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   BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01   

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https://dejure.org/2002,392
BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01 (https://dejure.org/2002,392)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 (https://dejure.org/2002,392)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 (https://dejure.org/2002,392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwVfG § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1, § 49 a Abs. 1, 3 und 4; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2
    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Leistung, nicht alsbaldige Verwendung einer -; Subvention, ...

  • Wolters Kluwer

    Leistung - Alsbald - Verwendung - Auszahlung - Verschulden - Verwaltungsakt - Subvention - Zinsen - Erstattungszinsen - Auflösende Bedingung - Zuwendung - Ermessen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Voraussetzungen eines Zinsanspruchs gemäß § 49 a Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • Judicialis

    VwVfG § 28 Abs. 1; ; VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1; ; VwVfG § 49 a Abs. 1; ; VwVfG § 49 a Abs. 3; ; VwVfG § 49 a Abs. 4; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 108 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht; Verwaltungsverfahrensrecht - Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Widerruf eines Verwaltungsakts wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung; Leistung, nicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 56 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 49 Abs. 3, 49a Abs. 1, 3, 4 VwVfG
    Rückforderung von Fördermitteln - Zinsen - alsbaldige Verwendung einer Subvention

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 332
  • NJW 2003, 1202 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 221
  • NJ 2003, 214
  • DVBl 2003, 270
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01
    Ohne Bedeutung ist es dabei, warum ein längerer Zeitraum zwischen zwei Ereignissen verstrichen ist (vgl. zur Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 117 Abs. 4 VwGO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 ).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber damit eine offene Zeitangabe gewählt, deren nähere Festlegung im Blick auf den Zweck der Bestimmung des § 49 a Abs. 4 VwVfG im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. zu § 117 Abs. 4 VwGO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01
    Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 8 C 16.96

    Abwasserabgabe; Einhaltensfiktion (sog. 4-aus-5-Regelung); Einhaltung des

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01
    Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu den Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 6 S. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerwG, 22.04.1996 - 11 B 123.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01
    Es genügt, wenn der Adressat des Bescheids der Verwaltungsvorschrift entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (vgl. Beschluss vom 22. April 1996 - BVerwG 11 B 123.95 - NVwZ-RR 1997, 278 ).
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Gerichte haben ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde zu legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl BSG vom 30.9.2009 - B 9 VS 3/09 R - SozR 4-3200 § 82 Nr. 1 RdNr 34 ff; BVerwG vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332, 333) .
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Die Interessenlage zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger ist vielmehr dieselbe wie in den in § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG genannten Fällen: Dem Zuwendungsempfänger ist die Zweckbestimmung der Zuwendung bekannt; er verdient keinen Vertrauensschutz, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird; vielmehr schuldet er über die Erstattung der Zuwendung hinaus auch Herausgabe der Nutzungen, die er aus dem empfangenen Geldbetrag gezogen hat oder ziehen konnte, in der Form von Zinsen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2 S. 4 f.).
  • BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines

    Jedenfalls betrifft § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck bringt - nur Leistungen, deren Zweck im Verwaltungsakt oder über in den Bescheid einbezogene Regelungen (in Betracht käme hier die Zielvereinbarung) bestimmt ist (vgl zur Einbeziehung von Verwaltungsvorschriften als Nebenbestimmung etwa BVerwG vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332, 334 = NVwZ 2003, 221, 222; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 49 VwVfG RdNr 171 mwN, Stand April 2022) .
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