, vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26, und Adolf Truley, Randnr. 34) müssen die drei in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen, so dass beim Fehlen auch nur einer Voraussetzung die betreffende Einrichtung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts und folglich auch nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50 qualifiziert werden kann.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unterscheidet Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnr. 36, sowie Agorà und Excelsior, Randnr. 32).

    Der daraus resultierende Impuls für den Handel kann als im Allgemeininteresse liegend angesehen werden (Urteil Agorà und Excelsior, Randnrn.

    50 und 51, Agorà und Excelsior, Randnr. 37, sowie Adolf Truley, Randnr. 50).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1493
BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00 (https://dejure.org/2001,1493)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00 (https://dejure.org/2001,1493)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2001 - 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00 (https://dejure.org/2001,1493)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Branntweinmonopol - Brennrecht - Jahresbrennrecht - Gemeinschaftsrecht - Verfassungsbeschwerde - Eigentumsgarantie - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    BGB § 96; ; BVerfGG § ... 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 Abs. 3; ; BranntwMonG § 76 Abs. 1 Nr. 1; ; BranntwMonG § 81; ; BranntwMonG § 82; ; BranntwMonG §§ 61 ff.; ; BranntwMonG § 23; ; BranntwMonG § 40 Abs. 1 Satz 1; ; BranntwMonG § 58 Satz 1; ; BranntwMonG § 82 a; ; BranntwMonG § 58 Satz 2; ; BranntwMonG § 58 a Abs. 3; ; BranntwMonG § 58 a Abs. 1; ; BranntwMonG § 177; ; BranntwMonG § 175 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränkung der Rechte der gewerblichen Kornbrenner

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausscheidens gewerblicher Brennereien aus dem Branntweinmonopol

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 12, 3 Abs. 1 GG
    Grundrechte, Beendigung von Marktprivilegien

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 197
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlichrechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 ; 45, 142 ; 48, 403 ).

    Das gesetzliche Angebot von Subventionen ist kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 97, 67 mit Hinweis auf BVerfGE 18, 392 ).

  • BFH, 08.01.1954 - III 50/52 S

    Einordnung des Brennrechts als Gewerbeberechtigung - Einstufung des Brennrechts

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Das Brennen, die Herstellung von Branntwein, war und ist den Brennereien nach dem Monopolgesetz nicht verwehrt (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ; Hepp, ZfZ 1952, S. 113).

    Dies gilt selbst dann, wenn die (Jahres-)Brennrechte entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 96 BGB Nr. 1; BGHZ 114, 277 ) mit den Beschwerdeführerinnen, Teilen des Schrifttums (vgl. Hoppe, Die Branntweinwirtschaft 1975, S. 337 ; Cornelissen, Die Branntweinwirtschaft 1987, S. 210; Hofbur, in: Handbuch für die Brennerei- und Alkoholwirtschaft, 1995, S. 345 ) und wohl auch dem Bundesfinanzministerium als subjektiv-öffentliche Rechte angesehen werden.

  • BFH, 26.03.1965 - III 149/61 U

    Bewertung des Obstbrennrechts - Brennrecht als bewertungsfähiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Das Brennen, die Herstellung von Branntwein, war und ist den Brennereien nach dem Monopolgesetz nicht verwehrt (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ; Hepp, ZfZ 1952, S. 113).

    Dies gilt selbst dann, wenn die (Jahres-)Brennrechte entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 96 BGB Nr. 1; BGHZ 114, 277 ) mit den Beschwerdeführerinnen, Teilen des Schrifttums (vgl. Hoppe, Die Branntweinwirtschaft 1975, S. 337 ; Cornelissen, Die Branntweinwirtschaft 1987, S. 210; Hofbur, in: Handbuch für die Brennerei- und Alkoholwirtschaft, 1995, S. 345 ) und wohl auch dem Bundesfinanzministerium als subjektiv-öffentliche Rechte angesehen werden.

  • BFH, 12.10.1951 - II z D 2/51

    Rechtliche Einordnung des Brennrechts nach dem Branntweinmonopolgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Das Brennen, die Herstellung von Branntwein, war und ist den Brennereien nach dem Monopolgesetz nicht verwehrt (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ; Hepp, ZfZ 1952, S. 113).

    Dies gilt selbst dann, wenn die (Jahres-)Brennrechte entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 96 BGB Nr. 1; BGHZ 114, 277 ) mit den Beschwerdeführerinnen, Teilen des Schrifttums (vgl. Hoppe, Die Branntweinwirtschaft 1975, S. 337 ; Cornelissen, Die Branntweinwirtschaft 1987, S. 210; Hofbur, in: Handbuch für die Brennerei- und Alkoholwirtschaft, 1995, S. 345 ) und wohl auch dem Bundesfinanzministerium als subjektiv-öffentliche Rechte angesehen werden.

  • BFH, 31.01.1967 - VII B 41/65

    Verlust des Brennrechts infolge des Übertritts einer Brennerei aus einer

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Das Brennen, die Herstellung von Branntwein, war und ist den Brennereien nach dem Monopolgesetz nicht verwehrt (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ; Hepp, ZfZ 1952, S. 113).

    Dies gilt selbst dann, wenn die (Jahres-)Brennrechte entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 55, 536 ; 58, 410 ; 82, 267 ; 87, 582 ) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 96 BGB Nr. 1; BGHZ 114, 277 ) mit den Beschwerdeführerinnen, Teilen des Schrifttums (vgl. Hoppe, Die Branntweinwirtschaft 1975, S. 337 ; Cornelissen, Die Branntweinwirtschaft 1987, S. 210; Hofbur, in: Handbuch für die Brennerei- und Alkoholwirtschaft, 1995, S. 345 ) und wohl auch dem Bundesfinanzministerium als subjektiv-öffentliche Rechte angesehen werden.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Das gesetzliche Angebot von Subventionen ist kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 97, 67 mit Hinweis auf BVerfGE 18, 392 ).

    Die Beschwerdeführerinnen w Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ein, wei Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne eine R Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgest Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 97, 67 mit Hinwei Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, muss auch berücksichtig Art. 14 Abs. 1 GG. b) Die angegriffenen Vorschriften v Art. 12 Abs. 1 GG.aa) Sie betreffen zwar eine Tätigkei Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit schütz Art. 12 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlichrechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 ; 45, 142 ; 48, 403 ).

    Eine solche Einbeziehung kann dann in Betracht kommen, wenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden oder wenn eine durch die Neuregelung geschaffene Rechtsstellung sich speziell als Ausgleich für eine zugleich auferlegte neuartige vermögenswerte Verpflichtung oder Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 45, 142 ).

  • BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59

    Branntweinmonopol

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Das Branntweinmonopol unterliegt noch heute den Regelungen des in Einzelheiten mehrfach geänderten Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335/405; vgl. BVerfGE 14, 105).

    Das Monopol sollte der Landwirtschaft eine kostendeckende Verwertung ihrer Rohstoffe über den Brennkessel ermöglichen und der Viehwirtschaft mit der bei der Branntweingewinnung anfallenden Schlempe (Brennereirückstände) ein eiweißreiches Futter zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 14, 105 ; Jarsombeck, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern [ZfZ] 1997, S. 371).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Eine solche Regelung berührt Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 95, 267 ).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00
    Art. 12 GG gibt jedoch kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten beispielsweise durch die weitere Gewährung staatlicher Subventionen (vgl. BVerfGE 34, 252 m.w.N.; 82, 209 ).
  • BFH, 14.01.1959 - VII B 18/55

    Anfechtbarkeit der Berechnung des Ubernahmegeldes für ablieferungspflichtigen

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 53/90

    Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch das

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    etwa BVerfG, Urteil vom 8.4.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40 ff.; Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84 u.a. -, BVerfGE 79, 87 ff.; Urteil vom 23.1.1990 - 1 BvL 44/86 u. 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff.; Beschluss vom 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff. Kammerbeschluss vom 3.7.2001 - 1 BvR 2337/00 u.a. -, NVwZ 2002, 197 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    Kammerbeschluss vom 3. Juli 2001- 1 BvR 2337/00 u.a. -, NVwZ 2002, 197 ff. , juris; OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt.
  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

    Das Bundesverfassungsgericht zieht einen Eigentumsschutz subjektiv-öffentlicher Rechte nur dann in Betracht, wenn sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde, sie also insbesondere ein Äquivalent eigener Leistung darstellen und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (s. etwa BVerfGE 72, 176, 193 und BVerfG NVwZ 2002, 197, jew. m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 312 f und vom 7. Juli 2016 - III ZR 28/15, BGHZ 211, 88 Rn. 47).

    Soweit es dementsprechend ständige Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ist, dass öffentlich-rechtliche Beihilfen (mit den oben genannten Einschränkungen) grundsätzlich nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallen (zB BVerfGE 1, 264, 278; 2, 380, 402; 11, 221, 226; 14, 288, 295; 16, 94, 113; 18, 392; 22, 241, 253; 36, 281, 290; 42, 263, 292 ff; 45, 142, 170; 48, 403, 413; 53, 257, 291 f; 72, 175, 195; 97, 67, 83; 97, 271 ff; 128, 90, 101; NVwZ 2002, 197, 198), betrifft diese nur die Abschaffung oder Reduzierung von Subventionen durch eine Änderung von Gesetzen oder Satzungen, nicht aber den hier in Rede stehenden Verlust eines Beihilfeanspruchs bei unveränderter Rechtslage durch einen Einzelzugriff.

    Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten sei weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (aaO Rn. 34), ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in NVwZ 2002, 197 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass mit dieser Aussage lediglich der fehlende grundrechtliche Schutz von Subventionen gegenüber Änderungen der Rechtslage durch den Gesetz- oder Satzungsgeber gemeint ist.

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