Weitere Entscheidung unten: EGMR, 30.06.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2005 - C-458/03   

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https://dejure.org/2005,31
EuGH, 13.10.2005 - C-458/03 (https://dejure.org/2005,31)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - C-458/03 (https://dejure.org/2005,31)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - C-458/03 (https://dejure.org/2005,31)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze

  • Europäischer Gerichtshof

    Parking Brixen

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze

  • EU-Kommission PDF

    Parking Brixen

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze

  • EU-Kommission

    Parking Brixen

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle an einen Dienstleistungserbringer; Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: in-house-Geschäft und Kriterium "Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle" bei einer 100%-Tochter und weitgehender Selbständigkeit (EuGH)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vergaberecht: Zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession an gemeindeeigene Aktiengesellschaft.

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze; Sachgebiete: Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsrecht, Freier Dienstleistungsverkehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabegrundsätze bei Privatisierung von öffentlichen Aufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT OHNE AUSSCHREIBUNG AN EINE GESELLSCHAFT VERGEBEN, WENN ES SICH DABEI NICHT UM EINEN INTERNEN VORGANG (EIN IN-HOUSE-GESCHÄFT) HANDELT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Parking Brixen

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Dienstleistungskonzession - Betrieb gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplätze

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Transparenz bei Dienstleistungskonzessionsvergabe

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen

  • heuking.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    In-House-Geschäfte

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Ausschreibungs-Pflicht von Dienstleistungs-Konzessionen

  • bz.it (Kurzinformation)

    Der Europäische Gerichtshof und Südtirol

Besprechungen u.ä. (5)

  • dstgb-vis.de (Kurzanmerkung)

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession an Stadtwerke AG

  • aulinger.eu PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Aussagen des EuGH zur Inhouse-Vergabe und zur Dienstleistungskonzession

  • vergabeblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    10 Jahre Teckal - Eine Tour d’Horizon in Sachen "Inhouse-Vergabe” (Teil 2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Es gibt keinerlei "rechtsfreie" Beschaffung der öffentlichen Hand! (IBR 2006, 107)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kein "In-House-Geschäft", auch wenn die Vergabestelle alleiniger Anteilsinhaber ist! (IBR 2005, 697)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts, Autonome Sektion für die Provinz Bozen - Auslegung der Artikel 43 EG bis 55 EG und 86 EG sowie der Artikel 1 Buchstabe a und 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1407
  • EuZW 2005, 727
  • NZBau 2005, 644
  • DVBl 2006, 63 (Ls.)
  • BauR 2006, 159 (Ls.)
  • VergabeR 2005, 736
  • VergabeR 2005, 737
  • ZfBR 2006, 75
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.10.1980 - 810/79

    Überschär

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    Auch beim Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1980 in der Rechtssache 810/79, Überschär, Slg. 1980, 2747, Randnr. 16).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-358/00

    Buchhändler-Vereinigung

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    42 Es steht fest, dass öffentliche Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgeschlossen sind (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, Buchhändler-Vereinigung, Slg. 2002, I-4685, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    48, 49 und 52, sowie vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-84/03, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-139, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.12.1989 - 3/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Artikel 43 EG und 49 EG eine besondere Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    Zur Stützung dieses Arguments berufen sie sich auf das Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal,Slg. 1999, I-8121, Randnrn.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    46 Auch wenn Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen sind, haben die öffentlichen Stellen, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60, und vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03, Coname, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 16).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    aa) Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, um durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, dass ein fairer, unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden kann, ob das Verbot eingehalten worden ist (vgl. zu Dienstleistungskonzessionen EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, C-458/03, Slg. 2005, I-8585 Rn. 49 - Parking Brixen).
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich die Mitteilung stütze, und insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, Slg. 2000, I-10745, im Folgenden: Urteil Telaustria), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287), und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585), beträfen nur Dienstleistungskonzessionen, d. h. einen Bereich, auf den die Mitteilung nicht anwendbar sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergabe von Aufträgen, die aufgrund des Auftragswerts nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die Auftraggeber nämlich gleichwohl verpflichtet, die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen (Beschluss Vestergaard, Randnr. 20, und Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32) und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Unitron Scandinavia und 3 S, C-275/98, Slg. 1999, I-8291, Randnr. 29, oben in Randnr. 36 angeführte Urteile Telaustria, Randnr. 62, Coname, Randnr. 16, und Parking Brixen, Randnr. 46, sowie Urteil vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 18).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit schließen, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, insbesondere eine Transparenzpflicht ein, damit die konzessionserteilende öffentliche Stelle feststellen kann, ob diese Grundsätze beachtet worden sind (Urteile des Gerichtshofs Unitron Scandinavia und 3-S, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 31, Telaustria, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 61, vom 18. Juni 2002, HI, C-92/00, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 45, Parking Brixen, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 49, und ANAV, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 21), wobei diese Verpflichtung durch den neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/17 und den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 bestätigt wird.

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Auftraggeber kraft dieser Transparenzpflicht zugunsten aller potenziellen Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen muss, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden (Urteile Telaustria, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 62, Parking Brixen, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 49, und ANAV, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 21).

    Ferner ergibt sich nach dieser Rechtsprechung die Transparenzpflicht unmittelbar aus den allgemeinen Regeln des EG-Vertrags, insbesondere aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot (oben in Randnr. 36 angeführte Urteile Telaustria, Randnr. 61, und Parking Brixen, Randnr. 49), wobei diese Transparenzpflicht ihrerseits eine Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnr. 21).

    In Bezug auf einen nicht vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien erfassten öffentlichen Auftrag hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aber bereits eine Verpflichtung des Auftraggebers in Betracht gezogen, unter der Kontrolle der zuständigen Gerichte zu beurteilen, ob die Modalitäten der Ausschreibung den Besonderheiten des betreffenden Auftrags angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Parking Brixen, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs überlässt die Mitteilung also den öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung über Umfang und Wege einer angemessenen Bekanntmachung (vgl. in diesem Sinne Urteil Parking Brixen, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

    Um die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Transparenzpflicht überdies, dass eine von den Auftraggebern ausgehende aktive Offenlegung erforderlich ist, da ihnen die angemessene Gestaltung der Modalitäten der vorherigen Ausschreibung obliegt (Urteil Parking Brixen, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-340/04

    Carbotermo und Consorzio Alisei - Öffentliches Auftragswesen - Richtlinie

    7 - Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-458/03 (Parking Brixen, I-0000).

    13 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7).

    14 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 65.

    16 - Vgl. die Herangehensweise von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-458/03 (Urteil zitiert in Fußnote 7), Nrn. 74 f.

    19 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 70.

    20 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 68.

    21 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 67.

    25 - So im Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnrn.

    27 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 67.

    29 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnrn.

    31 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 65.

    32 - Urteil in der Rechtssache C-458/03 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 67.

    33 - Meinen Schlussanträgen folgend Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-458/03 (Urteil zitiert in Fußnote 7), Nr. 81.

    40 - Meinen Schlussanträgen folgend Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-458/03 (Urteil zitiert in Fußnote 7), Nr. 83.

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Rechtsprechung
   EGMR, 30.06.2005 - 46720/99, 72203/01, 72552/01   

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https://dejure.org/2005,6133
EGMR, 30.06.2005 - 46720/99, 72203/01, 72552/01 (https://dejure.org/2005,6133)
EGMR, Entscheidung vom 30.06.2005 - 46720/99, 72203/01, 72552/01 (https://dejure.org/2005,6133)
EGMR, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 46720/99, 72203/01, 72552/01 (https://dejure.org/2005,6133)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    -
    Abwicklung der Bodenreform

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 14 EMRK; Art. 233 § 11 EGBGB
    Kein Verstoß gegen EMRK durch entschädigungslose Enteignung von Bodenreform-Erben

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Entziehung des im Rahmen der Bodenreform erworbenen Grundstücks zu Gunsten des Fiskus; Vereinbarkeit des Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mit der ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Bodenreform-Erben

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Ausführliche Zusammenfassung)
  • bmj.de (Pressemitteilung)

    EGMR weist Beschwerden von Neubauern zurück

  • hu-berlin.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Krautjunker [[Junker]

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 14 EMRK; Art. 233 § 11 EGBGB
    Kein Verstoß gegen EMRK durch entschädigungslose Enteignung von Bodenreform-Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2907
  • NVwZ 2005, 1407 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EGMR, 30.06.2005 - 72552/01

    Rechtmäßigkeit der Entziehung des im Rahmen der Bodenreform erworbenen

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    30/06/05 - Rechtssache JAHN und andere gegen DEUTSCHLAND (Beschwerden Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) - Urteil der Großen Kammer URTEIL STRASSBURG 30. Juni 2005.

    Dem Fall liegen drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden (Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) zugrunde.

    Am 15. Mai 2003 hat die Kammer die Beschwerden Nr. 72203/01 (Rissmann und Höller) und Nr. 72552/01 (Loth) verbunden und sie für teilweise zulässig erklärt.

  • EGMR, 22.01.2004 - 46720/99

    Verletzung des Protokolls durch Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staatas nach

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    30/06/05 - Rechtssache JAHN und andere gegen DEUTSCHLAND (Beschwerden Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) - Urteil der Großen Kammer URTEIL STRASSBURG 30. Juni 2005.

    Dem Fall liegen drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden (Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) zugrunde.

    Am 15. Mai 2003 hat die Kammer die Beschwerden Nr. 72203/01 (Rissmann und Höller) und Nr. 72552/01 (Loth) verbunden und sie für teilweise zulässig erklärt.

  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl in Bezug auf die Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch auf die Beurteilung, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen, gerechtfertigt sind ( Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, CEDH 1999-III, Nr. 75).
  • EGMR, 10.04.2001 - 52449/99

    KUNA v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Die Vertragsstaaten verfügen außerdem über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in einer im Übrigen gleichen Situation eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (siehe insbesondere vorerwähnte Rechtssache James u.a. , Nr. 75, und Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH 2001-V).
  • EGMR, 11.12.2001 - 46129/99

    ZVOLSKÝ ET ZVOLSKÁ c. REPUBLIQUE TCHEQUE

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die Art und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des "allgemeinen Interesses" versteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus (vorerwähnte Rechtssache James u.a. , S. 32, Nr. 46, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u. a. , Nr. 87, und Zvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr. 46129/99, CEDH 2002-XI, Nr. 67 (am Ende)).
  • EGMR, 12.12.2002 - 37290/97

    Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden und insbesondere über verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden (siehe unter vielen anderen Wittek ./. Deutschland , Nr. 37290/97, CEDH 2000-XI, Nr. 49, Forrer-Niedenthal ./. Deutschland , Nr. 47316/99, Nr. 39, 20. Februar 2003, und vorgenannte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland , Nr. 82).
  • EGMR, 20.02.2003 - 47316/99

    Rechtssache F.-N. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden und insbesondere über verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden (siehe unter vielen anderen Wittek ./. Deutschland , Nr. 37290/97, CEDH 2000-XI, Nr. 49, Forrer-Niedenthal ./. Deutschland , Nr. 47316/99, Nr. 39, 20. Februar 2003, und vorgenannte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland , Nr. 82).
  • EGMR, 28.09.2004 - 44912/98

    KOPECKÝ c. SLOVAQUIE

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Diesbezüglich erinnert der Gerichtshof daran, dass der Staat bei der Verabschiedung von Gesetzen im Zusammenhang mit einem Wechsel des politischen und wirtschaftlichen Systems über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe insbesondere Kopecký ./. Slowakei [GK], Nr. 44912/98, CEDH 2004-IX, Nr. 35, und vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská , Nrn. 67-68 und 72).
  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von

    Auszug aus EGMR, 30.06.2005 - 46720/99
    Er hat dies auch im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung wiederholt (siehe zuletzt von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, CEDH 2005, Nrn. 77 und 111-112).
  • EGMR, 28.09.2005 - 31443/96

    BRONIOWSKI v. POLAND

  • EGMR, 20.11.1995 - 17849/91

    PRESSOS COMPANIA NAVIERA S.A. ET AUTRES c. BELGIQUE

  • BVerfG, 25.10.2000 - 1 BvR 2062/99

    Rechtstellung der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken

  • BVerfG, 06.10.2000 - 1 BvR 1637/99

    Zum Eigentumserwerb an Bodenreformland

  • BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96

    Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu

  • EGMR, 25.03.1999 - 31107/96

    IATRIDIS c. GRÈCE

  • EGMR, 28.05.2002 - 33202/96

    Entschädigung wegen konventionswidriger Ausübung des Vorkaufsrechts - Verzögerte

  • EGMR, 28.11.2002 - 25701/94

    Entschädigung des ehemaligen griechischen Königs für Enteignungen durch den

  • EGMR, 23.09.1982 - 7151/75

    SPORRONG ET LÖNNROTH c. SUÈDE

  • EGMR, 21.02.1986 - 8793/79

    JAMES ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 06.11.2008 - 58911/00

    Rechtssache L. e.V. u.a gegen DEUTSCHLAND

    Überdies ist es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, und insbesondere der Gerichte, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Rechtssache J. u. a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnr. 86, EGMR 2005-).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 8 PKH 7.06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch kurzfristige Terminsanberaumung und

    Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine hier nicht vorliegende Fallgestaltung betrifft Entzug von Bodenreformland nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages und im Übrigen auch nicht ein dem mit der Restitutionsklage angegriffenen früheren Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO zu Grunde liegendes Urteil aufgehoben hat, ist das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Große Kammer) vom 30. Juni 2005 (NJW 2005, 2907) aufgehoben worden.
  • EGMR, 23.10.2006 - 55878/00

    S. W. gegen Deutschland

    Die nationalen Behörden verfügen deshalb hier wie in anderen Bereichen, in denen die Garantien der Konvention gelten, über einen gewissen Beurteilungsspielraum (siehe Jahn u.a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Nr. 91, ECHR 2005-...).
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