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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02   

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BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02 (https://dejure.org/2002,1920)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 3 C 9.02 (https://dejure.org/2002,1920)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 3 C 9.02 (https://dejure.org/2002,1920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
    Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen; Erschütterungen, verkehrsbedingte - und Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde; öffentliche Sicherheit, Schutz von Einzelnen vor verkehrsbedingten ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
    Erschütterungen, verkehrsbedingte - und Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde; Sicherheit, öffentliche - und Verletzung durch den Einzelnen schädigenden Verkehr; Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen; ...

  • verkehrslexikon.de

    Zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen zugunsten von Grundstückseigentümern zum Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen

  • Wolters Kluwer

    Verkehrsbeschränkungen - Eigentumsbeeinträchtigungen - Schutz von Grundstückseigentümern - Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen - Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde - Anspruch des Einzelnen - Öffentliche Sicherheit - Schutz von Einzelnen vor ...

  • Judicialis

    StVO § 45 Abs. 1 Satz 1; ; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
    Straßenverkehrsrecht - Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen; Erschütterungen, verkehrsbedingte - und Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde; öffentliche Sicherheit, Schutz von Einzelnen vor ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutz vor Beschädigungen durch Schwerlastverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 601
  • NVwZ 2003, 623 (Ls.)
  • DVBl 2003, 530
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92

    Straßenverkehrsbehörde; Anordnung; Verkehrsbeschränkung; Verkehrsverbot; Umfang;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    Zur Begründung hat es sich wesentlich auf ein 1992 ergangenes Urteil des OVG Schleswig (NJW 1993, 872 ff.) bezogen, wonach - erstens - § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nur Gefahren betreffe, die sich auf den Verkehr selbst auswirkten, und - zweitens - § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nach seinem Wortlaut Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit voraussetze und demgemäß der Straßenverkehrsbehörde nur erlaube, hinsichtlich dieser Maßnahmen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen; deshalb fehle eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz der baulichen Substanz von Gebäuden vor Erschütterungen, die vom Straßenverkehr ausgehen.

    a) Es bedarf zunächst keiner abschließenden Entscheidung über die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil verlautbarten Annahme, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das klägerische Begehren könne sich von vornherein nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. hierzu Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21 m.w.N.) ergeben, weil diese Vorschrift die erstrebten Verkehrsbeschränkungen nur "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" ermögliche (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 - NJW 1993, 872 f.; vgl. auch den Hinweis des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 29 , begrenzter Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).

    Deswegen vermag der erkennende Senat der Annahme des angefochtenen Urteils, die auf das Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 (a.a.O., S. 873 f.) zurückgeht, nicht zu folgen, wonach es derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 45 StVO zum Schutz der baulichen Substanz von Gebäuden vor Erschütterungen fehle, die vom Straßenverkehr ausgehen.

  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    a) Es bedarf zunächst keiner abschließenden Entscheidung über die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil verlautbarten Annahme, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das klägerische Begehren könne sich von vornherein nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. hierzu Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21 m.w.N.) ergeben, weil diese Vorschrift die erstrebten Verkehrsbeschränkungen nur "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" ermögliche (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 - NJW 1993, 872 f.; vgl. auch den Hinweis des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 29 , begrenzter Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).

    b) Im vorerwähnten Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - (BVerwGE 109, 28 m.w.N.) hat der erkennende Senat dargelegt, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO, mag auch ihre sprachliche Fassung nicht geglückt sein, einen unbedenklichen Anwendungsbereich aus einerseits Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG und andererseits aus § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG gewinnt, denen sie ihre Entstehung und ihre derzeit gültige sowie im Streitverfahren anzuwendende Fassung verdankt.

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 ; für § 45 StVO: Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 ).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen, seien sie bereits gesundheitsgefährdend oder noch nicht, vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 ), kann zu diesen Schutzgütern nämlich auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen.
  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    Mit anderen Worten kann auch eine durch eine unzulässige oder übermäßige verkehrliche Straßennutzung hervorgerufene Erschütterung eines bebauten Grundstücks - je nach Dauer und Umfang des Verkehrs sowie der sonstigen kennzeichnenden Gegebenheiten - zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung des Eigentümers in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG führen, die dieser nicht hinzunehmen braucht und der die Straßenverkehrsbehörde nicht tatenlos zusehen darf, soll ihr nicht der Vorwurf zu machen sein, durch Nichteinschreiten zu einer beachtlichen Eigentumsbeeinträchtigung bzw. -verletzung mit beigetragen zu haben (vgl. grundlegend für eine Bauordnungsbehörde: Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - BVerwGE 11, 95 ).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 ; für § 45 StVO: Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 ).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02
    a) Es bedarf zunächst keiner abschließenden Entscheidung über die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil verlautbarten Annahme, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das klägerische Begehren könne sich von vornherein nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. hierzu Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21 m.w.N.) ergeben, weil diese Vorschrift die erstrebten Verkehrsbeschränkungen nur "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" ermögliche (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 - NJW 1993, 872 f.; vgl. auch den Hinweis des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 29 , begrenzter Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).
  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln, wenn durch dieses Verhalten ihre öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (stRspr., siehe nur BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 9.02, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Eine "Dopplung" der Eingriffsbefugnisse wird dadurch nicht bewirkt, weil Satz 2 Nr. 5 nur für Einschränkungen des Verkehrs zur Anwendung kommt, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen (ebenso Will, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, 18. Ed. 15.01.2023 § 45 Rn. 94; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 9.02, juris Rn. 11).

  • VG Bremen, 11.11.2021 - 5 K 1968/19

    Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken; Amt für Straßen und Verkehr;

    a) Ist der Tatbestand der Anspruchsgrundlagen verwirklicht, vermittelt dies dem Einzelnen grundsätzlich lediglich einen auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 9.02 -, juris Rn. 8 m.w.N. zu § 45 StVO).
  • VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463

    Verpflichtungsklage gerichtet auf die Anordnung einer verkehrsrechtlichen

    Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung vom 26. September 2002 (3 C 9/02) stehe fest, dass die begehrte straßenverkehrsrechtliche Verfügung auch für Belange, die sich nicht unmittelbar auf den Verkehr selbst bezögen, erlassen werden könne.

    Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. September 2002, 3 C 9/02, festgestellt, dass die Vorschriften des § 45 StVO auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren diene, die zwar vom Straßenverkehr ausgingen, die aber Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigten.

    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: U.v. 22.1.1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112, 113; für § 45 StVO: U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, 235 f.; vgl. auch U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 8).

    Diese Rechtsprechung beansprucht Geltung auch dann, wenn - über eine reine Beeinträchtigung der Allgemeinheit hinausgehende - Beeinträchtigungen oder Schädigungen sonstiger rechtlich schutzwürdiger Rechtsgüter von Einzelnen oder Gruppen in Rede stehen (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 12).

  • VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 13.1575

    Verkehrsregelndes Einschreiten; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

    Mithin eröffnet die Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601 -juris Rn. 11; U.v. 15.4.1999 - 3 C 25/98 - BVerwGE 109, 29 - juris Rn. 23).

    Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen, seien sie bereits gesundheitsgefährdend oder noch nicht, vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221, 227 f.), kann zu diesen Schutzgütern auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601 - juris Rn. 12).

    § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ist als Ergänzung der Vorschriften in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 StVO sowie einiger Vorschriften in § 45 Abs. 1a StVO zu verstehen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es zwar um verkehrsverursachte Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter als der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geht, diese aber zweifelsfrei vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst wären, wären sie nicht speziell geregelt (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601 - juris Rn. 14).

    Dafür sprechen auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1999 (Az. 3 C 25/98 - BVerwGE 109, 29) und vom 26. September 2002 (Az. 3 C 9/02 - NJW 2003, 601).

  • SG Mannheim, 23.08.2012 - S 14 AL 2139/12

    Gründungszuschuss - Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit als

    In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduktion auf Null (vgl. BVerwG DVBl 1998, 145; BVerwG NJW 1998, 3728; BVerwG NVwZ 2002, 730, 732; BVerwG NJW 2003, 601).

    Indiz für eine Ermessensreduktion auf Null ist z. B. eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben (Lemke JA 2000, 150; BVerwG NJW 2003, 601).

  • VG Düsseldorf, 27.05.2014 - 6 K 2470/12

    Kein Lkw-Durchfahrtverbot auf der Alpener Straße in Rheinberg-Millingen

    vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 (113 f.); für § 45 StVO: Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 (235 f.) - Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 - zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO.
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 22 B 02.1653

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Steinbruchs und eines Schotterwerks,

    Sollten durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr in Zukunft tatsächlich konkrete Gefahren entstehen, so liegt es daher in der Pflicht dieser Behörde, die jeweils erforderlichen Schutzanordnungen zu treffen (vgl. BVerwG vom 26.9. 2002, DVBl 2003, 530 f. m.w.N.).
  • VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594

    Verkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer

    Sie rechtfertigt Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601; U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - NZV 2000, 342).

    Hierzu kann der Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - NZV 2000, 342) ebenso wie der Schutz des Eigentums von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601) zählen.

  • VG Oldenburg, 22.10.2014 - 5 A 3780/12

    Anliegergebrauch; Bestandsverzeichnis; Gemeingebrauch; Halteverbot; Parkverbot;

    Ein Rechtsanspruch des Klägers auf etwa ein begehrtes Verkehrszeichen kann sich dann nur ergeben, wenn der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass jede andere Entscheidung als die Aufstellung des Verkehrszeichens rechtswidrig wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9.02 -, juris; VG Stade, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 A 2664/12 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juli 2006 - 6 A 389/04 - juris).
  • SG Mannheim, 19.10.2011 - S 14 U 2090/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung -

    In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduktion auf Null (vgl BVerwG DVBl 1998, 145; BVerwG NJW 1998, 3728; BVerwG NVwZ 2002, 730, 732; BVerwG NJW 2003, 601).

    Indiz für eine Ermessenreduktion auf Null ist z.B. eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben (Lemke JA 2000, 150; BVerwG NJW 2003, 601).

  • OVG Thüringen, 04.07.2013 - 2 EO 414/13

    Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; Konzentrationswirkung der

  • VG Berlin, 25.07.2019 - 11 K 425.16

    Änderung der Parkordnung vor einem Grundstück

  • VGH Bayern, 19.02.2020 - 11 ZB 19.1068

    Erfolglose Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur

  • VG Regensburg, 23.03.2010 - RO 4 K 08.773
  • VGH Hessen, 12.04.2018 - 2 B 227/18

    Selbständiges Beweisverfahren

  • VG Oldenburg, 11.12.2003 - 5 A 4059/99

    Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund des Befahrens einer Kreisstraße durch LKW

  • VG Hamburg, 11.07.2023 - 5 K 4862/19

    Erfolgreiche Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Schlossstraße in

  • VG Stade, 04.06.2014 - 1 A 2664/12

    Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten bei einem zeitweiligen Abstellen

  • VG Gelsenkirchen, 21.06.2006 - 14 K 1655/03

    Straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, Lärmschutz, Anspruch auf Neubescheidung

  • VG Stade, 09.10.2014 - 1 A 2388/12

    Anspruch eines Landwirts auf Entfernung gewichts- und

  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 CE 11.1571

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sperrung eines schmalen Gehwegs)

  • VG Stade, 09.10.2014 - 1 A 946/13

    Rechtmäßigkeit gewichts- und geschwindigkeitsbegrenzender Verkehrszeichen bei

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.1499

    Verpflichtungsklage, Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h,

  • VG Koblenz, 23.08.2019 - 5 K 1227/18

    Kein Durchfahrtsverbot für Lkw in Straßenhaus

  • VG Stade, 27.07.2007 - 1 A 155/07

    Anspruch eines Anliegers auf nahe gelegene Parkmöglichkeiten; Beschränkung der

  • VG Köln, 17.11.2003 - 11 L 2523/03
  • VG Köln, 04.03.2005 - 11 L 2567/04
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.2002 - 3 C 18.02   

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BVerwG, 24.09.2002 - 3 C 18.02 (https://dejure.org/2002,1335)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2002 - 3 C 18.02 (https://dejure.org/2002,1335)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2002 - 3 C 18.02 (https://dejure.org/2002,1335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    FeV § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 76 Nr. 9; StVG § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r und x
    Fahrerlaubnis, Neuerteilung einer -; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung; Fahrerlaubnis-Klasse; Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen; Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen; Befristung einer neu erteilten ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    FeV § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 76 Nr. 9
    Befristung einer neu erteilten Fahrerlaubnis; Bestandsschutz, kein - bei Neuerteilung einer früher unbefristeten und entzogenen Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung; Fahrerlaubnis, Neuerteilung einer -; Fahrerlaubnis-Klasse; Gleichbehandlungsgebot, ...

  • Wolters Kluwer

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Entzug der Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis-Klasse - Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen - Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen - Befristung einer neu erteilten Fahrerlaubnis - Bestandsschutz - Gleichbehandlungsgebot

  • archive.org

    Verfahren - Zur Anwendung des § 76 Nr.9 Satz 2 FeV bei der Ersterteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

  • Judicialis

    FeV § 20 Abs. 1; ; FeV § 23 Abs. 1 Satz 2; ; FeV § 24 Abs. 1; ; FeV § 76 Nr. 9; ; StVG § 3 Abs. 6; ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r; ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. x

  • rechtsportal.de

    Straßenverkehrsrecht; Fahrerlaubnisrecht - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung; Fahrerlaubnis-Klasse; Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen; Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen; Befristung einer neu erteilten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bestandsschutz beim Führerschein

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 76 Nr. 9 Satz 2, 23 Satz 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 FeV

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückgabe eines alten Führerscheins nur mit Einschränkungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 530
  • NVwZ 2003, 623 (Ls.)
  • NZV 2003, 253
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2004 - 1 Ss 201/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamwerden des Fahrverbots bei Zusammentreffen mit

    Die in § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG enthaltene Regelung der Anschlussvollstreckung gilt nur für verhängte Fahrverbote und ist wegen des bestehenden Analogieverbotes im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 3 OWiG) etwa auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht übertragbar (OLG Dresden NZV 1999, 432 f.; fraglich AG Liebenwerda DAR 2003, 42; enger AG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.2002, 2 Owi 79/02; AG Herford Zfsch 2000, 175; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn. 30: nur im Rahmen des § 25 Abs. 2 a StVG).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.07.2022 - 6 K 1186/18
    Seit der Änderung des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung aus dem Jahre 2014 und dem § 76 Nummer 11c der im Februar 2018 geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung seien die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 - 3 C 18.02 - getroffenen Feststellungen überholt, dass den Personen, denen eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen gewesen sei, bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Vorschrift des § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der seinerzeit geltenden Fassung kein Anspruch auf Zuteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E vermittelt worden sei.

    Vielmehr war höchstrichterlich entschieden, dass § 76 Nummer 11a FeV i.d.F. der FeVÄndV keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E vermittelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 24. September 2002 - 3 C 18.02 - NJW 2003, 530).

    Neben dem bereits aufgezeigten Umstand, dass die Anlage 3 keine Regelungen zur Befristung neuer Fahrerlaubnisse trifft, spricht hiergegen auch der weitere Umstand, dass der neue Satz 1 des § 76a Nummer 11a FeV "vorbehaltlich der Bestimmung des Satzes 2" galt und damit vorbehaltlich des alten Satzes 1 dieser Bestimmung in der Fassung vom 17. Dezember 2010, der durch den Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) der Achten Verordnung vom 10. Januar 2013 zu dem neuen Satz 2 geworden war, nach dessen Regelungsgehalt - wie bereits vorstehend ausgeführt wurde und höchstrichterlich entschieden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.) - einem ehemaligen Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse 3 im Rahmen der Neuerteilung gerade keine unbefristete Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E zu erteilen war.

    Die Bestimmung des § 76 Nummer 9 Satz 2 FeV gilt allerdings nicht für die Neuerteilung von vormals entzogenen Fahrerlaubnissen, sondern nur für die Umstellung bestehender Fahrerlaubnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 - 3 C 18.02 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.01.2015 - 11 BV 14.1345

    Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts hat der

    Da seine Fahrerlaubnis mit der Entziehung erloschen ist, ist ein Bestandsschutz hieran entfallen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2002 - 3 C 18.02 - NJW 2003, 530; Haus in NK-GVR, § 20 FeV Rn. 70).
  • VG Regensburg, 20.06.2011 - RO 8 K 11.671

    Umschreibung eines Führerscheins nach Entziehung

    15 b) Die Regelung in Nr. 2.2.3 der Anlage 6 zur FeV betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG vom 24.9.2002 Az. 3 C 18/02; auch VG Augsburg vom 28.8.2006 Az. Au 3 K 06.00732).

    Eine Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern, denen die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde, mit Inhabern einer Fahrerlaubnis ist von Verfassungs wegen nicht geboten, (vgl. SaarlOVG vom 1.8.2005 Az. 1 Q 2/05 mit Hinweis auf BVerwG vom 24.9.2002 Az. 3 C 18/02, NJW 2003, 530).

  • OVG Hamburg, 27.11.2006 - 3 Bf 232/03

    Zur nachträglichen Befristung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. September 2002 (NJW 2003, 530, 531) festgestellt, dass es offensichtlich sei und keiner weiteren Begründung bedürfe, dass § 76 Nr. 9 FeV von § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. x StVG gesetzlich gedeckt sei.
  • VG Neustadt, 23.05.2018 - 1 K 1113/17

    Fahrerlaubnisprüfung vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Erlöschen des

    Soweit hier vom Bestandschutz der früheren Fahrerlaubnis überhaupt die Rede sein kann, ist ein solcher nämlich mit der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2002 - 3 C 18.02 -, juris).
  • OVG Saarland, 01.08.2005 - 1 Q 2/05

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung -

    Eine Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern, denen die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde, mit Inhabern einer Fahrerlaubnis ist von Verfassungs wegen nicht geboten, vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 24.9.2002 - 3 C 18/02 -, NJW 2003, 530 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 1 = ZfSch 2003, 375 = DAR 2003, 42.
  • VG Augsburg, 13.04.2012 - Au 7 K 11.497

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3, welche die Klasse 1b enthielt

    Die Miterteilung gemäß § 76 Nr. 11 Buchst. a FeV gilt nach dem Wortlaut nur für die Neuerteilung nach Entziehung, entfaltet aber keine Wirkung für die Umstellung auf EU-Kartenführerscheine (vgl. BVerwG vom 24.9.2002, Az. 3 C 18/02, RdNr. 19), wie sie im Jahr 2008 beim Kläger erfolgte.
  • VG Augsburg, 21.11.2022 - Au 7 K 21.2491

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung, Eintragung in Spalte 10 des

    § 76 Nr. 9 FeV spricht ausdrücklich von "Inhabern" von Fahrerlaubnissen, dies ist nicht gleichzusetzen mit "ehemaligen Inhabern" (BVerwG, U.v. 24.2.2009 - 3 C 18.02 - juris Rn. 15).
  • VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.975

    Kein Anspruch auf Zuteilung der Klasse CE 79 bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

    Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2002 (NJW 2003, 530 bis 531) ausgeführt, dass die Annahme nicht zutreffe, dass aus Bestandsschutz- oder Gleichbehandlungsgründen auch ein früherer Inhaber einer unbefristeten Fahrerlaubnis bei Gelegenheit der Neuerteilung gewissermaßen in den früheren Stand wieder eingesetzt werden müsse.
  • AG Velbert, 08.01.2009 - 20 OWi 12/08

    Mal wieder Fahrverbotsvollstreckung: Parallelvollstreckung "gemischter"

  • VGH Hessen, 21.11.2005 - 2 UZ 738/04

    Bestandsschutz beim Führerschein

  • VG Oldenburg, 28.11.2003 - 7 B 3684/03

    Alte Fahrklasse 3; Bestandschutz; Fahrerlaubnisklasse T; Fahrerlaubnisprüfung;

  • VG Arnsberg, 20.02.2013 - 6 K 1800/12

    Erweiterung einer bisherigen Fahrerlaubnis um die Klasse A1 ohne Ablegung einer

  • AG Düsseldorf, 17.03.2015 - 151 OWi 288/14
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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12734
OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02 (https://dejure.org/2002,12734)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2002 - 4 B 326/02 (https://dejure.org/2002,12734)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 (https://dejure.org/2002,12734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung mindestens gleichrangiger Rechtsgüter oder wichtiger Gemeinschaftsgüter als Voraussetzung eines Versammlungsverbots ; Versammlungsverbot als ultima ratio; Störung des stillen Gedenkens an die Toten durch Abhaltung einer Versammlung vor und auf einem ...

  • Judicialis

    GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 8 Abs. 2; ; VerfBbg Art. 14; ; VersG § 15 Abs. 1; ; FTG Bbg § 5 Abs. 1; ; FTG Bbg § 5 Abs. 2; ; FTG Bbg § 9

  • saarheim.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten" auf dem Waldfriedhof in Halbe, geplant für den Volkstrauertag (17. November 2002)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 623
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel - aber nicht nur - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01. Z -).

    Dabei setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfGE 69, 315, 362).

    Im Übrigen kann ein vorgängiges Verbot einer Versammlung als letzte Möglichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nur dann verhängt werden, wenn mildere Mittel, namentlich versammlungsrechtliche Auflagen, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz gleichrangiger Rechtsgüter bzw. wichtiger Gemeinschaftsgüter zu gewährleisten (BVerfGE 69, 315, 353 u. 354).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • OVG Brandenburg, 24.03.2001 - 4 B 36/01

    Sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Beschwerde gegen ablehnenden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).

    Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel - aber nicht nur - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01. Z -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Eine örtliche oder zeitliche Verlegung der Versammlung liefe letztlich unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Versammlungsanmelders (ebenfalls) auf ein Verbot der angemeldeten Versammlung hinaus (insofern unterscheidet sich der Fall von dem vom BVerfG mit Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, NVwZ 2001, 670, entschiedenen Fall, bei dem es dem Anmelder nach seinen eigenen Angaben nicht darauf ankam, ob die Versammlung an dem geplanten oder dem nächsten Tag stattfindet).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 69, 315, 352 ff., sowie Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 f.), der der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -), ist eine Gefährdung oder auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Allgemeinen bzw. grundsätzlich nicht geeignet, ein Versammlungsverbot zu begründen, sondern nur Auflagen zur Beschränkung der Versammlung.

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Es geht dabei nicht - wie in einer Mehrzahl von gerade in der letzten Zeit bis zum Bundesverfassungsgericht geführten Streitigkeiten (s. etwa Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -, betreffend eine Versammlung am Ostermontag, und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 -, betreffend eine Versammlung am Karsamstag) - um den Schutz des Empfindens einer Mehrheit der Bevölkerung vor tatsächlich oder vermeintlich unzumutbaren Provokationen durch die öffentliche Darbietung politischer Gesinnungen mit einer Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut an bestimmten (Feier-)Tagen, sondern - ganz unabhängig von den Inhalten der Versammlung - um eine infolge der Durchführung der Versammlung zu erwartende konkrete und handfeste tatsächliche Störung eines Trauer- und Gedenktages für die Opfer der Weltkriege und des Nationalsozialismus ausgerechnet an einer Gedenkstätte, die die letzte Ruhestätte eben dieser Opfer ist und die deren Hinterbliebenen (auch und gerade) am Volkstrauertag ein ungestörtes Gedenken an ihre Angehörigen ermöglichen sollte.
  • BVerwG, 20.04.1983 - 1 B 53.83

    Begründung einer Revision mit Rechtsfragen des Landesrechts - Grundgesetzliche

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Der Volkstrauertag zählt mit dem Karfreitag und dem Totensonntag zu den "stillen" bzw. "ernsten" Feiertagen, dessen Charakter als Tag der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr durch die Regelung in § 5 Abs. 2 FTG - wie auch durch ähnliche Regelungen der Feiertagsgesetze anderer Bundesländer (s. etwa § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage das Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992) - besonders geschützt werden soll (vgl. allg. zum erhöhten Schutz der stillen Feiertage: Mattner, Sonn- und Feiertagsrecht, 2. Aufl. 1991, S. 225, Rdn. 66; s. auch BVerwG, Beschluss vom 20. April 1983 - 1 B 53/83 -, zitiert nach juris).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513).
  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Vielmehr gebietet es die besondere, für die freiheitlich-demokratische Ordnung gleichsam konstituierende Bedeutung der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2070 f.; E 69, 315, 344 ff.), das Verbot von vornherein auf solche Versammlungen zu beschränken, die mit dem Charakter des Volkstrauertages als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden Weltkriege und des Nationalsozialismus nicht vereinbar sind.
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Es geht dabei nicht - wie in einer Mehrzahl von gerade in der letzten Zeit bis zum Bundesverfassungsgericht geführten Streitigkeiten (s. etwa Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -, betreffend eine Versammlung am Ostermontag, und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 -, betreffend eine Versammlung am Karsamstag) - um den Schutz des Empfindens einer Mehrheit der Bevölkerung vor tatsächlich oder vermeintlich unzumutbaren Provokationen durch die öffentliche Darbietung politischer Gesinnungen mit einer Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut an bestimmten (Feier-)Tagen, sondern - ganz unabhängig von den Inhalten der Versammlung - um eine infolge der Durchführung der Versammlung zu erwartende konkrete und handfeste tatsächliche Störung eines Trauer- und Gedenktages für die Opfer der Weltkriege und des Nationalsozialismus ausgerechnet an einer Gedenkstätte, die die letzte Ruhestätte eben dieser Opfer ist und die deren Hinterbliebenen (auch und gerade) am Volkstrauertag ein ungestörtes Gedenken an ihre Angehörigen ermöglichen sollte.
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus OVG Brandenburg, 15.11.2002 - 4 B 326/02
    Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2013 - 7 A 11277/12

    Trauermarsch der NPD am Volkstrauertag des Jahres 2011

    Er gehört zu den wenigen stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass und Anhalt für ein stilles Gedenken und Trauer um die Verstorbenen geben (vgl. OVG Brandenburg, NVwZ 2003, 623 [624] zum Volkstrauertag und Beschluss des Senats vom 24. November 2006 - 7 B 11487/06.OVG -, juris, Rn. 4 = AS 34, 73 zum Totensonntag).
  • VG Neustadt, 17.07.2012 - 5 K 1163/11

    Versammlungsverbot für NPD am Volkstrauertrag war rechtmäßig

    Bei den (wenigen) stillen Feiertagen, die nach ihrem Charakter Anlass für ein stilles Gedenken und stille Trauer geben, will der Gesetzgeber die Feiertagsruhe schützen, um so diesen besonderen Charakter des Tages zu wahren (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2006, LKRZ 07, 68 zum Totensonntag; OVG Brandenburg, NVwZ 03, 623 zum Volkstrauertag).
  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 -4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff.).

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623).

    Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff).

  • BVerfG, 16.11.2002 - 1 BvQ 47/02

    Ablehnung des Erlasses einer eA, das Verbot einer Versammlung auf dem

    unter Aufhebung der Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder vom 11. November 2002 mit den Maßgaben des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 15. November 2002 wieder herzustellen,.
  • VG Sigmaringen, 26.01.2006 - 8 K 308/04

    Mahnwache; Volkstrauertag; Gedenktag; Sondernutzungserlaubnis; Reichweite;

    Dem kommt nach dieser Anschauung ein so hoher Wert zu, dass seine Beachtung als für ein gedeihliches Zusammenleben notwendig erscheint (vgl. zum Charakter des Volkstrauertages auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623).
  • OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05

    Beschwerde gegen eine Auflage bei der Durchführung einer Versammlung; Wirksamkeit

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  • VG Koblenz, 24.11.2006 - 5 L 1754/06

    Kein Totengedächtnis auf dem Â"Feld des JammersÂ' in Bretzenheim

    Erforderlich ist eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten (OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff. m.w.N.).
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