Weitere Entscheidung unten: EuGH, 07.07.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02   

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BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 (https://dejure.org/2005,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 (https://dejure.org/2005,26)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 (https://dejure.org/2005,26)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Versorgungsbeamten von einer steuerlichen Förderung der privaten Zusatzvorsorge (VersÄndG 2001 Art 11 Nr 1a) - Kein Verstoß von VersÄndG 2001 Art 1 Nr 48 gegen hergebrachte Grundsätze ...

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 33 Abs. 5
    Absenkung des Versorgungsniveaus von Ruhestandsbeamten durch Versorgungsänderungsgesetz 2001 verfassungsgemäß

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verringerung des Pensionsniveaus von Ruhestandsbeamten

  • Wolters Kluwer

    Bemühen der Ausgabeneinsparung als Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung ; Zulässigkeit einer Heranziehung der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren ...

  • Judicialis

    VersÄndG 2001 Art. 1 Nr. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgewiesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Verringerung des Pensionsniveaus von Beamten

  • 123recht.net (Pressebericht, 27.9.2005)

    Absenkung von Beamtenpensionen ist zulässig // Ruhestandsbeamte werden gleichwohl angemessen alimentiert

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 258
  • NJW 2005, 3558 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1294
  • FamRZ 2005, 1894 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1441
 
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Wird zitiert von ... (594)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
    Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

    Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (vgl. BVerfGE 76, 256 ) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind.

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

    Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Die Regelung wirkt somit auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft in einer die Rechtsposition der Betroffenen verschlechternden Weise ein; es handelt sich daher um einen Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 70, 69 ; 71, 255 ; 72, 200 ; 76, 256 ).

    Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto schutzwürdiger wird das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäuscht werden (vgl. z.B. BVerfGE 40, 65 ; 76, 256 ).

    Die Sanierung der Staatsfinanzen ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen (vgl. BVerfGE 60, 16 ; 72, 175 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
    Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ), mithin das, was sich der Beamte von seinem Ruhegehalt leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 56, 353 ).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; BVerfGK 2, 64 ).

    Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).

    Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ).

    Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss (vgl. BVerfGE 44, 249 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
    Allerdings verfolgte der Gesetzgeber auch gegenüber den Ruhegehaltsempfängern den Grundsatz, den Versorgungsanspruch so zu regeln, dass er unter Berücksichtigung der sich wandelnden Verhältnisse jeweils einen angemessenen Lebensunterhalt sicherte (vgl. BVerfGE 8, 1 ).

    a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 99, 300 ; stRspr).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; stRspr).

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    26 c) Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind.

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    bb) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 150, 169 ), zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.

    cc) Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    ee) Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Richter- und Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Richter und Staatsanwälte lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Richter und Staatsanwälte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Richter und Staatsanwälte von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 177 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

    c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 130, 263 ).

    Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).

    Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner BVerfGK 12, 189 ), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ; Lindner, ZBR 2014, S. 9 ).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).

    Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

    Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

    Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der Versorgung (cc) sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (dd) (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).

    Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).

    Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).

    Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 114, 258 ).

    dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 ; 12, 253 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 ).

    Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ; 130, 263 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

    Diese Einschnitte sind in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfGK 12, 189 - Versorgungsrücklage; BVerfGE 114, 258 - Absenkung Ruhegehaltssatz).

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Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.2005 - C-383/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1408
EuGH, 07.07.2005 - C-383/03 (https://dejure.org/2005,1408)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-383/03 (https://dejure.org/2005,1408)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-383/03 (https://dejure.org/2005,1408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dogan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Dogan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • EU-Kommission

    Dogan

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber; Unbefristetes Verbot des Aufenthalts in Österreich; Verlust des Rechts auf freien Zugang zu einer gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis auf Grund einer mehrjährigen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 6; ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türken, Haft, Arbeitsmarkt, Arbeitnehmerbegriff

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 Art. 6; ; Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23.12.1963

  • rechtsportal.de

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dogan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ergül Dogan

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsprechung Ausländerrecht, Ergül Dogan, Leitsatz, Anmerkung Dr. Klaus Dienelt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.7.2005)

    Aufenthaltsrecht von Türken in der EU // Auch Haft schränkt einmal erworbene Rechte nicht ein

Besprechungen u.ä. (2)

  • doerig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhter Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige (Prof. Dr. Harald Dörig)

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ergül Dogan

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 6 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, aber zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden ist - Verlust des ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1294 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1258
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    Aufgrund des Urteils vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) stelle möglicherweise nicht nur die Untersuchungshaft, sondern allgemeiner jede Freiheitsstrafe, auch eine von nicht unerheblicher Länge, im vorliegenden Fall drei Jahre, nur eine vorübergehende Unterbrechung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats dar, die die vom Betroffenen erworbenen Rechte nicht berühre, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde; andererseits könnte die fehlende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung mit anschließender Haft eine Arbeitslosigkeit darstellen, die nicht "unverschuldet" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 sei, weil sie auf einem schuldhaften Verhalten des Betroffenen beruhe, und die daher zum Verlust der dem Arbeitnehmer bereits zustehenden Rechte führen müsse.

    13 Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    26, 30 und 31, sowie Nazli, Randnrn.

    36 bis 39, und Nazli, Randnr. 40).

    18 Zum anderen muss nach der Rechtsprechung, damit die Rechte des türkischen Arbeitnehmers aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ausgehöhlt werden, diese Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass sie nicht allein die Ausübung einer Beschäftigung erfasst, sondern dem Betroffenen, der bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung verleiht, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann (Urteil Nazli, Randnr. 35).

    30, 31, 41, 46 und 48, sowie Nazli, Randnrn.

    22 Wie aus dem Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-5257, Randnr. 50) hervorgeht, ist die mit dem Urteil Nazli getroffene Entscheidung daher nicht so zu verstehen, dass sie auf die besonderen Umstände jener Rechtssache beschränkt ist, die darin bestanden, dass der betreffende Arbeitnehmer länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    23 Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden, die Rechte, die er aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 dieses Beschlusses einschränken (vgl. Urteil Nazli, Randnr. 44).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (vgl. Urteil Nazli, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    13 Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, Tetik, Randnrn.

    15 Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht nämlich Artikel 6 Absatz 2 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 38, Tetik, Randnrn.

    Er hat daher in diesem Staat Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiter sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, sofern er tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile Tetik, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    14 Was zum einen die Lage eines türkischen Arbeitnehmers angeht, der wie Herr Dogan im Aufnahmemitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß dem dritten Gedankenstrich ein Recht auf "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" in diesem Staat erworben hat, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    22 Wie aus dem Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-5257, Randnr. 50) hervorgeht, ist die mit dem Urteil Nazli getroffene Entscheidung daher nicht so zu verstehen, dass sie auf die besonderen Umstände jener Rechtssache beschränkt ist, die darin bestanden, dass der betreffende Arbeitnehmer länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    15 Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht nämlich Artikel 6 Absatz 2 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 38, Tetik, Randnrn.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, Tetik, Randnrn.
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Dieses geht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - nicht durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, etwa infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, verloren (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-383/03, Dogan - Slg. 2005 I-6237 Rn. 19 und 22).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).

    Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).
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