Rechtsprechung
   VG Berlin, 23.12.2003 - 1 A 361.03   

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https://dejure.org/2003,16649
VG Berlin, 23.12.2003 - 1 A 361.03 (https://dejure.org/2003,16649)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 A 361.03 (https://dejure.org/2003,16649)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 1 A 361.03 (https://dejure.org/2003,16649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 15 Abs. 1 VersG; Art. 8 Abs. 1 GG
    Hungerstreik auf Straße: Rechtliche Beurteilung des "Nebengeschehens" (Aufstellung eines Zeltes)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2544 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 761
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

    Witterungsbedingte Erschwernisse sind dieser Versammlungart systemimmanent und rechtfertigen nicht per se die Unterbringung der Versammlung bzw. ihrer Teilnehmer oder Gäste in einem Zelt (zur Aufstellung von Zelten bei Versammlungen vgl. auch VG Berlin vom 23.12.2003 Az. 1 A 361.03 und vom 25.8.2011 Az. 1 L 282.11 ; VG Stuttgart vom 23.8.2006 Az. 5 K 3128/06 ; Kanther, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - 1 S 108.12

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Mahnwache; "Refugee Strike"; vorgesehene

    Weder dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2003 - VG 1 A 361.03 - noch dem des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1991 - OVG 5 B 2541/91 - (NVwZ-RR 1992, 360 f., und juris) könne ein generelles Verbot von Zelten oder Pavillons entnommen werden, da es im Einzelfall durchaus möglich sei, mittels eines oder mehrerer Zelte eine kollektive Aussage zu treffen.
  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.555

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Pavillon; Zelt; Betten;

    Wer sich aber nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und von Zelten und Betten ableiten (vgl. auch VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03; B.v. 25.8.2011 Nr. 1 L 282.11).

    Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des Art. 15 BayVersG erfolgen, woraus folgt, dass die Versammlungsbehörde auf dieser Grundlage "Nebengeschehen", das nicht funktional der Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts dient, untersagen kann (VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03).

  • VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

    In Betracht käme vorliegend allenfalls eine Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung in Gestalt eines Verstoßes gegen straßenrechtliche Vorschriften (vgl. dazu schon VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761).

    Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 - 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010).

    Dies kann schon daraus ersehen werden, dass das Zelt für einen objektiven Betrachter nach außen hin neutral ist, so dass sich hieraus kein auf die kollektive Meinungsäußerung beziehungsweise Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761).

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12

    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst nicht das Schaffen von (Wohn-)Bedingungen am Versammlungsort oder gar von geschlossenen Räumen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 B 79/05; VG Berlin, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 A 361/03; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00).
  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.382

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsort; Verlegung; Zelte;

    Wer sich aber nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und von Zelten ableiten (so auch VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03; B.v. 25.8.2011 Nr. 1 L 282.11).

    Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des Art. 15 BayVersG erfolgen, woraus folgt, dass die Versammlungsbehörde auf dieser Grundlage "Nebengeschehen", das nicht funktional der Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts dient, untersagen kann (VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03).

  • VG Würzburg, 19.06.2012 - W 5 S 12.494

    Versammlungsfreiheit, Meinungskundgabe, Untersagung, Mannschaftszelt,

    Wer sich aber nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und von Zelten ableiten (so auch VG Berlin, B.v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03; B.v. 25.08.2011 Nr. 1 L 282.11).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2005 - 11 ME 390/04

    Rechtsmäßigkeit des polizeilichen Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 14.6.2004 - 11 LA 79/04 - u. Beschl. v. 21.11.2003 - 11 PA 345/03 -, NVwZ 2004, 761).
  • VG Würzburg, 11.04.2012 - W 5 S 12.307

    Versammlungsteilnehmer, Asylsuchender, Versammlungsfreiheit, Vertretungszwang

    Wer sich aber nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und von Zelten ableiten (so auch VG Berlin, B. v. 23.12.2003 Nr. 1 A 361.03; B. v. 25.8.2011 Nr. 1 L 282.11).
  • VG Berlin, 04.08.2012 - 1 L 195.12

    Aufstellung eines überdachten Infotisches bei Asylrechtsversammlung

    Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2003 (VG 1 A 361.03, NVwZ 2004, S. 761; bestätigt vom OVG Berlin mit Beschluss vom 30. Dezember 2004, OVG 1 S 86.03) zur beabsichtigten Aufstellung eines Zeltes ausgeführt:.
  • VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397

    Versammlung über einen längeren Zeitraum; Beschränkung auf Tagzeit; Beschränkung

  • VG Berlin, 25.08.2011 - 1 L 282.11

    Genehmigung von Zelten während einer Versammlung

  • VG Lüneburg, 18.11.2005 - 3 B 79/05

    Dauermahnwache; Demonstration; Errichtung; Mahnwache; Meinungsbildung;

  • VG Würzburg, 12.03.2009 - W 5 K 08.1753

    Zeltlager als Versammlung im Raum Kitzingen; Verbot der Versammlung an bestimmtem

  • VG Würzburg, 20.04.2012 - W 5 S 12.335

    Polizeiliche Verfügung, Pavillon, Versammlung, Versammlungsrecht

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2005 - 11 OB 1717/05

    Für nachträglichen Rechtsschutz gegen polizeiliche Freiheitsentziehungen sind in

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