Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.10.2004

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03   

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https://dejure.org/2004,233
BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03 (https://dejure.org/2004,233)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 (https://dejure.org/2004,233)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 (https://dejure.org/2004,233)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3, Art 4; LBG Baden-Württemberg § 9, § 11; SchG § 38
    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen; islamisches Kopftuch; politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundung; Religionsfreiheit; Schulfrieden; staatliche Neutralität.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3, Art 4
    Beamter; Beamtin; Bekundung; Eignung; Eignung; Einstellung; Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen; Islam; Kopftuch; Kopftuchträgerin; Lehramtsbewerberin; Lehrer; Muslimin; Neutralitätsgebot; Religionsfreiheit; Religionsfreiheit; Schulfrieden; Schulfrieden; ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Bewerbers für die Einstellung als Lehrer; Abwägung der grundgesetzlich geschützten Glaubensfreiheit mit der staatlichen Pflicht zur Neutralität ; Zulässigkeit der Einschränkung der Glaubensfreiheit; Einstellung eines Bewerbers als Lehrer bei Vorliegen der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 4; ; LBG Baden-Württemberg § 9; ; LBG Baden-Württemberg § 11; ; SchG § 38

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Das "islamische Kopftuch" in Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung von Lehramtsbewerberinnen mit islamischer Kopftuchtracht

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung - Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Referendarin trägt Kopftuch in der Sitzung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.6.2004)

    Moslemische Lehrerin Ludin darf nicht mit Kopftuch unterrichten // Baden-Württembergs "Kopftuchgesetz" gebilligt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.6.2004)

    Kopftuchstreit geht in eine neue Runde // Bundesverwaltungsgericht prüft erste Landesgesetze

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 und Art. 3 GG
    Eignungsregelung im LBG bezogen auf das "islamische Kopftuch"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 140
  • NJW 2004, 3581
  • NVwZ 2005, 232 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1869 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 476
  • DVBl 2004, 1424
  • DÖV 2004, 1039
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 282) hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Insoweit sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar (BVerfGE 108, 282 ).

    Es ist seine Sache zu entscheiden, ob er eine großzügige Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte in der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden (BVerfGE 108, 282 ).

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 5.93

    Ausländer - Sicherheit - Gefährdung - Einbürgerung - Versorgung -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 ).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - ZOV 2004, 144; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - m. w. N.).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat (vgl. für Beförderungen Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision mit Urteil vom 4. Juli 2002 (BVerwG 2 C 21.01 - BVerwGE 116, 359) zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 - NJW 2001, 2899 = ZBR 2001, 374 = DVBl 2001, 1534 = VBlBW 2001, 44).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Handelt es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Der hier verwendete Begriff des "Christlichen" ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 29 ) auszulegen.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
    Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, ihrer Bedeutung für die Wahrung oder Gefährdung des religiösen Friedens in der Schule wie auch der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    (1) Eine religiöse Bekundung im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis auf BVerwGE 121, 140) die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung.

    Im Übrigen verweist er auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 38 Abs. 2 SchulG BW und § 59b Abs. 4 BremSchulG (BVerwGE 121, 140; 131, 242).

    Denn noch vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Landtags hatte das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 2 SchulG BW) ein ähnliches Auslegungsergebnis gewonnen (vgl. BVerwGE 121, 140 ).

    Die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung hingegen, die derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Regelung im baden-württembergischen Schulgesetz folgt (BVerwGE 121, 140 ), vermeidet ein solches Ergebnis jedoch.

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 10).
  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 499/08

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in der Schule

    aa) Eine religiöse Bekundung iSv. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass religiöse Bekundungen bereits dann verboten sind, wenn sie "geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden (für die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 59b Abs. 4 BremSchulG BVerfG 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - zu III 2 b der Gründe mwN, BVerfGK 7, 320; zur gleichlautenden Vorschrift des § 38 Abs. 2 SchulG BW BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 b der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Dazu kann das religiös bedeutungsvolle Erscheinungsbild des pädagogischen Personals Anlass geben (BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - aaO).

    (1) Der Landesgesetzgeber war zuständig und berechtigt, ein Gesetz zu erlassen, das einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen und Grundrechte von Lehrkräften, pädagogischem Personal, Schülern und Eltern sowie des Staates als des Trägers des allgemeinen Erziehungsauftrags regelt (BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - zu B II 6 der Gründe, BVerfGE 108, 282; BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 b der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Zu diesem Zweck sind gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit rechtlich zulässig (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 c der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Die gesetzliche Regelung erfasst jede Art religiöser Bekundung unabhängig von deren Inhalt (zu § 38 Abs. 2 SchulG BW BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 c cc der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet und berechtigt die Schule deshalb nicht zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (so BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - aaO).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04   

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https://dejure.org/2004,1702
BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04 (https://dejure.org/2004,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2004 - 2 B 90.04 (https://dejure.org/2004,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 2 B 90.04 (https://dejure.org/2004,1702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 173; ZPO § 321a
    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare Gesetzwidrigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 173
    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare Gesetzwidrigkeit

  • Wolters Kluwer

    Korrektur von unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen ein Verfahrensgrundrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 771 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 232
  • DVBl 2005, 254
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
    Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Beschluss vom 7. März 2002 - BGH IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133).

    Dieses Verfahren findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, und vom 20. August 2003 - BVerwG 20 F 11.03 - BGH, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - BFH V B 185/02 - BFHE 200, 46).

  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
    Dieses Verfahren findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, und vom 20. August 2003 - BVerwG 20 F 11.03 - BGH, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - BFH V B 185/02 - BFHE 200, 46).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 20 F 11.03

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung; Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
    Dieses Verfahren findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, und vom 20. August 2003 - BVerwG 20 F 11.03 - BGH, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - BFH V B 185/02 - BFHE 200, 46).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
    Auch hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts für eine Übergangszeit die Korrektur von unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen ein Verfahrensgrundrecht dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, aufgegeben, bis der Gesetzgeber die - aus Gründen der Rechtsmittelklarheit geforderten - gesetzlichen Verfahrensvorkehrungen zur fachgerichtlichen Durchsetzung von Verfahrensgrundrechten in solchen Fällen geschaffen hat (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - BVerfG 1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924 ).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
    Dieses Verfahren findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile Anwendung (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, und vom 20. August 2003 - BVerwG 20 F 11.03 - BGH, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - BFH V B 185/02 - BFHE 200, 46).
  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04
    Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Beschluss vom 7. März 2002 - BGH IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133).
  • BSG, 07.04.2005 - B 1 KR 5/04 S

    Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundessozialgericht

    Es kann dahinstehen, ob ein solcher auf eine sog "greifbare Gesetzwidrigkeit" gestützter Rechtsbehelf im Sozialgerichtsprozess bereits seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887, 1892) mit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung iVm § 202 SGG nicht mehr statthaft war (so zB 12. Senat des BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - B 12 KR 5/04 S; ebenso BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 = DVBl 2005, 254) bzw ob dies jedenfalls seit Schaffung des der genannten Regelung nachgebildeten § 178a SGG zum 1. Januar 2005 (BGBl 2004 I 3220) der Fall ist.
  • VGH Bayern, 20.03.2014 - 22 C 14.588

    Übereinstimmende Erledigterklärungen; Beschwerde gegen die daraufhin ergangene

    Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen, steht ihnen in Gestalt der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ein Rechtsbehelf zur Verfügung, der die Möglichkeit eröffnet, einer etwaigen Verletzung dieses Grundrechts abzuhelfen; für eine "außerordentliche Beschwerde", wie sie vor der Schaffung des Instituts der Anhörungsrüge zum Teil erwogen wurde, um schwere Rechtsverstöße korrigieren zu können, die z.B. im Rahmen einer gemäß § 158 VwGO unanfechtbaren Entscheidung unterlaufen sind (vgl. in diesem Sinn z.B. noch BVerwG, B.v. 14.6.1999 - 4 B 18/99 - NVwZ-RR 1999, 692/693; B.v. 6.3.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002, 1385/1386), ist bereits seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.5.2002 - 6 B 28/02 und 6 B 29/02 - NJW 2002, 2657; B.v. 5.10.2004 - 2 B 90/04 - NVwZ 2005, 232; B.v. 21.7.2005 - 9 B 9.05 - juris Rn. 1 - 3; BayVGH, B.v. 12.9.2002 - 22 C 02.1513 - BayVBl 2003, 125).
  • BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05

    Rechtmittel gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
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