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   EuGH, 30.09.2004 - C-275/02   

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EuGH, 30.09.2004 - C-275/02 (https://dejure.org/2004,1399)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - C-275/02 (https://dejure.org/2004,1399)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - C-275/02 (https://dejure.org/2004,1399)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ayaz

  • EU-Kommission PDF

    Engin Ayaz gegen Land Baden-Württemberg.

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluss über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Familienzusammenführung - Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt ...

  • EU-Kommission

    Engin Ayaz gegen Land Baden-Württemberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem türkischen Staatsangehörigen und dem Land Baden-Württemberg über dessen Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers für Deutschland und dessen ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 Art. 12; ; Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts... gemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 Art. 22 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 7 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 14 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung Art. 10 Abs. 1

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türkischer Arbeitnehmer, Stiefkind, Volljährigkeit, besonderer Ausweisungsschutz, Straftat, Ausweisung, Familienangehörige, Sonstige Familienangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziation EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ayaz

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff des "Familienangehörigen" eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ayaz

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Assoziation

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsbürgers - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 736 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 73
  • EuZW 2005, 59
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

    10 Am 19. September 1980 nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80 an.

    11 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:.

    12 Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:.

    29 Es müsse jedoch geprüft werden, ob sich der Kläger auf den Ausweisungsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, wie er im Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    Denn zum einen ergebe sich aus diesem Urteil, dass Artikel 14 Absatz 1 einer Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 gewährtes Recht innehabe, entgegenstehe, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt worden sei, ohne dass das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlass zu der Annahme gebe, dass er weitere schwere Straftaten begehen werde, die die öffentliche Ordnung im Aufnahmemitgliedstaat stören könnten.

    Zum anderen weise das persönliche Verhalten des Klägers nicht auf eine konkrete Gefahr für neue schwere Störungen der öffentlichen Ordnung hin, so dass nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Ausweisungsverfügung aufzuheben wäre.

    30 Ob diese Vorschrift jedoch im Ausgangsverfahren anwendbar sei, hänge davon ab, ob der Betroffene zum Kreis der vom Beschluss Nr. 1/80 geschützten Personen gehöre.

    31 Der Kläger könne sich nicht auf die Rechte berufen, die Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats integrierten türkischen Arbeitnehmer gewähre, da er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfülle.

    32 Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 könne der Kläger auch nicht von seiner Mutter ableiten, weil diese zu keinem Zeitpunkt dort Arbeitnehmerin gewesen sei.

    Ist der unter 21 Jahre alte Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80?.

    34 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist einleitend daran zu erinnern, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von den beiden dort genannten, nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen abhängt, und zwar muss die betreffende Person zum einen Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen.

    37 In Bezug auf diese Voraussetzung betrifft die gestellte Frage nicht die Eigenschaft des türkischen Staatsangehörigen, der sich schon im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet, als Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehört - die das Vorlagegericht als gegeben ansieht -, sondern geht nur dahin, ob der Stiefsohn eines solchen Arbeitnehmers ein "Familienangehöriger" nach Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist.

    41 Zum einen soll, wie der Gerichtshof schon entschieden hat, die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte Regelung günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.

    14, 19 und 20) in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48 EG-Vertrag, 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) gerichtet ist, hergeleitet, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. zuletzt Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 72, und entsprechend zu dem die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Artikel 14 des Assoziierungsabkommens Urteil Abatay u. a., Randnr. 112).

    45 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten).

    46 Im Übrigen enthält Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" des Arbeitnehmers auf dessen Blutsverwandte beschränkt wäre.

    48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

    Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist und die Rechte nach diesem Beschluss besitzt, wenn er ordnungsgemäß die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    42 Zum anderen wird der gleiche Zweck durch die Verordnung Nr. 1612/68 - die, wie der Gerichtshof in den Randnummern 82 und 83 des Urteils vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01 (Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301) festgestellt hat, dazu bestimmt ist, die Vorschriften des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) zu konkretisieren - verfolgt, insbesondere durch ihren Artikel 10 Absatz 1.

    14, 19 und 20) in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut der Artikel 12 des Assoziierungsabkommens und 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der auf die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Anlehnung an die Artikel 48 EG-Vertrag, 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) gerichtet ist, hergeleitet, dass die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. zuletzt Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 72, und entsprechend zu dem die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Artikel 14 des Assoziierungsabkommens Urteil Abatay u. a., Randnr. 112).

    45 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    44 Der Gerichtshof hat seit dem Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    35 Was diese zweite Voraussetzung angeht, lassen nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-317/01 und C-369/01, Abatay u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    47 Diese Auslegung wird außerdem durch das Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-179/98 (Mesbah, Slg. 1999, I-7955) bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich der Begriff "Familienangehöriger" des marokkanischen Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Arbeitnehmers und seines Ehegatten erstreckt, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-465/01

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    45 Daraus folgt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes "Familienangehöriger" in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam und Urteil vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenen Auslegung zur Verwirklichung des passiven Wahlrechts türkischer Arbeitnehmer zu Einrichtungen wie den Arbeiterkammern oder den Betriebsräten).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    43 Im Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99 (Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 57) hat der Gerichtshof hierzu entschieden, dass sich das Recht des "Ehegatte[n] sowie [der] Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird", auf Wohnungsnahme bei dem Wanderarbeitnehmer nach der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 1612/68 sowohl auf die Abkömmlinge des Arbeitnehmers als auch auf die seines Ehegatten bezieht.
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    41 Zum einen soll, wie der Gerichtshof schon entschieden hat, die durch Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte Regelung günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-275/02
    29 Es müsse jedoch geprüft werden, ob sich der Kläger auf den Ausweisungsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne, wie er im Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    14, 19 und 20, sowie vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Die genannten Regierungen berufen sich ebenfalls auf das Urteil Ayaz, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Begriff "Familienangehöriger" in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dieselbe Bedeutung habe wie der gleiche Begriff in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68.

    Diese Betrachtungsweise wird durch das Urteil Ayaz, auf das sich die deutsche und die italienische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs für ihren Standpunkt berufen, nicht entkräftet.

    Das wird meines Erachtens dadurch belegt, dass diese Rechtsprechung in den Urteilen Cetinkaya, Aydinli und Torun bestätigt worden ist, die alle nach dem Urteil Ayaz ergangen sind.

    12 - Urteil vom 30. September 2004, Ayaz (C-275/02, Slg. I-8765, Randnr. 45).

    13 - Urteil Ayaz (zitiert in Fn. 12, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteil Ayaz (zitiert in Fn. 12, Randnr. 45).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Bedeutung des Begriffs "Familienangehörige" des Arbeitnehmers nicht auf dessen Blutsverwandte beschränkt ist (vgl. Urteil vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, Slg. 2004, I-8765, Randnr. 46).

    Unter diesen Umständen ist, um die homogene Anwendung des Begriffs "Familienangehörige" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dieser Begriff auf der Ebene des Unionsrechts autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ayaz, Randnr. 39).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist die Bedeutung des Begriffs "Familienangehörige" des Arbeitnehmers nach dem mit ihm verfolgten Zweck und dem Zusammenhang, in den er sich einfügt, auszulegen (Urteil Ayaz, Randnr. 40).

    Ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffs "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Union gegebene Auslegung abzustellen, insbesondere auf die Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (Urteil Ayaz, Randnr. 45).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Familienzusammenführung ausdrücklich von einer gemäß den Anforderungen der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erteilten Genehmigung für den Nachzug zum türkischen Wanderarbeitnehmer abhängig macht (Urteile Ayaz, Randnrn.

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