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   EuGH, 13.02.2003 - C-228/00   

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EuGH, 13.02.2003 - C-228/00 (https://dejure.org/2003,1028)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - C-228/00 (https://dejure.org/2003,1028)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - C-228/00 (https://dejure.org/2003,1028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Befugnis der Behörden, denen ein Verbringungsvorhaben notifiziert wird, die Zuordnung (Verwertung oder Beseitigung) zu überprüfen und auf eine falsche Zuordnung gestützte Einwände gegen eine ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung); Verbrennung von Abfällen; Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4; ; Richtlinie 75/442/EWG Anhang II B R 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - .Hauptverwendung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abfallrecht - Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ("Belgische Zementfabrik")

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Entsorgung von Abfällen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Sam nimmt revision beim bundesverwaltungsgericht zurück

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung zur Beseitigung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) - Einwände gegen bestimmte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1923 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 455
  • EuZW 2003, 217
  • DVBl 2003, 511
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).

    Zum anderen muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Daraus folgt zum einen, dass der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das dort vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.12.1997 - C-207/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Zum anderen muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).
  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-228/00
    Vorab ist festzustellen, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert wird, nach der Regelung der Verordnung prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssen, wenn diese Zuordnung falsch ist (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 40).
  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    für das deutsche Recht BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4/00 -, NVwZ 2002, 1178, 1179, und für das Gemeinschaftsrecht Art. 3 I lit.a, 3. Spiegelstrich der Abfallrichtlinie 75/442/EWG, dort zur Beseitigung von Stoffen in Abfällen, sowie Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, NVwZ 2003, 455.

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, betreffend den Fall der belgischen Zementindustrie.

    Detaillierte Sachverhaltsangabe zu den vorausgehenden Verarbeitungsschritten in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002 zu den belgischen Zementwerken - C - 228/00 -, Rdnrn. 25 und 26; zur Vorbehandlung der hier einschlägigen ölverschmutzten Betriebsmittel durch Aussonderung von Metallteilen als Störstoffen und Konditionierung mit Sägemehl, vgl. Auskunft der S. an das VG vom 23.07.2001, Akte 1 K 12/91, Bl. 97.

    Da der EuGH in seinen Urteilen aus 2003 auf das Verfahren als Mittel der Energieerzeugung abstellt, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, belgische Zementindustrie, Rdnr. 42 kommt es nach Ansicht des Senats auf die technischen Daten der Anlage an.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 - im Fall der belgischen Zementindustrie die Kriterien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Mindestheizwert (§ 6 II 1 Nr. 1 KrW-/AbfG) sowie zum Feuerungswirkungsgrad (§ 6 II 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) ebenso verworfen hat wie das Verunreinigungskriterium (§ 4 IV 3 KrW-/AbfG) und das Vermischungsverbot mit hochbrennbaren Abfällen (§ 4 IV 3 KrW-/AbfG), können diese Kriterien zu Lasten des Verwertungsrechts des Bürgers nicht mehr angewandt werden.

    im Urteil des EuGH vom 13.2.2003 zur belgischen Zementindustrie - C - 228/00 -, Rdnr. 16 zur Aufzählung der geprüften Kriterien des Mindestheizwerts, des Feuerungswirkungsgrades, der Verunreinigungen und der Vermischung oder Konditionierung mit hochbrennbaren Abfällen; sinngemäße Verwerfung des Feuerungswirkungsgrades von mindestens 75 % in Rdnr. 43 mit der europarechtlichen Anforderung der Erfassung des größeren Teils der freigesetzten Energie; ausdrückliche Verwerfung der Kriterien des Heizwerts der Abfälle, des Schadstoffgehalts der verbrannten Abfälle sowie der Frage der Vermischung der Abfälle in Rdnr. 47; nochmals ausdrückliche Verwerfung des Kriteriums des Mindestheizwertes in Rdnr. 53.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
    für das deutsche Recht BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4/00 -, NVwZ 2002, 1178, 1179, und für das Gemeinschaftsrecht Art. 3 I lit.a, 3. Spiegelstrich der Abfallrichtlinie 75/442/EWG, dort zur Beseitigung von Stoffen in Abfällen, sowie Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, NVwZ 2003, 455 [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] .

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457 [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] .

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 47, betreffend den Fall der belgischen Zementindustrie.

    Detaillierte Sachverhaltsangabe zu den vorausgehenden Verarbeitungsschritten in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002 zu den belgischen Zementwerken - C - 228/00 -, Rdnrn. 25 und 26; zur Vorbehandlung der hier einschlägigen ölverschmutzten Betriebsmittel durch Aussonderung von Metallteilen als Störstoffen und Konditionierung mit Sägemehl, vgl. Auskunft der S. an das VG vom 23.07.2001, Akte 1 K 12/91, Bl. 97.

    Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, belgische Zementindustrie, Rdnr. 42.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 - im Fall der belgischen Zementindustrie die Kriterien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Mindestheizwert ( § 6 II 1 Nr. 1 KrW-/AbfG ) sowie zum Feuerungswirkungsgrad ( § 6 II 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ) ebenso verworfen hat wie das Verunreinigungskriterium ( § 4 IV 3 KrW-/AbfG ) und das Vermischungsverbot mit hochbrennbaren Abfällen ( § 4 IV 3 KrW-/AbfG ), können diese Kriterien zu Lasten des Verwertungsrechts des Bürgers nicht mehr angewandt werden.

    im Urteil des EuGH vom 13.2.2003 zur belgischen Zementindustrie - C - 228/00 -, Rdnr. 16 zur Aufzählung der geprüften Kriterien des Mindestheizwerts, des Feuerungswirkungsgrades, der Verunreinigungen und der Vermischung oder Konditionierung mit hochbrennbaren Abfällen; sinngemäße Verwerfung des Feuerungswirkungsgrades von mindestens 75 % in Rdnr. 43 mit der europarechtlichen Anforderung der Erfassung des größeren Teils der freigesetzten Energie; ausdrückliche Verwerfung der Kriterien des Heizwerts der Abfälle, des Schadstoffgehalts der verbrannten Abfälle sowie der Frage der Vermischung der Abfälle in Rdnr. 47; nochmals ausdrückliche Verwerfung des Kriteriums des Mindestheizwertes in Rdnr. 53.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 10 S 790/03

    Zur Klassifizierung vorgemischter besonders überwachungsbedürftiger Abfälle als

    Der Hauptzweck der Maßnahme sei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) zu ermitteln.

    In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie

    Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

    In seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2004 - 20 A 3956/02

    Aufhebung des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung zur Verbringung von zur

    EuGH, Urteile vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 36, und vom 13.2.2003 - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, Tz. 24.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 45, 47, 48.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 bis 43, 47.

    Gemeinschaftsrechtlich ist, wie erwähnt, geklärt, dass für die Einstufung eines Vorgangs der Behandlung von Abfällen als Verwertung oder Beseitigung die Gefährlichkeit der Abfälle als solche nicht erheblich ist - vgl. EuGH, Urteile vom 13.2.2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 bis 43, 47, und vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 68 - das gilt auch dann, wenn es um die Belastung einzelner Bestandteile eines Abfallgemischs geht.

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855

    Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle

    Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Vorbehandlung in der Desinfektionsanlage die (potentiell gefährlichen) infektiösen Eigenschaften der Abfälle beseitigt werden, rechtfertigt die Einordnung der Behandlung als Abfallbeseitigung nicht; denn die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen ist für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    bb) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Differenzierung nach potentiell enthaltenen Erregern alle Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* als Abfälle zur Verwertung betrachtet habe, verkennt er nicht nur, dass die Vorbehandlungsmaßnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 04 vorliegen; er lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass es - wie bereits erwähnt - auf die Gefährlichkeit der Abfälle gerade nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    Zugleich steht nach der Rechtsprechung des EuGH fest, dass für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls irrelevant sind (vgl. U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe auch Jacobj, in: Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen zeigt der Beklagte auch nicht substantiiert und in der Sache nachvollziehbar auf, dass das Kraftwerk der Klägerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von Fußnote 1 der Anlage 2 zum KrWG nicht erfüllen würde bzw. die in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 41 ff; siehe hierzu auch Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 109) entwickelten Kriterien für eine energetische Verwertung nicht gegeben wären.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 7 C 1.02

    Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Abfall zur Verwertung; Einwand falsches

    Maßgebend für die Abgrenzung von Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren sind die Anhänge II A und II B in Verbindung mit der Vorrangregel des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AbfRRL; mitgliedstaatliche Konkretisierungen sind nur zulässig, soweit sie hiermit in Einklang stehen (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - Rs. C-6/00 - ASA, Rn. 60, 69, Slg. 2002 I-1961 = NVwZ 2002, 579; Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Kommission ./. Deutschland, Rn. 36 f.).

    Art. 7 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO, wonach die zuständigen Behörden einer Verbringung von Abfall zur Verwertung nur in den in Absatz 4 dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Fällen entgegentreten können, hindert die Behörden darum nicht daran, den Einwand zu erheben, dass eine zur Verwertung notifizierte Verbringung in Wahrheit Abfälle zur Beseitigung betrifft (EuGH, Rs. C-228/00, a.a.O. Rn. 35).

    Das unterscheidet den Ökologie-Einwand vom Einwand des falschen Verfahrens (vgl. EuGH, Rs. C-228/00, a.a.O. Rn. 50).

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858

    Vorbehandlung infektiöser Krankenhausabfälle in Desinfektionsanlage; Abgrenzung

    Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Vorbehandlung in der Desinfektionsanlage die (potentiell gefährlichen) infektiösen Eigenschaften der Abfälle beseitigt werden, rechtfertigt die Einordnung der Behandlung als Abfallbeseitigung nicht; denn die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen ist für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    bb) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Differenzierung nach potentiell enthaltenen Erregern alle Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* als Abfälle zur Verwertung betrachtet habe, verkennt er nicht nur, dass die Vorbehandlungsmaßnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 04 vorliegen; er lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass es - wie bereits erwähnt - auf die Gefährlichkeit der Abfälle gerade nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    Zugleich steht nach der Rechtsprechung des EuGH fest, dass für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls irrelevant sind (vgl. U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe auch Jacobj, in: Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen zeigt der Beklagte auch nicht substantiiert und in der Sache nachvollziehbar auf, dass das Kraftwerk der Klägerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von Fußnote 1 der Anlage 2 zum KrWG nicht erfüllen würde bzw. die in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 41 ff; siehe hierzu auch Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 109) entwickelten Kriterien für eine energetische Verwertung nicht gegeben wären.

  • VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird,

    Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde.

    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    25 1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle.

    Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 in der Rs. C-228-/00 (Slg. 2003, I-1439 - "Belgische Zementwerke") und in der Rs. C-458/00 (Slg. 2003, I-1553 - "Luxemburg/MVA Straßburg") kommt es für die Qualifizierung eines Abfall(gemisch)s als Abfall zur Verwertung auf die Befolgung innerstaatlicher Getrennthaltungsvorschriften nicht an (Petersen, NVwZ 2004, 34, 37 f.).
  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02

    Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen

  • VG Minden, 14.07.2004 - 3 K 2815/03

    Verwertung von benutzten Einwegwindeln

  • EuGH, 06.11.2003 - C-358/01

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2006 - 7 ME 136/05

    Europarechtskonformität einer Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 20 A 4971/05

    Reichweite einer Genehmigungspflicht für Abgrabungen; Legalisierung eines nach

  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

  • VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06

    Genehmigungserfordernis der Renaturierung eines ehemaligen Kupferhüttengeländes

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2012 - Verg 69/11

    Erforderlichkeit der Ausschreibung der Entsorgung von Klärschlamm

  • EuGH, 14.10.2004 - C-113/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 03.04.2003 - C-116/01

    SITA

  • VG Minden, 24.09.2003 - 11 K 2518/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Aufhebung von

  • VG Münster, 23.01.2004 - 7 K 2312/01

    Notifizierungsverfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur

  • VG Augsburg, 29.06.2020 - Au 9 K 18.1776

    Keine Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle zur Verwertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 2013/12

    Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Italienische Republik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Tiermehl -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - 14 A 2682/04

    Pflicht-Restmülltonne

  • VK Münster, 22.07.2011 - VK 7/11

    Vereinbarung zwischen Gebietskörperschaften: Öffentlicher Auftrag?

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-472/02

    Siomab

  • VG Minden, 09.09.2013 - 11 K 2200/12

    Energetische Verwertung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-103/02

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 17.07.2001 - 3 C 37.00

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

  • VG Minden, 30.08.2006 - 11 K 689/05

    Nahrungsmittelfabrik muss Restmülltonne aufstellen

  • EuGH, 12.10.2004 - C-328/02

    Kommission / Griechenland

  • VG Cottbus, 22.03.2007 - 3 K 1673/04

    Sonderabfall; Andienungspflicht

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