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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2077
BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02 (https://dejure.org/2003,2077)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2003 - 2 BvR 153/02 (https://dejure.org/2003,2077)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 (https://dejure.org/2003,2077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs - Ausreichende Bemessung richterlich gesetzter Äußerungsfristen im asylrechtlichen Eilverfahren - Erlass einer Hauptsacheentscheidung ohne vorherige Entscheidung über Fristverlängerung - Rechtsverletzung, wenn ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 36 Abs. 3; GG Art. 103
    D (A), Asylverfahren, Rechtliches Gehör, Fristen, Stellungnahmefrist, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Fristverlängerung, Ablehnung, Prozessbevollmächtigte, Arbeitsbelastung, Büroorganisation, Beschleunigungsgebot, Verlängerungsantrag, Schriftform, ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1, Art. 16a; AsylVfG § 36 Abs. 3
    Gewährung rechtlichen Gehörs im Asylverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 859
  • DVBl 2003, 858
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 64, 203 ; 65, 227 ; 94, 166 ) und die Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet ist.

    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 94, 166 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird insbesondere dann verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 65, 227 ; Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, Art. 103 Rn. 37), um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.

  • BVerfG, 12.12.2001 - 2 BvR 1875/01

    Erschöpfung des Rechtswegs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin eine (erste) Verfassungsbeschwerde, die mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - 2 BvR 1875/01 - (http://www.bverfg.de) nicht zur Entscheidung angenommen wurde: Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 angegriffen werde, sei sie im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.

    Die Beschwerdeführer haben die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG mit einem Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend gemacht, was unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zur Beseitigung des behaupteten Verfassungsverstoßes geboten war (vgl. BVerfGE 70, 180 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - 2 BvR 1875/01 -, a.a.O.).

    Das Abänderungsverfahren ist geeignet, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren, wobei dieses Verfahren zugleich Gelegenheit bietet, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1998 - 2 BvR 1598/96 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, S. 81; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 64, 203 ; 65, 227 ; 94, 166 ) und die Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet ist.

    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 94, 166 ).

  • BVerfG, 14.06.1983 - 1 BvR 545/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung eines

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 64, 203 ; 65, 227 ; 94, 166 ) und die Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet ist.

    Richterlich gesetzte Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 64, 203 ).

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 64, 203 ; 65, 227 ; 94, 166 ) und die Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet ist.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird insbesondere dann verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 65, 227 ; Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, Art. 103 Rn. 37), um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.

  • BVerfG, 24.04.1998 - 2 BvR 1598/96

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Das Abänderungsverfahren ist geeignet, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren, wobei dieses Verfahren zugleich Gelegenheit bietet, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1998 - 2 BvR 1598/96 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, S. 81; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2001, a.a.O.).
  • BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Dies gilt auch für nicht zum Rechtsweg im engeren Sinne gehörende Rechtsbehelfe wie den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, dessen sich die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedienen mussten und den sie hier mit dem Ziel genutzt haben, eine von ihnen gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ).
  • BVerfG, 07.03.2002 - 2 BvR 191/02

    Ermessen des Fachgerichts zur Überprüfung der Echtheit ausländischer öffentlicher

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Zwar ist in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (zur Anwendbarkeit dieser Regelungen beim vorläufigen Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, DVBl 1999, S. 1204; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl 2002, S. 834 f.) eine besondere Beschleunigung angebracht.
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 ).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerwG, 02.07.1998 - 9 B 535.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist;

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.83

    Sachbearbeitender Anwalt - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwaltssozietät -

  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BVerfG, 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren bei Ablehnung der Durchführung

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 287/17

    Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei Absehen von einer gebotenen

    Gleiches gilt, wenn die vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen (vgl. BVerfGE 49, 212, 215; 60, 175, 211; 64, 203, 206; BVerfG NVwZ 2003, 859 Rn. 28; Maunz/ Dürig/Remmert, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 75, 99 [Stand: September 2017]; BeckOK-GG/Radtke/Hagemeier, Art. 103 Rn. 12 [Stand: 1. März 2015]).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZR 153/17

    Schadensersatzanspruch eines Wohnhauseigentümers aufgrund der Verursachung von

    Dementsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann vor, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann oder wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht (BVerfGE 49, 212, 215 f.; BVerfG, NVwZ 2003, 859, 860).
  • LSG Sachsen, 30.07.2014 - L 3 AS 796/14

    Angemessenheit einer richterlichen Frist; Anspruch auf Gewährung rechtlichen

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der in Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist, garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 153/02 - NVwZ 2003, 859 = JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.).

    Danach wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die vor Erlass der Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, a. a. O., m. w. N.).

    Ob die Dauer einer richterlich gesetzten Frist objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, a. a. O., Rdnr. 29, m. w. N.).

    Bei eilbedürftigen Verfahren oder einfach gelagerten Sachverhalten ist eine kürzere Frist ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, a. a. O., Rdnr. 30).

    Stets müssen aber richterliche Fristen im Gegensatz zu gesetzlichen Fristbestimmungen, die typisieren dürfen, den genannten Maßstäben in stärkerem Maße individualisierend gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, a. a. O., m. w. N.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.2003 - 3 B 8.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5912
BVerwG, 30.01.2003 - 3 B 8.03 (https://dejure.org/2003,5912)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 3 B 8.03 (https://dejure.org/2003,5912)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 (https://dejure.org/2003,5912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2927 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 859
  • NVwZ 2003, 869
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Weiteres einschlägiges innerstaatliches Recht, das in Verfahren vor Verwaltungsgerichten entsprechende Anwendung findet, ist in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 62-74, ECHR 2006-VII) dargestellt; im Hinblick auf Untätigkeitsbeschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2004 (3 B 8/03) ausdrücklich entschieden, dass die Verwaltungsgerichtsordnung einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsehe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12

    Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

    Der Kläger war seinerseits nicht verpflichtet, Untätigkeitsbeschwerde zu erheben, da es sich hierbei nicht um einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK handelt (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Beschwerde Nr. 46344/06, NJW 2010, 3355 = juris Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 -, NVwZ 2003, 869 = juris) und die Untätigkeitsbeschwerde dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, 503 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.02.2021 - 2 B 61.20

    Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Einstellung des Beschwerdeverfahrens

    Hingegen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO oder § 173 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG, eine Untätigkeitsbeschwerde wegen einer noch ausstehenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht vor; eine solche Untätigkeitsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 - NVwZ 2003, 869).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7278
BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02 (https://dejure.org/2003,7278)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02 (https://dejure.org/2003,7278)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1464/02 (https://dejure.org/2003,7278)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vertretungspflicht vor dem Bundesverfassungsgericht - Zulassung eines Sohnes einer Beschwerdeführerin als Beistand

  • Judicialis

    BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4; ; BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1
    Ablehnung der Vertretung durch den Sohn der Beschwerdeführerin

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 859
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.02.1994 - 1 BvR 105/94

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr - Vertretung im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02
    Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12

    Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1464/02 -, juris), und inwiefern die Zulassung von Frau T. als Beistand - auch noch im jetzigen Verfahrensstadium - zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.
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