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   BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04   

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BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 (https://dejure.org/2005,372)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 (https://dejure.org/2005,372)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 (https://dejure.org/2005,372)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 GG; Art. 10 GG; § 104 Abs. 3 StPO; § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 100g StPO; § 100h StPO; § 98 Abs. 2 StPO; § 102 StPO.
    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit); Verpflichtung zur organisatorischen Sicherung des Richtervorbehaltes (Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage und während der Nachtzeit); Beachtung des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 13 Abs 1 u 2 GG sowie Art 19 Abs 4 GG durch im Rahmen einer Beschwerde ergangene Beschlüsse, mit denen eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung sowie die Beschlagnahme eines Mobiltelefons für rechtmäßig erklärt wurden

  • IWW
  • JurPC

    StPO §§ 100g, 100h
    Beschlagnahme eines Mobiltelefons

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung und Beschlagnahme eines Mobiltelefons

  • Wolters Kluwer

    Räumlich geschützter Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden; Zulässigkeit der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte bei Gefahr im Verzuge; Gebot des effektiven ...

  • datenschutz.eu

    Fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Rückgabe eines beschlagnahmten Handys

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c; ; StPO § 98 Abs. 2; ; StPO § 100g; ; StPO § 100g Abs. 2; ; StPO § 100h; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 2; ; GG Art. 10 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1

  • RA Kotz

    Beschlagnahme eines Mobiltelefons - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei; Beschlagnahme eines Mobiltelefons

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme eines Mobiltelefons

  • heise.de (Pressebericht, 01.03.2005)

    Bundesverfassungsgericht benennt Hürden für Handy-Beschlagnahme

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme eines Mobiltelefons

  • beck.de (Leitsatz)

    Auslesen der SIM-Karte bei beschlagnahmtem Mobiltelefon

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Nichtrichterliche Anordnung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Zwangsmaßnahmen: Nicht-richterliche Anordnung im Ermittlungsverfahren nur ausnahmsweise

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 13 Abs. 2, 10 Abs. 2 GG
    Durchsuchung einer Wohnung und Sicherstellung eines Handys durch die Polizei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 74
  • NJW 2005, 1637
  • NVwZ 2005, 1412 (Ls.)
  • NStZ 2005, 337
  • StV 2005, 483
  • MMR 2005, 520
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    a) Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).

    Der persönlich und sachlich unabhängige, strikt dem Gesetz unterworfene Richter kann die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Deshalb muss die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte bei Gefahr im Verzuge (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO), durch die ein schnelles, situationsgerechtes Handeln der Ermittlungsbehörden ermöglicht werden soll, nach Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Ausnahme neben der Regel richterlicher Anordnung bleiben (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

    Dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf (vgl. BVerfGE 103, 142 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

    So kann die vollständige gerichtliche Nachprüfung der Annahme von Gefahr im Verzuge gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Indes deuten der hohe Rang der Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, die mit der Gewährleistung eines privaten, vor der Öffentlichkeit und der öffentlichen Gewalt verborgenen Austauschs von Nachrichten, Gedanken und Meinungen die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen wahren (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ), und der einfachgesetzliche Richtervorbehalt (§§ 100b Abs. 1, 100h Abs. 1 Satz 3, 100i Abs. 4 Satz 1 StPO) auf einen schwerwiegenden Eingriff hin, so dass auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle offen stehen muss (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).

    bb) Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Indes deuten der hohe Rang der Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, die mit der Gewährleistung eines privaten, vor der Öffentlichkeit und der öffentlichen Gewalt verborgenen Austauschs von Nachrichten, Gedanken und Meinungen die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen wahren (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ), und der einfachgesetzliche Richtervorbehalt (§§ 100b Abs. 1, 100h Abs. 1 Satz 3, 100i Abs. 4 Satz 1 StPO) auf einen schwerwiegenden Eingriff hin, so dass auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle offen stehen muss (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).

    bb) Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Indes deuten der hohe Rang der Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, die mit der Gewährleistung eines privaten, vor der Öffentlichkeit und der öffentlichen Gewalt verborgenen Austauschs von Nachrichten, Gedanken und Meinungen die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen wahren (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ), und der einfachgesetzliche Richtervorbehalt (§§ 100b Abs. 1, 100h Abs. 1 Satz 3, 100i Abs. 4 Satz 1 StPO) auf einen schwerwiegenden Eingriff hin, so dass auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle offen stehen muss (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Darüber hinaus ist aber zu verlangen, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe gerichtlich geklärt werden können, wenn deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    Auf diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 ), gegenüber der besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ) und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation.

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Indes deuten der hohe Rang der Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG, die mit der Gewährleistung eines privaten, vor der Öffentlichkeit und der öffentlichen Gewalt verborgenen Austauschs von Nachrichten, Gedanken und Meinungen die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen wahren (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ), und der einfachgesetzliche Richtervorbehalt (§§ 100b Abs. 1, 100h Abs. 1 Satz 3, 100i Abs. 4 Satz 1 StPO) auf einen schwerwiegenden Eingriff hin, so dass auch hier die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle offen stehen muss (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 ).

  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Dazu gehört die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters - bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, uneingeschränkt und während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem praktischen, nicht auf Ausnahmefälle beschränkten Bedarf (vgl. BVerfGE 103, 142 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

    Eine solche Darlegung in der Dokumentation kann entbehrlich sein, wenn allein die Beschreibung der tatsächlichen Umstände den Tatverdacht, die Zielrichtung der Durchsuchung und deren Dringlichkeit als evident erscheinen lassen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).

  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Auf diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 ), gegenüber der besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ) und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Auf diese Weise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet gegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 ), gegenüber der besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen (Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ) und auch gegenüber der Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation.
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
    Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung darf auch in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender Tatvorwurf richtet, der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts wahrt und außerdem zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich ist, nämlich den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03

    Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    b) Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 5, 74 ).

    Der präventive Richtervorbehalt, der der verstärkten Sicherung des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG dient (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 103, 142 ), zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ; BVerfGK 5, 74 ).

    Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ; 7, 392 ; 9, 287 ), sowie während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) jedenfalls bei einem Bedarf, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ).

    Die daraus folgende Pflicht der Ermittlungsbehörden, sich regelmäßig um eine Durchsuchungsanordnung des zuständigen Richters zu bemühen, wird nicht durch den abstrakten Hinweis verzichtbar, eine richterliche Entscheidung sei zur maßgeblichen Zeit üblicherweise nicht mehr zu erreichen (vgl. BVerfGK 5, 74 ; 7, 392 ).

    Selbst herbeigeführte tatsächliche Voraussetzungen können die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen nicht begründen (vgl. BVerfGK 5, 74 ).

    Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug setzt voraus, dass die handelnden Beamten, möglichst der - vorrangig verantwortliche - Staatsanwalt (vgl. BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ; 7, 392 ), vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung ihre für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentieren.

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

    Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Sie dürfen nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen (BVerfGE 103, 142, 155; BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1637, 1638 f.).

    Solches war hier nach jeglicher kriminalistischer Erfahrung spätestens zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Festnahme des G. am Nachmittag des 18. Februar 2005 der Fall (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1637, 1638 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 537 jeweils zu ähnlichen Sachverhalten).

    Eine solche einzuholen, hat der Staatsanwalt aber weder erwogen, noch hat er die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Eilkompetenz dokumentiert (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1637, 1639; BGHSt 47, 362, 366; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2021
BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05 (https://dejure.org/2005,2021)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2005 - 2 BvR 364/05 (https://dejure.org/2005,2021)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 (https://dejure.org/2005,2021)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 111a StPO; § 69 StGB; § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 142 StGB
    Rechtstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung; Schutz der Allgemeinheit; Beschleunigungsgebot; Verfahrensverzögerungen; faires, rechtsstaatliches Verfahren); vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen schwerer Straßenverkehrsdelikte trotz Verfahrensverzögerung auch noch im Hauptverfahren möglich - Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzgl strafprozessualer Präventivmaßnahmen sowie zur Relevanz ...

  • IWW
  • blutalkohol PDF, S. 187

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a; ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f; ; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 142 Abs. 1; ; StPO § 111a

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1
    Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung mit vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit auch bei länger Verfahrensdauer, wenn der Betroffene ohnehin mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen muss

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis; Messen strafprozessualer Grundrechtseingriffe am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren bei einer von den Strafverfolgungsbehörden zu ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1767
  • NVwZ 2005, 1412 (Ls.)
  • NZV 2005, 379
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 25.09.2000 - 2 BvQ 30/00

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem § 111a StPO und Berücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    a) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, S. 357).

    Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, a.a.O.).

    Gemessen an dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts begründet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte mit Blick auf die im Überfahren der mit Warnbaken gekennzeichneten Sperrfläche zutage tretende grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrverhaltens und bei Annahme der Verwirklichung zweier Alternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und der bei der Staatsanwaltschaft zu beobachtenden Verfahrensverzögerung einräumen (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, a.a.O., der eine vorläufige Einziehung nach 15 Monaten betraf), zumal der Auszug aus dem Verkehrszentralregister für den Beschwerdeführer seit Ende 2002 die Begehung einer Verkehrsstraftat und vier Ordnungswidrigkeiten - in zwei Fällen mit einem Fahrverbot sanktioniert - ausweist.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Die Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts (§§ 315c, 142, 69 StGB und § 111a StPO), die sich auf die Feststellung objektiv sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen beschränken muss (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ), führt zu keinen verfassungsrechtlichen Beanstandungen.
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Die Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts (§§ 315c, 142, 69 StGB und § 111a StPO), die sich auf die Feststellung objektiv sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen beschränken muss (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96 ), führt zu keinen verfassungsrechtlichen Beanstandungen.
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 1, 269 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - ).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2002 - 3 Ws 108/02

    Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei allgemeiner Kriminalität und zum

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Nach anderer Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, S. 380: vorläufige Entziehung nach zehn Monaten; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, S. 314; OLG München, NJW 1992, S. 2776 f.: nach drei Jahren; Hentschel, NJW 1995, S. 627 ; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 111a Rn. 3).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 44, 353 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 2 Ws 304/01

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, langer Zeitraum zwischen Tat und

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Nach anderer Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, S. 380: vorläufige Entziehung nach zehn Monaten; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, S. 314; OLG München, NJW 1992, S. 2776 f.: nach drei Jahren; Hentschel, NJW 1995, S. 627 ; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 111a Rn. 3).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 1, 269 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - ).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 1, 269 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - ).
  • OLG München, 11.02.1992 - 2 Ws 144/92

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrzeugführer; Charakterliche Eignung;

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05
    Nach anderer Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, S. 380: vorläufige Entziehung nach zehn Monaten; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, S. 314; OLG München, NJW 1992, S. 2776 f.: nach drei Jahren; Hentschel, NJW 1995, S. 627 ; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 111a Rn. 3).
  • LG Hannover, 18.08.1988 - 32 Qs 62/88
  • LG Hagen, 05.04.1994 - 46 Qs 22/94
  • LG Kiel, 23.01.2003 - 46 Qs 7/03
  • LG Trier, 24.05.1982 - I Qs 103/82
  • OLG Koblenz, 13.05.1983 - 1 Ws 317/83
  • OLG Koblenz, 24.06.1987 - 1 Ws 346/87
  • BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95

    Unzureichend bestimmter Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2129/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der

    Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Entscheidung innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums und ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 7 und vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 ).

    b) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 4 vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 und vom 3. Juni 2005 - 2 BvR 401/05 -, NStZ-RR 2005, S. 276).

  • OLG Stuttgart, 22.10.2021 - 1 Ws 153/21

    Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis 16 Monate nach

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Einzelfall der Sicherheit des Straßenverkehrs der Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und der bei der Staatsanwaltschaft zu beobachtenden Verfahrensverzögerung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2005 - 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, 1767 ff., beck-online).
  • KG, 01.04.2011 - 3 Ws 153/11

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Unverhältnismäßigkeit bei erheblicher

    Als prozessuale Zwangsmaßnahme ist sie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, insbesondere demjenigen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebotes [vgl. BVerfG NJW 2005, 1767].

    Wann letztere nicht mehr in Betracht kommt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet [vgl. insoweit BVerfG NJW 2005, 1767 m.N.] und hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2013 - 3 Ws 225/13

    Zu berücksichtigende Schadenspositionen bei der Bewertung des bedeutenden

    Als prozessuale Zwangsmaßnahme ist sie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, insbesondere demjenigen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerfG NJW 2005, 1767).
  • KG, 08.02.2017 - 3 Ws 39/17

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Entscheidungsbefugnis des Landgerichts

    Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch, da es sich bei der Entscheidung nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG NJW 2005, 1767 m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 3 Ws 153/11 - und 29. Juli 2016 - 3 Ws 398/16 - OLG Köln StV 1991, 248) zu prüfen.
  • LG Kleve, 21.04.2011 - 120 Qs 40/11

    Eine Fahrerlaubnis kann trotz länger zurückliegendem Zeitraum, hier 7 Monate,

    Zwar muss ein strafprozessualer Grundrechtseingriff wie die vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis auch im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfG Beschl.v.15.03.2005, 2 BvR 364/05).
  • LG Erfurt, 23.10.2014 - 7 Qs 199/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Verhältnismäßigkeit, langer Zeitablauf

    Nach anderer Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG München, NJW 1992, S. 2776 f.: nach drei Jahren; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2005, 2 BvR 364/05: 15 Monate).
  • VGH Bayern, 11.01.2006 - 11 CS 05.2391
    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 7.6.2005, Az. 2 BvR 401/05, ZfS 2005, 622 f; vom 15. März 2005, Az: 2 BvR 364/05; vom 25.9.2000, Az. 2 BvQ 30/00, NJW 2001, 357) eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,397
BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 (https://dejure.org/2004,397)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 (https://dejure.org/2004,397)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 (https://dejure.org/2004,397)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über Beschäftigungspflicht und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze mit dem GG vereinbar - zur Vorlagepflicht an den EuGH

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflichtquote und Ausgleichsabgabe nicht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung und Verwendung einer Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht - Anforderungen an die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen - Belastbarkeit des Arbeitgebers durch die Beschäftigung von ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG Art. 12 Abs. 1; ; EG Art. 43 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze Schwerbehinderter

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtplatzquote und Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe: Vereinbarkeit der Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes mit dem Grundgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.10.2004)

    Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter // Klage gegen Ausgleichsabgabe gescheitert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 78
  • NJW 2005, 737
  • NVwZ 2005, 1412 (Ls.)
  • NZA 2005, 102
  • WM 2004, 2361
  • DVBl 2004, 1478
  • DB 2004, 2380
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Er führte aus, es sei geklärt, dass die angegriffenen Regelungen verfassungsmäßig seien und nicht gegen europäisches Recht verstießen, und verwies auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 312).

    Die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes 1986, die der Beschwerdeführer angreift, entsprachen inhaltlich denen des Schwerbehindertengesetzes vom 29. April 1974 (SchwbG 1974, BGBl I S. 1005), die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) für verfassungsgemäß erklärt hat.

    Bei der Verfolgung dieses Ziels, das schon 1981 als legitim angesehen wurde (vgl. BVerfGE 57, 139 ), kann sich der Gesetzgeber inzwischen auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen (vgl. auch BVerfGE 96, 288 und Straßmair, Der besondere Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, 2002, S. 261).

    Diese Entwicklung mag auf der niedrigen Höhe der Abgabe (vgl. BVerfGE 57, 139 ), auf der konjunkturellen Situation oder auf besonderen Hemmnissen bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen, etwa dem verstärkten Kündigungsschutz oder dem zusätzlichen Urlaubsanspruch, beruhen.

    Dieser Einwand betrifft nur die so genannte Antriebs-, nicht aber die Ausgleichsfunktion der Abgabe (vgl. hierzu schon BVerfGE 57, 139 ).

    Legt man zu Grunde, dass 12, 5 vom Hundert der Pflichtplätze, also 118.065, in verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 57, 139 ) eine Vermittlungsreserve darstellen, so lag kein Überhang an nicht benötigten Pflichtplätzen vor.

    Ein niedrigerer Satz würde sowohl die Antriebs- als auch die Ausgleichsfunktion weiter schwächen (so schon BVerfGE 57, 139 ).

  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Er führte aus, es sei geklärt, dass die angegriffenen Regelungen verfassungsmäßig seien und nicht gegen europäisches Recht verstießen, und verwies auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 312).

    Die Abgabe ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil sie auch Unternehmen trifft, die ihrem Gegenstand und ihrer Organisation nach keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen oder finden können (vgl. auch BVerwGE 115, 312 und BVerwG, Urteil vom 17. April 2003, Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2).

    Es begegnet keinen verfassungsgerichtlichen Bedenken, wenn er sich bei der Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 115, 312 ) angelehnt hat.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Primäres Gemeinschaftsrecht kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Bei der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof liegt ein solcher Verstoß vor, wenn eine Vorlagepflicht besteht und sie das Gericht in offensichtlich unhaltbarer Weise handhabt (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Eine unhaltbare Handhabung ist anzunehmen, wenn das Gericht die Vorlagepflicht insgesamt verkennt, wenn es ohne Vorlage bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweicht oder wenn es nicht vorlegt, obwohl eine entscheidungserhebliche Frage des europäischen Rechts noch nicht vollständig geklärt ist oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung möglich erscheint, und es hierbei seinen Beurteilungsspielraum überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Der Gesetzgeber ist nur innerhalb seines Herrschaftsbereichs an den Gleichheitssatz gebunden (vgl. BVerfGE 10, 354 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    aa) Ein Gericht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es eine Zuständigkeitsnorm in einer Weise auslegt und anwendet, die nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 198 ), also das Willkürverbot missachtet (vgl. hierzu BVerfGE 86, 59 ).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    aa) Ein Gericht verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn es eine Zuständigkeitsnorm in einer Weise auslegt und anwendet, die nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 198 ), also das Willkürverbot missachtet (vgl. hierzu BVerfGE 86, 59 ).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 1981 (Slg. 1981, S. 3305) ausgeführt, die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, garantierten nicht die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten der Union, sondern schützten lediglich vor Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Eignung liegt schon dann vor, wenn eine Maßnahme die Möglichkeit der Zweckerreichung in sich birgt (vgl. BVerfGE 96, 10 ) und den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerfGE 33, 171 ).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Bei der Verfolgung dieses Ziels, das schon 1981 als legitim angesehen wurde (vgl. BVerfGE 57, 139 ), kann sich der Gesetzgeber inzwischen auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen (vgl. auch BVerfGE 96, 288 und Straßmair, Der besondere Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, 2002, S. 261).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03
    Eignung liegt schon dann vor, wenn eine Maßnahme die Möglichkeit der Zweckerreichung in sich birgt (vgl. BVerfGE 96, 10 ) und den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerfGE 33, 171 ).
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung

    Eignung liegt schon dann vor, wenn eine Maßnahme die Möglichkeit der Zweckerreichung in sich birgt und den gewünschten Erfolg fördert (vgl. BVerfG 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 - AP SGB IX § 72 Nr. 1 mwN).
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Da der Gesetzgeber nur innerhalb seines Herrschaftsbereichs an den Gleichheitssatz gebunden ist, begründet es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Bundesrepublik Regelungen erlässt, die von jenen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abweichen (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738).

    Das deutsche Recht verlangt nicht, dass einem deutschen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737, 738).

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058

    Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes;

    Bei der Beschäftigungspflicht und der Erhebung der Ausgleichabgabe im Schwerbehindertenrecht steht nicht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 139, vom 1.10.2004 NJW 2005, 737 und vom 10.11.2004 NVwZ 2005, 321).

    Allein vor diesem besonderen Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (a.a.O.) bei der "Kurzarbeit Null" in den neuen Bundesländern weder eine Antriebs- noch eine Ausgleichsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 26.5.1981 a.a.O., vom 1.10.2004 a.a.O. und vom 10.11.2004 a.a.O.) als gegeben angesehen.

    Auch bei einem Unternehmen, das etwa nach seinem Gegenstand und seiner Organisation Schwerbehinderte nicht beschäftigen bzw. nicht finden kann, betrifft das lediglich die Antriebs-, nicht aber die Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfG vom 1.10.2004 a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3724
BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 (https://dejure.org/2005,3724)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 (https://dejure.org/2005,3724)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2005 - 1 BvR 1161/03 (https://dejure.org/2005,3724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teils aufgrund Subsidiarität unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde bezüglich Eigentumsbeschränkungen aufgrund der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 19 WHG, Art 74 WasG BY sowie zur verfassungskonformen Auslegung von Art ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde über eine wasserrechtliche Schutzgebietsausweisung und deren Auswirkung auf das Grundeigentum; Verhinderung von unzumutbaren Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung durch Ausgleichsmaßnahmen; Verfassungsrechtliche Bedenken ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Wasserschutzgebietsverordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 182
  • NVwZ 2005, 1412
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (BVerfGE 100, 226 ff.) seien auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

    Sowohl die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums als auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Ausgleichsregelungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Sollte eine Ausnahme hingegen aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommen, würde sich für die Verwaltung die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage stellen, ob - wie es das Bundesverfassungsgericht im Verfahren über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit denkmalrechtlicher Vorschriften angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 226 ) - zugleich mit der endgültigen Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung durch Verwaltungsakt über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entschieden werden muss.

    Es sei dem Betroffenen nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt, den er für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes halte, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

    Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Ist die Bestandserhaltung im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kommt für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich nach § 19 Abs. 3 WHG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 4 BayWG in Betracht, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer nach der letztgenannten Vorschrift einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Etwas anderes lässt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht (BVerfGE 100, 226 ff.) nicht herleiten.

    Das dort entwickelte Gebot, mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über die Gewährung eines Ausgleichs zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 100, 226 ), soll einem unzumutbaren Rechtsschutzrisiko des Eigentümers entgegen wirken.

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

    Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Sowohl die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums als auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Ausgleichsregelungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ; 100, 226 ).

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 75/90

    Verfassungskonforme Auslegung der in WasG BY Art 87 Abs 2 enthaltenen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Die Fristen des Art. 87 Abs. 2 BayWG sind dabei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes gehemmt oder unterbrochen werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1999, S. 1329 ).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Von daher bringt es bereits die beschränkte kompetenzielle Zuständigkeit des Bundes mit sich, dass seine bundesrechtlichen Regelungen ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig sind und dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übrig lassen (vgl. BVerfGE 36, 193 ).
  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Will er (nur) eine Befreiung von den Verbotsnormen erhalten oder einen Entschädigungsanspruch geltend machen und muss er demzufolge von der Gültigkeit der Rechtsverordnung ausgehen, so sieht er sich auch insoweit einem unzumutbaren Rechtsschutzrisiko nicht ausgesetzt (vgl. ebenso zur Naturschutzgebietsfestsetzung: BVerwGE 112, 373 ).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Der Bund hat gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder über den Wasserhaushalt, also die haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und Güte (vgl. BVerfGE 15, 1 ), zu erlassen.
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (vgl. BVerfGE 52, 1 ), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 ).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
    Sowohl die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums als auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Ausgleichsregelungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • VGH Bayern, 26.06.2002 - 22 N 01.2625

    Rechtsmäßigkeit der Verordnung über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums;

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14

    Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in

    Für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Wege der (abstrakten bzw. prinzipalen) Normenkontrolle vor den Fachgerichten ist es generell nicht erforderlich, zuvor ein auf die Erteilung von Ausnahmen (oder Befreiungen) von den mit der Normenkontrolle angegriffenen (primären) Verboten oder Beschränkungen gerichtetes Verfahren zu durchlaufen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412, 1413, juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 ZB 21.2359

    Finanzieller Ausgleich für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung eines im

    Ihr liegt zu Grunde, dass Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen; soweit derartige Beschränkungen das Eigentum unzumutbar beeinträchtigen, kommt eine finanzielle Entschädigung nur in Betracht, wenn Vorkehrungen zur realen Vermeidung der Belastung ausscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 6).

    Die tatbestandliche Voraussetzung, dass ein Realausgleich nicht möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 = juris Rn. 94), verhält sich nicht zu der Frage, ob der Eigentumsbetroffene zuvor einen Befreiungsantrag gestellt haben muss.

    Erst wenn eine solche Ausnahme im Einzelfall nicht in Betracht kommt, ist Raum für eine finanzielle Entschädigung nach § 52 Abs. 4 WHG (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

    Allein auf Grundlage der Wasserschutzgebietsverordnung ist regelmäßig noch nicht abschätzbar, welche Auswirkungen das Verbot der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen auf einzelne Grundstücke konkret haben wird und ob ein Realausgleich nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG in Betracht kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 31; vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Januar 2022, § 98 WHG Rn. 8).

    (3) Dass das Bundesverfassungsgericht - worauf die Klägerseite hinweist (unter Bezugnahme auf BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 - juris Rn. 261; B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 - juris Rn. 33; B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1 - juris Rn. 48) - nicht entschieden hat, dass vor der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 52 Abs. 4 WHG ein Befreiungsantrag zu stellen ist, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

    kann auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WHG unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden, insbesondere des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte (vgl. oben Rn. 16 ff.) und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Befreiung Vorrang vor einem Entschädigungsanspruch zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 = juris Rn. 12) einfach auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens geklärt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 3 S 140/07

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz des

    Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156).

    Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).

    Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).

    Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG , Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887).

    Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2015 - 11 A 3048/11

    Rechtmäßigkeit eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes für die Gewinnung von

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 (1414).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 (1414); BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1, S. 4 f., m. w. N.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 3 S 280/10

    Normenkontrolle gegen Wasserschutzgebietsverordnung; Wohl der Allgemeinheit;

    45 Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2010 - 7 BN 1.10 -, juris; Beschl. v. 17.10.2005 - 7 BN 1.05 - NVwZ 2006, 85; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659).

    Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005, a.a.O. - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 51 Rn. 13, 40 ff. m.w.N.).

    Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).

    Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (§ 51 Abs. 1 WHG) ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Beschl. v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - ZfW 1984, 294; Beschl. v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - u.a. NVwZ 1997, 887; Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412) - in § 7 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 2.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.2004 - 8 S 471/03 - n.v.).

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 N 19.1138

    Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

    Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

    Es dürfen nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden, die im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - DVBl 1984, 342 = juris Rn. 4; B.v. 30.12.2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 11; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1078).

    Damit wird letztlich dem bereits auf der Ebene der Normsetzung zu beachtenden Übermaßverbot Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

    Damit wurde das Übermaßverbot auf der Ebene der Normsetzung strikt beachtet (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

    c) Über die - zwischen den Beteiligten strittige - Frage einer finanziellen Entschädigungspflicht, wenn die Beschränkung nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann (vgl. § 52 Abs. 4 WHG), war nicht auf der abstrakt-generellen Ebene der Schutzgebietsverordnung zu entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 31 ff.; BVerwG, B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 52 Rn. 56).

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

    Bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG ist die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (Beschlüsse vom 23. Januar 1984 - BVerwG 4 B 157.83, 4 B 158.83 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4 und vom 30. September 1996 - BVerwG 4 NB 31.96, 4 NB 32.96 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2009 - 3 S 170/07

    Normenkontrollverfahren gegen eine Rechtsverordnung zur Festsetzung eines

    Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156).

    Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).

    Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).

    Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33).

  • VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523

    Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau

    Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

    In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 8 N 17.1354

    Schutzkonzept bei Festsetzung von Wasserschutzgebiet

    Zum anderen begrenzt er ein Wasserschutzgebiet in räumlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; BayVGH, U.v. 28.8.2019 - 8 N 17.523 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

    1.1 Soweit die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung Grenzen setzt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die mit der Schutzgebietsausweisung einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - BayVBl 2013, 608 = juris Rn. 21 m.w.N. und unter Verweis auf BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26).

    Es bedarf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits auf Ebene der Normsetzung einer strikten Beachtung des Übermaßverbotes (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1414 = juris Rn. 26; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 52 Rn. 33).

  • BVerwG, 25.06.2012 - 7 BN 6.11

    Aufklärungsrüge; fehlender Beweisantrag; Erforderlichkeit eines weiteren

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 8 N 16.2563

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 3 S 166/14

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 8 N 16.2439

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers

  • VGH Bayern, 06.10.2015 - 8 N 13.1281

    Wasserschutzgebiet bei Ingolstadt

  • VG Regensburg, 25.02.2008 - RN 8 K 07.1579

    Art. 62 Abs. 2 BayWG 2008 (= Art. 62 Abs. 1 BayWG a.F.) kann taugliche

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit iSd WHG durch einen Badesteg am

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2011 - 4 KN 1/10

    Wasserschutzgebührenverordnung: Festlegung des Wasserschutzgebiets -

  • VGH Bayern, 13.11.2012 - 22 N 09.1093

    Heilquellenschutzgebiet; Anerkennung als Heilquelle; Erforderlichkeit der

  • VG Regensburg, 13.10.2008 - RN 8 K 08.535

    Maisanbauverbot an der Donau

  • VGH Bayern, 29.10.2021 - 8 N 17.2190

    Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung - Grenzen des

  • VGH Bayern, 19.01.2023 - 8 N 22.287

    Erfolglose Normenkontrolle gegen wasserrechtliche Veränderungssperre für ein

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2023 - 4 K 7/23

    Normenkontrolle eines Verbots von Pflanzenschutzmitteln im Wasserschutzgebiet mit

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2011 - 4 KN 1/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die

  • VG Regensburg, 08.08.2006 - RO 11 K 06.75

    Offenbar nicht beabsichtigte Härte gegenüber dem Betreiber einer Ufergaststätte

  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2015 - 6 K 2929/12

    Naturschutz; einstweilige Sicherstellung; Entschädigung; Schaden; Landschaftsplan

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - 3 K 296/15

    Normenkontrollantrag einer Behörde gegen ein Bebauungsplan im Sinne von § 20 Abs

  • VGH Bayern, 13.11.2012 - 22 N 09.1092

    Heilquellenschutzgebiet; Anerkennung als Heilquelle; Erforderlichkeit der

  • VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741

    Normenkontrollverfahren; Wasserschutzgebiet; Antragsbefugnis bei ehevertraglicher

  • VGH Bayern, 12.07.2022 - 8 N 19.2040

    Zur Prozessführungsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine

  • VG Augsburg, 19.07.2021 - Au 9 K 20.2678

    Entschädigung wegen Verkehrswertminderung eines im Geltungsbereich einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2007 - 1 L 190/05

    Anbieten der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung nur bei vernünftiger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2006 - 2 L 39/04

    Denkmalschutzrechtliche Entschädigung

  • VG München, 22.02.2022 - M 2 K 20.1975

    Errichtung einer Tiefgarage im Wasserschutzgebiet

  • VG Ansbach, 11.05.2021 - AN 9 K 21.00006

    Befreiung von Wasserschutzgebietsverordnung, Errichtung einer Toilette im

  • LG Meiningen, 11.12.2019 - BLK O 2/18

    Enteignung eines Schlossgrundstücks mit Parkanlage in Thüringen

  • VG Meiningen, 10.03.2009 - 2 K 374/05

    Bergrecht; Bewilligung; Nutzung; Unmöglichkeit; faktisch; Enteignung; Eingriff;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8303
BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05 (https://dejure.org/2005,8303)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05 (https://dejure.org/2005,8303)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 (https://dejure.org/2005,8303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Anspruch auf Nutzung des Plenarsaals oder des Foyers des Reichstagsgebäudes für einen öffentlichen Aufzug mit Kunstcharakter - Einordnung einer an Bertolt Brechts "Legende vom toten Soldaten" anknüpfenden szenischen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 40 Abs. 2 S. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 Art. 3 Abs. 1
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsteller bestimmte Teile des Reichstagsgebäudes am 60. Jahrestag des Kriegsendes für eine szenische Kunstaktion zur Verfügung zu stellen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 3, 40 Abs. 2 S. 1 GG
    Kunst im Bundestag ("Die Himmlischen Vier")

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 223
  • NJW 2005, 2843
  • NVwZ 2005, 1412 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 91, 252 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 91, 252 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05
    Darüber hinaus stellt diese Grundrechtsnorm als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst dem modernen Staat, der sich - im Sinne einer Staatszielbestimmung - auch als Kulturstaat versteht, die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 ; 81, 108 ).

    Daraus folgt aber kein Anspruch des Einzelnen auf eine bestimmte Form der Förderung (vgl. BVerfGE 81, 108 ).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05
    Darüber hinaus stellt diese Grundrechtsnorm als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst dem modernen Staat, der sich - im Sinne einer Staatszielbestimmung - auch als Kulturstaat versteht, die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 ; 81, 108 ).
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05
    Zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative begründet Art. 40 Abs. 2 GG eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten, in dessen Hände Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht gelegt hat (vgl. BVerfGE 108, 251 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

    Die Ausübung des dem Landtag zustehenden Hausrechts ist durch Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV als eigenständige, nicht vom Landtag abgeleitete Kompetenz in die Hände des Landtagspräsidenten gelegt (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 u.a. -, BVerfGE 108, 251 [273]; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 f.).

    Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV begründet eigenständige, nicht vom Landtag abgeleitete Kompetenzen des Landtagspräsidenten, indem er die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Landtagsgebäude, die als jeweils eigenständige Kompetenzen voneinander abzugrenzen sind, in seine Hände legt (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 u.a. -, BVerfGE 108, 251 [273]; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 S 113/20 u.a. -, NVwZ-RR 2021, 120; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 279 [Sept. 2019] m.w.N.).

    Hierzu gehört auch die Befugnis zu entscheiden, wie die Räume des Landtags funktionsgerecht zu nutzen sind und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine zweckfremde Nutzung zu unterbinden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 f.; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 32).

    Der grundsätzlich weite Ermessensspielraum des Landtagspräsidenten bei der Beurteilung der Frage, wie die Räume und Liegenschaften des Landtags funktionsgerecht und störungsfrei zu nutzen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 [2844]; Brocker, DVBl. 2003, 1321 [1323]), ist danach entsprechend begrenzt.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

    Hierfür spricht auch, dass Art. 32 Abs. 2 Satz 1 LV das Hausrecht der Präsidentin als eigene, nicht vom Parlament abgeleitete Zuständigkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.2005 - 1 BvQ 16/05 -, Juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

    Denn es streiten Teile von Verfassungsorganen um die Abgrenzung ihrer Kompetenzen, nämlich die Antragsteller als Abgeordnete des Brandenburgischen Landtags mit ihren durch Art. 56 VerfBbg verliehenen Rechten auf der einen Seite und die Präsidentin des Landtags auf der anderen Seite, der durch Art. 69 Abs. 4 Satz 3 VerfBbg zum Schutz der Räume des Landtages gegen Eingriffe der Exekutive und Judikative eigenständige Kompetenzen übertragen sind, indem die Norm das dem Landtag zustehende Hausrecht und seine Polizeigewalt in die Hände der Landtagspräsidentin legt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 - juris Rn. 60, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 - juris Rn. 23 zu Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG).
  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Bei der konkreten Bewertung der Gefahrenlage sowie bei der Wahl der zur Zielerreichung in Betracht kommenden Mittel und damit auch bei der Frage ihrer Erforderlichkeit verfügt die Landtagspräsidentin aber über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 28; vgl. auch VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 71; Blum in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 21 Rn. 33; Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 290), da die Verfassung ihr das Hausrecht an den Parlamentsräumen als eine eigenständig auszuübende Kompetenz übertragen hat (vgl. zum Bundestag BVerfG vom 6.5.2005 NJW 2005, 2843 f.).
  • VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15

    Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an

    Vielmehr nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages, in dessen Hände Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG das dem Parlament zustehende Hausrecht gelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.), bei der Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Ausweises eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr (VG Berlin, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 23).

    Die Erteilung der mit den Hauptanträgen begehrten Auskunft greift in diese Autonomie, deren Ausdruck Art. 40 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 a.a.O. Rn. 23), gar nicht ein.

  • BVerwG, 08.04.2022 - 6 B 17.21

    (Kein) Mädchen im Knabenchor

    Damit weist er dem modernen Staat, der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe zu, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 BvR 712/68 - BVerfGE 36, 321 ; Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402, 1528/87 - BVerfGE 81, 108 und Kammerbeschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 - NJW 2005, 2843).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Journalisten gegen die Versagung der Gewährung von

    Vorliegend wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeuten würde (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris, Rn. 23).
  • VG Berlin, 28.04.2017 - 27 L 36.17

    Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017

    Die Erteilung von Jahresakkreditierungen steht nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG im Ermessen des Präsidenten des Bundestages (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris Rn. 21; zum entsprechenden Ermessen des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts: VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 3 K 1329/13 -, juris Rn. 31).
  • VG Berlin, 26.09.2019 - 2 K 119.18

    Verhängung eines partiellen Hausverbotes für den Besuch des Deutschen Bundestages

    Die Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der durch Art. 40 Abs. 2 GG geschützten Funktionsfähigkeit des Bundestages (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 - juris Rn. 23) um ein hohes Rechtsgut handelt und der Kläger durch sein Verhalten auf der Besuchertribüne dieses Rechtsgut beeinträchtigt hat.
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