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   OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04   

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OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04 (https://dejure.org/2005,4704)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2005 - 1 Bs 513/04 (https://dejure.org/2005,4704)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Januar 2005 - 1 Bs 513/04 (https://dejure.org/2005,4704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners durch eine Aufenthaltsbefugnis nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft des nachgezogenen Ehegatten wegen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 30; AufenthG § 31 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 101 Abs. 2; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 31 Abs. 4
    D (A), Aufenthaltsbefugnis, Erlöschen, Auslandsaufenthalt, Familienangehörige, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehescheidung, besondere Härte, Physische Misshandlugen, Psychische Misshandlungen, Psychische Erkrankung, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 469
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Im Ausländerrecht ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, wenn es darum geht, ob aus Rechtsgründen ein Aufenthaltsrecht erteilt oder versagt werden muss (BVerwG, Urt.v. 16.6.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004 S. 427, 428; u.v. 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, NVwZ 2002 S. 867 st. Rspr.).

    Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber diese Fälle von der Besserstellung nach neuem Recht hätte ausschließen wollen (vgl. BVerwG, Urt.v. 16.6.2004 - 1 C 20/03 - InfAuslR 2004 S.427, 428).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Sollte sich dieser Sachverhalt im Hauptsacheverfahren bestätigen, dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. zur Anerkennung einer besonderen Härte in einem ähnlich gelagerten Fall VGH Mannheim, Beschl.v. 28.2.2003 - 13 S 2798/02 -, InfAuslR 2003 S. 232).
  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Nach der einhelligen Rechsprechung ist hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (BVerwG, Beschl.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989 S. 114; Beschl.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, NVwZ 1982 S. 683; OVG Münster, Beschl.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 151; VGH Mannheim, Urt.v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002 S. 234, 235).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2003 - 18 B 978/03

    Erlöschen einer unbefristet erteilten Aufenthaltsgenehmigung und

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Nach der einhelligen Rechsprechung ist hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (BVerwG, Beschl.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989 S. 114; Beschl.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, NVwZ 1982 S. 683; OVG Münster, Beschl.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 151; VGH Mannheim, Urt.v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002 S. 234, 235).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Im Ausländerrecht ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, wenn es darum geht, ob aus Rechtsgründen ein Aufenthaltsrecht erteilt oder versagt werden muss (BVerwG, Urt.v. 16.6.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004 S. 427, 428; u.v. 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, NVwZ 2002 S. 867 st. Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Nach der einhelligen Rechsprechung ist hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (BVerwG, Beschl.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989 S. 114; Beschl.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, NVwZ 1982 S. 683; OVG Münster, Beschl.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 151; VGH Mannheim, Urt.v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002 S. 234, 235).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04
    Nach der einhelligen Rechsprechung ist hierbei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (BVerwG, Beschl.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989 S. 114; Beschl.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, NVwZ 1982 S. 683; OVG Münster, Beschl.v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, NVwZ-RR 2004 S. 151; VGH Mannheim, Urt.v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, InfAuslR 2002 S. 234, 235).
  • OVG Hamburg, 05.09.2006 - 3 Bf 113/06

    Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Tod des

    Sie erfüllt deshalb - entgegen der Ansicht des 1. Senats des Berufungsgerichts (Beschl. v. 6.1.2005, NVwZ 2005 S. 469) - nicht die Voraussetzungen einer "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

    Eine gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilte und gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als befristete Aufenthaltserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsbefugnis vermag entgegen der Ansicht des 1. Senats des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2005, NVwZ 2005 S. 469) nicht die Grundlage für eine Verlängerung nach § 31 AufenthG zu bilden.

  • OVG Hamburg, 06.09.2019 - 1 Bs 155/19

    Besondere Härte nach AufenthG 2004 § 31 Abs 2 S 2 Alt 3

    Wird z.B. eine Ausländerin in der Ehe jeglicher freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt und ist sie durch ihren Ehegatten körperlicher Gewalt bzw. psychischer Misshandlung ausgesetzt, so dass sich ihre Ehe für sie als Martyrium darstellt (vgl. zu einem derartigen Fall OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2005, 1 Bs 513/04, NVwZ 2005, 469 f.), greift der mit § 31 Abs. 2 Satz 2 - zweite Alt. - AufenthG bezweckte Schutz des Ausländers dahin gehend, dass die eheliche Lebensgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Nachteile bereits vor Ablauf von zwei Jahren vom Betroffenen aufgelöst werden kann.
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen längerdauernder Auslandsaufenthalte

    Ob er dies ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 ; OVG Hamburg vom 6.1.2005 - 1 Bs 513/04 ).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 5 ME 112/06

    Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges

    Der Senat folgt nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Ehegatte, der sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruft, bereits zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein müsse, die [nach damals gültigem Recht als eigenständiges Aufenthaltsrecht] hätte verlängert werden können (so wohl Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 26 zu § 31 AufenthG), sondern neigt der abweichenden Rechtsmeinung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04 -, NVwZ 2005, 469) zu, welches insoweit für die Übergangsfälle des § 101 Abs. 2 AufenthG den Besitz derjenigen Aufenthaltsgenehmigung (hier: Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG) für ausreichend erachtet, die später als Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fortgilt.
  • VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG vom 30.12.1988 Az. 1 B 135/88; BayVGH vom 25.7.2011 Az. 19 B 10.2547; OVG Hamburg vom 6.1.2005 Az. 1 BS 513/04).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 12 S 49.07

    Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Anschluss an eine Aufenthaltsbefugnis

    Demnach hätte die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltsbefugnis nur als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fortgelten und gemäß § 26 AufenthG verlängert werden können (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 5. September 2006 - 3 Bf 113/06 -, zitiert nach juris; anderer Ansicht OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 1 Bs 513/04 -, NVwZ 2005, 469; vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zu § 101, 101.2.3.5; ohne Begründung Hailbronner, Ausländerrecht, § 101 AufenthG Rn. 18).
  • VG Hamburg, 20.11.2012 - 10 K 2198/11

    Aufenthaltserlaubnis; Studium im Heimatstaat; Wiedereinreise stets kurz vor

    Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135/88, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2005, 1 Bs 513/04, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.9.2010, OVG 11 B 14/10, Rn. 19; VGH München, Urt. v. 2.11.2010, 10 B 09.1771, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 7.12.2010, AN 19 K 10.00481, Rn. 21 - jeweils zitiert nach juris; Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand: 65. Erg.lieferg. Oktober 2012, § 51 Rn. 45 f.).
  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 19 B 10.2547

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts (verneint); Ausreise aus einem seiner Natur nach

    Ob er dies ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 ; OVG Hamburg vom 6.1.2005 - 1 BS 513/04 ).
  • VG Stuttgart, 06.04.2005 - 12 K 521/04

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichterfüllung der Passpflicht

    Zur Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist hier das seit dem 01.01.2005 geltende Recht anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob dies stets gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2005 - 13 S 2155/04 - [Vensa]; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04 -), oder jedenfalls dann, wenn wie hier das nach neuem Recht Erstrebte keine wesentlich anderen Anforderungen stellt, als das nach altem Recht Eingeklagte (so VG Stuttgart, Urt. v. 02.03.2005 - 12 K 5468/03 -).
  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 4 K 1514/12

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrecht eines ehemaligen Ehegatten eines Unionsbürgers

    Ebenso wie § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im deutschen Recht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.05.2006 - 5 ME 112/06 - Rn. 5; offen gelassen von HmbOVG, Beschl. v. 06.01.2005 - 1 Bs 513/04 - Rn. 7, zitiert nach Juris), betrifft Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie nur die Fälle, in denen es um den Fortbestand bzw. die Verlängerung eines bereits und noch bestehenden Aufenthaltsrechts des Ehegatten und nicht um eine (Neu-)Erteilung eines zuvor entfallenen Aufenthaltsrechts geht.
  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 ZB 08.631

    Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen; Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden

  • VG Stuttgart, 02.06.2005 - 12 K 1791/04

    Mitwirkungspflichten eines Asylberechtigten bezüglich seiner Identität;

  • VG Hamburg, 03.03.2006 - 8 E 1674/05

    Verlängerung einer nach dem AuslG 1990 aus humanitären Gründen erteilten

  • VG Hamburg, 17.01.2006 - 4 K 3630/03

    Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG 2004 bei fehlenden

  • VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08

    Aufenthalt einer Ausländerin vor dem Hintergrund eines befürchteten Ehrenmordes

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