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   VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365   

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VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 (https://dejure.org/2006,472)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 (https://dejure.org/2006,472)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2006 - 24 CS 06.1365 (https://dejure.org/2006,472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1430
  • DVBl 2006, 1468 (Ls.)
  • DÖV 2006, 836
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    (1) Dabei genügt es, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt ist, es spielt keine Rolle, ob eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist (BVerfG vom 28.3.2006 NJW 2006, 1261 ? RdNrn. 158 f.).

    (2) Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München in seiner angegriffenen Entscheidung vom 11. Mai 2006 darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) die Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB nicht für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, sondern im Gegenteil von dessen Gültigkeit ausgegangen ist (vgl. RdNr. 129 des Urteils).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) verfassungsrechtlich grundsätzlich und verbindlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können.

    (2) Dieses Urteil ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2006 I S. 1161) und hat damit gemäß §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 13 Nr. 8 a und 35 BVerfGG Gesetzeskraft.

    (3) Der Senat geht auch davon aus, dass die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) aufgestellten Anforderungen (unter RdNrn. 157 und 160) an das staatliche Wettverhalten gewahrt werden.

    (2) Dabei ist zunächst klarzustellen, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) verbindliche Aussagen für die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern mit Gemeinschaftsrecht nicht ableiten lassen.

    Diesen Zielen dient auch die derzeit in Bayern nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) noch bestehende Regelung.

    Auf die Ausführungen oben zur Frage der Beachtungder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) kann Bezug genommen werden.

    In seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) weist auch das Bundesverfassungsgericht unter RdNr. 99 ausdrücklich darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung feststeht, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können.

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Auf die Ausführungen hierzu im Urteil vom 29. September 2004 (a.a.O.) wird Bezug genommen (vgl. auch BayVGH vom 10.7.2006 Az. 22 BV 05.457 S. 13).

    Im Einzelfall auftretende Anlaufschwierigkeiten und Überwachungsdefizite bei der praktischen Umsetzung ändern daran nichts (vgl. auch BayVGH vom 10.7.2006 a.a.O. S. 22).

    (10) Zusammenfassend ist der Senat damit der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Bayern durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit den Beschränkungen verfolgten Ziels erforderlich ist (siehe hierzu auch BayVGH vom 10.7.2006 Az. 22 BV 05.457).

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Die vom Antragsteller auf Seite 43 seines Schriftsatzes vom 15. Juni 2006 geäußerten grundsätzlichen Zweifel am Vorliegen einer (objektiv) strafbaren Handlung sind nicht geeignet, hier zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal diese Auffassung des Senats mit der Einschätzung anderer Obergerichte übereinstimmt (siehe insbesondere HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06).

    (6) Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren Verbot nicht entgegenstehen würde, weil diese Rechtslage für eine Übergangsfrist hinzunehmen sei (so HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 auf Seite 12 ff. oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06 bzw. mit einer etwas abweichenden Begründung im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. BayVGH vom 23.12.2005 Az. 24 C 05.2523 m.w.N.) grundsätzlich davon aus, dass sich das Interesse an der Aufhebung der Untersagung des ausgeübten Gewerbes gemäß Nr. 11. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525) durch den Jahresbetrag des erzielten und erwarteten Gewinns des untersagten Gewerbes bestimmt, mindestens jedoch mit 15.000 Euro zu bewerten ist (so im Ergebnis auch HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH vom 29.09.2004 BayVBl 2005, 241, bestätigt durch BVerwG vom 21. Juni 2006 Az. 6 C 19.06).

    Die Revision gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG vom 21.6.2006 Az. 6 C 19.06), so dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 (a.a.O. RdNrn. 43 und 46) aus:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Eine derartige Prüfung wäre überflüssig, würden die im Ausland erteilten Konzessionen im gesamten EU-Gebiet gelten (siehe hierzu auch OVG Sachen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

    (6) Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren Verbot nicht entgegenstehen würde, weil diese Rechtslage für eine Übergangsfrist hinzunehmen sei (so HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 auf Seite 12 ff. oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06 bzw. mit einer etwas abweichenden Begründung im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Die vom Antragsteller auf Seite 43 seines Schriftsatzes vom 15. Juni 2006 geäußerten grundsätzlichen Zweifel am Vorliegen einer (objektiv) strafbaren Handlung sind nicht geeignet, hier zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal diese Auffassung des Senats mit der Einschätzung anderer Obergerichte übereinstimmt (siehe insbesondere HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06).

    (6) Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren Verbot nicht entgegenstehen würde, weil diese Rechtslage für eine Übergangsfrist hinzunehmen sei (so HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 auf Seite 12 ff. oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06 bzw. mit einer etwas abweichenden Begründung im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Denn er überlässt es ausdrücklich den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es nicht eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt, wenn eine Strafe gegen jede Person verhängt wird, die von ihrem Wohnort in diesem Mitgliedsstaat aus über das Internet mit einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Buchmacher Wetten durchführt (EuGH vom 6.11.2003 - Gambelli - NVwZ 2004, 87/89, RdNr. 72).

    Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht habe sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 in der Sache "Gambelli" (NVwZ 2004, 87) nichts geändert.

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH vom 29.09.2004 BayVBl 2005, 241, bestätigt durch BVerwG vom 21. Juni 2006 Az. 6 C 19.06).

    Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München hierzu unter 3.2.5 seiner Entscheidung vom 11. Mai 2006 (Seite 14) kann Bezug genommen werden (vgl. auch BayVGH vom 29.09.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    DieseEinschätzung deckt sich mit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 31. März 2006 (1 BvR 1840/05) getätigten Aussage, wonach ?aufgrund entsprechender öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des Freistaats Bayern davon auszugehen ist, dass schon während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Freistaat Bayern verfolgten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Begrenzung der Wettsucht stattfindenwird?.
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365
    1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sichaus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 48/05 bzw. vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05).
  • VGH Bayern, 23.12.2005 - 24 C 05.2523
  • VGH Bayern, 27.06.2006 - 24 C 06.831
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BVerfG, 12.11.2007 - 1 BvR 48/05

    Rechtstaatlichkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91

    Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05

    Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten

    Deshalb ist es unerheblich, ob dem Antragsteller auch subjektiv ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden muss oder kann (VGH München, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, Seite 6 des Umdrucks).

    Selbst wenn man von einem engen Täterbegriff ausgehen sollte, liegt jedenfalls tatbestandsmäßige Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB zur gemäß § 284 Abs. 1 StGB verbotenen öffentlichen Veranstaltungen von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis vor (VGH München, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -, Seite 7 des Umdrucks).

    Dies würde in unzulässiger Weise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten eingreifen, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung oder gar eine rechtliche Grundlage im Vertrag vorhanden wäre (VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Umdruck Seite 8/9).

    Ob und in welchem Umfang die Situation in anderen Bundesländern den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, obliegt nicht der Beurteilung der Kammer (entsprechend für Bayern VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 11 des Umdrucks).

    Es ist aber nicht möglich und zumutbar, innerhalb weniger Tage oder Wochen sämtliche bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu lösen bzw. anzupassen, umfangreiche Verwaltungsverfahren nicht nur in die Wege zu leiten, sondern abzuschließen und auch sonst ohne Übergangsfrist dafür zu sorgen, dass insbesondere das Werbeverhalten des Unternehmens Oddset auf ein zulässiges Maß reduziert wird (vgl. für die entsprechende Lage in Bayern: VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 12 des Umdrucks).

    Insbesondere der Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer vom 16. Mai 2006 in den Rechtssachen C -338/04 u.a. führte zu keiner anderen Sicht (vgl. im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O., Seite 16/17).

    Mittlerweile ist dies jedoch ernsthaft und zeitnah erfolgt (für Bayern vgl. VGH München, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O.).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßgaben tatsächlich zügig und vollständig umgesetzt wurden, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt, der bayerischen Verwaltung in ständiger Rechtsprechung attestiert (z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 3. August 2006, NVwZ 2006, 1430, 1431 f; vom 23. August 2006 - 24 CS 06.1881, juris Rn. 35 f, 52; vom 2. Oktober 2007 - 24 CS 07.1986, juris Rn. 30 und vom 15. November 2007 - 24 CS 07.2792, juris Rn. 29 f; BVerfG WM 2006, 2326, 2327 zum Beschluss des BayVGH vom 23. August 2006; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05, juris Rn. 5).
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