Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.09.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen des BeitragssicherungsG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes abgelehnt

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Erneut Eilklagen gegen Sparpaket im Gesundheitswesen abgelehnt

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes abgelehnt

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 108, 45
  • NJW 2003, 2737
  • NVwZ 2004, 90 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Gegen das Gesetz haben Inhaber zahntechnischer Labore (1 BvR 24/03), Apotheker, Arzneimittelgroßhändler (1 BvR 2415/02, 2 BvR 1060, 1114/03) und pharmazeutische Unternehmen (1 BvR 112/03) Verfassungsbeschwerden erhoben.

    Anträge, durch einstweilige Anordnung das Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 7 und 8, Art. 6 und Art. 11 BSSichG einstweilen aufzuschieben, hilfsweise, diese Regelungen außer Vollzug zu setzen, lehnte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ab (vgl. BVerfGE 106, 351; 106, 359; 106, 369; 108, 45).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 507/08  

    Vergabe - Krankenkassen: Rabattverträge ausschreibungspflichtig?

    § 130a SGB V ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschlüsse vom 26. März 2003 -1 BvR 112/03 und vom 13. September 2005 - BvF 2/03).

    Die Rabattverträge werden nicht innerhalb der bisherigen Wettbewerbsstrukturen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - L 5 KR 528/08 Umdruck S. 41) ausgeführt, sie haben notwendigerweise eine vom Gesetzgeber gewollte Veränderung der bisherigen Preis- und damit auch Wettbewerbsstrukturen zur Folge (zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG Beschluss vom 26.März 2003 - 1 BvR 112/03 -).

    Wenn das SGB V den Krankenkassen die Befugnis zugesteht, Rabattverträge abzuschließen, so räumt es damit den Krankenkassen zur Ausfüllung dieser Befugnis einen weiten Gestaltungsspielraum ein, der von den Krankenkassen entsprechend ausgefüllt werden kann und der von den Betroffenen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen hinzunehmen ist (BVerfG v. 26. März 2003 - 1 BvR 112/03).

    Dies hat der Bundesgesetzgeber so gewollt und ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG v. 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 6123/07  

    Vergabe - Krankenkassen: Rabattverträge ausschreibungspflichtig?

    § 130a SGB V ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschlüsse vom 26. März 2003 -1 BvR 112/03- und vom 13. September 2005 - BvF 2/03 -).

    Die Rabattverträge werden nicht innerhalb der bisherigen Wettbewerbsstrukturen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - L 5 KR 528/08 Umdruck S. 41) ausgeführt, sie haben notwendigerweise eine vom Gesetzgeber gewollte Veränderung der bisherigen Preis- und damit auch Wettbewerbsstrukturen zur Folge (zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG Beschluss vom 26.März 2003 - 1 BvR 112/03).

    Wenn das SGB V den Krankenkassen die Befugnis zugesteht, Rabattverträge abzuschließen, so räumt es damit den Krankenkassen zur Ausfüllung dieser Befugnis einen weiten Gestaltungsspielraum ein, der von den Krankenkassen entsprechend ausgefüllt werden kann und der von den Betroffenen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen hinzunehmen ist (BVerfG v. 26. März 2003 - 1 BvR 112/03 -).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 2, 1
  • NJW 2004, 762 (Ls.)
  • DVBl 2004, 235
  • NVwZ 2004, 90



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04  

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 ; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung II

    Das Grundgesetz enthält einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unter Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfGK 2, 1 ).
  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04  

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    Hiernach hat der Senat bereits erhebliche Bedenken, ob sich der Antragsgegner mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, soweit diese sich gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot richtet (unter 1. der Beschwerdebegründung), auch unter Berücksichtigung etwaiger verminderter Darlegungsanforderungen in der bestehenden Eilsituation (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90) überhaupt hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und ob die Beschwerde von daher insoweit überhaupt zulässig ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. insoweit auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 92), ist das insoweit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend.

    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 II GG (vgl. BVerfGE 90, 241 [246] - NJW 1994, 1779; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2004, 90 [91]).

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weitergehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 [123] = NJW 1960, 29; BVerfGE 13, 46 [52] = RzW 1961, 375; BVerfGE 25, 44 [57f.] = NJW 1969, 738; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2004, 90 [91]).

    Zunächst kann zwar - nämlich unter dem in erster Linie Art. 8 Abs. 1 GG betreffenden Gesichtspunkt der Art und Weise der Durchführung der Versammlung - die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag - einem Tag mit gewichtiger Symbolkraft - so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558, 559); gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004, a.a.O., DVBl. 2004, 1230, 1232).

    In jedem Falle aber würde vorliegend selbst eine derartige Provokationswirkung nicht zu einem (vollständigen) Verbot der Versammlung des Antragstellers führen können, weil in derartigen Konstellationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären ist, durch welche Maßnahmen - vornehmlich durch welche Auflagen - die solchermaßen hervorgerufene Gefahr abgewendet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, DVBl. 2004, 1230, 1232; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 91 f.).

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