Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03, 3 C 24.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,719
BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03, 3 C 24.03 (https://dejure.org/2004,719)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2004 - 3 C 23.03, 3 C 24.03 (https://dejure.org/2004,719)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2004 - 3 C 23.03, 3 C 24.03 (https://dejure.org/2004,719)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,719) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § ... 29c Abs. 1, 2 und 6, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 32 Abs. 1 Nr. 13; BGSG § 4, § 14 Abs. 3; VwKostG § 9 Abs. 1; LuftKostV § 1, § 2 Abs. 1, Abschnitt VII Nr. 23 Gebührenverzeichnis
    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; Luftfahrtbehörde; Gebührenkalkulation; Prognoseentscheidung; gerichtliche Kontrolldichte; bewaffneter Schutz der Kontrollstellen; Bestreifung der Sicherheitsbereiche; bewaffnete Standposten ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 4
    Bestreifung der Sicherheitsbereiche; Bundesgrenzschutz; Gebührenkalkulation; Gebührenschuldner; Luftfahrtbehörde; Luftsicherheitsgebühr; Prognoseentscheidung; Prozesszinsen; Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf ...

  • Wolters Kluwer

    Feststetzung einer Luftsicherheitsgebühr - Voraussetzungen für die Luftsicherheitsgebühr - Rechtmäßigkeit der Luftsicherheitsgebührenhöhe - Übertragung der Aufgaben der Luftsicherheit nach Luftverkehrsgesetz

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; LuftVG § ... 29c Abs. 1; ; LuftVG § 29c Abs. 2; ; LuftVG § 29c Abs. 6; ; LuftVG § 31 Abs. 1; ; LuftVG § 31 Abs. 2 Nr. 19; ; LuftVG § 32 Abs. 1 Nr. 13; ; BGSG § 4; ; BGSG § 14 Abs. 3; ; VwKostG § 9 Abs. 1; ; LuftKostV § 1; ; LuftKostV § 2 Abs. 1, Abschnitt VII Nr. 23 Gebührenverzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; Luftfahrtbehörde; Gebührenkalkulation; Prognoseentscheidung; gerichtliche Kontrolldichte; bewaffneter Schutz der Kontrollstellen; Bestreifung der Sicherheitsbereiche; bewaffnete Standposten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für den bewaffneten Schutz auf Flughäfen unzulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.3.2004)

    Flughafen-Sicherheitsgebühr zum Teil rechtswidrig // Gericht kippt Aufschlag für bewaffnete Streifen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2916 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 588
  • NVwZ 2004, 991
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Für eine entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB gibt es bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als gesetzlichem Anspruch keine ausreichende Analogiebasis (vgl. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 - BVerwGE 115, 139, 141 f.).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung schließlich nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den baden-württembergischen Rückmeldegebühren stützen (Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - NVwZ 2003, 715).
  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Für ihren Rückzahlungsanspruch kann die Klägerin Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit des bezifferten Anspruchs (vgl. Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 = NVwZ 2000, 77) geltend machen, die hier für die Zeit ab dem 4. September 2002 beantragt wurden.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Die Parteien stehen nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Hinsichtlich der Prognosen ist die Überprüfung durch das Gericht darauf begrenzt, ob zutreffende Ausgangswerte zugrunde gelegt und der zu ihrer Fortschreibung verwendete Prognosefaktor methodisch zutreffend ermittelt wurde (vgl. dazu Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, 189 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Der Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03
    Einschränkungen können sich insoweit aus dem einschlägigen Fachrecht ergeben (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ), soweit nämlich die Behörde - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - zu letztverbindlicher Entscheidung ermächtigt ist.
  • VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493

    Luftverkehrsrecht: Luftsicherheitsgebühr für Fluggast- und Gepäckkontrollen //

    Der Gebührentatbestand in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) ­ ohne die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. März 2004 (NVwZ 2004, 991) für nichtig erklärten Erweiterungen ­ hat weiterhin Gültigkeit (Ergänzung zu BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. LS 3).

    März 2004 (NVwZ 2004, 991) für nichtig erklärten Erweiterungen ­ hat weiterhin Gültigkeit (Ergänzung zu BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. LS 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) sei eine vor Erlass des Gebührenbescheids durchgeführte Gebührenkalkulation zwingend, deren Fehlen damit ein beachtlicher Mangel.

    16 Für den Rückzahlungsanspruch kann die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab Rechtshängigkeit des bezifferten Anspruchs, d.h. ab der Erhebung der Leistungsklage am 31. Januar 2003, geltend machen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 995 m.w.N. seiner Rechtsprechung).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.1994 BVerwGE 95, 188; vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.8.1998 NVwZ 1999, 176) geklärt.

    Nur die hier nicht entscheidungserhebliche Erweiterung des Gebührentatbestands in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG in Verbindung mit § 29c Abs. 1 LuftVG a.F. als nichtig angesehen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 991 LS 3).

    Denn der Gebührentatbestand für die Amtshandlung ,,Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise" ist bei der durch die 5. Änderungsverordnung vorgenommenen, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2004 (a.a.O.) für nichtig erklärten Erweiterung des Gebührentatbestands unverändert geblieben.

    Dabei unterliegt der Verordnungsgeber der strikten Bindung durch das Kostendeckungsprinzip als Veranschlagungsmaxime (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG; BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 992 f.).

    Die abweichend von der allgemeinen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG geregelte strikte gesetzliche Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz schlägt dabei auch auf diese zweite Stufe der Gebührenfestsetzung durch (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV erfolgte Festlegung eines Höchst- und eines Mindestsatzes für die Luftsicherheitsgebühren ist keine Rahmengebühr in dem Sinne, dass der festsetzenden Behörde Ermessen eröffnet wäre (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    37 2.5.1 Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2004 (a.a.O.) zur gerichtlichen Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr aufgestellten Grundsätzen ist die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Gebührenhöhe für den jeweiligen Flughafen an den Kostendeckungsgrundsatz, d.h. an die Deckung des für die Durchführung der entsprechenden Sicherheitskontrollmaßnahmen notwendigen Personal- und Sachaufwands gebunden.

    Die darin liegende Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte bezieht sich jedoch nur auf die einzelnen Kostenpositionen, soweit sie wegen der genannten besonderen Umstände in zulässiger Weise geschätzt oder prognostiziert werden (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Dementsprechend hat sich die Gebührenfestsetzung auch auf der hier maßgeblichen zweiten Stufe an der Deckung der für diese Maßnahmen an dem betreffenden Flugplatz zu erwartenden notwendigen Kosten auszurichten (so ausdrücklich BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die maßgebliche Bezugseinheit für die Gebührenkalkulation ist somit der jeweilige Flugplatz insgesamt, nicht aber Teile desselben (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 994).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die entsprechende Geltung der §§ 291, 288 BGB für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zu einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB führt, aber keine ausreichende Analogiebasis besteht, Absatz 2 dieser Vorschrift anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 23/03, NVwZ 2004, 991, 995).
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 07.2086

    Luftsicherheitsgebühr im Wesentlichen rechtmäßig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) sei eine vor Erlass des Gebührenbescheids durchgeführte Gebührenkalkulation zwingend, deren Fehlen damit ein beachtlicher Mangel.

    Für den Rückzahlungsanspruch kann die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab Rechtshängigkeit des bezifferten Anspruchs, d.h. ab der Erhebung der Leistungsklage am 31. Januar 2003, geltend machen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 995 m.w.N. seiner Rechtsprechung).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.1994 BVerwGE 95, 188; vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.8.1998 NVwZ 1999, 176) geklärt.

    Nur die hier nicht entscheidungserhebliche Erweiterung des Gebührentatbestands in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG in Verbindung mit § 29c Abs. 1 LuftVG a.F. als nichtig angesehen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 991 LS 3).

    Dabei unterliegt der Verordnungsgeber der strikten Bindung durch das Kostendeckungsprinzip als Veranschlagungsmaxime (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG; BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 992 f.).

    Die abweichend von der allgemeinen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG geregelte strikte gesetzliche Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz schlägt dabei auch auf diese zweite Stufe der Gebührenfestsetzung durch (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV erfolgte Festlegung eines Höchst- und eines Mindestsatzes für die Luftsicherheitsgebühren ist keine Rahmengebühr in dem Sinne, dass der festsetzenden Behörde Ermessen eröffnet wäre (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die darin liegende Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte bezieht sich jedoch nur auf die einzelnen Kostenpositionen, soweit sie wegen der genannten besonderen Umstände in zulässiger Weise geschätzt oder prognostiziert werden (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Dementsprechend hat sich die Gebührenfestsetzung auch auf der hier maßgeblichen zweiten Stufe an der Deckung der für diese Maßnahmen an dem betreffenden Flugplatz zu erwartenden notwendigen Kosten auszurichten (so ausdrücklich BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die maßgebliche Bezugseinheit für die Gebührenkalkulation ist somit der jeweilige Flugplatz insgesamt, nicht aber Teile desselben (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 994).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht