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   BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04   

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BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04 (https://dejure.org/2005,824)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 (https://dejure.org/2005,824)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 (https://dejure.org/2005,824)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BayVwVfG Art. 73 Abs. 2, Abs. 4; Art. 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 41 Abs. 1, § 43; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf einer anderen, vorhandenen Straße; Verkehrslärm; Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte; Orientierungswerte; Abwägung; gemeindlicher Belang; kommunale Planungshoheit als -.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BayVwVfG Art. 73 Abs. 2, Abs. 4; Art. 74 Abs. 2 Satz 2
    Abwägung; Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Immissionsgrenzwerte; Lärmschutz; Orientierungswerte; Verkehrslärm; Verkehrszunahme auf einer anderen, vorhandenen Straße; gemeindlicher Belang; kommunale Planungshoheit als -

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kassation eines Planfeststellungsbeschlusses; Ergänzung eines Planfeststellungsbeschluss um Lärmschutzanordnungen zu Gunsten eines Gemeindegebietes; Beteiligung einer Gebietskörperschaft als Träger der gemeindlichen Planungshoheit im Rahmen der ...

  • Judicialis

    BayVwVfG Art. 73 Abs. 2; ; BayVwVfG Art. 73 Abs. 4; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2; ; BImSchG § 41 Abs. 1; ; BImSchG § 43; ; 16. BImSchV § 1; ; 16. BImSchV § 2 Abs. 1; ; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung der Lärmentwicklung bei Straßenbauvorhaben und Lärmzuwachs auf bereits vorhandener Straße

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeindeklage gegen Fernstraßenplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 123, 152
  • NVwZ 2005, 811
  • NZV 2005, 549
  • DVBl 2005, 1044
  • BauR 2005, 1611
  • BauR 2005, 1816 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 ).

    Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mittelbar auswirkt (BVerwG, Urteil vom15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 ).
  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1996 - BVerwG 11 B 65.96 - NVwZ 1997, 394).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Auch wenn die 16. BImSchV vorliegend tatbestandlich nicht eingreift, bietet sie doch eine Orientierung für die Abwägung, weil sie der gesetzgeberischen Wertung Rechnung trägt, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ).
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Nach der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 26.93 - (BVerwGE 97, 367 ) kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht.
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Schon das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 ).
  • BVerwG, 12.02.1997 - 11 A 62.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungen einer Gemeinde bei sich selbst

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    In ihrer Eigenschaft als Träger der gemeindlichen Planungshoheit sind Gebietskörperschaften nicht im Rahmen der Behördenanhörung zu beteiligen, sondern müssen, wie jeder andere in eigenen Rechten Betroffene auch, ihre Einwendungen im Rahmen der Anhörung nach Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 62.95 - BVerwGE 104, 79 ).
  • BVerwG, 02.02.2006 - 9 A 61.04

    Festsetzung von Kosten - Ausschluss einer Kostenregelung durch Vergleich - Zweck

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Hiergegen ist eine Klage beim 9. Senat des erkennenden Gerichts anhängig (BVerwG 9 A 61.04).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 234.88

    Anspruch auf Errichtung einer Lärmschutzanlage bei Inbetriebnahme einer Autobahn

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Das erfasst auch den vom Kläger angeführten Senatsbeschluss vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 234.88 -, wonach der Träger der Straßenbaulast nach § 17 Abs. 4 FStrG a.F. ausnahmsweise verpflichtet werden konnte, Anlagen zum Schutz vor solchen Immissionen zu errichten, die infolge der vom festgestellten Vorhaben beeinflussten Benutzung bestehender Straßen auftreten.
  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
    Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG unbeachtlich, weil sich die vom Kläger vermisste Einholung seiner Stellungnahme auf die Entscheidung in der Sache nicht ausgewirkt haben kann (vgl. zum Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und konkreter Planungsentscheidung: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 ).
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449

    Straßenplanung durch Bebauungsplan

    Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

    Abwägungs- und damit drittschutzrelevant ist auch die Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd als Folge des Straßenbauvorhabens, weil diese mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der bereits existierenden Straße besteht (BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152/LS 1 und S. 155 ff. = NVwZ 2005, 811/LS 1 und S. 812 m.w.N. zur Abwägungsrelevanz mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmeinwirkungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).

    Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist schließlich auch der Verkehrslärm auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße, wenn dort der Verkehr als Folge des Straßenbauvorhabens zunimmt, mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht (vgl. bereits BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237; jüngst bestätigt durch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O., jeweils zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; noch offen gelassen in BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.).

    Insbesondere erfassen die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV nur denjenigen Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht, wie sich bereits aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) ergibt (BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O. S. 6; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Sofern - wie hier - nicht (nur) der von der zu bauenden Straße selbst ausgehende Verkehrslärm, sondern (auch) eine planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße in Frage steht, sind die §§ 41, 42 BImSchG nicht (unmittelbar) anwendbar (BVerwG vom 11.11.1996 NVwZ 1997, 394; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist dies - wie ausgeführt - jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237/245).

    Die planende Gemeinde hat sich hierbei grundsätzlich ebenfalls am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.), wobei die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Abwägung eine inhaltliche Orientierung bieten (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4 und S. 158).

    aaa) Ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes scheidet in diesen Fällen allerdings aus, weil die §§ 41, 42 BImSchG - wie ausgeführt - nur denjenigen Lärm erfassen, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (BVerwG vom 11.11.1996 a.a.O.; vom 17.3.2005 a.a.O. LS 1 und S. 155 ff.).

    Mit diesem Instrumentarium können unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte bewältigt werden (BVerwG vom 9.2.1995 BVerwGE 97, 367/370 ff.; zu den Einschränkungen BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.), allerdings nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens.

    Dieser Kostenerstattungsanspruch ist - wie dargestellt - hinsichtlich des von der projektierten Straße selbst ausgehenden Verkehrslärms auf der Grundlage des § 42 BImSchG unmittelbar durch Gesetz und bei planfestgestellten Straßen nach Abwägungsgrundsätzen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. S. 158) überdies auch hinsichtlich mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte durch eine planungsbedingte Verkehrszunahme auf anderen, bereits vorhandenen Straßen gewährleistet.

    Bestimmtheitserfordernisse stehen einem ungeschriebenen Geldersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob dieser ungeschriebene Kostenerstattungsanspruch - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - in einer Art Gesamtanalogie "aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" besteht, oder ob nicht eine entsprechende Heranziehung des § 42 BImSchG näher läge; Letzteres hätte immerhin den Vorzug, dass Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen anhand gesetzlich geregelter Maßstäbe, die auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als materielle normative Zumutbarkeitsbewertungen mit einschließt, im Einzelfall hinreichend verlässlich ablesbar wären (in diese Richtung weist nunmehr auch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierung).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte im Falle einer Straßenplanung durch Planfeststellung (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.) auf Straßenplanungen durch Bebauungsplan in jeder Hinsicht übertragbar sind.

    Von mangelnder Bestimmtheit der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte geht im Übrigen offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

    Abwägungs- und damit drittschutzrelevant ist auch die Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd als Folge des Straßenbauvorhabens, weil diese mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der bereits existierenden Straße besteht (BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152/LS 1 und S. 155 ff. = NVwZ 2005, 811/LS 1 und S. 812 m.w.N. zur Abwägungsrelevanz mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmeinwirkungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).

    Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist schließlich auch der Verkehrslärm auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße, wenn dort der Verkehr als Folge des Straßenbauvorhabens zunimmt, mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht (vgl. bereits BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237; jüngst bestätigt durch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O., jeweils zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; noch offen gelassen in BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.).

    Insbesondere erfassen die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV nur denjenigen Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht, wie sich bereits aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) ergibt (BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O. S. 6; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Sofern - wie hier - nicht (nur) der von der zu bauenden Straße selbst ausgehende Verkehrslärm, sondern (auch) eine planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße in Frage steht, sind die §§ 41, 42 BImSchG nicht (unmittelbar) anwendbar (BVerwG vom 11.11.1996 NVwZ 1997, 394; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist dies - wie ausgeführt - jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237/245).

    Die planende Gemeinde hat sich hierbei grundsätzlich ebenfalls am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.), wobei die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Abwägung eine inhaltliche Orientierung bieten (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4 und S. 158).

    aaa) Ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes scheidet in diesen Fällen allerdings aus, weil die §§ 41, 42 BImSchG - wie ausgeführt - nur denjenigen Lärm erfassen, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (BVerwG vom 11.11.1996 a.a.O.; vom 17.3.2005 a.a.O. LS 1 und S. 155 ff.).

    Mit diesem Instrumentarium können unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte bewältigt werden (BVerwG vom 9.2.1995 BVerwGE 97, 367/370 ff.; zu den Einschränkungen BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.), allerdings nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens.

    Dieser Kostenerstattungsanspruch ist - wie dargestellt - hinsichtlich des von der projektierten Straße selbst ausgehenden Verkehrslärms auf der Grundlage des § 42 BImSchG unmittelbar durch Gesetz und bei planfestgestellten Straßen nach Abwägungsgrundsätzen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. S. 158) überdies auch hinsichtlich mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte durch eine planungsbedingte Verkehrszunahme auf anderen, bereits vorhandenen Straßen gewährleistet.

    Bestimmtheitserfordernisse stehen einem ungeschriebenen Geldersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob dieser ungeschriebene Kostenerstattungsanspruch - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - in einer Art Gesamtanalogie "aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" besteht, oder ob nicht eine entsprechende Heranziehung des § 42 BImSchG näher läge; Letzteres hätte immerhin den Vorzug, dass Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen anhand gesetzlich geregelter Maßstäbe, die auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als materielle normative Zumutbarkeitsbewertungen mit einschließt, im Einzelfall hinreichend verlässlich ablesbar wären (in diese Richtung weist nunmehr auch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierung).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte im Falle einer Straßenplanung durch Planfeststellung (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.) auf Straßenplanungen durch Bebauungsplan in jeder Hinsicht übertragbar sind.

    Von mangelnder Bestimmtheit der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte geht im Übrigen offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2040

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

    Abwägungs- und damit drittschutzrelevant ist auch die Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd als Folge des Straßenbauvorhabens, weil diese mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der bereits existierenden Straße besteht (BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152/LS 1 und S. 155 ff. = NVwZ 2005, 811/LS 1 und S. 812 m.w.N. zur Abwägungsrelevanz mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmeinwirkungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).

    Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist schließlich auch der Verkehrslärm auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße, wenn dort der Verkehr als Folge des Straßenbauvorhabens zunimmt, mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht (vgl. bereits BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237; jüngst bestätigt durch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O., jeweils zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; noch offen gelassen in BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.).

    Insbesondere erfassen die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV nur denjenigen Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht, wie sich bereits aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) ergibt (BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O. S. 6; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Sofern - wie hier - nicht (nur) der von der zu bauenden Straße selbst ausgehende Verkehrslärm, sondern (auch) eine planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße in Frage steht, sind die §§ 41, 42 BImSchG nicht (unmittelbar) anwendbar (BVerwG vom 11.11.1996 NVwZ 1997, 394; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist dies - wie ausgeführt - jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237/245).

    Die planende Gemeinde hat sich hierbei grundsätzlich ebenfalls am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.), wobei die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Abwägung eine inhaltliche Orientierung bieten (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4 und S. 158).

    aaa) Ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes scheidet in diesen Fällen allerdings aus, weil die §§ 41, 42 BImSchG - wie ausgeführt - nur denjenigen Lärm erfassen, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (BVerwG vom 11.11.1996 a.a.O.; vom 17.3.2005 a.a.O. LS 1 und S. 155 ff.).

    Mit diesem Instrumentarium können unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte bewältigt werden (BVerwG vom 9.2.1995 BVerwGE 97, 367/370 ff.; zu den Einschränkungen BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.), allerdings nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens.

    Dieser Kostenerstattungsanspruch ist - wie dargestellt - hinsichtlich des von der projektierten Straße selbst ausgehenden Verkehrslärms auf der Grundlage des § 42 BImSchG unmittelbar durch Gesetz und bei planfestgestellten Straßen nach Abwägungsgrundsätzen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. S. 158) überdies auch hinsichtlich mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte durch eine planungsbedingte Verkehrszunahme auf anderen, bereits vorhandenen Straßen gewährleistet.

    Bestimmtheitserfordernisse stehen einem ungeschriebenen Geldersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob dieser ungeschriebene Kostenerstattungsanspruch - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - in einer Art Gesamtanalogie "aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" besteht, oder ob nicht eine entsprechende Heranziehung des § 42 BImSchG näher läge; Letzteres hätte immerhin den Vorzug, dass Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen anhand gesetzlich geregelter Maßstäbe, die auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als materielle normative Zumutbarkeitsbewertungen mit einschließt, im Einzelfall hinreichend verlässlich ablesbar wären (in diese Richtung weist nunmehr auch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierung).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte im Falle einer Straßenplanung durch Planfeststellung (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.) auf Straßenplanungen durch Bebauungsplan in jeder Hinsicht übertragbar sind.

    Von mangelnder Bestimmtheit der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte geht im Übrigen offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.).

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