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   BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03   

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https://dejure.org/2004,1611
BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03 (https://dejure.org/2004,1611)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 9 C 6.03 (https://dejure.org/2004,1611)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2004 - 9 C 6.03 (https://dejure.org/2004,1611)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit; öffentliche Grünfläche; Halbteilungsgrundsatz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
    Erschließungsbeitrag; Halbteilungsgrundsatz; einseitige Anbaubarkeit; zum Anbau bestimmte Straße; öffentliche Grünfläche

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Einwände gegen die Heranziehung und Festsetzung zu einem Erschließungsbeitrag auf Grund einer Satzung bei erstmaliger Herstellung; Auswirkungen der Änderung des Bebauungsplanes auf ein Eckgrundstück; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die zugewandte Hälfte der ...

  • Judicialis

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
    Erschließungsbeiträge nach Halbteilungsgrundsatz bei halbseitig ausgewiesener Grünfläche trotz möglicher Bebaubarkeit - Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit; öffentliche Grünfläche; Halbteilungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Anwendbarkeit des "Halbteilungsgrundsatzes"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 1118
  • DVBl 2004, 1038
  • DÖV 2004, 703
  • BauR 2004, 1047 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung (BVerwGE 52, 364 ).

    Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern erfordert darüber hinaus, dass die Zugänglichkeit eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion hat (BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ).

    Diese - auch verfassungsrechtlich bedingte - Verbindung zwischen "Erschließung" und "Bebaubarkeit" bewirkt, dass diejenigen Anliegergrundstücke, denen die Straße keine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt, auch nicht an der Verteilung des Erschließungsaufwandes teilnehmen, so dass allein die von der Straße in diesem Sinne erschlossenen Grundstücke die Kosten der gesamten Straße einschließlich ihrer nicht zum Anbau bestimmten Teile tragen müssen (vgl. BVerwGE 52, 364 ).

    In derartigen Fällen nur einseitiger Anbaubarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als "zum Anbau bestimmt" aus Billigkeitsgründen durch das Gebot einer dies berücksichtigenden Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ).

    Dies hat angesichts der Korrespondenz, die zwischen der Bestimmung zum Anbau im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB besteht (vgl. BVerwGE 52, 364 ; 66, 69 ; 82, 102 ), zur Folge, dass diese Straßenseite nicht zum Anbau bestimmt ist.

    Allerdings würde es an einer Rechtfertigung fehlen, die auf der anderen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht mit den Gesamtkosten der Straßenherstellung zu belasten, wenn die Straße auf ihrer nicht zum Anbau bestimmten Seite - beispielsweise aus topographischen Gründen - einem Anbau auf Dauer schlechthin entzogen wäre und deshalb auch hier keine andere Funktion hätte, als die gegenüberliegenden Baugrundstücke zu erschließen (vgl. BVerwGE 52, 364 ).

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    In derartigen Fällen nur einseitiger Anbaubarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als "zum Anbau bestimmt" aus Billigkeitsgründen durch das Gebot einer dies berücksichtigenden Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ).

    Dies hat angesichts der Korrespondenz, die zwischen der Bestimmung zum Anbau im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB besteht (vgl. BVerwGE 52, 364 ; 66, 69 ; 82, 102 ), zur Folge, dass diese Straßenseite nicht zum Anbau bestimmt ist.

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

    Bei der vor Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes zu prüfenden Frage, ob sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "unerlässlich" bzw. "schlechthin unentbehrlich" ist, hat dagegen die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was die Gemeinde "bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf" (BVerwGE 82, 102 ).

    Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung anhand der genannten Maßstäbe gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwGE 82, 102 ).

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern erfordert darüber hinaus, dass die Zugänglichkeit eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion hat (BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ).

    In derartigen Fällen nur einseitiger Anbaubarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als "zum Anbau bestimmt" aus Billigkeitsgründen durch das Gebot einer dies berücksichtigenden Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ).

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Vielmehr gebiete eine an der Interessenlage ausgerichtete Betrachtung die Annahme, die Gemeinde sei bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden (BVerwGE 89, 362 ).

    Die Anwendung des "Halbteilungsgrundsatzes" ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stendaler Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden wäre, der allein für die hinreichende Erschließung der nordöstlich angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit "schlechthin unentbehrlich" ist (vgl. BVerwGE 32, 226 ; 52, 364 ; 82, 102 ; 89, 362 ).

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Dabei steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung "sachlich schlechthin unvertretbar" ist (BVerwGE 59, 249 ; Urteil vom 3. März 1995 - BVerwG 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3 f.).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 72.69

    Erschließungsbeitragspflicht für Grünanlagen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Vielmehr würde sich der Kreis der durch die Grünanlagen erschlossenen und deshalb auch vom dortigen Gehweg profitierenden Grundstücke keineswegs mit dem Kreis jener Grundstücke decken, die durch die Stendaler Straße erschlossen sind, sondern weit darüber hinausgehen (vgl. BVerwGE 36, 155 ; 48, 205 ; 97, 195 ff.; Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17. - 20.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46 S. 34).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn und soweit sie die angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder sonstwie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwGE 102, 294 ).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Sie gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem in nahezu voller Ausdehnung der Straße die an einer Straßenseite gelegenen Grundstücke einer Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit entzogen sind, weil ein Bebauungsplan sie als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweist (vgl. BVerwGE 102, 159 ; 294 ).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Dabei steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung "sachlich schlechthin unvertretbar" ist (BVerwGE 59, 249 ; Urteil vom 3. März 1995 - BVerwG 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2003 - 3 A 324/00

    Halbteilungsgrundsatz bei öffentlichen Grünflächen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03
    Mit Urteil vom 31. Januar 2003 (NVwZ-RR 2003, S. 526) hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
  • BVerwG, 25.04.1975 - IV C 37.73

    Erschlossensein von Grundstücken durch eine Grünanlage

  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 6.93

    Erschließungsvorteil für Gewerbegrundstück durch Grünanlage

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Hierbei verfügen die Gemeinden über einen weiten Entscheidungsspielraum (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 6.03 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 92 S. 9).
  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    In einer derartigen Fallkonstellation kommt in Betracht, dass die ideelle Hälfte der Straße, die an der nicht bebaubaren Seite der Straße liegt, noch nicht i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB "zum Anbau bestimmt" und daher noch nicht erschlossen ist und nur die auf die anbaubare Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.2004, 9 C 6/03, DÖV 2004, 703, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 31.1.1992, 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 26.5.1989, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 29.4.1977, IV C 1/75, BVerwGE 52, 364, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 25.6.1969, IV C 14/68, BVerwGE 32, 226, juris Rn. 6; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 42 ff.).

    Die festgelegten Höchstbreiten stellen vielmehr eine Bestimmung des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB Erforderlichen dar, welches nicht identisch ist mit dem für die Erschließung "Unerlässlichen" i.S.d. oben genannten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24).

    Das "Unerlässliche" i.S.d. oben genannten Rechtsprechung wird nicht überschritten, wenn der gewählte Ausbau der Erschließungsanlage bzw. die für die Herstellung erhobenen Kosten das einhalten, was bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten gehalten werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24).

  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Erschließung in diesem Sinne ist also nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern erfordert darüber hinaus, dass die Zugänglichkeit eine auf die bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung gerichtete Funktion hat; sie besteht darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 , vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 1.75 - BVerwGE 52, 364 , vom 27. Juni 1985 a.a.O. S. 364 f. und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 C 6.03 - UA S. 9).
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