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   BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02   

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BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02 (https://dejure.org/2003,982)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2003 - 1 C 5.02 (https://dejure.org/2003,982)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 (https://dejure.org/2003,982)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 3; AuslG § 74 Abs. 2, §§ 82, 83, 93 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 11 Abs. 2, §§ 127, 141, 194 Abs. 2; VwVG § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6
    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung; Kumulationsverbot; Zwangsgeld als präventives Beugemittel; strafähnliche Wirkung von Zwangsgeld; Verhältnismäßigkeit als Grundsatz des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 3
    Anschließungsrecht; Anschlussberufung; Anschlussrevision; Anschlussrevision; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Beförderungsverbot; Beförderungsverbot; Beugemittel; Beugewirkung; Einreisebestimmung; Ermessen; Fluggesellschaft; Großer Senat; Grundrechtsschutz ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Neuregelung der Anschlussrevision nach § 194 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Zulässigkeit einer (unselbständigen) Anschließung ; Durchsetzung von Beförderungsverboten nach § 74 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG); Präventive Funktion des Zwangsgeldes ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 74 Abs. 2; VwVG § 9 Abs. 2
    Fluggesellschaften, Beförderungsverbot, Passagiere, Passlosigkeit, Visum, Illegale Einreise, Zwangsgeld, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Zwangsvollstreckung, Kumulationsverbot

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 3; ; AuslG § 74 Abs. 2; ; AuslG § 82; ; AuslG § 83; ; AuslG § 93 Abs. 3 Nr. 2; ; VwGO § ... 11 Abs. 2; ; VwGO § 127; ; VwGO § 141; ; VwGO § 194 Abs. 2; ; VwVG § 9 Abs. 2; ; VwVG § 13 Abs. 3; ; VwVG § 13 Abs. 5; ; VwVG § 13 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung; Kumulationsverbot; Zwangsgeld als präventives Beugemittel; strafähnliche Wirkung von Zwangsgeld; Verhältnismäßigkeit als Grundsatz des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Androhung von Zwangsgeld gegen Fluglinie rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Androhung von Zwangsgeld gegen Fluglinie rechtmäßig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Turkish Airlines - Zwangsgelder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 332
  • NVwZ 2003, 1271
  • DVBl 2003, 1268
  • DÖV 2003, 904
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99

    Beförderung asylsuchender Ausländer durch Fluggesellschaften

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht begründete; die Grenzschutzdirektion wies ihn nach Ergehen von Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 5 AuslG a.F. in Verfahren gegen andere Fluglinien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1) mit Bescheid vom 17. März 2000 zurück.

    Gegen die Ermächtigungsnorm bestehen weder im Hinblick auf das von der Klägerin nicht mehr angegriffene Beförderungsverbot noch im Hinblick auf die hiermit verbundene Zwangsgeldandrohung verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Beförderungsverboten nach der Vorgängerregelung in § 18 Abs. 5 AuslG 1965: Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 14. April 1992 - BVerwG 1 C 48.89 - Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1; vgl. ebenso den in einem Verfahren der Klägerin ergangenen unveröffentlichten Beschluss des Senats vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

    Die Beförderungsunternehmer sind für die von ihnen nach Deutschland gebrachten Passagiere verantwortlich und werden durch die behördlichen Maßnahmen dazu angehalten, wirksame Kontrollen einzuführen und damit zugleich die Verpflichtungen aus ihrer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung zu erfüllen (vgl. das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - a.a.O. und den Beschluss vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Das mag aus Gründen der Waffengleichheit, Billigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit korrekturbedürftig erschienen sein (vgl. Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 ), war aber lediglich eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für die verfassungsrechtlich unbedenkliche Beschränkung des Rechtsmittelzugs.

    Dass der 4. Senat in dem zitierten Urteil vom 11. April 2002 a.a.O. zur Auslegung des § 127 VwGO a.F. jüngst eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, begründet keine Pflicht zur Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach § 11 Abs. 2 VwGO.

  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 B 34.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegungserfordernisse bei

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Gegen die Ermächtigungsnorm bestehen weder im Hinblick auf das von der Klägerin nicht mehr angegriffene Beförderungsverbot noch im Hinblick auf die hiermit verbundene Zwangsgeldandrohung verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Beförderungsverboten nach der Vorgängerregelung in § 18 Abs. 5 AuslG 1965: Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 14. April 1992 - BVerwG 1 C 48.89 - Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1; vgl. ebenso den in einem Verfahren der Klägerin ergangenen unveröffentlichten Beschluss des Senats vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

    Die Beförderungsunternehmer sind für die von ihnen nach Deutschland gebrachten Passagiere verantwortlich und werden durch die behördlichen Maßnahmen dazu angehalten, wirksame Kontrollen einzuführen und damit zugleich die Verpflichtungen aus ihrer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung zu erfüllen (vgl. das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - a.a.O. und den Beschluss vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht begründete; die Grenzschutzdirektion wies ihn nach Ergehen von Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 5 AuslG a.F. in Verfahren gegen andere Fluglinien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1) mit Bescheid vom 17. März 2000 zurück.

    Gegen die Ermächtigungsnorm bestehen weder im Hinblick auf das von der Klägerin nicht mehr angegriffene Beförderungsverbot noch im Hinblick auf die hiermit verbundene Zwangsgeldandrohung verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Beförderungsverboten nach der Vorgängerregelung in § 18 Abs. 5 AuslG 1965: Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 14. April 1992 - BVerwG 1 C 48.89 - Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1; vgl. ebenso den in einem Verfahren der Klägerin ergangenen unveröffentlichten Beschluss des Senats vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

  • BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91

    Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Dabei überlässt es der Gesetzgeber sowohl nach § 74 Abs. 1 Satz 1 als auch nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG dem einzelnen Beförderungsunternehmer, auf welche Art und Weise und mit welchen Mitteln er seinen Pflichten nachkommt (zur hinreichenden Bestimmtheit von nicht weiter umschriebenen Unterlassungspflichten vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 unter II.2.a).

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, auf die sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung berufen hat, das rechtsstaatliche Schuldprinzip bei der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuwenden ist, beruht dies auf deren auch strafähnlicher Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - BVerfGE 84, 82 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 zu § 888 ZPO).

  • BVerwG, 18.03.1996 - 9 C 64.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit der Anschlußberufung bei Zulassungsberufung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    b) Ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 VwGO a.F.) nicht durch eine Anschlussrevision angefochten werden (Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 105.79 - Buchholz 412.4 § 5 KgfEG Nr. 4; ebenso zur Anschlussberufung: Urteil vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7 und Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 9 B 282.99 - ).
  • BVerwG, 18.05.1999 - 9 B 282.99

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ablehnung der

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    b) Ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 VwGO a.F.) nicht durch eine Anschlussrevision angefochten werden (Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 105.79 - Buchholz 412.4 § 5 KgfEG Nr. 4; ebenso zur Anschlussberufung: Urteil vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7 und Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 9 B 282.99 - ).
  • BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 105.79

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Anschlußrevision - Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    b) Ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 VwGO a.F.) nicht durch eine Anschlussrevision angefochten werden (Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 105.79 - Buchholz 412.4 § 5 KgfEG Nr. 4; ebenso zur Anschlussberufung: Urteil vom 18. März 1996 - BVerwG 9 C 64.95 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7 und Beschluss vom 18. Mai 1999 - BVerwG 9 B 282.99 - ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, auf die sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung berufen hat, das rechtsstaatliche Schuldprinzip bei der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuwenden ist, beruht dies auf deren auch strafähnlicher Wirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 - 1 BvR 1443/87 - BVerfGE 84, 82 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 28. Mai 1996 - 1 BvR 927/91 - NJW 1996, 2567 zu § 888 ZPO).
  • OVG Saarland, 27.11.2001 - 2 R 9/00

    Beitreibung von Zwangsgeld wegen Nichtbefolgung einer Baueinstellungsverfügung;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02
    Der Senat kann offen lassen, wie das - auch in der Vergangenheit und gegenüber anderen Fluggesellschaften praktizierte - Ansammeln von Festsetzungsbescheiden ohne Beitreibungsversuch vollstreckungsrechtlich zu bewerten ist, namentlich ob das Übermaßverbot und der strikte Beugecharakter des Zwangsgeldes nach § 74 Abs. 2 AuslG eine in angemessenen Abschnitten gestufte Vollziehung durch Beitreibung erfordern, auch um auszuschließen, dass die Vollstreckung des Gesamtbetrages nach längerer Zeit in eine strafähnliche Sanktionswirkung umschlägt (vgl. aber auch Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 4 B 243/94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59 = DÖV 1995, 384 und generell für die Zulässigkeit auch der rein repressiven Vollstreckung bei Unterlassungspflichten zuletzt etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 27. November 2001 - 2 R 9/00 - DÖV 2003, 167 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

  • VGH Hessen, 02.08.1999 - 12 UE 1943/99

    Rückbeförderungspflicht des Luftverkehrsunternehmens für zurückgewiesene

  • BVerwG, 26.06.1997 - 1 A 10.95

    Verwaltungsverfahren - Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall der

  • BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 243.94

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Rechtliche Einordnung - Behördliche

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

    Insbesondere erweitert Art. 16 a GG nicht die Betriebsrechte der Beförderungsunternehmen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 m.w.N.).

    Sie verkennt zudem den Charakter des Zwangsgeldes nach § 74 Abs. 2 AuslG als striktes Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter, den der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 (a.a.O., S. 337) hervorgehoben hat.

    Vielmehr dient die in § 74 Abs. 2 AuslG enthaltene Ermächtigung zur Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld ausschließlich der Vermeidung künftiger objektiver Rechtsverletzungen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 338).

    Es erfasst vielmehr nur Verstöße durch Handlungen oder Unterlassungen, die bei gesetzeskonformer Auslegung des Verbots objektiv rechtswidrig erscheinen (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 340).

    Sofern im Einzelfall unzumutbar überspannte, mit dem Gesetzeszweck unvereinbare Anforderungen an die Beachtung des Verbots nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestellt werden, kann die Klägerin Rechtsschutz hiergegen im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung in Anspruch nehmen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 337).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 ausgeführt, dass die Androhung von Zwangsgeldern gerade dazu dienen soll, den Beförderungsunternehmer zur Einhaltung der Pass- und Visumspflicht durch seine Passagiere "in jedem Einzelfall" anzuhalten (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 339).

    Ein Zwangsgeld kann ohne weitere Differenzierung "für jeden Ausländer", der verbotswidrig in die Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, angedroht werden (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 340).

    Das Berufungsgericht spricht insoweit missverständlich von "Vorwerfbarkeit" (UA S. 17), versteht das aber - wie seine weiteren Ausführungen zeigen - im Sinne einer objektiven Vermeidbarkeit für die Klägerin und nicht im Sinne von subjektivem Verschulden, auf das es nicht ankommt (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 337).

    Einen ähnlichen Einwand der Klägerin hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 339 f.).

    Entscheidungserhebliche Änderungen im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen die Zwangsgeldandrohung können aber nicht auf bereits zuvor rechtmäßig erlassene und vollstreckte Zwangsgeldfestsetzungen zurückwirken (zur Unzulässigkeit nachträglicher Beitreibung vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 342).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2024 - 11 LC 294/20

    Allgemeinverfügung; Beugefunktion; Erledigung; Festsetzung; Maßgeblicher

    Fällt die Grundverfügung weg, wird hierdurch - anders als bei den Zwangsmitteln des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme nach § 9 Abs. 1 a) und c) VwVG - der Regelungsgehalt der Zwangsgeldfestsetzung selbst nicht tangiert (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.2003 - 1 C 5/02 - juris Rn. 28 ff., das bei einem "gegenstandslos gewordenen" Verbot nur davon ausgeht, dass die Vollstreckung bereits festgesetzter Zwangsgelder unzulässig ist, insoweit offenbar aber nicht von einer Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung ausgeht).

    Die Vorschrift zeigt, dass die - hier durch Außerkrafttreten des befristeten Verbots bewirkte - Zweckerreichung lediglich beim (weiteren) Vollzug des Zwangsmittels zu berücksichtigen ist, hingegen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zurückwirkt, diese also unberührt lässt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.2003 - 1 C 5/02 - juris Rn. 28, das auch bei nicht bestandskräftigen Zwangsgeldfestsetzungen (Rn. 13) nicht davon ausging, dass diese rechtswidrig würden, sobald das zu vollziehende Verbot gegenstandslos wird; vgl. auch dass., Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris Rn. 19 f.; dass. Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 5/15 - juris Rn. 16: Rückzahlung eines Zwangsgelds bei Erledigung nur im Fall der Aufhebung ex tunc; auch SächsOVG, Urt. v. 2.11.2018 - 7 C 8/16.F - juris Rn. 22, m.w.N.).

    Es hat dabei offen gelassen, ob die Ermächtigung zur Erzwingung von Unterlassungen durch Zwangsgelder im Verwaltungsvollstreckungsrecht generell nur als striktes Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter ausgestaltet und zulässig ist, oder ob dies nur für ein auf § 74 Abs. 2 AuslG a.F. gestütztes Beförderungsverbot gelten solle (BVerwG, Urt. v. 21.1.2003 - 1 C 5/02 - juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 14.3.2006 - 1 C 11/05 - juris Rn. 9).

    Aufgrund der bereits oben dargestellten, allein präventiven Funktion des Zwangsgelds wäre die Beitreibung des Zwangsgelds eine unverhältnismäßige Sanktion, denn nach der hier durch ihr Außerkrafttreten bewirkten Gegenstandslosigkeit der Allgemeinverfügung ist es nicht mehr erforderlich, diese - nunmehr mittels Beitreibung - durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2003 - 1 C 5/02 - juris Rn. 28 f.; sowie schon oben unter I.2.b) cc) (2) m.w.N.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht begreift Androhung, Festsetzung und Beitreibung als aufeinander aufbauende Stufen eines einheitlichen Verwaltungszwangsverfahrens zur Durchsetzung der Grundverfügung, wobei allen Stufen Beugewirkung zukommen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2003 - 1 C 5/02 - juris Rn. 19, 28 f.; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 2.9.2004 - 6 TG 1549/04 - juris Rn. 8; OVG BB, Urt. v. 19.5.2011 - OVG 10 B 7.10 - juris Rn. 20; s. auch NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2023 - 1 ME 111/23 - juris Rn. 11; a.A. HessVGH, Beschl. v. 8.8.1994 - 4 TH 2512/93 - juris Rn. 34, ähnlich wohl auch BayVGH, Beschl. v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 16.04.2004 - 1 C 30.03

    Erweiterung der Betriebsrechte von Beförderungsunternehmen durch Artikel 16a

    Insbesondere erweitert Art. 16 a GG nicht die Betriebsrechte der Beförderungsunternehmen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 [BVerwG 21.01.2003 - 1 C 5/02] m.w.N.).

    Sie verkennt zudem den Charakter des Zwangsgeldes nach § 74 Abs. 2 AuslG als striktes Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter, den der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 (a.a.O., S. 337) hervorgehoben hat.

    Vielmehr dient die in § 74 Abs. 2 AuslG enthaltene Ermächtigung zur Androhung, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld ausschließlich der Vermeidung künftiger objektiver Rechtsverletzungen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 338).

    Es erfasst vielmehr nur Verstöße durch Handlungen oder Unterlassungen, die bei gesetzeskonformer Auslegung des Verbots objektiv rechtswidrig erscheinen (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 340).

    Sofern im Einzelfall unzumutbar überspannte, mit dem Gesetzeszweck unvereinbare Anforderungen an die Beachtung des Verbots nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestellt werden, kann die Klägerin Rechtsschutz hiergegen im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung in Anspruch nehmen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 337).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 ausgeführt, dass die Androhung von Zwangsgeldern gerade dazu dienen soll, den Beförderungsunternehmer zur Einhaltung der Pass- und Visumspflicht durch seine Passagiere "in jedem Einzelfall" anzuhalten (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 339).

    Ein Zwangsgeld kann ohne weitere Differenzierung "für jeden Ausländer", der verbotswidrig in die Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, angedroht werden (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 340).

    Das Berufungsgericht spricht insoweit missverständlich von "Vorwerfbarkeit" (UA S. 17), versteht das aber - wie seine weiteren Ausführungen zeigen - im Sinne einer objektiven Vermeidbarkeit für die Klägerin und nicht im Sinne von subjektivem Verschulden, auf das es nicht ankommt (vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 337).

    Einen ähnlichen Einwand der Klägerin hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen (Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 339 f.).

    Entscheidungserhebliche Änderungen im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen die Zwangsgeldandrohung können aber nicht auf bereits zuvor rechtmäßig erlassene und vollstreckte Zwangsgeldfestsetzungen zurückwirken (zur Unzulässigkeit nachträglicher Beitreibung vgl. Urteil vom 21. Januar 2003, a.a.O., S. 342).

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