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   BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 (1)   

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BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 (1) (https://dejure.org/2003,147)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 (1) (https://dejure.org/2003,147)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 (1) (https://dejure.org/2003,147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation als Apotheker; Qualifizierung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation und Einziehung der Approbationsurkunde als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl und der ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG
    Anforderung an Entscheidung i.S.d. § 80 Abs. 5 VwGO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 89
  • NJW 2003, 3618
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • AnwBl 2004, 55
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässt (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 44, 105 ).

    Vielmehr setzt ihre Verhängung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, Pharma Recht 1997, S. 298 ff.).

  • VG Würzburg, 12.05.2003 - W 8 S 03.249
    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Mai 2003 - Nr. W 8 S 03.249 -,.

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2003 - 21 CS 03.1436 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. Mai 2003 - Nr. W 8 S 03.249 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz schon geklärt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist effektiver Rechtsschutz nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterzogen werden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässt (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 44, 105 ).

    Die Betroffenen wären im Ergebnis eines wirksamen Rechtsschutzes beraubt, weil der eingetretene Schaden häufig nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden kann, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig herausstellt (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz schon geklärt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist effektiver Rechtsschutz nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterzogen werden (vgl. BVerfGE 38, 52 ; 69, 220 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz schon geklärt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Nach Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen verbleibt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nur noch die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens (vgl. BVerfGE 74, 264 ).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Die Erschöpfung des Rechtsweges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reicht dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. unter anderem BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03
    Die Erschöpfung des Rechtsweges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reicht dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. unter anderem BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; stRspr).
  • VG Schleswig, 13.06.2022 - 1 B 28/22

    Corona-Krise; Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises durch Mitarbeiter im

    Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, Rn. 46, juris), bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Rn. 22, juris).
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare, aktuelle und hinreichend konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen des Antragstellers im Eilverfahren hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehbarkeit (unter Hinweis auf BVerfGK 2, 89 ).

    Die von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 1369 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof geht schließlich in Verkennung der maßgeblichen Aussagen des Beschlusses der Kammer vom 24. Oktober 2003 (BVerfGK 2, 89) davon aus, bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme (also des Widerrufs) erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehung.

    Das Gegenteil ist nach der genannten Entscheidung der Fall (vgl. BVerfGK 2, 89 unter Hinweis auf BVerfGE 44, 105 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03   

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https://dejure.org/2003,1591
BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03 (https://dejure.org/2003,1591)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03 (https://dejure.org/2003,1591)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Das Tischgebet im Kindergarten

  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines Tischgebets im kommunalem Kindergarten; Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates ; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ; Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung ; ...

  • Judicialis

    VwGO § 152

  • rechtsportal.de

    Tischgebet in Kindergarten; Erschöpfung des Rechtswegs bei Eilentscheidungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Tischgebet im Kindergarten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Tischgebet im Kindergarten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tischgebet im Kindergarten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.10.2003)

    Kindergarten-Tischgebet auf Prüfstand der Gerichte // Klage auf Eilentscheidung abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3468
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1828
  • DVBl 2004, 307
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1 ).

    Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).

    Wäre dies im Sinne einer missionarischen Betätigung, eines gezielten Einwirkens auf anders oder nicht Gläubige, zu verstehen, wäre die Durchführung des Tischgebets als Teil des hier maßgeblichen Erziehungskonzepts mit den Grundrechten der Beschwerdeführer nicht zu vereinbaren (vgl. auch - trotz Art. 7 Abs. 1 GG - für den Bereich der öffentlichen Volksschulen BVerfGE 93, 1 ).

  • VGH Hessen, 30.06.2003 - 10 TG 553/03

    Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten - Freiwilligkeit -

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2003 - 10 TG 553/03 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S. 1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1 ).

    Ihren Inhalt und ihre Bedeutung auch im Kontext der auf sie ausstrahlenden und durch sie zur Geltung zu bringenden Grundrechte zu bestimmen, ist entsprechend der grundgesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ) zunächst Sache der Letzteren.

  • VG Gießen, 31.01.2003 - 4 G 4715/02

    Kein Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen - Tischgebet in Kindergarten

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2003 - 4 G 4715/02 -.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S. 1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1 ).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).
  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03

    Abänderung eines Unterhaltstitels auf Zahlung von Unterhalt; Wegfall eines

    Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, S. 1821) richtet sich der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, da die Höhe des kindlichen Bedarfs sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet, wozu auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil gehört (so auch Anm. Schürmann in FamRZ 2003, S. 1828 und Heinke/Viefhues in ZFE 353, 360).
  • OVG Bremen, 22.09.2023 - 2 B 222/23

    Betreuungsplatz; Kindergarten; Kirchlicher Träder der freien Jugenhilfe; kiTA;

    Religiöse Bezüge in öffentlichen Pflichtschulen und in öffentlichen oder öffentlich geförderten Kindergärten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht per se ausgeschlossen, solange die Einrichtung für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen ist und die Einrichtung weder missionarisch tätig wird noch den Einzelnen zur Teilnahme an religiösen Übungen verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11, juris Rn. 68; Beschl. v. 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/10, 7/74 - BVerfGE 52, 223 [237]).
  • OLG Karlsruhe, 20.08.2004 - 2 UF 39/04

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe des

    Ein Rückschluss darauf, dass dies auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Kinder aus einer früheren Ehe gelten muss, lässt sich hieraus nicht ziehen (vgl. Schürmann, FamRZ 2003, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 2004, 501).
  • OLG Köln, 30.09.2004 - 10 UF 81/04

    Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe für Unterhalt von

    Dies würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gleichrangiger Kinder des unterhaltspflichtigen Elternteils führen (vgl. Schürmann, FamRZ 03, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 04, 501; Niepmann, MDR 04, 972).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02   

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BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung durch die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Zulässigkeit einer Schmähkritik; Grundrechtsschutz für polemische und verletzende Formulierungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    StGB § 185; ; StGB § ... 193; ; StPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung durch Meinungsäußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 289
  • NJW 2003, 3760
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • afp 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).

    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).

    Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst ist die Äußerung von Tatsachen, die anderen zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 93, 266 ; vgl. auch BVerfGK 1, 289 ).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen verwehrt, die Sachverhaltsfeststellung und die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfGK 1, 289 ).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1377
BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 (https://dejure.org/2003,1377)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 (https://dejure.org/2003,1377)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 (https://dejure.org/2003,1377)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 2; AuslG § 8 Abs. 2; AuslG § 9 Abs. 3
    Familienrecht, Kindschaftsrecht, Umgangsrecht, Verfassungsbeschwerde, Schutz von Ehe und Familie, Kindeswohl, Abschiebung, Wirkungen der Abschiebung, Sperrwirkung, Betretenserlaubnis

  • Judicialis

    GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umgangsrecht - Abschiebung eines Ausländers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umgangsrecht eines nichtsorgeberechtigten, abgeschobenen Ausländers; Berücksichtigung des Interesses des Ausländers an der Ausübung des ihm eingeräumtes Umgangsrechts mit seinem in der Bundesrepublik lebenden Kind im Rahmen der Abwägung gem. § 9 Abs. 3 Ausländergesetz ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 173
  • NJW 2003, 3547
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1082
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zum Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Art. 6 GG für ausländische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Personen (vgl. BVerfGE 76, 1 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

    Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

    Denn Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörden, familiäre Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zum Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Art. 6 GG für ausländische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Personen (vgl. BVerfGE 76, 1 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03
    Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zum Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von Art. 6 GG für ausländische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Personen (vgl. BVerfGE 76, 1 ), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03
    Denn Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörden, familiäre Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl. BVerfGE 76, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 ).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 21.05.2003 - 1 BvR 90/03
    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl begründet zudem zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht (vgl. BVerfGE 99, 145 ).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 [206 f.]; - 56, 363 [382 ff.]; - 64, 180 [187 f.]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 [1083]).
  • OVG Niedersachsen, 20.02.2007 - 11 ME 386/06

    Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1

    Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 u. Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 48).

    So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, InfAuslR 2003, 322 = NJW 2003, 3547) darauf hingewiesen, dass dem Interesse eines Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechts mit seinem hier lebenden deutschen Kind als Aufenthaltszweck eine Bedeutung zukomme, die von der Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 9 Abs. 3 AuslG vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen Ausländers sprechenden Belange zu beachten sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2004 - 13 S 2394/04

    Ausweisung eines staatenlosen Palästinensers wegen Mitgliedschaft in der HuT

    Zwar stimmt der Senat dem auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zu, dass im vorliegenden Fall trotz (noch) getrennter Wohnsitze bzw. Ausbildungsorte aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Antragstellers und des inzwischen geborenen Kindes von einer prinzipiell unbeschränkten Anwendung der familienschutzrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, S. 352 und BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, S. 272); auch bei einer durch die genannten Vorschriften geschützten ehelichen Lebens- bzw. Familiengemeinschaft bedarf es aber nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen immer einer Gewichtung der familiären Bindungen und der Folgen der jeweils angefochtenen Maßnahme für die Betroffenen (siehe dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 1996 -, InfAuslR 1998, S. 213; OVG Berlin, Beschluss vom 4.9.2003, InfAuslR 2004, S. 68 und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.9.2003, AuAS 2004, S. 40; siehe auch EGMR, Urteil vom 11.7.2000, InfAuslR 2000, S. 473 und BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 sowie Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, InfAuslR 2003, 322).
  • VG Freiburg, 28.01.2010 - 4 K 817/08

    Ausweisung: Beachtung bestehender familiärer Bindungen

    In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 56, 363 ; 64, 180 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 ).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2006 - 11 ME 393/06

    Begründung des Anspruchs eines ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländers auf

    Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland (BVerfG, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547; BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 48).
  • VG Köln, 05.10.2004 - 12 L 1418/04

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Islamisten, Sofortvollzug, Vorläufiger

    vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, jurisweb, 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 (3547), und 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996, 195 (195); BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 (16 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2004 - 19 B 796/03 -, 24. Februar 2004 - 19 B 1077/02 -, 11. Februar 2004 - 19 B 2146/03 -, und 27. Juni 2000 - 19 B 1685/99 -, jeweils m. w. N.
  • VG Aachen, 18.10.2006 - 8 K 577/03

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung 1999, Straftat, Strafe,

    Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Verhältnisse hinnehmbar sind, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996, 195; BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 ff.
  • VG Freiburg, 04.04.2007 - 4 K 515/07

    Besonderer Ausweisungsschutz bei familiärer Lebensgemeinschaft

    In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 56, 363 ; 64, 180 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2005 - 18 B 443/05

    Ausweisung Abschiebung Einreiseverbot Rechtsschutzinteresse vorläufiger

    vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 = FamRZ 2003, 1082 = InfAuslR 2003, 322 = EzAR 710 Nr. 14.; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/05 - .
  • VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13

    Betretenserlaubnis; Strafvollstreckung; Umgangsrecht

    Die Ausländerbehörde hat das Interesse des ausgewiesenen Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechts mit seinem hier in Deutschland lebenden deutschen Kind als Belang in eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung mit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, juris; Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 Rn. 19; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2007, a.a.O.).
  • OLG Bremen, 25.02.2011 - 4 UF 108/10

    Umgangsrecht eines in sein Heimatland abgeschobenen Elternteils

  • OVG Bremen, 23.02.2007 - 1 A 130/06

    Betretenserlaubnis; Umgangsrecht

  • OVG Bremen, 12.05.2010 - 1 B 42/10

    Anspruch eines nichtsorgeberechtigten Vaters auf Duldung seines Aufenthaltes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2007 - 18 B 2511/06

    Aufenthaltserlaubnis Abschiebung Einreiseverbot unerlaubte Einreise Duldung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2005 - 18 E 1048/05

    Unerlaubte Einreise Visum Aufenthaltstitel Vollziehbarkeit Ausreisepflicht Antrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2004 - 19 B 1077/02

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten wegen der verspäteten

  • OLG München, 26.07.2011 - 33 UF 874/11

    Umgangsverfahren: Internationale Zuständigkeit bei Verlagerung des gewöhnlichen

  • VG Mainz, 14.01.2004 - 4 L 1477/03

    Trotz Ehe : Keine Betretenserlaubnis für ausgewiesenen Drogenstraftäter

  • VG Aachen, 12.05.2004 - 8 L 354/04

    D (A), Duldung, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Familiäre

  • VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 865/20

    Erteilung einer Betretenserlaubnis - Betretenserlaubnis; unbillige Härte;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1868
BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99 (https://dejure.org/2003,1868)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99 (https://dejure.org/2003,1868)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 (https://dejure.org/2003,1868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Rechtsverletzung als Sachentscheidungsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung von Normen des einfachen Rechts im Lichte der Grundrechte; Hinterbliebenenrente im Opferentschädigungsrecht

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Opferentschädigung für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    OEG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 S. 1
    Ansprüche der Hinterbliebenen eines Tötungsdelikts nach dem Opfer-Entschädigungs-Gesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Witwenversorgung gem. Opferentschädigungsgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3691
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1729
  • DVBl 2004, 36
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    Zwar ist die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den letzten Jahren stetig gewachsen und hat im Jahr 2001 die Zahl von 2, 1 Mio. erreicht (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, S. 285 ).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    Hierzu zählt nur die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, allerdings ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, FamRZ 2003, S. 151 ).
  • BVerfG, 11.09.1992 - 1 BvR 1208/91

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Witwenversorgung für Verlobte im Wege

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    Dies entspricht auch im Ergebnis dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1992 (1 BvR 1208/91).
  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R

    Gewaltopferentschädigung - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Witwenversorgung -

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 5/98 R -,.
  • SG Darmstadt, 10.06.1998 - S 5 VG 2282/97
    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    b) das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Juni 1998 - S 5 VG 2282/97 -.
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    Hierzu zählt nur die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, allerdings ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, FamRZ 2003, S. 151 ).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Ehe im Sinne des Grundgesetzes und ist ihr auch nicht von Verfassungs wegen gleichzustellen (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 36, 146 ).
  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 1587/99
    Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Ehe im Sinne des Grundgesetzes und ist ihr auch nicht von Verfassungs wegen gleichzustellen (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 36, 146 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Die Grundrente hat aber auch die Funktion, den Unterhalt zu ersetzen, den der überlebende Ehegatte gegen den anderen beanspruchen konnte und der durch den Tod des Opfers erloschen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36; BSGE 50, 250 ; BGH, FamRZ 1968, S. 29 ; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. 483, S. 135; Förster, in: Wilke, a.a.O., S. 809).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 5/08

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten

    Ihre Erstreckung auf die Lebensgefährten im Wege der Analogie lehnt die Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke zu Recht ab (BSG, BSGE 53, 137, 138; NJW 1995, 3270, 3271; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3691; NJW 2005, 1709).
  • BVerfG, 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98

    Keine Waisenversorgung bei Tod eines Partners einer nichtehelichen

    Dieses im Versorgungsrecht verwirklichte gesetzliche Konzept der Hinterbliebenenrente als Ersatz für einen erloschenen Unterhaltsanspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36 f.).
  • BVerfG, 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10

    Keine Witwenrente (§ 46 SGB 6) für überlebende Partnerin einer nichtehelichen

    Dies gilt insbesondere im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften (vgl. BVerfGE 117, 316 ); sie fallen nicht unter den Begriff der Ehe (vgl. BVerfGE 36, 146 ; 82, 6 ; 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 -, NJW 2003, S. 3691).
  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 7 BV 20.206

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und ist ihr auch nicht von Verfassungs wegen gleichzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.7.2003 - 1 BvR 1587/99 - DVBl 2004, 36 Rn. 5 m.w.N.).

    Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten (vgl. BVerfG, B.v. 30.7.2003 - 1 BvR 1587/99 - DVBl 2004, 36 Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 10.3.2008 - 7 ZB 07.790 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 28.02.2005 - 1 BvR 155/05

    Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen

    Im Unterschied zu einem Ehegatten und dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft konnte der Beschwerdeführer nicht auf den Fortbestand der Unterhaltsgewährung vertrauen, da ein darauf gerichteter Rechtsanspruch zu Lebzeiten des Partners nicht bestand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99, DVBl 2004, S. 36 f. zum Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Opferentschädigungsrecht).
  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2009 - 1 L 1366/08

    Urlaub, Beurlaubung, Ehe, Verlobte, Verlöbnis, Familie, Kind, Sonderurlaub,

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 - NJW 2003, 3691; vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209; vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - NJW 2008, 2325; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 - .
  • VG Magdeburg, 12.06.2012 - 5 A 230/10

    Gewährung einer einmaligen Entschädigung; Einbeziehung von Pflegekindern in den

    Dieses im Versorgungsrecht verwirklichte gesetzliche Konzept der Hinterbliebenenrente als Ersatz für einen erloschenen Unterhaltsanspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36 f.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3087
BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02 (https://dejure.org/2003,3087)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02 (https://dejure.org/2003,3087)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2003 - 1 BvR 1504/02 (https://dejure.org/2003,3087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingriff in die Erbrechtsgarantie durch Gesetzesänderung; Erbrechtsgarantie in ihrer Ausprägung als Testierfreiheit; Rechtmäßigkeit der erbrechtlichen Gleichstellung des Adoptivkindes mit den leiblichen Kindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 83
  • NJW 2003, 2600
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 999
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02
    Insbesondere trägt die Gleichstellung Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung, da auch die durch Adoption begründete Familie unter dem Schutz dieses Grundrechts steht (vgl. BVerfGE 80, 81 ).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02
    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand des bisherigen Rechtszustandes, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert ist (vgl. BVerfGE 83, 201 ).
  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des

    Da der Kläger beim Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 noch minderjährig war, wurde das Annahmeverhältnis gemäß Art. 12 § 2 Abs. 1, Abs. 2 AdoptG (vgl. zu dessen Verfassungsmäßigkeit BVerfG NJW 2003, 2600) grundsätzlich ab dem 1. Januar 1978 in ein solches gemäß §§ 1741 ff. BGB übergeleitet.
  • OLG Köln, 26.10.2011 - 2 U 53/11

    Pflichtteilsrecht eines Adoptivkindes; Umfang des Anspruchs auf Wertermittlung;

    Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung sowie der Übergangsvorschrift war die Intention des Gesetzgebers, ein noch minderjähriges Adoptivkind durch eine erbrechtlich vollständige Gleichstellung mit den leiblichen Kindern in eine harmonische und lebenstüchtige Familie zu integrieren (BVerfG, NJW 2003, 2600; BT-Drucks. 7/3061, S. 19).

    Diese gesetzliche Regelung, die die vertraglichen Vereinbarungen überwindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2003, 2600; vgl. auch OLG Hamm, FGPrax 2002, 227) nicht verfassungswidrig.

  • OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11

    Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

    Diesem Ziel sollte u.a. die vollständige erbrechtliche Gleichstellung des Adoptivkindes mit den leiblichen Kindern der Annehmenden dienen (BT-Drs. 7/3061, Seite 19; BVerfG NJW 2003, 2600, 2601; Dittmann, Rechtspfleger 1978, 277).

    Mit dieser Übergangsvorschrift hat sich das Bundesverfassungsgericht befasst und sie für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BVerfG NJW 2003, 2600 f).

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14

    Rechtswirkungen einer vor dem 01.01.1977 vorgenommenen Minderjährigenadoption

    Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt - nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315).
  • EGMR, 17.03.2022 - 13067/20

    COILLARD-FISCHER c. FRANCE

    Sur ces deux derniers points, la Cour relève que la Cour constitutionnelle fédérale allemande a considéré que ce régime transitoire était conforme à la Constitution dans la mesure où il ne portait pas atteinte à la garantie du droit de succession (Cour constitutionnelle fédérale allemande, 1 BvR 1504/02, « Nichtannahmebeschluss " du 12 mars 2003).
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