Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.12.2001

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   BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99   

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BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 (https://dejure.org/2002,60)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 (https://dejure.org/2002,60)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 (https://dejure.org/2002,60)
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Schächten

Schutz der Berufsfreiheit von Ausländern (für die Art. 12 GG nicht gilt) aus Art. 2 GG;

Art. 4 GG: § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist so auszulegen, daß muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können;

(Hinweis: durch Änderung von Art. 20a GG zum 1.8.02 ist der Tierschutz ausdrücklich in das GG Grundgesetz aufgenommen worden)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte Schächten bei verfassungsgemäßer Auslegung von TierSchG § 4a Abs 2 Nr 2 unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Religionsfreiheit sowie der Belange des Tierschutzes

  • Wolters Kluwer

    Religionsfreiheit - Schächten - Tierschlachtung - Tierschutz - Ausnahmegenehmigung - Moslem

  • Judicialis

    BVerfGG § 95 Abs. 2; ; TierSchG § ... 4 a; ; TierSchG § 4 a Abs. 2 Nr. 2; ; TierSchG § 4 a Abs. 1; ; TierSchG § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ausnahmegenehmigung für das Schächten von Tieren durch muslimische Metzger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, 2
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Schächtens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schächterlaubnis für muslimischen Metzger

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schächterlaubnis für muslimischen Metzger

  • degruyter.com PDF, S. 13 (Kurzinformation)

    Schächt-Urteil

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Nutztiere - Schafe, Rinder

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Veterinärrecht - Schafe

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG; § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
    Grundrechte, Berufsfreiheit eines islamischen Schlachters umfasst das Schächten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schächten: Teil II

  • kj-online.de PDF, S. 97 (Entscheidungsbesprechung)

    Schächten als Konkurrenzproblem? (Rico Faller; Kritische Justiz 2002, 227)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 337
  • NJW 2002, 2074
  • NJW 2002, 663
  • NVwZ 2002, 335 (Ls.)
  • DVBl 2002, 328
  • DÖV 2002, 383
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99

    Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen modifiziert (vgl. BVerwGE 112, 227).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen selbst in seinem Urteil vom 23. November 2000 (BVerwGE 112, 227) entschieden hat, verlangt § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG mit dem Begriff der Religionsgemeinschaft keine Gemeinschaft, die im Sinne des Art. 137 Abs. 5 WRV die Voraussetzungen für die Anerkennung als öffentlichrechtliche Körperschaft erfüllt oder gemäß Art. 7 Abs. 3 GG berechtigt ist, an der Erteilung von Religionsunterricht mitzuwirken.

    Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die konkrete, gegebenenfalls innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten (vgl. auch BVerwGE 112, 227 ).

    Dabei ist durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens sicherzustellen, dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden (vgl. auch BVerwGE 112, 227 ).

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Dem Ziel eines ethisch begründeten Tierschutzes (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 48, 376 ; 101, 1 ) dient auch die Regelung des § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG.

    Das ist ein legitimes Regelungsziel, das auch dem Empfinden breiter Bevölkerungskreise Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 36, 47 , und speziell mit Blick auf das Schächten BTDrucks 10/5259, S. 32 unter I 2 a Nr. 3).

    Das Gesetz wird vielmehr lediglich von dem Leitgedanken bestimmt, Tieren nicht "ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden" zuzufügen (vgl. § 1 TierSchG sowie BVerfGE 36, 47 ; 48, 376 ).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 14/77

    Tierversuche

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Dem Ziel eines ethisch begründeten Tierschutzes (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 48, 376 ; 101, 1 ) dient auch die Regelung des § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG.

    Das Gesetz wird vielmehr lediglich von dem Leitgedanken bestimmt, Tieren nicht "ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden" zuzufügen (vgl. § 1 TierSchG sowie BVerfGE 36, 47 ; 48, 376 ).

  • BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93

    Schächten

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 (BVerwGE 99, 1), in dem dieses die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach der zweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bestätigte, verlangt diese Bestimmung die objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten.

    (b) Anders wäre es allerdings dann, wenn der Tatbestand des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG so zu verstehen wäre, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 15. Juni 1995 (BVerwGE 99, 1) ausgelegt worden ist.

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerwGE 94, 82 ).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf (vgl. BVerfGE 24, 236 ), einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 96, 375 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf (vgl. BVerfGE 24, 236 ), einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des mit § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist es den Betroffenen zuzumuten (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 101, 331 ), warmblütige Tiere unter den vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen nur auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ohne vorherige Betäubung zu schlachten.
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
    Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 96, 375 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BGH, 27.04.1960 - IV ZR 305/59

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dabei muss die Einräumung dieser Befugnisse aber in allen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 70, 278 ; 104, 337 ; 120, 274 ; 125, 260 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 33, 23 ; 83, 341 ; 104, 337 ; 108, 282 ).

    Allerdings muss er, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des pädagogischen Personals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren wie er bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Dabei genügt die Möglichkeit, dass mit Hilfe des Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159), wobei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 104, 337 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,100
BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

  • Anwaltsblatt

    Art 9 GG

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflichtmitgliedschaft - zur Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer

  • RA Kotz

    Zwangsmitgliedschaft in Kammer und Kammerbeiträge verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de

    IHKG §§ 1 2 3; GG Art. 9 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beiträge der Kammern: Pflichtmitgliedschaft ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ihk.de (Kurzinformation)

    Art. 9 GG
    IHK-Pflichtmitgliedschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Zwangsmitgliedschaft von Betrieben in IHK bleibt

Besprechungen u.ä. (2)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kammerzwang im Binnenmarkt - Die IHK-Pflichtmitgliedschaft und das Europarecht (Dr. jur. Yvonne Dorf)

  • juraexamen.info (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    IHK Zwangsmitgliedschaft und Art. 9, 12 I und 2 I GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1864 (Ls.)
  • NJW 2002, 1864 L
  • NVwZ 2002, 335
  • NJ 2002, 417
  • WM 2002, 391
  • DVBl 2002, 407
  • BB 2002, 381
  • DB 2002, 527
  • AnwBl 2002, 294
  • DÖV 2002, 429
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Die Industrie- und Handelskammern können in ihrer Entstehung bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückverfolgt werden (zur Geschichte vgl. BVerfGE 15, 235 [235 f.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah sich an einer abweichenden Entscheidung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 235 ff.) gehindert.

    Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff.) beantworten.

    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

    Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 [240 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 [241]).

    Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 [241 f.]).

    Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 [242]).

    Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 [241]).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff.) beantworten.

    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 [303]; 50, 290 [353]) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

    Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 [299]).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 50, 290 [354]), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 50, 290 [354]), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 [303]; 50, 290 [353]) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 37, 1 [20]; 50, 290 [338]; 51, 193 [208]; 77, 84 [106 f.]; 87, 363 [383]).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 37, 1 [20]; 50, 290 [338]; 51, 193 [208]; 77, 84 [106 f.]; 87, 363 [383]).

    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 [218 f.]; 77, 84 [109]; 81, 70 [90 f.]).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 [218 f.]; 77, 84 [109]; 81, 70 [90 f.]).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]; 81, 70 [90]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 [17, 19 f.]; 37, 1 [20]; 50, 290 [338]; 51, 193 [208]; 77, 84 [106 f.]; 87, 363 [383]).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]; 81, 70 [90]).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

  • Drs-Bund, 01.04.1998 - BT-Drs 13/10297
    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    Zusammen mit diesem Änderungsgesetz, das einer Vielzahl von Kammermitgliedern zu einer Beitragsentlastung verhalf, beschloss der Deutsche Bundestag eine Entschließung über die weitere Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft (BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. [20901]).

    Dies hat der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht, wie die begleitende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. April 1998 (vgl. BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. [20901]) zeigt.

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98
    M., Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 1997 - 3 E 528/97 (1) -, c) den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vom 6. Februar 1997 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 1997 - 004 807 79 -, 2. mittelbar gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887), hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:.

    Hinsichtlich der Neufassung ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da die neue Fassung dem Ausgangsverfahren noch nicht zugrunde lag (vgl. BVerwGE 107, 169 [170]).

  • Drs-Bund, 23.08.1994 - BT-Drs 12/8390
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • VG Darmstadt, 19.08.1997 - 3 E 528/97
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Davon sei das Bundesverfassungsgericht zwar noch in der Entscheidung einer Kammer im Jahr 2001 ausgegangen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de).

    Eine gesetzlich angeordnete Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruht hingegen auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte öffentliche Aufgaben auch unter kollektiver Mitwirkung privater Akteure zu erledigen (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 29).

    Es sollte insbesondere auch künftig möglich sein, Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f., sowie bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 31).

    a) Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Gesetzgeber habe die "ständige Prüfung" unterlassen, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen, verkennen sie Inhalt und Reichweite dieser Aussage im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 38. Eine Beobachtungspflicht, die selbständig gerügt werden könnte, ergibt sich daraus nicht.

    Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu (so auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 37); er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.

    Die Organisation bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll und kann verfassungsrechtlich legitim Sachverstand und Interessen bündeln und eröffnet die Möglichkeit, diese insgesamt und nicht als Interessenverband oder Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nicht übergreifend als politische Partei in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 15, 235 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Norm beschreibt seit 1969 unverändert Aufgaben der Wirtschaftsförderung und Berufsbildung, die als solche weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. auch die Bewertung in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Aufgabenstellungen nach § 1 IHKG entsprechen danach der für wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Senatsentscheidung im Jahr 1962 (BVerfGE 15, 235) und in der Entscheidung der Kammer im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

    Was hier vorgetragen wird, war letztlich auch zur Zeit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) dargelegt und erkennbar.

    Allerdings eröffnet die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen auch die Möglichkeit der Beteiligung und Mitwirkung an Entscheidungsprozessen, einschließlich der Möglichkeit, sich nicht aktiv zu betätigen (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Das Abwehrrecht, nicht durch eine Pflichtmitgliedschaft von - vermeintlich - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 85 ff.; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 35; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 78 und Rn. 81).

    Die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - wie der Beklagten - verbundene Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat der Bürger nur dann zu dulden, wenn der Zwangsverband legitimen öffentlichen Aufgaben dient und seine Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90, 96; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37, 40; v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2007, 808, juris Rn. 32; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 86 f.).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Wie bereits ausgeführt, verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Auf die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG zugewiesene Aufgabe der Standesvertretung trifft dies schon deshalb zu, weil sie unter anderem darauf abzielt, dass die für die Berufsgruppe der Pflegenden relevanten Belange in Gesetzgebungs- und sonstige Entscheidungsprozesse angemessen Eingang finden können und sich dies positiv auf, wie zuvor dargelegt, oftmals als unzureichend empfundene strukturelle Bedingungen im Pflegesektor auswirken kann (vgl. zu einer entsprechenden Aufgabenzuweisung an die IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 39; Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 93 f.).

    Der dem Gesetzgeber eröffnete legislatorische Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf diese Voraussetzung (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37), sodass die vorstehenden Ausführungen zur zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte der vom Gesetzgeber vorgenommen Bewertung in gleicher Weise gelten.

    Ein Mittel ist hiernach bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber steht ein weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 61; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 41; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 101; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019); Martini, Die Pflegekammer, S. 134).

    Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung hat jedoch vorrangig eine Gesamtbetrachtung der einem Zwangsverband zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erfolgen und sind nicht einzelne Aufgabenzuweisungen isoliert zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 42).

    An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit einer Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss; dem Gesetzgeber kommt bei der Bewertung, ob die Erforderlichkeit gegeben ist, ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 65; v. 7.12.2001 -1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 44; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 105; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019)).

    Wie bei der Geeignetheitsprüfung ist vorrangig auf eine Gesamtbetrachtung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereiche und nicht darauf abzustellen, ob einzelne der zugewiesenen Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Klägerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 45).

    Dem schließt sich der Senat in Bezug auf die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 PflegeKG an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48).

    Als weiteren Vorteil eröffnet die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für deren Mitglieder wie die Klägerin den Vorteil, an der Arbeit der Beklagten und hierdurch an der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben mit Bezug zum eigenen Berufsstand mitzuwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 57; Martini, Die Pflegekammer, S. 160 ff.; zur IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109S.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin "eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion [der Pflichtmitgliedschaft], weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; Hanika, Ihre erfolgreichen Pflegekammern, S. 53 f.).

    Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch die Beklagte und ihre Organe kann das einzelne Mitglied, erforderlichenfalls im Klagewege, abwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50).

    Angesichts der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Vorteile ist die Belastung der Mitglieder der Beklagten mit einem Pflichtbeitrag nach § 8 Abs. 1 PflegeKG dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - 1 C 32/97 -, BVerwGE 107, 169, juris Rn. 24; Senatsurt. v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 73; VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch.

  • VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5658/17

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Beitragspflicht; Berufsausübung;

    Das Abwehrrecht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von - wie behauptet - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 78; Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, juris Rn. 88; Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Zwangsverbände nach Art. 2 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn sie legitimen öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 & 1 BvR 259/66 -, juris Rn. 90, 96; Urt. v. 19.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris Rn. 48; so auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 C 7/98 -, juris Rn. 23).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weiter Ermessensspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 -, juris Rn. 88; Beschl. v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 1 BvR 259/66 -, juris Rn. 90).

    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolgt gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79 u.a. -, juris Rn. 97).

    Zweifel daran, dass der Gesetzgeber den ihm auch insoweit zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 41) überschritten hat, bestehen nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es aber bei der Prüfung der Geeignetheit nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügen würden (Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 42).

    Das Merkmal der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 105; Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 44; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 bvR 430/65 -, juris Rn. 96; Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u.a. -, juris Rn. 64).

    Diesen - durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 48) bestätigten - Ausführungen schließt sich die Kammer in Bezug auf die Beitragspflicht in § 8 PflegeKG an.

    Im Sinne einer negativen Freiheit lässt sie aber auch die Möglichkeit offen, davon abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 109; Urt. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 24, jew. für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer; VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 56; Kluth/Stephan, GewArch 2016, 284, 288).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt hier "eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion [der Pflichtmitgliedschaft], weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbar Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt" (BVerfG, Beschl. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 50; ähnlich Hanika, Ihre erfolgreichen Pflegekammern, S. 53 f.).

    Eventuelle Aufgabenüberschreitungen durch die Beklagte und deren Organe kann das einzelne Mitglied schließlich - erforderlichenfalls - im Klagewege abwehren (vgl. BVerfG, Beschl. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 51; BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 20).

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