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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02   

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https://dejure.org/2002,500
BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 (https://dejure.org/2002,500)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 (https://dejure.org/2002,500)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2002 - 1 BvR 1103/02 (https://dejure.org/2002,500)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsräumung - Mieter - Parteifähigkeit - Verfassungsbeschwerde - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Grundrechtsfähigkeit - Subsidiarität - Rechtswegerschöpfung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundrechtsträger; GbR; Verfassungsbeschwerde gegen Urteil eines Landesverfassungsgerichts

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungsbeschwerde einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfassungsbeschwerdebefugnis einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3533
  • ZIP 2002, 2214
  • NVwZ 2003, 600 (Ls.)
  • NZM 2002, 986
  • DVBl 2003, 130
  • NZG 2002, 1104
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341 ) insoweit rechtsfähig.

    Gleiches gilt für die Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zivilprozess gegebenen Parteifähigkeit ebenfalls zustehen (vgl. BVerfGE 3, 359; BGHZ 146, 341 ).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341 ) insoweit rechtsfähig.
  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 124/01

    Verletzung der Eigentumsgarantie durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 -.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 116, 86 ; 136, 254 ; 146, 341 ) insoweit rechtsfähig.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist unter anderem von Bedeutung, wie intensiv sich die gerügte Grundrechtsverletzung auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 20, 283 ; 24, 236 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert indes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02
    Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs. 3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 20, 283 ; 24, 236 ).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    So hat das BVerfG für Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt, dass "juristische Personen" i.S. dieser Vorschrift auch Personengesellschaften sein können (ständige Rechtsprechung seit dem BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954  1 BvR 114/54, BVerfGE 4, 7, unter C.3.b, Rz 15 f.; vgl. BVerfG-Urteil vom 29. Juli 1959  1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, unter C.I., Rz 40; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1966  2 BvR 477/64 u.a., BVerfGE 20, 257, unter B.I.2., Rz 27; vom 18. Oktober 1966  2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63, BVerfGE 20, 283, unter B.II.2., Rz 47; vom 4. Dezember 1979  2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79, BVerfGE 53, 1, unter B.I.1., Rz 55; s. auch BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002  1 BvR 1103/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3533, unter 2.a, Rz 6).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

    Dem entspricht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfGE 4, 7 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats von 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 -, juris, Rn. 6).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    So hat das BVerfG für Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt, dass juristische Personen i.S. dieser Vorschrift auch Personengesellschaften sein können (ständige Rechtsprechung seit dem BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954  1 BvR 114/54, BVerfGE 4, 7, unter C.3.b, Rz 15 f.; vgl. BVerfG-Urteil vom 29. Juli 1959  1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, unter C.I., Rz 40; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1966  2 BvR 477/64 u.a., BVerfGE 20, 257, unter B.I.2., Rz 27; vom 18. Oktober 1966  2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63, BVerfGE 20, 283, unter B.II.2., Rz 47; vom 4. Dezember 1979  2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79, BVerfGE 53, 1, unter B.I.1., Rz 55; s.a. BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002  1 BvR 1103/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3533, unter 2.a, Rz 6).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,378
BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 (https://dejure.org/2002,378)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 (https://dejure.org/2002,378)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 (https://dejure.org/2002,378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entziehung der Fahrerlaubnis und Überprüfung der Fahreignung bei über den bloßen Cannabisbesitz hinausgehenden konkreten Verdachtsmomenten für Cannabiskonsum während der Teilnahme am Straßenverkehr - Rechtsschutzinteresse für ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Entziehung der Fahrerlaubnis - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Zulässigkeit - Rechtsschutzbedürfnis - Entscheidungen zur Hauptsache

  • archive.org

    Drogen - Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen im Bereich Cannabisbesitz / -konsum

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2

  • RA Kotz

    Gelegentliches Haschischrauchen reicht nicht für Führerscheinentzug

  • rechtsportal.de

    StVG § 4
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Verdachts des Cannabis-Konsums

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Drogenscreenings

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haschisch am Steuer

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Haschisch-Besitz allein reicht nicht für Führerscheinentzug // überzogene Behördenpraxis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2381
  • NVwZ 2003, 600 (Ls.)
  • NZV 2002, 425
  • NZV 2002, 529 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1291 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Zwar stand die frühere behördliche und fachgerichtliche Praxis zur Überprüfung von Fahrerlaubnisinhabern mit Verfassungsrecht - insbesondere dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nicht in Einklang, soweit die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein bereits zum Anlass genommen worden ist, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - BVerwG, NJW 2002, S. 78 ff.).

    Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 ; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 ; 90, 145 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 37, 305 ; 38, 206 ; 39, 276 ; 59, 336 ; 70, 180 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 37, 305 ; 38, 206 ; 39, 276 ; 59, 336 ; 70, 180 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 37, 305 ; 38, 206 ; 39, 276 ; 59, 336 ; 70, 180 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Der geltend gemachten Grundrechtsverletzung kommt kein besonderes Gewicht zu (vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 ; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 ; 90, 145 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -).
  • BVerfG, 13.11.1974 - 1 BvR 315/67

    Voraussetzungsn für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen wird hier nur ausnahmsweise anzunehmen sein (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 37, 305 ; 38, 206 ; 39, 276 ; 59, 336 ; 70, 180 ; 85, 109 ).
  • BVerwG, 21.09.1995 - 11 B 121.95

    Kosten für ein angefordertes Gutachten - Berücksichtigung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1995 - BVerwG 11 B 121.95 -,.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Heute wird weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 ; Brandt, Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Cocain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten, 2000, S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rd. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 ; 90, 145 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -).
  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95
    Zwar stand die frühere behördliche und fachgerichtliche Praxis zur Überprüfung von Fahrerlaubnisinhabern mit Verfassungsrecht - insbesondere dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nicht in Einklang, soweit die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein bereits zum Anlass genommen worden ist, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - BVerwG, NJW 2002, S. 78 ff.).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 698/79

    Verfassungsmäßigkeit der Ladenschlußzeit für Friseurbetriebe

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 760/68

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde nach Rechtsänderung und Straferlaß

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 13.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Es lässt für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht den Besitz von Cannabis genügen, sondern verlangt darüber hinaus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ermittelt wurden, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381).
  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Es lässt für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht den Besitz von Cannabis genügen, sondern verlangt darüber hinaus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ermittelt wurden, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381).
  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 2.18

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Es lässt für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht den Besitz von Cannabis genügen, sondern verlangt darüber hinaus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ermittelt wurden, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02   

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BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02 (https://dejure.org/2002,3159)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02 (https://dejure.org/2002,3159)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 (https://dejure.org/2002,3159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 durch sitzungspolizeiliche Anordnung über den Zugang von Berichterstattern in Fällen in denen aufgrund der vorhandenen Raumkapazität nicht alle teilnahmewilligen Medienvertreter zu den mündlichen Verhandlungen zugelassen werden können

  • Telemedicus

    Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Zugang von Berichterstattern - Sitzungssaal - Strafverfahren - Pressevertretung - Bestimmte Anzahl von Sitzplätzen - Sicherheitsverfügung - Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten - Rundfunkfreiheit - Informationsfreiheit - ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG §§ 169 177
    Zugang von Journalisten zu einer Gerichtsverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 500
  • NVwZ 2003, 600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 103, 44).

    Die Freiheit des Zugangs einer Rundfunkanstalt oder eines Rundfunkjournalisten zu einer Gerichtsverhandlung fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Von seiner Ordnungsgewalt ist die Befugnis umfasst, nähere Regeln für den Zugang zum Sitzungssaal und für das Verhalten in ihm zu erlassen (vgl. BVerfGE 103, 44, 61 ff.>) und damit auch die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten zu ordnen.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2001 dargelegt hat, richtet sich die Zugänglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 90, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die Aufstellung und Handhabung solcher Regeln unterliegt als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 90, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffen das duale System der Rundfunkversorgung und in ihm die Sicherung von Programmangeboten an die Gesamtheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Allerdings ist die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben grundsätzlich eine Frage, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).

    Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500).

    Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).

  • BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20

    Syrien-Folterprozess - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von

    Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und anderen Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren obliegen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01

    Keine Verletzung der Berichterstattungsfreiheit durch sitzungspolizeiliche

    Dies schließt auch nähere Regeln für die Verteilung knapper Sitzplätze an Journalisten ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 ).

    Eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Pressefreiheit lässt es dabei auch nicht erkennen, wenn der Vorsitzende hierbei dem Interesse an praktikabler Handhabbarkeit seiner Anordnungen einen Vorrang vor umfassender Ausschöpfung denkbarer Differenzierungsmöglichkeiten einräumt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S. 500 .).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2807
BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 (https://dejure.org/2002,2807)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 (https://dejure.org/2002,2807)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 (https://dejure.org/2002,2807)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss von Professoren bei der Besetzung des Aufsichtsrats nordrhein-westfälischer Universitätsklinika verletzt weder das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit noch den Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Aufsichtsrats der Universitätskliniken; Umbildung der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen in Anstalten des öffentlichen Rechts; Weite des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ; Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Selbständigkeit der Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 600
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht, dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren mittelbar berühren können (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70 im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ).

    Entscheidend ist hierbei nicht allein die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvR 1329/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Dies gilt auch bei Verordnungen eines Landes, das von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, S. 1407 f.).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Jedenfalls dann, wenn die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Fakultäten gesichert ist (vgl. dazu BVerfGE 57, 70 ; BVerfGK 12, 440 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, NVwZ 2003, S. 600 ), darf das Land im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation der Hochschulen die Universitätskliniken privatisieren.
  • VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die

    Die Schließung betrifft den Antragsteller damit aber sowohl im Bereich der Krankenversorgung, die ihm neben Forschung und Lehre gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 HG als Zusatzaufgabe, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. November 2002, 1 BvR 2146/01 u. a., Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2003, 323 (324), obliegt, als auch als Leiter der nuklearmedizinischen Abteilung (Klinikdirektor) lediglich in seinem Amt im funktionellen Sinne (Betriebsverhältnis).

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Urteil vom 29. Mai 1973, 1 BvR 424/71 u. a., BVerfGE 35, 79 (115 f.).

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Beschluss vom 8. April 1991, 1 BvR 608/79, BVerfGE 57, 70 (92 f., 94).

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O..

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (325).

    vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324, 325).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

  • VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 211/08

    Universitätklinikum Universitätsprofessor Fachbereich Medizin

    Obwohl damit auf dem Gebiet der Humanmedizin die Kernverantwortung für Forschung und Lehre in erster Linie den Fachbereich Medizin trifft und in Bezug auf die Krankenversorgung primär dem Universitätsklinikum zugeordnet ist, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. November 2002, 1 BvR 2145/01 u. a., juris Rdnr. 41, 42, bleiben Klinik und Wissenschaftsbetrieb inhaltlich und personell wechselseitig untrennbar miteinander verzahnt.

    Während einerseits die Erkenntnisse in der Krankenversorgung die Grundlage für Forschung und Lehre bilden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, 1 BvR 608/79, juris Rdnr. 91, bedürfen andererseits die Erkenntnisse aus Forschung und Lehre der Erprobung und Umsetzung in der Krankenversorgung.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 92.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 94.

    Sie erlaubt den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit über den Fachbereich auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben zu können, vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O., Rdnr. 42., und Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., juris Rdnr. 29, und trägt mit dem Verweis der medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf die Möglichkeit, über universitäre Organe auf Klinikumsentscheidungen Einfluss zu nehmen, den jeweilig primären Verantwortlichkeiten von Klinikum und Universität Rechnung.

  • BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    (3) Im Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - hat die beschließende Kammer im Hinblick auf die Organisationsreform der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie die dadurch erforderliche Neubestimmung von deren Verhältnis zur jeweiligen Universität beziehungsweise zum jeweiligen Fachbereich Medizin betont, dass vor allem das in den aufgrund § 41 HG ergangenen Verordnungen über die Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts normierte Einvernehmenserfordernis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü) gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass diese landesrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und effizienter Krankenversorgung bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 40 ff.; bestätigt durch BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Das Einvernehmenserfordernis sichert gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 76; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 42; BVerfGK 12, 440 ).

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 ).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; BVerfGK 12, 440 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Deshalb bedarf es eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Wissenschaftsfreiheit und den im Bereich der Krankenversorgung im Übrigen zu schützenden verfassungsrechtlichen Positionen, vor allem dem Grundrecht der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wobei eine Beeinträchtigung der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitenden Rechte der Hochschullehrer so weit wie möglich auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 98; und vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 -, NVwZ 2003, 600).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 9-IV-09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Eingliederung von Instituten der Universität in

    Die dort bestehenden Strukturen können die Wissenschaftsfreiheit verletzten, wenn der Gesetzgeber dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung einerseits und der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität andererseits nicht durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung trägt (BVerfG NVwZ 2003, 600 [601]).

    Da das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss der Gesetzgeber sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG NVwZ 2003, 600 [601]).

    Diese organisatorische Absicherung, die es der Medizinischen Fakultät und damit auch den Hochschullehrern gestattet, auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen Einfluss zu nehmen, entspricht den Regelungen in nordrhein-westfälischen Klinikumsverordnungen, die das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 2003, 600) schon als verfassungsrechtlich ausreichend zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit angesehen hat.

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 271/09

    Bildung eines Departments als gemeinsamer Einrichtung von Hochschule und Klinikum

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 10-IV-09

    Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • OLG Köln, 31.08.2021 - 28 Wx 29/20

    Beschwerde gegen die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung Nichteinreichung von

  • KG, 01.06.2012 - Not 2/12

    Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 15 B 1449/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - 15 B 1449/08
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 4 M 24/22

    Anordnungsgrund für Erlass einer einstweiligen Anordnung bei gleichzeitiger

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10596

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); kapazitätsmindernde Stellenverlagerung;

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10608

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); Zugangszeitpunkt bei Zustellung durch

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