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   VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05 (V)   

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VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05 (V) (https://dejure.org/2006,4807)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2006 - 7 E 2109/05 (V) (https://dejure.org/2006,4807)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 (V) (https://dejure.org/2006,4807)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 2 UIG, § 1 Abs 3 IFG, § 9 Abs 4 IFG, Art 2 EGRL 4/2003, Art 4 EGRL 4/2003
    Zum Akteneinsichtsrecht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Einsicht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans; Anforderungen an einen Umweltinformationsanspruch; Anwendungsbereich des Begriffs "Umweltinformation" ; Möglichkeit des Missbrauchs des ...

  • Wolters Kluwer

    ( Zum Akteneinsichtsrecht in einen Erschließungsvertrag und in die Unterlagen zum Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans)

  • lda.brandenburg.de PDF

    Begriffsbestimmung, Entwürfe oder Vorarbeiten, Internationale Beziehungen

  • fragdenstaat.de

    Begriffsbestimmung - Internationale Beziehungen - Entwürfe oder Vorarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage der Degussa AG gegen die Stadt Frankfurt am Main wegen Umweltinformationen bezüglich des Westhafengeländes im Wesentlichen stattgegeben

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Entwürfe oder Vorarbeiten, Internationale Beziehungen, Begriffsbestimmung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage der Degussa AG gegen die Stadt Frankfurt am Main wegen Umweltinformationen bezüglich des Westhafengeländes im Wesentlichen stattgegeben

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung am 10.05.2006 im Verfahren Degussa AG ./. Stadt Frankfurt am Main betreffend das Westhafengelände

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung am 10.05.2006 im Verfahren Degussa AG ./. Stadt Frankfurt am Main betreffend das Westhafengelände

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1321
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 04.01.2006 - 12 Q 2828/05

    Planfeststellung; Verfahrensakten; Einsicht; Anspruch aus EGRL 4/2003

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie folgt jedoch entgegen VGH Kassel (Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05, S. 7) nicht aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2005 (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14.03.2005, S. 1027f.), da eine Anwendbarkeitserklärung durch Erlass den Anforderungen an eine richtlinienkonforme Umsetzung nicht genügt.

    Selbst wenn in Hessen aufgrund des ministeriellen Erlasses zur Direktwirkung der Richtlinie 2003/4/EG (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14.03.2005, S. 1027f.) auch die Ausnahmetatbestände unmittelbar anzuwenden wären (so VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - Az. 12 Q 2828/05 - und Beschluss vom 16.3.2006 - 12 Q 590/06 - ), bestünde der Informationsanspruch der Klägerin gleichwohl.

    Sobald Mitteilungen wie Stellungnahmen oder Gutachten an eine andere Behörde gegangen sind oder ihrerseits von einer anderen Behörde oder Dritten stammen, liegen keine verwaltungsinternen Informationen mehr vor (VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 Q 2828/05, S. 9).

    Aus Art. 3 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 2003/04/EG ergibt sich, dass grundsätzlich die begehrten Umweltinformationen in der von der Klägerin begehrten Form zugänglich zu machen sind (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 5.1.2006 - 12 Q 2828/05 - und Beschluss vom 16.3.2006 - 12 Q 590/06).

  • VG Hamburg, 14.01.2004 - 7 VG 1422/03

    Herausgabe umweltrechtlicher Informationen an Dritte

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Des Weiteren ließe sich der nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4/EG bezweckte Umweltschutz kaum erreichen, wenn der Zugang lediglich auf Informationen über den gegenwärtigen Zustand beschränkt würde (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003 - juris).

    Wird die Missbräuchlichkeit teilweise restriktiv aufgefasst und hierunter nur die Konstellation querulatorischer, gleichlautender oder zielloser Anfragen verstanden (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [44]), so kann man in einer weiter gefassten Auslegung hierunter auch die Fälle verstehen, in denen mit dem Antrag erkennbar und ausschließlich andere Zwecke als die Verbesserung des Umweltschutzes verfolgt werden (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003 - juris).

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehenden Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Bewahrung der Geheimnisträger ein schutzwürdiges Interesse hat (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.1996 - 4 L 222/95

    Stellungnahme; Landschaftspflegebehörde; Träger öffentlicher Belange;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Dass vor dem Hintergrund dieses Regelungsgrades der Richtlinie 2003/4/EG die Voraussetzungen für ihre unmittelbare Anwendung gegeben sind, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [45]; VG Stuttgart, ZUR 2006, 103 [104] = UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194; VG Minden, Beschluss vom 25.05.2005 - Az. 11 K 32/05 - juris).

    Setzt ein Gesetzgeber eines Mitgliedstaats die Richtlinie nicht um oder verzichtet er im Rahmen der Umsetzung, von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Ausnahmetatbestände einzuführen, Gebrauch zu machen, bleibt es bei dem unbedingten Informationsanspruch (vgl. auch OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [45]).

    Wird die Missbräuchlichkeit teilweise restriktiv aufgefasst und hierunter nur die Konstellation querulatorischer, gleichlautender oder zielloser Anfragen verstanden (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [44]), so kann man in einer weiter gefassten Auslegung hierunter auch die Fälle verstehen, in denen mit dem Antrag erkennbar und ausschließlich andere Zwecke als die Verbesserung des Umweltschutzes verfolgt werden (VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 - 7 VG 1422/2003 - juris).

  • VGH Hessen, 16.03.2006 - 12 Q 590/06
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Selbst wenn in Hessen aufgrund des ministeriellen Erlasses zur Direktwirkung der Richtlinie 2003/4/EG (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 11 vom 14.03.2005, S. 1027f.) auch die Ausnahmetatbestände unmittelbar anzuwenden wären (so VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2006 - Az. 12 Q 2828/05 - und Beschluss vom 16.3.2006 - 12 Q 590/06 - ), bestünde der Informationsanspruch der Klägerin gleichwohl.

    Aus Art. 3 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 2003/04/EG ergibt sich, dass grundsätzlich die begehrten Umweltinformationen in der von der Klägerin begehrten Form zugänglich zu machen sind (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 5.1.2006 - 12 Q 2828/05 - und Beschluss vom 16.3.2006 - 12 Q 590/06).

  • EuGH, 17.06.1998 - C-321/96

    Mecklenburg

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    So hat er unter anderem hervorgehoben, dass von dem Begriff sowohl Dokumente erfasst werden, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen (EuGH, DVBl. 2003, 1078f.), als auch Stellungnahmen einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren, wenn diese Stellungnahmen geeignet sind, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen (EuGH, NVwZ 1998, 945f.).

    Insbesondere mit der bereits oben genannten Entscheidung zu Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren (EuGH, NVwZ 1998, 945f.) hat der EuGH deutlich gemacht, dass Stellungnahmen von Behörden und andere Maßnahmen, die die eigentlichen Verwaltungsentscheidungen nur vorbereiten, gleichfalls als Umweltinformationen zu qualifizieren sind, wenn und soweit sie geeignet sind, die Entscheidung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen.

  • VG Stuttgart, 12.12.2005 - 16 K 379/05

    Anspruch auf Umweltinformationen aufgrund der EGRL 4/2003 auch ohne

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Dass vor dem Hintergrund dieses Regelungsgrades der Richtlinie 2003/4/EG die Voraussetzungen für ihre unmittelbare Anwendung gegeben sind, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [45]; VG Stuttgart, ZUR 2006, 103 [104] = UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194; VG Minden, Beschluss vom 25.05.2005 - Az. 11 K 32/05 - juris).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG räumt jedoch den Mitgliedstaaten allein eine Option ein, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch Bundes- oder Landesgesetz entsprechende Ausnahmetatbestände zu schaffen (ebenso VG Stuttgart, ZUR 2006, 103 [105] = UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194).

  • VG Minden, 25.05.2005 - 11 K 32/05

    Auch eine aufgehobene Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer Kohleschlammhalde

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Dass vor dem Hintergrund dieses Regelungsgrades der Richtlinie 2003/4/EG die Voraussetzungen für ihre unmittelbare Anwendung gegeben sind, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung (OVG Schleswig, ZUR 1997, 43 [45]; VG Stuttgart, ZUR 2006, 103 [104] = UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194; VG Minden, Beschluss vom 25.05.2005 - Az. 11 K 32/05 - juris).

    Dementsprechend verliert auch eine umweltbezogene Ordnungsverfügung ihren Charakter als Umweltinformation nicht dadurch, dass sie formal aufgehoben wird, weil sie weiterhin Auskunft darüber gibt, welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt die Behörde in der Vergangenheit einmal getroffen hat (VG Minden, Beschluss vom 25.05.2005 - Az. 11 K 32/05 - juris).

  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 5.04

    Umweltinformation; informationspflichtige Stelle; Stelle öffentlicher Verwaltung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Sie kann deshalb die weiteren Unterlagen nicht eingrenzen und muss dies auch nicht tun (BVerwG, NVwZ 2006, 343).

    Einer positiven Feststellung, dass die Klägerin die Umweltinformationen ausdrücklich und ausschließlich zu Zwecken des Umweltschutzes verwenden will, bedarf es indes nicht; ein solches Erfordernis würde der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 22003/4/EG normierten Unabhängigkeit des Umweltinformationsanspruches von der Geltendmachung eines Interesses zuwiderlaufen (BVerwG, NVwZ 2006, 343).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98

    Kein freier Zugang zu Umweltinformationen während eines strafrechtlichen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    Der Ausschlussgrund soll die Rechtspflege bzw. Beteiligte davor schützen, dass die Öffentlichkeit oder am Verfahrensausgang interessierte Dritte Zugang zu Informationen erhalten, mit Hilfe derer sie Druck auf die Entscheidungsträger ausüben können (BVerwG, NVwZ 2000, 436 [438]).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 10.05.2006 - 7 E 2109/05
    So hat er unter anderem hervorgehoben, dass von dem Begriff sowohl Dokumente erfasst werden, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen (EuGH, DVBl. 2003, 1078f.), als auch Stellungnahmen einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren, wenn diese Stellungnahmen geeignet sind, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen (EuGH, NVwZ 1998, 945f.).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-316/01

    Glawischnig

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

  • VG Frankfurt/Main, 05.10.2006 - 7 G 3023/06

    Umweltinformation mittels vorläufigen Rechtsschutzes; keine Berufung auf

    4. Die Beschränkung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG setzt eine entsprechende Regelung durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber voraus (wie VG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.5.2006 - 7 E 2109/05(V)).

    Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41/26 vom 14.2.2003), der nach Ablauf der Umsetzungsfrist und mangels eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes des Landes Hessen unmittelbare Geltung zukommt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 in dem Verfahren desselben Rubrums 7 E 2109/05(V)), bestimmt in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a), dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde, zu bescheiden ist.

    Allerdings ergibt sich ein solcher Rechtsanspruch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung in dem Klageverfahren 7 E 2109/05(V) am 10. Mai 2006 vom Beauftragten der Antragsgegnerin abgegebenen Zusicherung, in sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 mit Ausnahme der Ordner 2a und 2b Einsicht zu gewähren.

    Somit besteht der sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/4/EG herleitende Informationsanspruch der Antragstellerin insoweit unbeschränkt (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 in dem Verfahren desselben Rubrums 7 E 2109/05(V)).

    Der Streitgegenstand des Klageverfahrens 7 E 2109/05(V) bezog sich u.a. auf "sämtliche im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandene Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 717 für das Westhafengelände" (vgl. den Antrag I der Antragstellerin, der in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006 gestellt wurde).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2020 - 4 LA 251/19

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz: Anspruch auf Einsicht in

    Beeinträchtigungen der Rechtspflege treten jedenfalls dann nicht ein, wenn zusätzliche Informationen dazu führen, dass ein Zivilgericht ein materiell richtiges Urteil fällen kann (VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 -, juris Rn. 56; ebenso zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG: VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 24; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 141; a.A. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 2020, 1FG § 3 Rn. 117.3).
  • VG Berlin, 21.06.2018 - 2 K 291.16

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu den Informationen über den sogenannten

    Die - eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte - Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils stellt im Übrigen keine negative Auswirkung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/4/EG dar (VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 - juris Rn. 56).
  • VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 130/05

    Umweltinformation; Anspruch auf Zugang zu Bergwerksunterlagen

    auch hierzu VG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2004 - 8 E 159/01 - ZUR 2006, 157; VG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006 - 7 E 2109/05 - NVwZ 2006, 1321; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 10 TG 2531/06 - NVwZ 2007, 348; VG Mainz, Urteil vom 24.04.2007 - 3 K 618/06.MZ - NuR 2007, 431; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 - 8 B 920/07 - NVwZ 2007, 1212 = UPR 2007, 398; a.A.: Allgemeine Leistungsklage, VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 16 K 379/05 - UPR 2006, 123 = NuR 2006, 194 = NVwZ-RR 2006, 392.

    VG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006 - 7 E 2109/05 - a.a.O.

    Hessischer VGH, Beschlüsse vom 16.03.2006 - 12 Q 590/06 - NVwZ 2006, 951 und vom 30.11.2006, a.a.O..; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2005, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006 - 7 E 2109/05 - a.a.O.

  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 182.06
    Spricht vorliegend bereits die Entscheidungsform der Behörde für einen Verwaltungsakt - das Bundesumweltministerium hat einen ablehnenden Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erlassen - setzt die Gewährung wie die Ablehnung der Informationserteilung zudem eine umfängliche rechtliche Prüfung insbesondere der im Gesetz vorgesehenen Ablehnungsgründe - hier insbesondere der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004, in Kraft getreten am 14. Februar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3704 - im Folgenden: UIG) - voraus, die ggf. auch mit der Entscheidung verbunden ist, in welchem Umfang eine - teilweise - Informationserteilung gewährt werden soll (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 - zitiert nach Juris; zu der Frage, wann eine Auskunft als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1969 - 1 C 65.67- und Beschluss vom 26. Mai 1992 - 3 B 87.91 -).

    Ist der öffentliche Schutzbelang, dem dieser Ablehnungsgrund dient, der Schutz der Vertraulichkeit des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 - zitiert nach Juris), so fällt die Kommunikation zwischen selbstständigen Behörden nicht in den Schutzbereich der Norm.

  • VG Mainz, 24.04.2007 - 3 K 618/06

    Zum Anspruch auf Gewährung von Umweltinformationen zu Störfallbetrieben in

    Am Vorliegen der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO im Falle der hier vorliegenden Verpflichtungsklage (vgl. hierzu VG Frankfurt/M., Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 - VG Trier, Urteil vom 18. Januar 2006 - 5 K 923/05.TR - VG Darmstadt, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 8 E 159/01 - OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998 in NVwZ 1999, 670; a.A.: Allgemeine Leistungsklage, VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 16 K 379/05 -) erforderlichen Klagebefugnis bestehen keine Bedenken.
  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 6.06
    Spricht vorliegend bereits die Entscheidungsform der Behörde für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes - das Bundesumweltministerium hat einen ablehnenden Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erlassen - setzt die Gewährung wie die Ablehnung der Informationserteilung zudem eine umfängliche rechtliche Prüfung insbesondere der im Gesetz vorgesehenen Ablehnungsgründe - hier insbesondere der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004, in Kraft getreten am 14. Februar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3704 im Folgenden: UIG) - voraus, die ggf. auch mit der Entscheidung verbunden ist, in welchem Umfang eine - teilweise - Informationserteilung gewährt werden soll (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 7 E 2109/05 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 - zitiert nach Juris; zu der Frage, wann eine Auskunft als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1969 - 1 C 65.67- und Beschluss vom 26. Mai 1992 - 3 B 87.91 -).
  • VG Arnsberg, 27.01.2011 - 7 K 753/10

    Verwaltungsgericht bekräftigt Anspruch auf Auskunft nach dem

    vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 -, NVwZ 2006, 1321.
  • VG Schleswig, 27.02.2012 - 8 A 207/11
    Bei der Entscheidung des beklagten Finanzamts über die vom Kläger beantragte Akteneinsicht handelt es sich nach den vorangegangenen ablehnenden Bescheiden und der vom beklagten Finanzamt getroffenen Ermessensentscheidung um einen Verwaltungsakt, so dass die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006 - 7 E 2109/05 - juris - zu Umweltinformationen).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2007 - 3 K 2480/03

    Verpflichtungsklage bei Akteneinsichtsrecht nach AktenE/InfZG BB; analoge

    Insoweit ist angesichts der auch dem Gericht von Amts wegen unbekannten Inhalte der betroffenen Akten, in die der Kläger Einsicht nehmen will, zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Zweifelsfalle die Darlegungs- und ggf. Beweislast für solche Tatsachen trägt, die das grundsätzlich bestehende Akteneinsichtsrecht ausschließen sollen (vgl. insoweit zum Akteneinsichtsrecht nach dem UIG: VG Frankfurt [Main], Urteil vom 10. Mai 2006 - 7 E 2109/05 -, NVwZ 2006, 1321).
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