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   OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01   

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OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01 (https://dejure.org/2003,7946)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 (https://dejure.org/2003,7946)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 (https://dejure.org/2003,7946)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 3 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Nr. 7; BImSchG § 6 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Bauschuttrecyclinganlage; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Vorhaben im Außenbereich; Vereinbarkeit mit Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Zielen der ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; ; BauGB § 35 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5; ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7; ; BImSchG § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außenbereich, Bauschuttrecyclinganlage, Eigenart der Landschaft, Privilegiertes Vorhaben, Splittersiedlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 1138
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Zwar liegt es nahe, in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die Beschaffenheit des Innenbereichs der konkreten Gemeinde "hier und so" abzustellen (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, DVBl 1977, 198-200; Urt. v. 7.5.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.6.1983, NVwZ 1984, 169-170).

    Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind, verhindern soll, macht es keinen Unterschied, ob die unerwünschte Bebauung aus Wohnhäusern, Wochenendhäusern oder - wie hier - aus solchen Gebäuden bestehen, die von Menschen zu Zwecken der Arbeit, der Reparatur oder der Reinigung der Anlage betreten werden können (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O. für eine KFZ-Pflegehalle).

    Die Errichtung der geplanten Bauschuttrecyclinganlage mit den dazu erforderlichen Sozial- und Werkstattgebäuden und die mit dem Betrieb der Anlage notwendigerweise verbundenen Aufhaldungen von Bauschutt würden sich auf dem in Rede stehenden Standort als unerwünschte Streubebauung darstellen und daher grundsätzlich das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

    Richtig ist vielmehr, dass die Gefahr, noch weitere Vorhaben auszulösen, ausschließen kann, eine Streubauweise für gerechtfertigt zu halten; das lässt sich jedoch nicht dahin umkehren, dass das Fehlen oder die nach Lage der Dinge gegebenen Grenzen einer Vorbildwirkung etwas zur Rechtfertigung einer Streubebauung beitragen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

    Ließe sich bereits aus der Zweckmäßigkeit, die Anlage innerhalb der Ortslage zu vermeiden, eine Rechtfertigung für einen Standort außerhalb der Ortslage gewinnen, griffe diese Rechtfertigung für eine solche Vielzahl von Vorhaben und Betrieben ein, dass damit das Gebot organischer, unter anderem die Streubebauung vermeidender Siedlungsstrukturen praktisch aufgehoben wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1976, a.a.O.).

    Denn eine Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes entfällt nicht schon dann, wenn die in Rede stehenden baulichen Eingriffe nicht ins Auge fallen, weil das betreffende Gelände nicht einsehbar ist, weil sie von Bewuchs verdeckt werden oder weil sie - etwa von den verwendeten Materialien und der Farbgebung her - "landschaftsgerecht" gestaltet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1969, NJW 1970, 346 und v. 9.6.1976, a.a.O.; Berliner Kommentar, § 35 RdNr. 79).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Variante BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1976, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 127; Beschl. v. 9.10.1991, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276; Urt. v. 16.6.1994, BVerwGE 96, 95-109).

    Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist, insbesondere dann, wenn jedermann, der über ein Grundstück an beliebiger Stelle im Außenbereich verfugt, ihn sich zur Errichtung einer baulichen Anlage dort zunutze machen könnte (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994, a.a.O.).

    Durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sollen jedoch solche Vorhaben privilegiert werden, die auf Grund ihres singulären Charakters jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb keine "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben (BVerwG, Urt. v. 16.6.1994, a.a.O.).

    b) Die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2. Alternative BauGB wird gekennzeichnet durch die in der Umgebung vorhandene Bodennutzung; jedes Vorhaben, das dieser Bodennutzung nicht entspricht, beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (BVerwG, Urt. v. 27.1.1967, NJW 1967, 1099; Urt. v. 16.6.1994, NVwZ 1995, 64).

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand und die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 14.3.1975, BVerwGE 48, 109 und v. 28.4.1978, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150).

    Die Tatsache, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht ausdrücklich bestimmte bevorzugte Vorhaben nach Art und Zweck benennt, führt nicht dazu, dass bei seiner Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens überhaupt keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.1975, a.a.O.).

    Insoweit umschließt die im Merkmal des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB enthaltene Wertung stets auch die Frage, ob die in der Privilegierung liegende Bevorzugung des Einzelnen sich vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lässt (BVerwG, Urt. v. 14.3.1975, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 63.68

    Ersatzbauten im Widerspruch zum nunmehr geltenden Recht - Antrag auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Denn eine Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes entfällt nicht schon dann, wenn die in Rede stehenden baulichen Eingriffe nicht ins Auge fallen, weil das betreffende Gelände nicht einsehbar ist, weil sie von Bewuchs verdeckt werden oder weil sie - etwa von den verwendeten Materialien und der Farbgebung her - "landschaftsgerecht" gestaltet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1969, NJW 1970, 346 und v. 9.6.1976, a.a.O.; Berliner Kommentar, § 35 RdNr. 79).
  • BVerwG, 06.09.1999 - 4 B 74.99

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Gaststätte; Alm-Gaststätte für Wanderer und

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Daher sind Bauschuttrecyclinganlagen regelmäßig nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, so dass eine Privilegierung auf Grund ihrer besonderen Eigenart nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v 69.1999, NVwZ 2000, 678).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    b) Die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2. Alternative BauGB wird gekennzeichnet durch die in der Umgebung vorhandene Bodennutzung; jedes Vorhaben, das dieser Bodennutzung nicht entspricht, beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (BVerwG, Urt. v. 27.1.1967, NJW 1967, 1099; Urt. v. 16.6.1994, NVwZ 1995, 64).
  • BVerwG, 03.03.1972 - IV C 4.69

    Minigolfanlage im Außenbereich; Nachbarschutz als öffentlicher Belang

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Der emissionsträchtige Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 3.3.1972, DVBl 1972, 684 und Urt. v. 13.6.1974, BRS 28 Nr. 43; Schmaltz, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 35 RdNr. 37).
  • BVerwG, 13.06.1974 - IV B 7.74

    Zulässigkeit einer Lager- und Wagenstandhalle eines Speditionsbetriebs im

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Der emissionsträchtige Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urt. v. 3.3.1972, DVBl 1972, 684 und Urt. v. 13.6.1974, BRS 28 Nr. 43; Schmaltz, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 35 RdNr. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1993 - 8 S 1132/93

    Beurteilung eines Bauvorhabens im wegen Nichtigkeit des erlassenen Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlage optisch die Umgebung beeinträchtigt; maßgeblich ist allein das funktionelle Abweichen des Vorhabens von der Umgebung (OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.1994 - NVwZ-RR 1994, 493; Berliner Kommentar, § 35 RdNr. 77).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01
    Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben im Außenbereich durchgeführt werden muss, weil Bauschuttrecyclinganlagen nach der sog. Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NVwZ 1993, 987) aufgrund ihrer emissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (Ziffer 2.2. des Anhangs zur 4. BImSchV) "industrietypisch" und in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sprengstofflagern

    Die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll", kann auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art in dem konkreten Gemeindegebiet überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 ) und sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ).

    Auch der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist, bewirkt noch nicht, dass er bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet oder gar nur im Außenbereich zulässig ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 21; Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 9 BauNVO Rn. 3; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 9 Rn. 16).

    Ein Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ).

    Sie sind mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch stehen sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z.B. bei Vorhaben der Massentierhaltung, bei Tierkörperbeseitigungs- oder Kompostieranlagen im Einzelfall sein mag (vgl. insoweit zu einer Bauschuttrecyclinganlage SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 sowie zu einer Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage OVG LSA, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20 -, NVwZ-RR 2021, 389 ).

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

    Eine besondere Immissionsträchtigkeit der untersagten Nutzung, die über typische gewerbliche Tätigkeiten, die auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet umgesetzt werden könnten, hinausgeht, ist für die vorliegende untersagte Nutzung nicht erkennbar (vgl. ähnlich für Bauschuttrecyclinganlagen: SächsOVG, U. v. 18.6.2003 - 4 B 128/01 - NVwZ 2004, 1138 ff. = juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 8.7.2004 - 1 LB 4/04 - NVwZ-RR 2005, 620 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 56), zumal - worauf auch der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat - nicht alle am Standort umgesetzten bzw. zum Verkauf angebotenen schüttbaren Stoffe und Baustoffe mit besonderen Staubimmissionen einhergehen dürften.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2020 - 2 M 97/20

    Drittanfechtung einer Genehmigung für eine Klärschlammtrocknungs- und

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Privilegierung u.a. mit dem Argument abgelehnt, der Antragsteller müsse sich bei kleineren Gemeinden mit einheitlicher Bebauungsstruktur und geringer Bandbreite möglicher Nutzungen darauf verweisen lassen, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen, was im konkreten Fall möglich sei (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Juni 2003 - 4 B 128/01 - juris Rn. 36).

    Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Privilegierung vielmehr - wie ergänzend auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Juni 2003 - 4 B 128/01 - a.a.O. Rn. 37 ff.) - darauf gestützt, dass das Vorhaben nicht im Außenbereich ausgeführt werden "soll".

    Eine derartige Anlage kann insoweit mit anderen - störenden - gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Juni 2003 - 4 B 128/01 - a.a.O. Rn. 38 zu einer Bauschuttrecyclinganlage).

  • VG Aachen, 12.09.2007 - 6 K 1110/06
    vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 28. November 2005 - 6 K 1259/03 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks und juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 26 für eine Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.

    vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 36 für eine Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.

    vgl. insoweit auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 30 ff. für eine Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.

  • BVerwG, 02.03.2005 - 7 B 16.05

    Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

    Eine solche Wertung hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich getroffen, indem es das Vorhaben der Klägerin für den Fall, dass es als erheblich belästigender Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet unzulässig sein sollte, als nicht privilegiert erachtet und in ein Industriegebiet verwiesen hat; das ist in dem angegriffenen Urteil zwar nicht im Einzelnen dargelegt, lässt sich aber ohne weiteres aus dem zustimmenden Hinweis auf ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (NVwZ 2004, 1138 ) entnehmen, das mit entsprechenden Erwägungen die bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Bauschuttrecyclinganlage abgelehnt hat.
  • VG Halle, 26.08.2020 - 8 B 147/20
    Entsprechend Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten errichtet werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - juris Rn. 20; Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16/05 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 - m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2004 - 1 LB 4/04

    Baustoffrecycling im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet

    Soweit Möglichkeiten bestehen, die Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage auch in einem Plangebiet im Innenbereich zu realisieren, bedarf es bei der - gebotenen - wertenden Betrachtungsweise keiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil dann nicht angenommen werden kann, dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll" (ebenso OVG Bautzen, Urt. v. 18.06.2003, 4 B 128/01, NVwZ 2004, 1138 - für eine Bauschuttrecyclinganlage).
  • VG Magdeburg, 07.07.2015 - 4 A 222/14

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung einer

    Vor diesem Hintergrund haben etwa das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 22.11.2012 (- 4 A 80/11 -, juris) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.06.2003 (- 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138) eine Abfallbehandlungsanlage bzw. eine Bauschuttrecyclinganlage als nicht privilegiert angesehen, weil die Anlagen gewerbe- bzw. industrietypisch und dem vormals landwirtschaftlich genutzten Standort wesensfremd seien.
  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 22 ZB 06.1813

    Asphaltmischanlage im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange

    Diese Prüfung setzt keine Feststellungen dazu voraus, ob sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben an einem anderen Standort des Gemeindegebiets verwirklichen lässt (vgl. BVerwG vom 2.3.2005, NuR 2005, 730; OVG S.H. vom 8.7.2004, NVwZ-RR 2005, 620; Sächs OVG vom 18.6.2003, NVwZ 2004, 1138).
  • VG Potsdam, 21.10.2022 - 14 K 2060/18
    Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, wobei bei der hier vorliegenden Bauschuttrecycling- bzw. Schüttgüteranlage allein die Privilegierung nach Variante 2 - "wegen seiner nachteiliger Wirkung auf die Umgebung" - in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, juris Rn. 26, 29).
  • VG Arnsberg, 21.04.2005 - 7 K 2390/04

    Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • VG Arnsberg, 21.04.2005 - 7 K 1795/04

    Stilllegung einer Anlage bei Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung;

  • VG Trier, 22.09.2004 - 5 K 705/04

    Eine Bauschuttrecyclinganlage ist im Außenbereich nicht privilegiert zulässig

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