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   BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01   

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https://dejure.org/2004,196
BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 (https://dejure.org/2004,196)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 (https://dejure.org/2004,196)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 (https://dejure.org/2004,196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung der von einem Kassenarzt begehrten Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen an gesetzlich Versicherten

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen an gesetzlich Versicherte; Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Fachliche Befähigung zur Ausführung und Abrechnung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Vergütung kernspintomographischer Leistungen durch einen Facharzt für Orthopädie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Leistung: Erbringung nur durch speziell qualifizierte Ärzte

Besprechungen u.ä.

  • ra-wigge.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsgenehmigung in der Kernspintomographie-Vereinbarung auf die Fachgebiete Radiologie und Nuklearmedizin (RA Dr. Peter Wigge; NZS 2005, 176)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3698 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1347
  • NZS 2005, 91
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Entscheidung, sich als Facharzt zu betätigen, Elemente innewohnen, die einer Berufswahl im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nahe kommen (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Auf der Grundlage der einheitlichen ärztlichen Berufsausübung stellt sie dem Arzt besondere Aufgaben, führt ihm einen besonderen Patientenkreis zu und eröffnet ihm die besonderen wirtschaftlichen Chancen, die mit der fachärztlichen Tätigkeit verbunden sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Die Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach beruht auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls und kann die Einschränkung der freien Berufsausübung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R -,.

    Die vom Bundessozialgericht zugelassene Revision wurde mit Urteil vom 31. Januar 2001 (SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 = MedR 2001, S. 535) zurückgewiesen.

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    Auch betreffen Einschränkungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Versicherung nicht notwendig den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 275 ), der nicht gewährleistet, dass das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung alle medizinisch zulässigen und erfolgreichen Leistungsangebote umfasst.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    c) Geklärt durch das Bundesverfassungsgericht ist auch, dass jemand seinem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch entzogen werden kann, dass ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 87, 282 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung profitieren einerseits von den Vorteilen des öffentlichrechtlichen Systems des Vertragsarztrechts, müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems unter Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlangt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2730 f.).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    b) Ebenso ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei unterschiedlicher Behandlung von Normadressaten verletzt ist (vgl. BVerfGE 62, 256 ; 101, 239 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01
    Sie ist zumutbar, wenn die Abgrenzung der Bereiche vom fachlich medizinischen Standpunkt aus sachgerecht ist und der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann (vgl. BVerfGE 106, 181 ).
  • LSG Bayern, 18.08.1999 - L 12 KA 109/97
  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre

    Das Individualinteresse der Versicherten an einer wirkungsvollen und qualitätsgesicherten Behandlung und an einem Schutz vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren korrespondiert insofern mit dem öffentlichen Interesse an einem verantwortungsvollen Umgang mit den beschränkten Mitteln der Beitragszahler (vgl Hauck in Festschrift für Wolfhard Kothe, 2016, 577, 592; vgl auch BVerfG vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = juris RdNr 25; Quaas in Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl 2018, § 9 RdNr 22) .
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Der mit dem "Streikverbot" für Vertragsärzte verfolgte Zweck, der auf eine Verhinderung der Systemgefährdung gerichtet ist (vgl zu diesem Maßstab BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 44 - Juris) , und die Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander: Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung profitieren einerseits von den Vorteilen des öffentlich-rechtlichen Systems des Vertragsarztrechts, müssen im Interesse der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems unter Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlangt (BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 29; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 135) .
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für einen stationären

    Von einer bloßen Berufsausübungsregelung ist dann auszugehen, wenn sie nur einen Ausschnitt aus einer fachärztlichen Tätigkeit betrifft (vgl zu § 135 SGB V iVm untergesetzlichen Vorschriften als Berufsausübungsregelungen: BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 22; BVerfGK 17, 381, 385 f = SozR 4-2500 § 135 Nr. 16 RdNr 13 f; vgl auch BVerfGE 33, 125, 161, das offen lässt, ob der Facharzt iS von Art. 12 Abs. 1 GG ein eigener Beruf oder nur eine Form der Berufsausübung ist; siehe zum Ganzen BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, RdNr 54 mwN) .
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