Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2003 - III ZR 269/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1616
BGH, 16.01.2003 - III ZR 269/01 (https://dejure.org/2003,1616)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2003 - III ZR 269/01 (https://dejure.org/2003,1616)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 (https://dejure.org/2003,1616)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1616) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Amtshaftung - Vertrauensschutz durch eine rechtswidrige Baugenehmigung - Versuch einer arglistigen Täuschung - Mitwirkendes Verschulden - Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtshaftung, - bei arglistiger Täuschung

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Auswirkungen einer vom Bauherrn versuchten arglistigen Täuschung auf das schutzwürdige Vertrauen in eine rechtswidrige Baugenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Amtshaftung für eine rechtswidrige Baugenehmigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauen in rechtswidrige Baugenehmigung schutzwürdig? (IBR 2003, 220)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 571
  • NVwZ 2003, 501
  • VersR 2003, 1039
  • DVBl 2003, 524
  • BauR 2003, 672
  • ZfBR 2003, 386
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 63/00

    Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendes Verschulden des Bauherrn bei

    Auszug aus BGH, 16.01.2003 - III ZR 269/01
    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, daß er, auf sie gestützt, die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432, 433 = BGHZ 149, 50, 53 f).

    Dies ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    a) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteil BGHZ 134, 268; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    Derartige Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, können insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 434 = BGHZ 149, 50, 55 f m.w.N.).

  • BGH, 16.01.1997 - III ZR 117/95

    Schadensersatzprozeß wegen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich geht in eine

    Auszug aus BGH, 16.01.2003 - III ZR 269/01
    a) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht (Senatsurteil BGHZ 134, 268; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

    Derartige Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, können insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 aaO).

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 22/92

    Kein Schadensersatz bei Baugenehmigung trotz Altlasten

    Auszug aus BGH, 16.01.2003 - III ZR 269/01
    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, daß er, auf sie gestützt, die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432, 433 = BGHZ 149, 50, 53 f).
  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

    Pflicht der Baubehörde zur Unterrichtung des Bauherrn über einen

    Im übrigen kommt sogar im Falle einer tatsächlich erfolgten Drittanfechtung das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten in den Bestand der Baugenehmigung nicht ohne weiteres völlig in Wegfall; es wird lediglich eine größere Eigenverantwortung des Bauherren unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren sachliche Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist (siehe Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. ferner Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 = NVwZ 2003, 501).
  • OLG Dresden, 05.03.2014 - 1 U 635/13

    Haftung der Baugenehmigungsbehörde wegen Erteilung einer rechtswidrigen, später

    Ein Amtshaftungsanspruch kommt aber nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen des Dritten dahin zu begründen (Verlässlichkeitsgrundlage), dass er gestützt auf diese die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr. BGH, Urt. v. 16.01.2003, Az: III ZR 269/01; BGH, Urt. v. 11.10.2001, Az: III ZR 63/00, jew. zit. nach juris).

    Nicht nur objektive, sondern auch subjektive Umstände, vor allem Kenntnis oder sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten, können dem Vertrauen entgegenwirken (BGH, Urt. v. 16.01.2003, a.a.O.).

  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 42/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

    Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll (BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501).

    Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmigung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50, 53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO).

  • OLG Dresden, 05.03.2004 - 6 U 419/03

    Schadensersatz bei unrechtmäßig erteilter Baugenehmigung?

    Im Einzelfall kann Anlass bestehen, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit einer Baugenehmigung - nicht erst unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens in Frage zu stellen (BGH, NJW 1994, 2087, 2088; BGH, Urt. v. 16.01.2003, Az.: III ZR 269/01, MDR 2003, 571).

    a) Als Gesichtspunkte, die der Annahmehaftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließender Weise - begrenzen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers - z. B. aufgrund besonderer Sachkunde in Betracht (BGH, MDR 2003, 571).

  • BGH, 15.05.2003 - III ZR 43/02

    Drittwirkung von Amtspflichten

    Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll (BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501).

    Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmigung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50, 53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO).

  • OLG Rostock, 19.09.2023 - 4 U 141/19

    Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen bei nicht genehmigungsfähigem

    Eine größere Eigenverantwortung des Bauherrn kann unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen anzunehmen sein; er hat insofern die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2003, Az.: III ZR 269/01, - zitiert nach juris -, Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2008 - 2 U 28/07

    Amtshaftung: Entschädigungsanspruch gegen einen Landkreis auf Grund einer

    Die Frage, ob der Kläger auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen durfte, stellt sich nicht erst bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, sondern ist bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (vgl. BGH, NVwZ 2003, 501).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 18 U 233/01

    Schadensersatz wegen Erteilung eines rechtswidrigen Bauvorbescheides und zweier

    Allerdings kommt ein Amtshaftungsanspruch nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung und der Vorbescheid geeignet waren, bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass sie, auf sie gestützt, die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfen (vgl. BGH NVwZ 2003, 501).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht