Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1369
BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02 (https://dejure.org/2002,1369)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 B 103.02 (https://dejure.org/2002,1369)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 (https://dejure.org/2002,1369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 81 Satz 1; VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1
    Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen begründeter Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses; formularmäßige Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags im Hauptsacheverfahren nach Bescheidung des Rechtsschutzbegehrens als ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 81 Satz 1
    Asylgrundrecht; Asylstreitverfahren; Ausnahmecharakter; Betreibensaufforderung; Eilverfahren; Fehlen begründeter Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses; Fiktive Klagerücknahme; Formular; Hauptsacheverfahren; Klagerücknahme; Rechtsschutzgarantie; ...

  • Wolters Kluwer

    Fiktive Klagerücknahme - Rücknahmefiktion - Voraussetzungen für Betreibensaufforderung - Fehlen begründeter Zweife - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses - Formularmäßige Aufforderung - Ergänzung des Vortrags - Hauptsacheverfahren - Bescheidung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 81; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Revisionsgründe, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Verfahrensmangel, Betreibensaufforderung, Fiktionswirkung, Klagerücknahme, Rechtliches Gehör, Rechtsschutzbedürfnis, offensichtlich unbegründet, vorläufiger Rechtsschutz ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 81 Satz 1; ; VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Asylverfahrensrecht - Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen begründeter Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses; formularmäßige Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags im Hauptsacheverfahren nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 17
  • NJ 2003, 47
  • DVBl 2003, 478 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Bei Beachtung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zur Auslegung des § 81 AsylVfG steht die Begrenzung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung des Klägers im Verfahren nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, a.a.O.; Beschluss vom 27. Oktober 1998, a.a.O.).

    Nach dieser Rechtsprechung darf die gerichtliche Betreibensaufforderung gemäß § 81 Abs. 1 AsylVfG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und auch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG) nur ergehen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses beim Kläger bestehen, die den späteren Eintritt der Rücknahmefiktion gerechtfertigt erscheinen lassen (Urteil vom 23. April 1985, a.a.O. S. 218; Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213, 219; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - NVwZ 1987, 605; zu der § 81 AsylVfG nachgebildeten Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - NVwZ 2001, 918).

    Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylVfG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger - etwa durch Verstreichenlassen einer gerichtlichen Frist zur Klagebegründung oder zur individuell konkretisierten Ergänzung seines Vorbringens - begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat (vgl. Urteil vom 23. April 1985, a.a.O. S. 218; Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.).

    Nach dieser Rechtsprechung darf die gerichtliche Betreibensaufforderung gemäß § 81 Abs. 1 AsylVfG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und auch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG) nur ergehen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses beim Kläger bestehen, die den späteren Eintritt der Rücknahmefiktion gerechtfertigt erscheinen lassen (Urteil vom 23. April 1985, a.a.O. S. 218; Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213, 219; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - NVwZ 1987, 605; zu der § 81 AsylVfG nachgebildeten Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - NVwZ 2001, 918).

    Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylVfG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger - etwa durch Verstreichenlassen einer gerichtlichen Frist zur Klagebegründung oder zur individuell konkretisierten Ergänzung seines Vorbringens - begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat (vgl. Urteil vom 23. April 1985, a.a.O. S. 218; Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.).

    Woraus sich solche Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses und damit die Berechtigung zur Betreibungsaufforderung jeweils ergeben, hängt von der Verfahrensgestaltung des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Wegen des Ausnahmecharakters der in § 81 AsylVfG normierten Klagerücknahmefiktion dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166).

    Bei Beachtung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zur Auslegung des § 81 AsylVfG steht die Begrenzung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung des Klägers im Verfahren nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, a.a.O.; Beschluss vom 27. Oktober 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Eine zulassungsfähige Divergenz liegt hier im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2000 zwar zu derselben Rechtsfrage, aber nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO es voraussetzt (Beschluss vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - NVwZ-RR 1999, 374; Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.), zu derselben Rechtsvorschrift wie der angefochtene Beschluss ergangen ist; dort hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, hier das Berufungsgericht zu § 81 AsylVfG.

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 169.95 - BVerwGE 101, 323 ) oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten.
  • BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98

    Demokratieprinzip; polizeilicher Einsatzbefehl für Großveranstaltungen;

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Eine zulassungsfähige Divergenz liegt hier im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2000 zwar zu derselben Rechtsfrage, aber nicht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO es voraussetzt (Beschluss vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - NVwZ-RR 1999, 374; Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.), zu derselben Rechtsvorschrift wie der angefochtene Beschluss ergangen ist; dort hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden, hier das Berufungsgericht zu § 81 AsylVfG.
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213, 219; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - NVwZ 1987, 605; zu der § 81 AsylVfG nachgebildeten Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - NVwZ 2001, 918).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02
    Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213, 219; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - NVwZ 1987, 605; zu der § 81 AsylVfG nachgebildeten Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO vgl. Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 - NVwZ 2000, 1297; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - NVwZ 2001, 918).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltene verfassungskonforme Auslegung des § 80 c NBG widerspricht daher dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und erweist sich im Hinblick auf den Gesetzeszweck als "geradezu kontraproduktiv" (Bürger, ZBR 2001, S. 153 ; ähnlich auch Battis, AuR 2000, S. 233; Bull, DVBl 2000, S. 1773 ; Schlacke, NordÖR 2002, S. 345 ; Rieger, NVwZ 2003, S. 17 ; Wieland, JZ 2001, S. 763 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 10 B 2.10

    Betreibensaufforderung; Rücknahmefiktion; Anlass für Zweifel am

    Von einem erkennbar fehlenden Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens kann dann ausgegangen werden, wenn der Kläger durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis erweckt und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausgeräumt hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - BVerwG 1 B 103.02 -, NVwZ-Beil.

    Berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts können nicht nur aufgrund aktiven Handelns des Klägers, sondern auch dann begründet sein, wenn er prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens dokumentiert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.; Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O., Rn. 6; Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4).

    Dabei dürfen die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung des Klägers aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen allerdings nicht überspannt werden (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O., Rn. 10).

    So kann allein aus der fehlenden Reaktion auf eine gerichtliche Anfrage oder Aufforderung nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Kläger habe kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918, juris, zur Nichtbeantwortung einer pauschalen gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung und zum Unterbleiben einer Stellungnahme zu Rechtsfragen; Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O., zur Nichtbeantwortung einer Formularanfrage nach Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens).

    Daher vermag eine nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren ergänzend zu begründen, die Rechtsfolge einer Rücknahmefiktion nicht auszulösen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002, a.a.O.; a.A. offenbar OVG NW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 C 1.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg; Anlass für

    Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter sowie die weitreichenden Konsequenzen der Vorschrift dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Schutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer behördlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden (vgl. zur Betreibensaufforderung im gerichtlichen Verfahren: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - BVerwG 1 B 103.02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 16).

    Solche Zweifel können sich auch aus einer Vernachlässigung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten ergeben; in diesem Fall dient die Betreibensaufforderung dazu, den Ausländer nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen (vgl. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 S. 12; Beschluss vom 18. September 2002 a.a.O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht