Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsrecht: Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten - Berufsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Sportwettmonopol, Vermittlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.7.2006)

    Gericht billigt Schließung von Wettbüros in Hessen // Land setzt Verfassungsurteil ausreichend um

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten in Deutschland sind verboten

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2006, 1468 (Ls.)
  • DÖV 2006, 836
  • NVwZ 2006, 1435



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11  

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob insoweit die Rechtsauffassung vertretbar war, während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 sei ein an sich materiell europarechtswidriger Regelungszustand aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten, NVwZ 2010, 1419 Rn. 66 mwN) gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar, wie dies in dem Verfahren "Winner Wetten" vor dem Gerichtshof offenbar alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht haben (vgl. EuGH aaO Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Bot, [...], Rn. 79 ff; siehe ferner VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1439; OVG Münster NVwZ 2006, 1078, 1080).
  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365  

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    Die vom Antragsteller auf Seite 43 seines Schriftsatzes vom 15. Juni 2006 geäußerten grundsätzlichen Zweifel am Vorliegen einer (objektiv) strafbaren Handlung sind nicht geeignet, hier zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal diese Auffassung des Senats mit der Einschätzung anderer Obergerichte übereinstimmt (siehe insbesondere HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06).

    (6) Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren Verbot nicht entgegenstehen würde, weil diese Rechtslage für eine Übergangsfrist hinzunehmen sei (so HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 auf Seite 12 ff. oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06 bzw. mit einer etwas abweichenden Begründung im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).

    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. BayVGH vom 23.12.2005 Az. 24 C 05.2523 m.w.N.) grundsätzlich davon aus, dass sich das Interesse an der Aufhebung der Untersagung des ausgeübten Gewerbes gemäß Nr. 11. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525) durch den Jahresbetrag des erzielten und erwarteten Gewinns des untersagten Gewerbes bestimmt, mindestens jedoch mit 15.000 Euro zu bewerten ist (so im Ergebnis auch HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06  

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).

    Danach kann dahinstehen, ob, was der Antragsteller bezweifelt, dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit ohnehin suspendiert wäre (BA, S. 5 ff.); insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschaftsrechts-) Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 - OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -).

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