Rechtsprechung
BVerwG, 27.10.2004 - 6 B 54.04 |
Türkischer Kriegsdienstverweigerer
Art. 4 Abs. 3 GG, förmliches Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG, §§ 1 ff. KDVG) nur für Deutsche, Abschiebeschutz entsprechend der BGH-Entscheidung «Auslieferung des jugoslawischen Wehrdienstverweigerers» kommt allenfalls als Einrede gegen aufenthaltsbeendende Maßnahme in Betracht
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
GG Art. 4 Abs. 3; KDVG §§ 1, 2 Abs. 2
Kriegsdienstverweigerung; deutsche Staatsangehörigkeit; isoliertes Verfahren auf Anerkennung. - Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 4 Abs. 3
Kriegsdienstverweigerung; deutsche Staatsangehörigkeit; isoliertes Verfahren auf Anerkennung - Wolters Kluwer
Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens; Kriegsdienstverweigerung eines Türken
- Informationsverbund Asyl und Migration
GG Art 4 Abs. 3
Kriegsdienstverweigerung, Abschiebungshindernis, Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 4 Abs. 3; KDVG § 1 § 2 Abs. 2
Kein Anerkennungsverfahren bei Kriegsdienstverweigerung eines Ausländers gegenüber Heranziehung durch Heimatland - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 04.06.2004 - 8 K 1620/04
- BVerwG, 27.10.2004 - 6 B 54.04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 1880 (Ls.)
- NVwZ 2005, 464
- DVBl 2005, 588
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Auslieferung von Wehrdienstverweigerern
Auszug aus BVerwG, 27.10.2004 - 6 B 54.04
Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 (BGHSt 27, 191) ausgeführt, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für Personen gelte, die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften betreffe.
- AG Biedenkopf, 29.05.2008 - 41 Ds 4 Js 16319/07
Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Erlangung eines Passes bei Staatenlosigkeit …
Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243, 262; 32, 40, 45), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, unabhängig davon, in welchem Land er abzuleisten ist (BGHSt 27, 191, 193; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).Eine Entscheidung, die zur Folge hat, dass jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen wird, verstößt deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden soll und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig ist oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG (s. BGHSt 27, 191, 193; s. auch BGHSt 32, 314, 324; der BGH folgert daraus, dass eine Auslieferung eines Kriegsdienstverweigerers unzulässig ist, wenn sie dazu führt, dass der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat, s. BGHSt 27, 191, 193; in diese Richtung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
- VG Hamburg, 11.12.2006 - 10 E 3495/06
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene …
Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluss vom 27.10.2004 (6 B 54/04) entschieden, dass Ausländer ihre entsprechenden Grundrechtspositionen einredeweise gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend machen könnten.Anderes ist auch dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2004 (BVerwG 6 B 54.04 - NVwZ 2005, 464) nicht zu entnehmen, in dem es heißt:.
- OVG Hamburg, 19.01.2007 - 1 Bs 4/07
Abschiebungsschutz bei Heranziehung zum Wehrdienst im Ausland
Angesichts dieser ausreichend klaren Rechtslage (wie hier auch: OVG Münster, Beschl. vom 4.10.2006 - 18 B 2066 - juris; VGH Bad.Württ., Beschl. vom 1.2.1995, AuAS 1995, 186) geht das Vorbringen des Antragstellers ins Leere, ihm müsse vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, weil der Schutzumfang des Art. 4 Abs. 3 GGG höchstrichterlich noch nicht geklärt sei und ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2004 (NVwZ 2005, 464) offen gelassen hatte.
- VG Regensburg, 20.02.2013 - RO 8 K 12.30145
Wehrdienstentziehung; keine Gewissengründe; Haftbedingungen in der Türkei
Insoweit kann offen bleiben, welche Relevanz das vom Grundgesetz gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen für die Entscheidung über die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen hat, der sich hierauf ggf. beruft (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.10.2004, 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464 f., Rn. 6 ff.;… vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 4 SO 187/06, und VG Leipzig, Urt. v. 21.7.2011, A 5 K 157/11, ). - VG Regensburg, 04.07.2013 - RN 8 K 13.30166
Unglaubhafte Luftwegeinreise; Verfahren bei Festnahmen; Wahlbeobachterausweis der …
Insoweit kann offen bleiben, welche Relevanz das vom Grundgesetz gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen für die Entscheidung über die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen hat, der sich hierauf ggf. beruft (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.10.2004, 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464 f., Rn. 6 ff.;… vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 4 SO 187/06, und VG Leipzig, Urt. v. 21.7.2011, A 5 K 157/11, ). - VG Saarlouis, 21.11.2018 - 6 K 1091/17 Germann, BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 38. Edition, Stand: 15.08.2018, Art. 4 Rn 116 unter Hinweis auf aA BGHSt 27, 191 (193 f.); offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004, 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2006 - 18 B 2066/06
Abschiebung Ausländerbehörde Kriegsdienstverweigerung
Insoweit hat zwar der für Kriegsdienstangelegenheiten zuständige Senat beim Bundesverwaltungsgericht - vgl. dessen Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 6 B 54/04 -, InfAuslR 2005, 432 - - auf dessen Rechtsprechung sich der Antragsteller bezieht - die Frage aufgeworfen, ob über einen vom Bundesgerichtshof - vgl. Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 Ars 6/77 -, BGHSt 27, 191, 193 ff - entschiedenen Fall der Auslieferung hinaus ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass deutsche Stellen nicht durch die Überstellung eines Ausländers in seinen Heimatstaat daran mitwirken dürfen, dass dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen wird, und diese Frage letztlich mit dem Hinweis darauf offen gelassen, dass den Belangen eines ausländischen Kriegsdienstverweigerers jedenfalls ausreichend Rechnung getragen würde, wenn man ihm gestattete, sein Anliegen einredeweise gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend zu machen. - VG Hamburg, 17.01.2012 - 15 AE 631/11
Asylrecht: Abschiebungsschutz (Türkei) wegen nicht auf Gewissensgründen …
Insoweit kann offen bleiben, welche Relevanz das vom Grundgesetz gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen für die Entscheidung über die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen hat, der sich hierauf ggf. beruft (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004, 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464 f., Juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30.1.2007, 4 So 187/06, und VG Leipzig, Urteil vom 21.7.2011, A 5 K 157/11, Juris). - OVG Sachsen, 26.08.2011 - 3 B 251/10
Abschiebung eines Kriegsdienstverweigerers in sein Heimatland (Bestätigung der …
Der für Kriegsdienstangelegenheiten zuständige Senat beim Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Beschluss vom 27.10.2004 (InfAuslR 2005, 432) sich der Antragsteller bezieht, hat offen gelassen, ob über den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Auslieferung hinaus ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass deutsche Stellen nicht durch die Überstellung eines Ausländers in seinen Heimatstaat daran mitwirken dürfen, dass dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen wird.